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    Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

    Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

    Hinweis:

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

      Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

      Hinweis:

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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        Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

        Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

        Hinweis:

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

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          Hinweis:

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

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            Hinweis:

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

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              Hinweis:

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                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

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                Hinweis:

                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

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                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                  Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                  Hinweis:

                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                    Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                    Hinweis:

                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

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                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

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                      Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

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                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                        Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                        Hinweis:

                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                          Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                          Hinweis:

                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                            Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                            Hinweis:

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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                              Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                              Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                              Hinweis:

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

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                                Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                Hinweis:

                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                  Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                  Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                  Hinweis:

                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                    Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                    Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                    Hinweis:

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                      Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                      Hinweis:

                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                        Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                        Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                        Hinweis:

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                          Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                          Hinweis:

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                            Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                            Hinweis:

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                              Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                              Hinweis:

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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                                                Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                Hinweis:

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                  Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                  Hinweis:

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                    • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                    • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                    Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                    Hinweis:

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                      Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                      • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                      • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                      • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                      • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                      • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                      • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                      Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                      Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                      Hinweis:

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                      Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                        Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                        • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                        • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                        • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                        • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                        • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                        • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                        Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                        Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                        Hinweis:

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                        Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                          Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                          • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                          • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                          • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                          • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                          • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                          • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                          Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                          Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                          Hinweis:

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                          Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                            Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                            • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                            • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                            • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                            • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                            • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                            • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                            Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                            Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                            Hinweis:

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                            Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                              Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                              • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                              • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                              • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                              • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                              • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                              • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                              Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                              Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                              Hinweis:

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                              Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                                Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                                • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                                • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                                • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                                • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                                • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                                • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                                Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                                Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                                Hinweis:

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                                Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Eigene Einkünfte (im Zusammenhang mit Sozialhilfe)

                                                                  Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

                                                                  • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
                                                                  • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
                                                                  • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
                                                                  • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche);
                                                                  • Nichtanrechnung des Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener in der Sozialhilfe.
                                                                  • Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere bestimmte Leistungen der Unfallversicherung sollen in der Sozialhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen (zum Beispiel bei Nachzahlungen) anrechenbar sein.

                                                                  Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.

                                                                  Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

                                                                  Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz