Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Gemeinde Eggelsberg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen 

    verboten:  

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr 
      • ab 20 Uhr
    • Samstag 
      • ab 17 Uhr 
    • Sonn- und Feiertage
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

    verboten:  

    • Montag bis Freitag 
      • 12 bis 13 Uhr 
      • ab 20 Uhr
    • Samstag 
      • ab 17 Uhr 
    • Sonn- und Feiertage
      • ganztägig

    Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

    Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung: 
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    ASZ Eggelsberg 
    Gundertshausen
    5142 Eggelsberg

    Telefon: +43 7748 2713
    E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 13 Uhr 
      • 15 bis 18 Uhr
    • Mittwoch
      • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
    • Freitag
      • 8 bis 17:30 Uhr 
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Eggelsberg
    Marktplatz 13
    5142 Eggelsberg

    Tel.: +43 7748 2255 0
    E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17:30 Uhr
    • Dienstag und Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr
    • Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 19 Uhr 
    • Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr 

    Website der Marktgemeinde Eggelsberg
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Eggelsberg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen 

      verboten:  

      • Montag bis Freitag 
        • 12 bis 13 Uhr 
        • ab 20 Uhr
      • Samstag 
        • ab 17 Uhr 
      • Sonn- und Feiertage
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

      verboten:  

      • Montag bis Freitag 
        • 12 bis 13 Uhr 
        • ab 20 Uhr
      • Samstag 
        • ab 17 Uhr 
      • Sonn- und Feiertage
        • ganztägig

      Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

      Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung: 
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      ASZ Eggelsberg 
      Gundertshausen
      5142 Eggelsberg

      Telefon: +43 7748 2713
      E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 13 Uhr 
        • 15 bis 18 Uhr
      • Mittwoch
        • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
      • Freitag
        • 8 bis 17:30 Uhr 
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Eggelsberg
      Marktplatz 13
      5142 Eggelsberg

      Tel.: +43 7748 2255 0
      E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17:30 Uhr
      • Dienstag und Mittwoch
        • 7 bis 12 Uhr
      • Donnerstag
        • 7 bis 12 Uhr 
        • 13 bis 19 Uhr 
      • Freitag 
        • 7 bis 12 Uhr 

      Website der Marktgemeinde Eggelsberg
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Eggelsberg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen 

        verboten:  

        • Montag bis Freitag 
          • 12 bis 13 Uhr 
          • ab 20 Uhr
        • Samstag 
          • ab 17 Uhr 
        • Sonn- und Feiertage
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

        verboten:  

        • Montag bis Freitag 
          • 12 bis 13 Uhr 
          • ab 20 Uhr
        • Samstag 
          • ab 17 Uhr 
        • Sonn- und Feiertage
          • ganztägig

        Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

        Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung: 
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        ASZ Eggelsberg 
        Gundertshausen
        5142 Eggelsberg

        Telefon: +43 7748 2713
        E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 13 Uhr 
          • 15 bis 18 Uhr
        • Mittwoch
          • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
        • Freitag
          • 8 bis 17:30 Uhr 
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Eggelsberg
        Marktplatz 13
        5142 Eggelsberg

        Tel.: +43 7748 2255 0
        E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17:30 Uhr
        • Dienstag und Mittwoch
          • 7 bis 12 Uhr
        • Donnerstag
          • 7 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 19 Uhr 
        • Freitag 
          • 7 bis 12 Uhr 

        Website der Marktgemeinde Eggelsberg
        Statistische Daten der Gemeinde

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Eggelsberg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen 

          verboten:  

          • Montag bis Freitag 
            • 12 bis 13 Uhr 
            • ab 20 Uhr
          • Samstag 
            • ab 17 Uhr 
          • Sonn- und Feiertage
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

          verboten:  

          • Montag bis Freitag 
            • 12 bis 13 Uhr 
            • ab 20 Uhr
          • Samstag 
            • ab 17 Uhr 
          • Sonn- und Feiertage
            • ganztägig

          Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

          Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung: 
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          ASZ Eggelsberg 
          Gundertshausen
          5142 Eggelsberg

          Telefon: +43 7748 2713
          E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 13 Uhr 
            • 15 bis 18 Uhr
          • Mittwoch
            • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
          • Freitag
            • 8 bis 17:30 Uhr 
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

          Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Eggelsberg
          Marktplatz 13
          5142 Eggelsberg

          Tel.: +43 7748 2255 0
          E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17:30 Uhr
          • Dienstag und Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr
          • Donnerstag
            • 7 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 19 Uhr 
          • Freitag 
            • 7 bis 12 Uhr 

          Website der Marktgemeinde Eggelsberg
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Eggelsberg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen 

            verboten:  

            • Montag bis Freitag 
              • 12 bis 13 Uhr 
              • ab 20 Uhr
            • Samstag 
              • ab 17 Uhr 
            • Sonn- und Feiertage
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

            verboten:  

            • Montag bis Freitag 
              • 12 bis 13 Uhr 
              • ab 20 Uhr
            • Samstag 
              • ab 17 Uhr 
            • Sonn- und Feiertage
              • ganztägig

            Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

            Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung: 
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            ASZ Eggelsberg 
            Gundertshausen
            5142 Eggelsberg

            Telefon: +43 7748 2713
            E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 13 Uhr 
              • 15 bis 18 Uhr
            • Mittwoch
              • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
            • Freitag
              • 8 bis 17:30 Uhr 
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Eggelsberg
            Marktplatz 13
            5142 Eggelsberg

            Tel.: +43 7748 2255 0
            E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17:30 Uhr
            • Dienstag und Mittwoch
              • 7 bis 12 Uhr
            • Donnerstag
              • 7 bis 12 Uhr 
              • 13 bis 19 Uhr 
            • Freitag 
              • 7 bis 12 Uhr 

            Website der Marktgemeinde Eggelsberg
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Eggelsberg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen 

              verboten:  

              • Montag bis Freitag 
                • 12 bis 13 Uhr 
                • ab 20 Uhr
              • Samstag 
                • ab 17 Uhr 
              • Sonn- und Feiertage
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

              verboten:  

              • Montag bis Freitag 
                • 12 bis 13 Uhr 
                • ab 20 Uhr
              • Samstag 
                • ab 17 Uhr 
              • Sonn- und Feiertage
                • ganztägig

              Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

              Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung: 
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              ASZ Eggelsberg 
              Gundertshausen
              5142 Eggelsberg

              Telefon: +43 7748 2713
              E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 13 Uhr 
                • 15 bis 18 Uhr
              • Mittwoch
                • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
              • Freitag
                • 8 bis 17:30 Uhr 
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Eggelsberg
              Marktplatz 13
              5142 Eggelsberg

              Tel.: +43 7748 2255 0
              E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17:30 Uhr
              • Dienstag und Mittwoch
                • 7 bis 12 Uhr
              • Donnerstag
                • 7 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 19 Uhr 
              • Freitag 
                • 7 bis 12 Uhr 

              Website der Marktgemeinde Eggelsberg
              Statistische Daten der Gemeinde

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen 

                verboten:  

                • Montag bis Freitag 
                  • 12 bis 13 Uhr 
                  • ab 20 Uhr
                • Samstag 
                  • ab 17 Uhr 
                • Sonn- und Feiertage
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                verboten:  

                • Montag bis Freitag 
                  • 12 bis 13 Uhr 
                  • ab 20 Uhr
                • Samstag 
                  • ab 17 Uhr 
                • Sonn- und Feiertage
                  • ganztägig

                Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                ASZ Eggelsberg 
                Gundertshausen
                5142 Eggelsberg

                Telefon: +43 7748 2713
                E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 13 Uhr 
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Mittwoch
                  • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                • Freitag
                  • 8 bis 17:30 Uhr 
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Eggelsberg
                Marktplatz 13
                5142 Eggelsberg

                Tel.: +43 7748 2255 0
                E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17:30 Uhr
                • Dienstag und Mittwoch
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Donnerstag
                  • 7 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 19 Uhr 
                • Freitag 
                  • 7 bis 12 Uhr 

                Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen 

                  verboten:  

                  • Montag bis Freitag 
                    • 12 bis 13 Uhr 
                    • ab 20 Uhr
                  • Samstag 
                    • ab 17 Uhr 
                  • Sonn- und Feiertage
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                  verboten:  

                  • Montag bis Freitag 
                    • 12 bis 13 Uhr 
                    • ab 20 Uhr
                  • Samstag 
                    • ab 17 Uhr 
                  • Sonn- und Feiertage
                    • ganztägig

                  Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                  Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  ASZ Eggelsberg 
                  Gundertshausen
                  5142 Eggelsberg

                  Telefon: +43 7748 2713
                  E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 13 Uhr 
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch
                    • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                  • Freitag
                    • 8 bis 17:30 Uhr 
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Eggelsberg
                  Marktplatz 13
                  5142 Eggelsberg

                  Tel.: +43 7748 2255 0
                  E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17:30 Uhr
                  • Dienstag und Mittwoch
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 7 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 19 Uhr 
                  • Freitag 
                    • 7 bis 12 Uhr 

                  Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen 

                    verboten:  

                    • Montag bis Freitag 
                      • 12 bis 13 Uhr 
                      • ab 20 Uhr
                    • Samstag 
                      • ab 17 Uhr 
                    • Sonn- und Feiertage
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                    verboten:  

                    • Montag bis Freitag 
                      • 12 bis 13 Uhr 
                      • ab 20 Uhr
                    • Samstag 
                      • ab 17 Uhr 
                    • Sonn- und Feiertage
                      • ganztägig

                    Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                    Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    ASZ Eggelsberg 
                    Gundertshausen
                    5142 Eggelsberg

                    Telefon: +43 7748 2713
                    E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 13 Uhr 
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch
                      • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                    • Freitag
                      • 8 bis 17:30 Uhr 
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Eggelsberg
                    Marktplatz 13
                    5142 Eggelsberg

                    Tel.: +43 7748 2255 0
                    E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17:30 Uhr
                    • Dienstag und Mittwoch
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 7 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 19 Uhr 
                    • Freitag 
                      • 7 bis 12 Uhr 

                    Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen 

                      verboten:  

                      • Montag bis Freitag 
                        • 12 bis 13 Uhr 
                        • ab 20 Uhr
                      • Samstag 
                        • ab 17 Uhr 
                      • Sonn- und Feiertage
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                      verboten:  

                      • Montag bis Freitag 
                        • 12 bis 13 Uhr 
                        • ab 20 Uhr
                      • Samstag 
                        • ab 17 Uhr 
                      • Sonn- und Feiertage
                        • ganztägig

                      Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                      Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      ASZ Eggelsberg 
                      Gundertshausen
                      5142 Eggelsberg

                      Telefon: +43 7748 2713
                      E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 13 Uhr 
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch
                        • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                      • Freitag
                        • 8 bis 17:30 Uhr 
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Eggelsberg
                      Marktplatz 13
                      5142 Eggelsberg

                      Tel.: +43 7748 2255 0
                      E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17:30 Uhr
                      • Dienstag und Mittwoch
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 7 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 19 Uhr 
                      • Freitag 
                        • 7 bis 12 Uhr 

                      Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen 

                        verboten:  

                        • Montag bis Freitag 
                          • 12 bis 13 Uhr 
                          • ab 20 Uhr
                        • Samstag 
                          • ab 17 Uhr 
                        • Sonn- und Feiertage
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                        verboten:  

                        • Montag bis Freitag 
                          • 12 bis 13 Uhr 
                          • ab 20 Uhr
                        • Samstag 
                          • ab 17 Uhr 
                        • Sonn- und Feiertage
                          • ganztägig

                        Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                        Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        ASZ Eggelsberg 
                        Gundertshausen
                        5142 Eggelsberg

                        Telefon: +43 7748 2713
                        E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 13 Uhr 
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch
                          • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                        • Freitag
                          • 8 bis 17:30 Uhr 
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Eggelsberg
                        Marktplatz 13
                        5142 Eggelsberg

                        Tel.: +43 7748 2255 0
                        E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17:30 Uhr
                        • Dienstag und Mittwoch
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 7 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 19 Uhr 
                        • Freitag 
                          • 7 bis 12 Uhr 

                        Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen 

                          verboten:  

                          • Montag bis Freitag 
                            • 12 bis 13 Uhr 
                            • ab 20 Uhr
                          • Samstag 
                            • ab 17 Uhr 
                          • Sonn- und Feiertage
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                          verboten:  

                          • Montag bis Freitag 
                            • 12 bis 13 Uhr 
                            • ab 20 Uhr
                          • Samstag 
                            • ab 17 Uhr 
                          • Sonn- und Feiertage
                            • ganztägig

                          Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                          Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          ASZ Eggelsberg 
                          Gundertshausen
                          5142 Eggelsberg

                          Telefon: +43 7748 2713
                          E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 13 Uhr 
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch
                            • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                          • Freitag
                            • 8 bis 17:30 Uhr 
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Eggelsberg
                          Marktplatz 13
                          5142 Eggelsberg

                          Tel.: +43 7748 2255 0
                          E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17:30 Uhr
                          • Dienstag und Mittwoch
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 7 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 19 Uhr 
                          • Freitag 
                            • 7 bis 12 Uhr 

                          Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen 

                            verboten:  

                            • Montag bis Freitag 
                              • 12 bis 13 Uhr 
                              • ab 20 Uhr
                            • Samstag 
                              • ab 17 Uhr 
                            • Sonn- und Feiertage
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                            verboten:  

                            • Montag bis Freitag 
                              • 12 bis 13 Uhr 
                              • ab 20 Uhr
                            • Samstag 
                              • ab 17 Uhr 
                            • Sonn- und Feiertage
                              • ganztägig

                            Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                            Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            ASZ Eggelsberg 
                            Gundertshausen
                            5142 Eggelsberg

                            Telefon: +43 7748 2713
                            E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 13 Uhr 
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch
                              • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                            • Freitag
                              • 8 bis 17:30 Uhr 
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Eggelsberg
                            Marktplatz 13
                            5142 Eggelsberg

                            Tel.: +43 7748 2255 0
                            E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17:30 Uhr
                            • Dienstag und Mittwoch
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 7 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 19 Uhr 
                            • Freitag 
                              • 7 bis 12 Uhr 

                            Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen 

                              verboten:  

                              • Montag bis Freitag 
                                • 12 bis 13 Uhr 
                                • ab 20 Uhr
                              • Samstag 
                                • ab 17 Uhr 
                              • Sonn- und Feiertage
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                              verboten:  

                              • Montag bis Freitag 
                                • 12 bis 13 Uhr 
                                • ab 20 Uhr
                              • Samstag 
                                • ab 17 Uhr 
                              • Sonn- und Feiertage
                                • ganztägig

                              Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                              Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              ASZ Eggelsberg 
                              Gundertshausen
                              5142 Eggelsberg

                              Telefon: +43 7748 2713
                              E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 13 Uhr 
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch
                                • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                              • Freitag
                                • 8 bis 17:30 Uhr 
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Eggelsberg
                              Marktplatz 13
                              5142 Eggelsberg

                              Tel.: +43 7748 2255 0
                              E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17:30 Uhr
                              • Dienstag und Mittwoch
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 7 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 19 Uhr 
                              • Freitag 
                                • 7 bis 12 Uhr 

                              Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen 

                                verboten:  

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                  • ab 20 Uhr
                                • Samstag 
                                  • ab 17 Uhr 
                                • Sonn- und Feiertage
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                verboten:  

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                  • ab 20 Uhr
                                • Samstag 
                                  • ab 17 Uhr 
                                • Sonn- und Feiertage
                                  • ganztägig

                                Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                ASZ Eggelsberg 
                                Gundertshausen
                                5142 Eggelsberg

                                Telefon: +43 7748 2713
                                E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 13 Uhr 
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch
                                  • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                • Freitag
                                  • 8 bis 17:30 Uhr 
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                Marktplatz 13
                                5142 Eggelsberg

                                Tel.: +43 7748 2255 0
                                E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17:30 Uhr
                                • Dienstag und Mittwoch
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 19 Uhr 
                                • Freitag 
                                  • 7 bis 12 Uhr 

                                Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen 

                                  verboten:  

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Samstag 
                                    • ab 17 Uhr 
                                  • Sonn- und Feiertage
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                  verboten:  

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Samstag 
                                    • ab 17 Uhr 
                                  • Sonn- und Feiertage
                                    • ganztägig

                                  Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                  Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  ASZ Eggelsberg 
                                  Gundertshausen
                                  5142 Eggelsberg

                                  Telefon: +43 7748 2713
                                  E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 13 Uhr 
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch
                                    • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 17:30 Uhr 
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                  Marktplatz 13
                                  5142 Eggelsberg

                                  Tel.: +43 7748 2255 0
                                  E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17:30 Uhr
                                  • Dienstag und Mittwoch
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 19 Uhr 
                                  • Freitag 
                                    • 7 bis 12 Uhr 

                                  Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen 

                                    verboten:  

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 12 bis 13 Uhr 
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Samstag 
                                      • ab 17 Uhr 
                                    • Sonn- und Feiertage
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                    verboten:  

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 12 bis 13 Uhr 
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Samstag 
                                      • ab 17 Uhr 
                                    • Sonn- und Feiertage
                                      • ganztägig

                                    Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                    Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    ASZ Eggelsberg 
                                    Gundertshausen
                                    5142 Eggelsberg

                                    Telefon: +43 7748 2713
                                    E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 13 Uhr 
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch
                                      • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 17:30 Uhr 
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                    Marktplatz 13
                                    5142 Eggelsberg

                                    Tel.: +43 7748 2255 0
                                    E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17:30 Uhr
                                    • Dienstag und Mittwoch
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 19 Uhr 
                                    • Freitag 
                                      • 7 bis 12 Uhr 

                                    Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen 

                                      verboten:  

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 12 bis 13 Uhr 
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Samstag 
                                        • ab 17 Uhr 
                                      • Sonn- und Feiertage
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                      verboten:  

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 12 bis 13 Uhr 
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Samstag 
                                        • ab 17 Uhr 
                                      • Sonn- und Feiertage
                                        • ganztägig

                                      Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                      Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      ASZ Eggelsberg 
                                      Gundertshausen
                                      5142 Eggelsberg

                                      Telefon: +43 7748 2713
                                      E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 13 Uhr 
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch
                                        • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 17:30 Uhr 
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                      Marktplatz 13
                                      5142 Eggelsberg

                                      Tel.: +43 7748 2255 0
                                      E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17:30 Uhr
                                      • Dienstag und Mittwoch
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 19 Uhr 
                                      • Freitag 
                                        • 7 bis 12 Uhr 

                                      Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen 

                                        verboten:  

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 12 bis 13 Uhr 
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Samstag 
                                          • ab 17 Uhr 
                                        • Sonn- und Feiertage
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                        verboten:  

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 12 bis 13 Uhr 
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Samstag 
                                          • ab 17 Uhr 
                                        • Sonn- und Feiertage
                                          • ganztägig

                                        Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                        Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        ASZ Eggelsberg 
                                        Gundertshausen
                                        5142 Eggelsberg

                                        Telefon: +43 7748 2713
                                        E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 13 Uhr 
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch
                                          • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 17:30 Uhr 
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                        Marktplatz 13
                                        5142 Eggelsberg

                                        Tel.: +43 7748 2255 0
                                        E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17:30 Uhr
                                        • Dienstag und Mittwoch
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 19 Uhr 
                                        • Freitag 
                                          • 7 bis 12 Uhr 

                                        Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen 

                                          verboten:  

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 12 bis 13 Uhr 
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Samstag 
                                            • ab 17 Uhr 
                                          • Sonn- und Feiertage
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                          verboten:  

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 12 bis 13 Uhr 
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Samstag 
                                            • ab 17 Uhr 
                                          • Sonn- und Feiertage
                                            • ganztägig

                                          Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                          Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          ASZ Eggelsberg 
                                          Gundertshausen
                                          5142 Eggelsberg

                                          Telefon: +43 7748 2713
                                          E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 13 Uhr 
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch
                                            • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 17:30 Uhr 
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                          Marktplatz 13
                                          5142 Eggelsberg

                                          Tel.: +43 7748 2255 0
                                          E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17:30 Uhr
                                          • Dienstag und Mittwoch
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 19 Uhr 
                                          • Freitag 
                                            • 7 bis 12 Uhr 

                                          Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen 

                                            verboten:  

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 12 bis 13 Uhr 
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Samstag 
                                              • ab 17 Uhr 
                                            • Sonn- und Feiertage
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                            verboten:  

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 12 bis 13 Uhr 
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Samstag 
                                              • ab 17 Uhr 
                                            • Sonn- und Feiertage
                                              • ganztägig

                                            Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                            Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            ASZ Eggelsberg 
                                            Gundertshausen
                                            5142 Eggelsberg

                                            Telefon: +43 7748 2713
                                            E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 13 Uhr 
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch
                                              • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 17:30 Uhr 
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                            Marktplatz 13
                                            5142 Eggelsberg

                                            Tel.: +43 7748 2255 0
                                            E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17:30 Uhr
                                            • Dienstag und Mittwoch
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 19 Uhr 
                                            • Freitag 
                                              • 7 bis 12 Uhr 

                                            Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen 

                                              verboten:  

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 12 bis 13 Uhr 
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Samstag 
                                                • ab 17 Uhr 
                                              • Sonn- und Feiertage
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                              verboten:  

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 12 bis 13 Uhr 
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Samstag 
                                                • ab 17 Uhr 
                                              • Sonn- und Feiertage
                                                • ganztägig

                                              Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                              Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              ASZ Eggelsberg 
                                              Gundertshausen
                                              5142 Eggelsberg

                                              Telefon: +43 7748 2713
                                              E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 13 Uhr 
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch
                                                • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 17:30 Uhr 
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                              Marktplatz 13
                                              5142 Eggelsberg

                                              Tel.: +43 7748 2255 0
                                              E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17:30 Uhr
                                              • Dienstag und Mittwoch
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 19 Uhr 
                                              • Freitag 
                                                • 7 bis 12 Uhr 

                                              Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                verboten:  

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Samstag 
                                                  • ab 17 Uhr 
                                                • Sonn- und Feiertage
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                verboten:  

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Samstag 
                                                  • ab 17 Uhr 
                                                • Sonn- und Feiertage
                                                  • ganztägig

                                                Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                ASZ Eggelsberg 
                                                Gundertshausen
                                                5142 Eggelsberg

                                                Telefon: +43 7748 2713
                                                E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 13 Uhr 
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch
                                                  • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                Marktplatz 13
                                                5142 Eggelsberg

                                                Tel.: +43 7748 2255 0
                                                E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17:30 Uhr
                                                • Dienstag und Mittwoch
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 19 Uhr 
                                                • Freitag 
                                                  • 7 bis 12 Uhr 

                                                Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                  verboten:  

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Samstag 
                                                    • ab 17 Uhr 
                                                  • Sonn- und Feiertage
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                  verboten:  

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Samstag 
                                                    • ab 17 Uhr 
                                                  • Sonn- und Feiertage
                                                    • ganztägig

                                                  Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                  Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  ASZ Eggelsberg 
                                                  Gundertshausen
                                                  5142 Eggelsberg

                                                  Telefon: +43 7748 2713
                                                  E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 13 Uhr 
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch
                                                    • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                  Marktplatz 13
                                                  5142 Eggelsberg

                                                  Tel.: +43 7748 2255 0
                                                  E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17:30 Uhr
                                                  • Dienstag und Mittwoch
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 19 Uhr 
                                                  • Freitag 
                                                    • 7 bis 12 Uhr 

                                                  Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                    verboten:  

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 12 bis 13 Uhr 
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Samstag 
                                                      • ab 17 Uhr 
                                                    • Sonn- und Feiertage
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                    verboten:  

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 12 bis 13 Uhr 
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Samstag 
                                                      • ab 17 Uhr 
                                                    • Sonn- und Feiertage
                                                      • ganztägig

                                                    Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                    Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    ASZ Eggelsberg 
                                                    Gundertshausen
                                                    5142 Eggelsberg

                                                    Telefon: +43 7748 2713
                                                    E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 13 Uhr 
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch
                                                      • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                    Marktplatz 13
                                                    5142 Eggelsberg

                                                    Tel.: +43 7748 2255 0
                                                    E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17:30 Uhr
                                                    • Dienstag und Mittwoch
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 19 Uhr 
                                                    • Freitag 
                                                      • 7 bis 12 Uhr 

                                                    Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                      verboten:  

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 12 bis 13 Uhr 
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Samstag 
                                                        • ab 17 Uhr 
                                                      • Sonn- und Feiertage
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                      verboten:  

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 12 bis 13 Uhr 
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Samstag 
                                                        • ab 17 Uhr 
                                                      • Sonn- und Feiertage
                                                        • ganztägig

                                                      Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                      Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      ASZ Eggelsberg 
                                                      Gundertshausen
                                                      5142 Eggelsberg

                                                      Telefon: +43 7748 2713
                                                      E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 13 Uhr 
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch
                                                        • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                      Marktplatz 13
                                                      5142 Eggelsberg

                                                      Tel.: +43 7748 2255 0
                                                      E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17:30 Uhr
                                                      • Dienstag und Mittwoch
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 19 Uhr 
                                                      • Freitag 
                                                        • 7 bis 12 Uhr 

                                                      Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                        verboten:  

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 12 bis 13 Uhr 
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Samstag 
                                                          • ab 17 Uhr 
                                                        • Sonn- und Feiertage
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                        verboten:  

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 12 bis 13 Uhr 
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Samstag 
                                                          • ab 17 Uhr 
                                                        • Sonn- und Feiertage
                                                          • ganztägig

                                                        Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                        Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        ASZ Eggelsberg 
                                                        Gundertshausen
                                                        5142 Eggelsberg

                                                        Telefon: +43 7748 2713
                                                        E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 13 Uhr 
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch
                                                          • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                        Marktplatz 13
                                                        5142 Eggelsberg

                                                        Tel.: +43 7748 2255 0
                                                        E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17:30 Uhr
                                                        • Dienstag und Mittwoch
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 19 Uhr 
                                                        • Freitag 
                                                          • 7 bis 12 Uhr 

                                                        Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                          verboten:  

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 12 bis 13 Uhr 
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Samstag 
                                                            • ab 17 Uhr 
                                                          • Sonn- und Feiertage
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                          verboten:  

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 12 bis 13 Uhr 
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Samstag 
                                                            • ab 17 Uhr 
                                                          • Sonn- und Feiertage
                                                            • ganztägig

                                                          Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                          Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          ASZ Eggelsberg 
                                                          Gundertshausen
                                                          5142 Eggelsberg

                                                          Telefon: +43 7748 2713
                                                          E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 13 Uhr 
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch
                                                            • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                          Marktplatz 13
                                                          5142 Eggelsberg

                                                          Tel.: +43 7748 2255 0
                                                          E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17:30 Uhr
                                                          • Dienstag und Mittwoch
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 19 Uhr 
                                                          • Freitag 
                                                            • 7 bis 12 Uhr 

                                                          Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                            verboten:  

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 12 bis 13 Uhr 
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Samstag 
                                                              • ab 17 Uhr 
                                                            • Sonn- und Feiertage
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                            verboten:  

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 12 bis 13 Uhr 
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Samstag 
                                                              • ab 17 Uhr 
                                                            • Sonn- und Feiertage
                                                              • ganztägig

                                                            Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                            Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            ASZ Eggelsberg 
                                                            Gundertshausen
                                                            5142 Eggelsberg

                                                            Telefon: +43 7748 2713
                                                            E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 13 Uhr 
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch
                                                              • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                            Marktplatz 13
                                                            5142 Eggelsberg

                                                            Tel.: +43 7748 2255 0
                                                            E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17:30 Uhr
                                                            • Dienstag und Mittwoch
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 19 Uhr 
                                                            • Freitag 
                                                              • 7 bis 12 Uhr 

                                                            Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                              verboten:  

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 12 bis 13 Uhr 
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Samstag 
                                                                • ab 17 Uhr 
                                                              • Sonn- und Feiertage
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                              verboten:  

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 12 bis 13 Uhr 
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Samstag 
                                                                • ab 17 Uhr 
                                                              • Sonn- und Feiertage
                                                                • ganztägig

                                                              Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                              Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              ASZ Eggelsberg 
                                                              Gundertshausen
                                                              5142 Eggelsberg

                                                              Telefon: +43 7748 2713
                                                              E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 13 Uhr 
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch
                                                                • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                              Marktplatz 13
                                                              5142 Eggelsberg

                                                              Tel.: +43 7748 2255 0
                                                              E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17:30 Uhr
                                                              • Dienstag und Mittwoch
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 19 Uhr 
                                                              • Freitag 
                                                                • 7 bis 12 Uhr 

                                                              Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                                verboten:  

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Samstag 
                                                                  • ab 17 Uhr 
                                                                • Sonn- und Feiertage
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                                verboten:  

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 12 bis 13 Uhr 
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Samstag 
                                                                  • ab 17 Uhr 
                                                                • Sonn- und Feiertage
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                                Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                ASZ Eggelsberg 
                                                                Gundertshausen
                                                                5142 Eggelsberg

                                                                Telefon: +43 7748 2713
                                                                E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr 
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                                Marktplatz 13
                                                                5142 Eggelsberg

                                                                Tel.: +43 7748 2255 0
                                                                E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17:30 Uhr
                                                                • Dienstag und Mittwoch
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 19 Uhr 
                                                                • Freitag 
                                                                  • 7 bis 12 Uhr 

                                                                Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Eggelsberg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen 

                                                                  verboten:  

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Samstag 
                                                                    • ab 17 Uhr 
                                                                  • Sonn- und Feiertage
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haushaltsarbeiten in Gärten, Innenhöfen und Gebäuden, Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.

                                                                  verboten:  

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 12 bis 13 Uhr 
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Samstag 
                                                                    • ab 17 Uhr 
                                                                  • Sonn- und Feiertage
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausnahme: Gartenarbeiten, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Pflege von Grünanlagen)

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Zudem müssen Eigentümerinnen/Eigentümer Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

                                                                  Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughalter werden überdies gebeten, ihre PKW nicht auf Umkehrplätzen für den Schneepflug zu parken. Dadurch wird der Räumdienst erheblich erschwert bzw. verzögert.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen: ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung, ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht, und die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

                                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. 

                                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten. 

                                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet. 

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender der Gemeinde Eggelsberg.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  ASZ Eggelsberg 
                                                                  Gundertshausen
                                                                  5142 Eggelsberg

                                                                  Telefon: +43 7748 2713
                                                                  E-Mail: asz-eggelsberg@sammelzentrum.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr 
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 13 bis 18 Uhr (15.04. bis 31.10.)
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 17:30 Uhr 
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Hier finden Sie nähere Informationen über Abfallarten.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Eggelsberg
                                                                  Marktplatz 13
                                                                  5142 Eggelsberg

                                                                  Tel.: +43 7748 2255 0
                                                                  E-Mail: gemeindeamt@eggelsberg.ooe.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17:30 Uhr
                                                                  • Dienstag und Mittwoch
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 19 Uhr 
                                                                  • Freitag 
                                                                    • 7 bis 12 Uhr 

                                                                  Website der Marktgemeinde Eggelsberg
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion