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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Eigene Einkünfte

    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

    Neu:

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

    Hinweis:

    Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

    Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Eigene Einkünfte

      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

      Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

      Neu:

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

      Hinweis:

      Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

      Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Eigene Einkünfte

        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

        Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

        Neu:

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

        Hinweis:

        Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

        Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

          Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

          Neu:

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

          Hinweis:

          Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

          Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

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            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

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            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

            Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

            Neu:

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

            Hinweis:

            Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

            Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

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              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

              Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

              Neu:

              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

              Hinweis:

              Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

              Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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                Eigene Einkünfte

                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                Neu:

                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                Hinweis:

                Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

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                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                  Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                  Neu:

                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                  Hinweis:

                  Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

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                    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                    Neu:

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                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

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                    Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                    Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

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                      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                      Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                      Neu:

                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                      Hinweis:

                      Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                      Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                        Eigene Einkünfte

                        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                        Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                        Neu:

                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                        Hinweis:

                        Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                        Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Eigene Einkünfte

                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                          Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                          Neu:

                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                          Hinweis:

                          Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                          Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Eigene Einkünfte

                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                            Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                            Neu:

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                            Hinweis:

                            Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                            Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Eigene Einkünfte

                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                              Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                              Neu:

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                              Hinweis:

                              Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                              Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Eigene Einkünfte

                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                Neu:

                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                Hinweis:

                                Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Eigene Einkünfte

                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                  Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                  Neu:

                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                  Hinweis:

                                  Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Eigene Einkünfte

                                    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                    Neu:

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                    Hinweis:

                                    Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                    Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Eigene Einkünfte

                                      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                      Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                      Neu:

                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                      Hinweis:

                                      Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                      Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Eigene Einkünfte

                                        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                        Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                        Neu:

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                        Hinweis:

                                        Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                        Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Eigene Einkünfte

                                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                          Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                          Neu:

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                          Hinweis:

                                          Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                          Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Eigene Einkünfte

                                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                            Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                            Neu:

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                            Hinweis:

                                            Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                            Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Eigene Einkünfte

                                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                              Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                              Neu:

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                              Hinweis:

                                              Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                              Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Eigene Einkünfte

                                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                Neu:

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                Hinweis:

                                                Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Eigene Einkünfte

                                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                  Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                  Neu:

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                  Hinweis:

                                                  Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Eigene Einkünfte

                                                    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                    Neu:

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                    Hinweis:

                                                    Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                    Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Eigene Einkünfte

                                                      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                      Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                      Neu:

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                      Hinweis:

                                                      Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                      Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Eigene Einkünfte

                                                        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                        Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                        Neu:

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                        Hinweis:

                                                        Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                        Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Eigene Einkünfte

                                                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                          Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                          Neu:

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                          Hinweis:

                                                          Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                          Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Eigene Einkünfte

                                                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                            Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                            Neu:

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                            Hinweis:

                                                            Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                            Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Eigene Einkünfte

                                                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                              Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                              Neu:

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                              Hinweis:

                                                              Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                              Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Eigene Einkünfte

                                                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                                Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                                Neu:

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                                Hinweis:

                                                                Mit Stand 1. Jänner 2025 sind Ausführungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg) in Kraft.

                                                                Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Eigene Einkünfte

                                                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung mehr erforderlich wären;
                                                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
                                                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe bzw.  Mindestsicherung weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

                                                                  Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

                                                                  Neu:

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

                                                                  Hinweis:

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                                                                  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Die neuen Vermögensregelungen gelten mittlerweile auch in Wien. Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die alten Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz