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    Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

    Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

    • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
      2026 

    Hauptgesichtspunkte

    Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

    Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

    Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

      Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

      • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
        2026 

      Hauptgesichtspunkte

      Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

      Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

      Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

        Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

        • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
          2026 

        Hauptgesichtspunkte

        Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

        Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

        Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

          Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

          • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
            2026 

          Hauptgesichtspunkte

          Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

          Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

          Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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            Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

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            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
              2026 

            Hauptgesichtspunkte

            Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

            Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

            Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                2026 

              Hauptgesichtspunkte

              Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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              Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                  2026 

                Hauptgesichtspunkte

                Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                    Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                      • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
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                      Hauptgesichtspunkte

                      Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                          • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
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                          Hauptgesichtspunkte

                          Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                              • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
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                              Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                              Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                              Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                  2026 

                                Hauptgesichtspunkte

                                Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                  Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                  • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                    2026 

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                  Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                  Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                    Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                    • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                      2026 

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                    Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                    Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                      Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                      Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                      • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                        2026 

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                      Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                      Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                        Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                        Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                        • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                          2026 

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                        Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                        Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                          Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                          Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                          • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                            2026 

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                          Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                          Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                            Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                            • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                              2026 

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                            Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                            Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                              Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                              Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                              • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                2026 

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                              Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                              Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                  2026 

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                  Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                  Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                  • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                    2026 

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                  Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                  Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                    Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                    • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                      2026 

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                    Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                    Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                      Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                      Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                      • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                        2026 

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                      Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                      Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                        Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                        Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                        • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                          2026 

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                        Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                        Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                          Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                          Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                          • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                            2026 

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                          Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                          Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                            Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                            • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                              2026 

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                            Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                            Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
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                                                              Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                              Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                              • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                                2026 

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                              Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                              Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Initiativantrag: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                                Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                                • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                                  2026 

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                                Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                                Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Es soll ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt werden.

                                                                  • Einbringung im Nationalrat: 23. April 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich 1. September 
                                                                    2026 

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Betroffene sollen bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit haben, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig soll diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation rechtlich verankert werden. Die Betroffenen sollen vorab darüber informiert werden müssen, ausgenommen davon sollen unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug sein.

                                                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson soll darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                                  Initiativantrag (Parlamentsdirektion)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 23.04.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion