Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    e-card

    Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

    Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

    Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

    Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

    Befreit sind unter anderem

    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
    • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

    Lichtbild

    Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

    Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

    Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

    Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

      e-card

      Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

      Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

      Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

      Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

      Befreit sind unter anderem

      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
      • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

      Lichtbild

      Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

      Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

      Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

      Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

        e-card

        Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

        Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

        Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

        Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

        Befreit sind unter anderem

        • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
        • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

        Lichtbild

        Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

        Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

        Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

        Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

          e-card

          Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

          Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

          Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

          Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

          Befreit sind unter anderem

          • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
          • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

          Lichtbild

          Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

          Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

          Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

          Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

            e-card

            Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

            Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

            Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

            Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

            Befreit sind unter anderem

            • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
            • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

            Lichtbild

            Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

            Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

            Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

            Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

              e-card

              Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

              Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

              Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

              Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

              Befreit sind unter anderem

              • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
              • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

              Lichtbild

              Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

              Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

              Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

              Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                e-card

                Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                Befreit sind unter anderem

                • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                Lichtbild

                Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                  e-card

                  Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                  Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                  Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                  Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                  Befreit sind unter anderem

                  • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                  • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                  Lichtbild

                  Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                  Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                  Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                  Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                    e-card

                    Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                    Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                    Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                    Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                    Befreit sind unter anderem

                    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                    • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                    Lichtbild

                    Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                    Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                    Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                    Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                      e-card

                      Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                      Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                      Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                      Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                      Befreit sind unter anderem

                      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                      • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                      Lichtbild

                      Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                      Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                      Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                      Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                        e-card

                        Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                        Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                        Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                        Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                        Befreit sind unter anderem

                        • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                        • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                        Lichtbild

                        Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                        Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                        Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                        Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                          e-card

                          Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                          Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                          Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                          Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                          Befreit sind unter anderem

                          • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                          • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                          Lichtbild

                          Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                          Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                          Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                          Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                            e-card

                            Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                            Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                            Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                            Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                            Befreit sind unter anderem

                            • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                            • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                            Lichtbild

                            Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                            Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                            Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                            Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                              e-card

                              Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                              Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                              Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                              Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                              Befreit sind unter anderem

                              • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                              • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                              Lichtbild

                              Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                              Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                              Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                              Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                e-card

                                Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                Befreit sind unter anderem

                                • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                Lichtbild

                                Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                  e-card

                                  Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                  Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                  Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                  Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                  Befreit sind unter anderem

                                  • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                  • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                  Lichtbild

                                  Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                  Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                  Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                  Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                    e-card

                                    Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                    Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                    Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                    Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                    Befreit sind unter anderem

                                    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                    • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                    Lichtbild

                                    Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                    Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                    Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                    Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                      e-card

                                      Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                      Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                      Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                      Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                      Befreit sind unter anderem

                                      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                      • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                      Lichtbild

                                      Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                      Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                      Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                      Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                        e-card

                                        Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                        Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                        Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                        Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                        Befreit sind unter anderem

                                        • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                        • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                        Lichtbild

                                        Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                        Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                        Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                        Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                          e-card

                                          Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                          Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                          Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                          Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                          Befreit sind unter anderem

                                          • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                          • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                          Lichtbild

                                          Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                          Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                          Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                          Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                            e-card

                                            Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                            Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                            Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                            Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                            Befreit sind unter anderem

                                            • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                            • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                            Lichtbild

                                            Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                            Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                            Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                            Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                              e-card

                                              Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                              Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                              Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                              Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                              Befreit sind unter anderem

                                              • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                              • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                              Lichtbild

                                              Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                              Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                              Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                              Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                e-card

                                                Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                Befreit sind unter anderem

                                                • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                Lichtbild

                                                Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                  e-card

                                                  Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                  Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                  Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                  Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                  Befreit sind unter anderem

                                                  • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                  • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                  Lichtbild

                                                  Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                  Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                  Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                  Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                    e-card

                                                    Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                    Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                    Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                    Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                    Befreit sind unter anderem

                                                    • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                    • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                    Lichtbild

                                                    Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                    Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                    Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                    Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                      e-card

                                                      Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                      Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                      Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                      Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                      Befreit sind unter anderem

                                                      • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                      • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                      Lichtbild

                                                      Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                      Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                      Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                      Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                        e-card

                                                        Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                        Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                        Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                        Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                        Befreit sind unter anderem

                                                        • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                        • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                        Lichtbild

                                                        Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                        Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                        Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                        Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                          e-card

                                                          Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                          Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                          Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                          Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                          Befreit sind unter anderem

                                                          • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                          • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                          Lichtbild

                                                          Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                          Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                          Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                          Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                            e-card

                                                            Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                            Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                            Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                            Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                            Befreit sind unter anderem

                                                            • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                            • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                            Lichtbild

                                                            Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                            Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                            Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                            Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                              e-card

                                                              Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                              Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                              Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                              Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                              Befreit sind unter anderem

                                                              • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                              • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                              Lichtbild

                                                              Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                              Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                              Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                              Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                                e-card

                                                                Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                                Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                                Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                                Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                                Befreit sind unter anderem

                                                                • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                                • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                                Lichtbild

                                                                Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                                Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                                Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                                Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                                  e-card

                                                                  Die e-card ist eine Chipkarte, die an alle Versicherten und deren Angehörige ausgegeben wird und die unter anderem den Krankenversicherungsschutz nachweist. Sie ist eine Schlüsselkarte, die den Zugang zum e-card-System mit seinen vielen Anwendungen und zur elektronischen Gesundheitsakte ELGA ermöglicht. Auf der e-card selbst werden keine medizinischen Daten gespeichert.

                                                                  Auf der Vorderseite der e-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer der Karteninhaberin/des Karteninhabers, Kartenfolgenummer und die Nummer der e-card-Serviceline (050 124 3311) sowie der telefonischen Gesundheitsberatung, "Wenn’s weh tut" (1450), aufgedruckt. Die Buchstaben "SV" für "Sozialversicherung" sind auch in Blindenschrift am Kartenkörper aufgebracht. Auf der Rückseite der e-card findet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK).

                                                                  Vom Gesetzgeber ist ein Serviceentgelt für die e-card vorgesehen, das von der/vom Versicherten durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber eingehoben wird. Das Serviceentgelt ist für ein Kalenderjahr jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres fällig. Es beträgt 14,65 Euro für das Jahr 2026 und wird im November 2025 eingehoben. Das Serviceentgelt wird jährlich geringfügig valorisiert. Für mitversicherte Angehörige wird es nicht eingehoben.

                                                                  Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt-Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.

                                                                  Befreit sind unter anderem

                                                                  • Bezieherinnen/Bezieher einer Pension nach dem ASVG oder GSVG und
                                                                  • Personen, die von der Rezeptgebühr gemäß dem zweiten Teil der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr befreit sind.

                                                                  Lichtbild

                                                                  Seit 1. Jänner 2020 haben ab diesem Zeitpunkt neu ausgegebene oder ausgetauschte e-cards ein Lichtbild. Dies gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 14 Jahren erhalten eine e-card ohne Foto.

                                                                  Das Lichtbild muss die Karteninhaberin/den Karteninhaber erkennbar zeigen, ist in Schwarz-Weiß gehalten und so groß wie jenes am Personalausweis.

                                                                  Die Umstellung auf die neue e-card erfolgt für die meisten Versicherten automatisch, ohne etwas dafür tun zu müssen, da die Sozialversicherung die Fotos aus bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt. Ist daher ein Foto einer/eines Versicherten aus dem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Scheckkartenführerschein oder aus dem Fremdenregister (z.B. Aufenthaltstitel, Identitätskarte für Fremde, Fremdenpass oder Konventionsreisepass) vorhanden, müssen diese Personen kein Lichtbild übermitteln. Die neue e-card mit Lichtbild wurde rechtzeitig, bevor die alte abgelaufen war, spätestens Ende des Jahres 2023 ausgetauscht und zugeschickt.

                                                                  Wenn das Lichtbild nicht aus den Beständen von Bundes- und Landesbehörden entnommen werden kann, ist die/der Versicherte verpflichtet, ein Foto zur verantwortlichen Registrierungsstelle zu bringen. Dies sollte am besten drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum (auf der Rückseite der e-card abgebildet) geschehen. Wenn das Ablaufdatum versäumt wurde, das Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2023 liegt oder auf der Rückseite der e-card statt eines Datums Sterne aufgedruckt sind, wird die/der Versicherte beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Ärztinbesuch/Arztbesuch über die Fotopflicht informiert. Ab dieser Information muss innerhalb einer Toleranzfrist von fünf Monaten ein Foto registriert werden. Personen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe der e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben, sowie Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld ab der Stufe vier sind von dieser Verpflichtung befreit, können aber dennoch freiwillig ein Lichtbild zur Verfügung stellen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger