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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
Hauptgesichtspunkte
Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
Hauptgesichtspunkte
Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
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Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Hauptgesichtspunkte
Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
Weiterführende Links
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
Hauptgesichtspunkte
Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz u.a.
Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
- Inkrafttreten: 1. September 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Juni 2026
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.
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Es wird ein Rechtsanspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), beim Sozialministeriumsservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeräumt.
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Betroffene haben künftig bei allen medizinischen Begutachtungen der PVA die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nur für Begutachtungen im Zuge von Pflegegeldeinstufungen vorgesehen, ist in anderen Bereichen jedoch schon häufige Praxis. Künftig wird diese Möglichkeit auch für medizinische Untersuchungen in Folge von Anträgen auf Gewährung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, oder Erwerbsunfähigkeitspension und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation verankert sein. Die Betroffenen müssen vorab darüber informiert werden, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Einen Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson wird darüber hinaus auch für ärztliche Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, und für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts vorgesehen werden. Dabei geht es etwa um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise sowie um die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz.