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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

    Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

    Hauptgesichtspunkte

    Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

    Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

    Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

    Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

    Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

      Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

      Hauptgesichtspunkte

      Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

      Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

      Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

      Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

      Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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        Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

        Hauptgesichtspunkte

        Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

        Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

        Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

        Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

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          Hauptgesichtspunkte

          Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

          Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

          Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

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            Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

            Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

            Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

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              Hauptgesichtspunkte

              Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

              Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

              Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

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                Hauptgesichtspunkte

                Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

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                  Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                  Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                  Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

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                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                    Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                    Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                    Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

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                      Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                      Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                      Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

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                        Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                        Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                        Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                        Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                          Hauptgesichtspunkte

                          Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                          Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                          Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                          Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                          Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                            Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                            Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                            Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                            Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                            Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                              Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                              Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                              Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                              Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                              Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                  Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                  Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                  Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                  Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                  Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                    Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                    Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                    Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                    Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                    Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                      Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                      Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                      Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                      Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                      Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                        Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                        Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                        Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                        Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                        Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                          Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                          Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                          Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                          Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                          Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                            Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                            Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                            Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                            Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                            Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                              Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                              Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                              Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                              Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                              Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                  Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                  Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                  Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                  Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                    Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                    Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                    Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                    Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                      Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                      Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                      Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                      Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                        Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                        Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                        Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                        Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                          Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                          Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                          Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                          Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                            Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                            Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                            Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                            Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                              Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                              Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                              Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                              Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einkommensteuergesetz

                                                                Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                                Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                                Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                                Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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                                                                  Unter anderem wird Feiertagsarbeit ab dem Jahr 2026 bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei gestellt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Februar 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. Jänner 2026

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln ist, was einen Nettolohnverlust für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei behandelt hat, nach sich zieht. Diese Rechtslage wird bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich gesetzlich verankert.

                                                                  Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bleibt für das Kalenderjahr 2026 mit 170 Euro in einem erhöhten Ausmaß erhalten. Ohne die gesetzliche Anpassung würde der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 Euro (befristet für die Jahre 2024 und 2025) auf 120 Euro (ab dem Jahr 2026) reduziert werden. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen.

                                                                  Die Möglichkeit, die in Form von virtuellen Gesellschaftsanteilen ("phantom shares") erfolgte Vergütung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG (USP) umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss, ist bis 31. Dezember 2025 befristet. Die Regelung wird um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 2026 verlängert.

                                                                  Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware werden die neuen Regelungen im Rahmen einer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens bis Ende Mai 2026 durchzuführenden Aufrollung berücksichtigt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion