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    Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Sie haben insbesondere das Recht auf

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
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    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
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    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

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