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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

    Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
    • Inkrafttreten: 1. August 2025

    Ziele

    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

    Inhalt

    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

    Hauptgesichtspunkte

    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

    Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Inneres
    • Bundesministerium für Justiz

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

      Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
      • Inkrafttreten: 1. August 2025

      Ziele

      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

      Inhalt

      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

      Hauptgesichtspunkte

      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

      Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
      Für den Inhalt verantwortlich:
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      • Bundesministerium für Justiz

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

        Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
        • Inkrafttreten: 1. August 2025

        Ziele

        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

        Inhalt

        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

        Hauptgesichtspunkte

        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

        Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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        • Bundesministerium für Justiz

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

          Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
          • Inkrafttreten: 1. August 2025

          Ziele

          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

          Inhalt

          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

          Hauptgesichtspunkte

          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

          Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
          Für den Inhalt verantwortlich:
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          • Bundesministerium für Justiz

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

            Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
            • Inkrafttreten: 1. August 2025

            Ziele

            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

            Inhalt

            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

            Hauptgesichtspunkte

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            Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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              Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

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              • Inkrafttreten: 1. August 2025

              Ziele

              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

              Inhalt

              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

              Hauptgesichtspunkte

              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

              Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                • Inkrafttreten: 1. August 2025

                Ziele

                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                Inhalt

                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                Hauptgesichtspunkte

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                  Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

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                  Ziele

                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                  Inhalt

                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

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                    Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

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                    Ziele

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                    Inhalt

                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                    Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                      Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
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                      Ziele

                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                      Inhalt

                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                      Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                        Inhalt

                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

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                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                        Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                          Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                            Ziele

                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                            Inhalt

                            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                            Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Bundesministerium für Inneres
                            • Bundesministerium für Justiz

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                              Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                              • Inkrafttreten: 1. August 2025

                              Ziele

                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                              Inhalt

                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                              Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich:
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                              • Bundesministerium für Justiz

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                Ziele

                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                Inhalt

                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                  Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                  • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                  Ziele

                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                  Inhalt

                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                  Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
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                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                    Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                    • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                    Ziele

                                    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                    Inhalt

                                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                    Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Bundesministerium für Inneres
                                    • Bundesministerium für Justiz

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                      Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                      • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                      Ziele

                                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                      Inhalt

                                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                      Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
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                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                        Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                        • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                        Ziele

                                        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                        Inhalt

                                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                        Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Bundesministerium für Inneres
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                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                          Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                          • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                          Ziele

                                          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                          Inhalt

                                          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                          Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Bundesministerium für Inneres
                                          • Bundesministerium für Justiz

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                            Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                            • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                            Ziele

                                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                            Inhalt

                                            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                            Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Bundesministerium für Inneres
                                            • Bundesministerium für Justiz

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                              Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                              • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                              Ziele

                                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                              Inhalt

                                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                              Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Bundesministerium für Inneres
                                              • Bundesministerium für Justiz

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                Ziele

                                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                Inhalt

                                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Bundesministerium für Inneres
                                                • Bundesministerium für Justiz

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                  Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                  • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                  Ziele

                                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                  Inhalt

                                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Bundesministerium für Inneres
                                                  • Bundesministerium für Justiz

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                    Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                    • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                    Ziele

                                                    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                    Inhalt

                                                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Bundesministerium für Inneres
                                                    • Bundesministerium für Justiz

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                      Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                      • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                      Ziele

                                                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                      Inhalt

                                                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Bundesministerium für Inneres
                                                      • Bundesministerium für Justiz

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                        Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                        • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                        Ziele

                                                        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                        Inhalt

                                                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Bundesministerium für Inneres
                                                        • Bundesministerium für Justiz

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                          Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                          • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                          Ziele

                                                          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                          Inhalt

                                                          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                          • Bundesministerium für Justiz

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                            Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                            • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                            Ziele

                                                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                            Inhalt

                                                            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                            • Bundesministerium für Justiz

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                              Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                              • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                              Ziele

                                                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                              Inhalt

                                                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Bundesministerium für Inneres
                                                              • Bundesministerium für Justiz

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                                Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                                • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                                Ziele

                                                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                                Inhalt

                                                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Bundesministerium für Inneres
                                                                • Bundesministerium für Justiz

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                                  Zwangsehen und zwangsweise begründete eingetragene Partnerschaften werden bekämpft und ein einheitliches Mindestalter wird eingeführt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Juli 2025
                                                                  • Inkrafttreten: 1. August 2025

                                                                  Ziele

                                                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                                  Inhalt

                                                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft gilt auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie. Schließlich wird die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt. 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Bundesministerium für Inneres
                                                                  • Bundesministerium für Justiz