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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

    Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

    Hauptgesichtspunkte

    Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

    Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

      Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

      Hauptgesichtspunkte

      Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

      Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

        Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

        Hauptgesichtspunkte

        Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

        Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

          Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

          Hauptgesichtspunkte

          Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

          Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
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            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

            Hauptgesichtspunkte

            Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

            Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
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              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

              Hauptgesichtspunkte

              Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                Hauptgesichtspunkte

                Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                  Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                  Hauptgesichtspunkte

                  Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                    Hauptgesichtspunkte

                    Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                      Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
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                      Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                        Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                          Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
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                            Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                              Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

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                              Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

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                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                Hauptgesichtspunkte

                                Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                  Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                    Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                    Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                      Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                      Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                        Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                        Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                          Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                          Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                            Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                            Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                              Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                              Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                  Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                    Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                    • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                    Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                      Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                      • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                      Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                        Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                        • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                        Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                          Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                          • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                          Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                            Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                            • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                            Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                              Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                              • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                              Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                                Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                                • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                                Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.

                                                                  Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 1. September 2026 

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.

                                                                  Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz