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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • bis 7 Uhr
      • 12 bis 13 Uhr
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
    • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
    • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
    • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
    • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
    Türkenstraße
    3424 Zeiselmauer

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 16 bis 19 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
      • 9 bis 15 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
    Bahnstraße 6
    3424 Zeiselmauer

    Telefon: +43 2242/70402
    Fax: +43 2242/70455
    E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag und Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 10 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 19 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 20 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • bis 7 Uhr
        • 12 bis 13 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • 20 bis 7 Uhr
      • Samstag
        • bis 7 Uhr
        • 12 bis 13 Uhr
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
      • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
      • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
      • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
      • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
      Türkenstraße
      3424 Zeiselmauer

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 16 bis 19 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
        • 9 bis 15 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
      Bahnstraße 6
      3424 Zeiselmauer

      Telefon: +43 2242/70402
      Fax: +43 2242/70455
      E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag und Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 10 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 19 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 20 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • bis 7 Uhr
          • 12 bis 13 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

        verboten:

        • Montag bis Freitag
          • 20 bis 7 Uhr
        • Samstag
          • bis 7 Uhr
          • 12 bis 13 Uhr
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
        • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
        • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
        • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
        • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
        Türkenstraße
        3424 Zeiselmauer

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 16 bis 19 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
          • 9 bis 15 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
        Bahnstraße 6
        3424 Zeiselmauer

        Telefon: +43 2242/70402
        Fax: +43 2242/70455
        E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag und Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 10 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 19 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 20 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • bis 7 Uhr
            • 12 bis 13 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • 20 bis 7 Uhr
          • Samstag
            • bis 7 Uhr
            • 12 bis 13 Uhr
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
          • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
          • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
          • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
          • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
          Türkenstraße
          3424 Zeiselmauer

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 16 bis 19 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
            • 9 bis 15 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
          Bahnstraße 6
          3424 Zeiselmauer

          Telefon: +43 2242/70402
          Fax: +43 2242/70455
          E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag und Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 8 bis 10 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 19 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 20 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • bis 7 Uhr
              • 12 bis 13 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 20 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • bis 7 Uhr
              • 12 bis 13 Uhr
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
            • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
            • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
            • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
            • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
            Türkenstraße
            3424 Zeiselmauer

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 16 bis 19 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
              • 9 bis 15 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
              • 9 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
            Bahnstraße 6
            3424 Zeiselmauer

            Telefon: +43 2242/70402
            Fax: +43 2242/70455
            E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag und Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 10 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 19 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 20 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • bis 7 Uhr
                • 12 bis 13 Uhr
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • 20 bis 7 Uhr
              • Samstag
                • bis 7 Uhr
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                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
              • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
              • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
              • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
              • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
              Türkenstraße
              3424 Zeiselmauer

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch
                • 16 bis 19 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                • 9 bis 15 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                • 9 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
              Bahnstraße 6
              3424 Zeiselmauer

              Telefon: +43 2242/70402
              Fax: +43 2242/70455
              E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag und Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 10 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 19 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Samstag
                  • bis 7 Uhr
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Samstag
                  • bis 7 Uhr
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                Türkenstraße
                3424 Zeiselmauer

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                  • 16 bis 19 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                  • 9 bis 15 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                Bahnstraße 6
                3424 Zeiselmauer

                Telefon: +43 2242/70402
                Fax: +43 2242/70455
                E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag und Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 10 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 19 Uhr

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                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 7 Uhr
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 7 Uhr
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                  • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                  • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                  • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                  • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                  Türkenstraße
                  3424 Zeiselmauer

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                    • 16 bis 19 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                    • 9 bis 15 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                  Bahnstraße 6
                  3424 Zeiselmauer

                  Telefon: +43 2242/70402
                  Fax: +43 2242/70455
                  E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag und Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 10 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 19 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 7 Uhr
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 7 Uhr
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                    • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                    • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                    • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                    • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                    Türkenstraße
                    3424 Zeiselmauer

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                      • 16 bis 19 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                      • 9 bis 15 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                    Bahnstraße 6
                    3424 Zeiselmauer

                    Telefon: +43 2242/70402
                    Fax: +43 2242/70455
                    E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag und Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 10 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 19 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 7 Uhr
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 7 Uhr
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                      • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                      • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                      • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                      • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                      Türkenstraße
                      3424 Zeiselmauer

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                        • 16 bis 19 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                        • 9 bis 15 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                      Bahnstraße 6
                      3424 Zeiselmauer

                      Telefon: +43 2242/70402
                      Fax: +43 2242/70455
                      E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag und Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 10 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 19 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 7 Uhr
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 7 Uhr
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                        • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                        • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                        • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                        • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                        Türkenstraße
                        3424 Zeiselmauer

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                          • 16 bis 19 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                          • 9 bis 15 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                        Bahnstraße 6
                        3424 Zeiselmauer

                        Telefon: +43 2242/70402
                        Fax: +43 2242/70455
                        E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag und Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 10 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 19 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 7 Uhr
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 7 Uhr
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                          • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                          • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                          • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                          • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                          Türkenstraße
                          3424 Zeiselmauer

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                            • 16 bis 19 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                            • 9 bis 15 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                          Bahnstraße 6
                          3424 Zeiselmauer

                          Telefon: +43 2242/70402
                          Fax: +43 2242/70455
                          E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag und Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 10 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 19 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 7 Uhr
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 7 Uhr
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                            • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                            • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                            • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                            • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                            Türkenstraße
                            3424 Zeiselmauer

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                              • 16 bis 19 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                              • 9 bis 15 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                            Bahnstraße 6
                            3424 Zeiselmauer

                            Telefon: +43 2242/70402
                            Fax: +43 2242/70455
                            E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag und Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 10 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 19 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 7 Uhr
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 7 Uhr
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                              • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                              • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                              • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                              • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                              Türkenstraße
                              3424 Zeiselmauer

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                                • 16 bis 19 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                • 9 bis 15 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                              Bahnstraße 6
                              3424 Zeiselmauer

                              Telefon: +43 2242/70402
                              Fax: +43 2242/70455
                              E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag und Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 10 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 19 Uhr

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                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                Türkenstraße
                                3424 Zeiselmauer

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                  • 16 bis 19 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                  • 9 bis 15 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                Bahnstraße 6
                                3424 Zeiselmauer

                                Telefon: +43 2242/70402
                                Fax: +43 2242/70455
                                E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag und Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 10 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 19 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                  • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                  • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                  • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                  • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                  Türkenstraße
                                  3424 Zeiselmauer

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                    • 16 bis 19 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                    • 9 bis 15 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                  Bahnstraße 6
                                  3424 Zeiselmauer

                                  Telefon: +43 2242/70402
                                  Fax: +43 2242/70455
                                  E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag und Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 10 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 19 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                    • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                    • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                    • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                    • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                    Türkenstraße
                                    3424 Zeiselmauer

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                      • 16 bis 19 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                      • 9 bis 15 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                    Bahnstraße 6
                                    3424 Zeiselmauer

                                    Telefon: +43 2242/70402
                                    Fax: +43 2242/70455
                                    E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag und Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 10 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 19 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                      • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                      • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                      • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                      • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                      Türkenstraße
                                      3424 Zeiselmauer

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                        • 16 bis 19 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                        • 9 bis 15 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                      Bahnstraße 6
                                      3424 Zeiselmauer

                                      Telefon: +43 2242/70402
                                      Fax: +43 2242/70455
                                      E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag und Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 10 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 19 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                        • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                        • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                        • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                        • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                        Türkenstraße
                                        3424 Zeiselmauer

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                          • 16 bis 19 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                          • 9 bis 15 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                        Bahnstraße 6
                                        3424 Zeiselmauer

                                        Telefon: +43 2242/70402
                                        Fax: +43 2242/70455
                                        E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag und Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 10 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 19 Uhr

                                        Homepage

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                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                                        • Die zuständige Gemeinde|
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                                          Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                          • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                          • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                          • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                          • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                          Türkenstraße
                                          3424 Zeiselmauer

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                            • 16 bis 19 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                            • 9 bis 15 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                          Bahnstraße 6
                                          3424 Zeiselmauer

                                          Telefon: +43 2242/70402
                                          Fax: +43 2242/70455
                                          E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag und Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 10 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 19 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                            • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                            • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                            • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                            • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                            Türkenstraße
                                            3424 Zeiselmauer

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                              • 16 bis 19 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                              • 9 bis 15 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                            Bahnstraße 6
                                            3424 Zeiselmauer

                                            Telefon: +43 2242/70402
                                            Fax: +43 2242/70455
                                            E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag und Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 10 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 19 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                              • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                              • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                              • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                              • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                              Türkenstraße
                                              3424 Zeiselmauer

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                                • 16 bis 19 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                • 9 bis 15 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                              Bahnstraße 6
                                              3424 Zeiselmauer

                                              Telefon: +43 2242/70402
                                              Fax: +43 2242/70455
                                              E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag und Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 10 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 19 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                Türkenstraße
                                                3424 Zeiselmauer

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                  • 16 bis 19 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                  • 9 bis 15 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                Bahnstraße 6
                                                3424 Zeiselmauer

                                                Telefon: +43 2242/70402
                                                Fax: +43 2242/70455
                                                E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag und Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                  • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                  • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                  • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                  • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                  Türkenstraße
                                                  3424 Zeiselmauer

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                    • 16 bis 19 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                    • 9 bis 15 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                  Bahnstraße 6
                                                  3424 Zeiselmauer

                                                  Telefon: +43 2242/70402
                                                  Fax: +43 2242/70455
                                                  E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag und Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                    • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                    • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                    • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                    • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                    Türkenstraße
                                                    3424 Zeiselmauer

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                      • 16 bis 19 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                      • 9 bis 15 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                    Bahnstraße 6
                                                    3424 Zeiselmauer

                                                    Telefon: +43 2242/70402
                                                    Fax: +43 2242/70455
                                                    E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag und Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 10 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 19 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                      • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                      • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                      • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                      • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                      Türkenstraße
                                                      3424 Zeiselmauer

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                        • 16 bis 19 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                        • 9 bis 15 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                      Bahnstraße 6
                                                      3424 Zeiselmauer

                                                      Telefon: +43 2242/70402
                                                      Fax: +43 2242/70455
                                                      E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag und Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 10 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 19 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                        • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                        • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                        • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                        • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                        Türkenstraße
                                                        3424 Zeiselmauer

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                          • 16 bis 19 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                          • 9 bis 15 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                        Bahnstraße 6
                                                        3424 Zeiselmauer

                                                        Telefon: +43 2242/70402
                                                        Fax: +43 2242/70455
                                                        E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag und Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 10 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 19 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                          • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                          • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                          • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                          • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                          Türkenstraße
                                                          3424 Zeiselmauer

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                            • 16 bis 19 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                            • 9 bis 15 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                          Bahnstraße 6
                                                          3424 Zeiselmauer

                                                          Telefon: +43 2242/70402
                                                          Fax: +43 2242/70455
                                                          E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag und Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 10 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 19 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                            • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                            • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                            • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                            • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                            Türkenstraße
                                                            3424 Zeiselmauer

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                              • 16 bis 19 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                              • 9 bis 15 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                            Bahnstraße 6
                                                            3424 Zeiselmauer

                                                            Telefon: +43 2242/70402
                                                            Fax: +43 2242/70455
                                                            E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag und Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 10 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 19 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                              • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                              • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                              • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                              • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                              Türkenstraße
                                                              3424 Zeiselmauer

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                                • 16 bis 19 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                                • 9 bis 15 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                              Bahnstraße 6
                                                              3424 Zeiselmauer

                                                              Telefon: +43 2242/70402
                                                              Fax: +43 2242/70455
                                                              E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag und Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 10 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 19 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                                • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                                • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                                • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                                • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                                Türkenstraße
                                                                3424 Zeiselmauer

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 16 bis 19 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                                  • 9 bis 15 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                                Bahnstraße 6
                                                                3424 Zeiselmauer

                                                                Telefon: +43 2242/70402
                                                                Fax: +43 2242/70455
                                                                E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag und Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 10 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Zeiselmauer-Wolfpassing

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen mit durch Verbrennungs- und Elektromotoren betriebenen Geräten

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Holzschneiden mit Kreis- oder Kettensägen und jede sonstige mit vergleichbarem Lärm verbundene Tätigkeit

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde sind im gesamten Bereich der Parkanlagen an der Leine zu führen und von Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkästen fernzuhalten. Das Betreten des Friedhofs mit Hunden ist nicht gestattet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu entfernen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Anrainer nicht durch Lärm oder Geruch belästigt werden. Dies gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden.
                                                                  • Das überflüssige Laufenlassen von Kfz-Motoren am Stand in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen im Wohngebiet ist verboten. Lautes Zuschlagen von Fahrzeug- und Garagentüren ist besonders zur Nachtzeit zu unterlassen.
                                                                  • Der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass er für daran unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.
                                                                  • Die Räumung von Senk- und Sickergruben ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, besonders durch den Aus- oder Übertritt des Inhalts vermieden wird. Das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk oder Sickergruben, Jauche oder dergleichen, ist nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerungsstätten, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, gestattet.
                                                                  • Die Verwendung von Dünger- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat so zu erfolgen, dass benachbarte Liegenschaften nicht in Mitleidenschaft gezogen werden und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht erfolgt.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Gemeindesammelzentrum Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                                  Türkenstraße
                                                                  3424 Zeiselmauer

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 16 bis 19 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (April – November)
                                                                    • 9 bis 15 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat (Dezember – März)
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Zeiselmauer-Wolfpassing
                                                                  Bahnstraße 6
                                                                  3424 Zeiselmauer

                                                                  Telefon: +43 2242/70402
                                                                  Fax: +43 2242/70455
                                                                  E-Mail: gemeinde@zeiselmauer.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag und Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 10 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 19 Uhr

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