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    Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

    Sie haben insbesondere das Recht auf

    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

    Rechtsgrundlagen

    EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

      Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

      Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

      Sie haben insbesondere das Recht auf

      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
      • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

      Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

      Rechtsgrundlagen

      EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

      Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

        Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

        Sie haben insbesondere das Recht auf

        • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
        • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

        Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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        Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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          Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

          Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

          Sie haben insbesondere das Recht auf

          • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
          • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

          Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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            Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

            Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

            Sie haben insbesondere das Recht auf

            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
            • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
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            Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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              Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

              Sie haben insbesondere das Recht auf

              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
              • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

              Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                Sie haben insbesondere das Recht auf

                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                  Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                  Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                  Rechtsgrundlagen

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                    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                    Sie haben insbesondere das Recht auf

                    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                      • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                      Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                        Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                        Sie haben insbesondere das Recht auf

                        • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
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                        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                        Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                          Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

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                            Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                            Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                            Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                            • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                            Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                            Rechtsgrundlagen

                            EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                              Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                              Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                              • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                              Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                              Rechtsgrundlagen

                              EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                Rechtsgrundlagen

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                                  Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                  Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                    Sie haben insbesondere das Recht auf

                                    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                    Rechtsgrundlagen

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                                      Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                      • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                      Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                        Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                        Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                        Sie haben insbesondere das Recht auf

                                        • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                        • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                        • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                        Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                          Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                          Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                          Sie haben insbesondere das Recht auf

                                          • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                          • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                          Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                            Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                            Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                            • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                            Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                              Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                              Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                              • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                              Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                                Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                                  Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                  Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                  Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                                    Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                    Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                    Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                    • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                    • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                    • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                    • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                    • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                    • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                    Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                      Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                      Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                      Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                      • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                      • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                      • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                      • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                      • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                      • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                      Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                        Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                        Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                        Sie haben insbesondere das Recht auf

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                                                        • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                        • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                        • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                        Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

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                                                          Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                          Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                          Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                          Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                          • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                          • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                          • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                          • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                          • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                          • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                          Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                            Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                            Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                            Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                            • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                            • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                            • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                            • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                            • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                            • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                            Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                              Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

                                                              Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                              Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                              Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                              • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                              • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                              • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                              • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                              • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                              • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                              Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                                Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                                Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                                • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                                • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                                • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                                • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                                • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                                • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                                Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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                                                                  Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

                                                                  Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

                                                                  Sie haben insbesondere das Recht auf

                                                                  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
                                                                  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
                                                                  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
                                                                  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
                                                                  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
                                                                  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

                                                                  Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.03.2024
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