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    Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

    Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

    Ziele

    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

    Inhalt

    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

    Hauptgesichtspunkte

    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

    Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

      Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

      • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

      Ziele

      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

      Inhalt

      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

      Hauptgesichtspunkte

      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

      Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

        Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

        • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

        Ziele

        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

        Inhalt

        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

        Hauptgesichtspunkte

        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

        Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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          Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

          Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

          • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

          Ziele

          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

          Inhalt

          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

          Hauptgesichtspunkte

          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

          Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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            Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

            • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

            Ziele

            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

            Inhalt

            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

            Hauptgesichtspunkte

            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

            Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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              • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
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              Ziele

              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

              Inhalt

              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

              Hauptgesichtspunkte

              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

              Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                Ziele

                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                Inhalt

                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                Hauptgesichtspunkte

                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

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                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                  Inhalt

                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

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                    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                    Inhalt

                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

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                      Ziele

                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                      Inhalt

                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

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                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                        Inhalt

                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                        Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                          Inhalt

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                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
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                            Inhalt

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                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                            Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                              Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                              • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                              Ziele

                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                              Inhalt

                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                              Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                Ziele

                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                Inhalt

                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                                  Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                  Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                  Ziele

                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                  Inhalt

                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                  Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                                    Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                    Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                    Ziele

                                    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                    Inhalt

                                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                    Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                      Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                      Ziele

                                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                      Inhalt

                                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                      Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                        Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                        Ziele

                                        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                        Inhalt

                                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                        Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                                          Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                          Ziele

                                          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                          Inhalt

                                          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                          Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                            Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                            Ziele

                                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                            Inhalt

                                            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                            Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                              Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                              Ziele

                                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                              Inhalt

                                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                              Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                Ziele

                                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                Inhalt

                                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
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                                                  Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                  Ziele

                                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                  Inhalt

                                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                    Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                    Ziele

                                                    • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                    • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                    Inhalt

                                                    • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                    • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                    • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                      Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                      Ziele

                                                      • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                      • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                      Inhalt

                                                      • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                      • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                      • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                        Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                        Ziele

                                                        • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                        • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                        Inhalt

                                                        • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                        • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                        • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                          Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                          Ziele

                                                          • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                          • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                          Inhalt

                                                          • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                          • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                          • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                            Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                            Ziele

                                                            • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                            • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                            Inhalt

                                                            • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                            • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                            • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                              Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                              Ziele

                                                              • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                              • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                              Inhalt

                                                              • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                              • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                              • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                                Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                                Ziele

                                                                • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                                • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                                Inhalt

                                                                • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                                • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                                • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Regierungsvorlage: Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz

                                                                  Es sollen Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften bekämpft und ein einheitliches Mindestalter eingeführt werden.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 28. Mai 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. August 2025

                                                                  Ziele

                                                                  • Bekämpfung von Zwangsehen und zwangsweise begründeten eingetragenen Partnerschaften
                                                                  • Einheitliches Mindestalter für die Eheschließung und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
                                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe/eP bei fehlender Ehe- oder Partnerschaftsfähigkeit

                                                                  Inhalt

                                                                  • Abschaffung der Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen
                                                                  • Verbot der Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie
                                                                  • Wiedereinführung der Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit 

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, soll ohne Ausnahme erst mit Volljährigkeit gegeben sein. Das Eheverbot bzw. das Begründungshindernis für eine eingetragene Partnerschaft soll auch zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gelten. Schließlich soll die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft zur Nichtigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bei fehlender Ehefähigkeit wieder eingeführt werden. 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion