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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

    Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

    Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

    Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

    Werte pro Jahr
    Steuerliches Existenzminimum: 

    bis 2022 11.000 Euro
    2023 11.693 Euro
    2024 12.816 Euro
    2025 13.308 Euro

    Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

    Werte pro Jahr
    Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

    bis 2022 6.000 Euro
    2023 6.312 Euro
    2024 6.937 Euro
    2025 7.284 Euro

    Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

    • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
    • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
    • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

    Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

    Beispiel

    Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

    Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

    • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
    • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
    • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
    Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
    2 mal 15.877,20 Euro
    31.754,40 Euro
    abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
    abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
    (800 Euro mtl.)
    -9.600 Euro
    Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

    Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

    Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

    Tipp:

    Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

      Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

      Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

      Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

      Werte pro Jahr
      Steuerliches Existenzminimum: 

      bis 2022 11.000 Euro
      2023 11.693 Euro
      2024 12.816 Euro
      2025 13.308 Euro

      Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

      Werte pro Jahr
      Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

      bis 2022 6.000 Euro
      2023 6.312 Euro
      2024 6.937 Euro
      2025 7.284 Euro

      Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

      • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
      • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
      • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

      Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

      Beispiel

      Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

      Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

      • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
      • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
      • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
      Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
      2 mal 15.877,20 Euro
      31.754,40 Euro
      abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
      abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
      (800 Euro mtl.)
      -9.600 Euro
      Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

      Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

      Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

      Tipp:

      Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

      Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

        Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

        Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

        Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

        Werte pro Jahr
        Steuerliches Existenzminimum: 

        bis 2022 11.000 Euro
        2023 11.693 Euro
        2024 12.816 Euro
        2025 13.308 Euro

        Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

        Werte pro Jahr
        Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

        bis 2022 6.000 Euro
        2023 6.312 Euro
        2024 6.937 Euro
        2025 7.284 Euro

        Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

        • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
        • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
        • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

        Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

        Beispiel

        Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

        Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

        • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
        • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
        • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
        Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
        2 mal 15.877,20 Euro
        31.754,40 Euro
        abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
        abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
        (800 Euro mtl.)
        -9.600 Euro
        Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

        Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

        Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

        Tipp:

        Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

        Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

          Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

          Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

          Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

          Werte pro Jahr
          Steuerliches Existenzminimum: 

          bis 2022 11.000 Euro
          2023 11.693 Euro
          2024 12.816 Euro
          2025 13.308 Euro

          Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

          Werte pro Jahr
          Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

          bis 2022 6.000 Euro
          2023 6.312 Euro
          2024 6.937 Euro
          2025 7.284 Euro

          Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

          • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
          • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
          • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

          Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

          Beispiel

          Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

          Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

          • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
          • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
          • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
          Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
          2 mal 15.877,20 Euro
          31.754,40 Euro
          abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
          abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
          (800 Euro mtl.)
          -9.600 Euro
          Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

          Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

          Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

          Tipp:

          Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

          Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

            Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

            Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

            Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

            Werte pro Jahr
            Steuerliches Existenzminimum: 

            bis 2022 11.000 Euro
            2023 11.693 Euro
            2024 12.816 Euro
            2025 13.308 Euro

            Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

            Werte pro Jahr
            Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

            bis 2022 6.000 Euro
            2023 6.312 Euro
            2024 6.937 Euro
            2025 7.284 Euro

            Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

            • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
            • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
            • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

            Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

            Beispiel

            Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

            Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

            • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
            • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
            • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
            Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
            2 mal 15.877,20 Euro
            31.754,40 Euro
            abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
            abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
            (800 Euro mtl.)
            -9.600 Euro
            Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

            Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

            Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

            Tipp:

            Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

            Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

              Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

              Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

              Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

              Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

              Werte pro Jahr
              Steuerliches Existenzminimum: 

              bis 2022 11.000 Euro
              2023 11.693 Euro
              2024 12.816 Euro
              2025 13.308 Euro

              Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

              Werte pro Jahr
              Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

              bis 2022 6.000 Euro
              2023 6.312 Euro
              2024 6.937 Euro
              2025 7.284 Euro

              Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

              • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
              • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
              • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

              Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

              Beispiel

              Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

              Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

              • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
              • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
              • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
              Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
              2 mal 15.877,20 Euro
              31.754,40 Euro
              abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
              abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
              (800 Euro mtl.)
              -9.600 Euro
              Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

              Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

              Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

              Tipp:

              Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

              Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                Werte pro Jahr
                Steuerliches Existenzminimum: 

                bis 2022 11.000 Euro
                2023 11.693 Euro
                2024 12.816 Euro
                2025 13.308 Euro

                Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                Werte pro Jahr
                Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                bis 2022 6.000 Euro
                2023 6.312 Euro
                2024 6.937 Euro
                2025 7.284 Euro

                Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                Beispiel

                Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                2 mal 15.877,20 Euro
                31.754,40 Euro
                abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                (800 Euro mtl.)
                -9.600 Euro
                Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                Tipp:

                Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                  Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                  Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                  Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                  Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                  Werte pro Jahr
                  Steuerliches Existenzminimum: 

                  bis 2022 11.000 Euro
                  2023 11.693 Euro
                  2024 12.816 Euro
                  2025 13.308 Euro

                  Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                  Werte pro Jahr
                  Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                  bis 2022 6.000 Euro
                  2023 6.312 Euro
                  2024 6.937 Euro
                  2025 7.284 Euro

                  Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                  Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                  Beispiel

                  Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                  Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                  • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                  • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                  • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                  Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                  2 mal 15.877,20 Euro
                  31.754,40 Euro
                  abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                  abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                  (800 Euro mtl.)
                  -9.600 Euro
                  Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                  Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                  Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                  Tipp:

                  Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                  Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                    Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                    Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                    Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                    Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                    Werte pro Jahr
                    Steuerliches Existenzminimum: 

                    bis 2022 11.000 Euro
                    2023 11.693 Euro
                    2024 12.816 Euro
                    2025 13.308 Euro

                    Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                    Werte pro Jahr
                    Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                    bis 2022 6.000 Euro
                    2023 6.312 Euro
                    2024 6.937 Euro
                    2025 7.284 Euro

                    Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                    • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                    • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                    • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                    Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                    Beispiel

                    Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                    Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                    • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                    • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                    • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                    Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                    2 mal 15.877,20 Euro
                    31.754,40 Euro
                    abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                    abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                    (800 Euro mtl.)
                    -9.600 Euro
                    Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                    Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                    Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                    Tipp:

                    Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                    Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                      Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                      Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                      Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                      Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                      Werte pro Jahr
                      Steuerliches Existenzminimum: 

                      bis 2022 11.000 Euro
                      2023 11.693 Euro
                      2024 12.816 Euro
                      2025 13.308 Euro

                      Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                      Werte pro Jahr
                      Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                      bis 2022 6.000 Euro
                      2023 6.312 Euro
                      2024 6.937 Euro
                      2025 7.284 Euro

                      Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                      • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                      • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                      • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                      Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                      Beispiel

                      Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                      Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                      • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                      • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                      • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                      Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                      2 mal 15.877,20 Euro
                      31.754,40 Euro
                      abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                      abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                      (800 Euro mtl.)
                      -9.600 Euro
                      Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                      Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                      Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                      Tipp:

                      Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                      Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                        Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                        Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                        Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                        Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                        Werte pro Jahr
                        Steuerliches Existenzminimum: 

                        bis 2022 11.000 Euro
                        2023 11.693 Euro
                        2024 12.816 Euro
                        2025 13.308 Euro

                        Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                        Werte pro Jahr
                        Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                        bis 2022 6.000 Euro
                        2023 6.312 Euro
                        2024 6.937 Euro
                        2025 7.284 Euro

                        Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                        • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                        • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                        • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                        Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                        Beispiel

                        Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                        Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                        • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                        • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                        • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                        Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                        2 mal 15.877,20 Euro
                        31.754,40 Euro
                        abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                        abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                        (800 Euro mtl.)
                        -9.600 Euro
                        Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                        Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                        Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                        Tipp:

                        Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                        Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                          Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                          Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                          Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                          Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                          Werte pro Jahr
                          Steuerliches Existenzminimum: 

                          bis 2022 11.000 Euro
                          2023 11.693 Euro
                          2024 12.816 Euro
                          2025 13.308 Euro

                          Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                          Werte pro Jahr
                          Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                          bis 2022 6.000 Euro
                          2023 6.312 Euro
                          2024 6.937 Euro
                          2025 7.284 Euro

                          Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                          • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                          • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                          • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                          Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                          Beispiel

                          Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                          Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                          • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                          • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                          • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                          Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                          2 mal 15.877,20 Euro
                          31.754,40 Euro
                          abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                          abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                          (800 Euro mtl.)
                          -9.600 Euro
                          Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                          Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                          Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                          Tipp:

                          Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                          Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                            Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                            Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                            Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                            Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                            Werte pro Jahr
                            Steuerliches Existenzminimum: 

                            bis 2022 11.000 Euro
                            2023 11.693 Euro
                            2024 12.816 Euro
                            2025 13.308 Euro

                            Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                            Werte pro Jahr
                            Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                            bis 2022 6.000 Euro
                            2023 6.312 Euro
                            2024 6.937 Euro
                            2025 7.284 Euro

                            Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                            • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                            • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                            • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                            Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                            Beispiel

                            Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                            Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                            • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                            • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                            • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                            Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                            2 mal 15.877,20 Euro
                            31.754,40 Euro
                            abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                            abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                            (800 Euro mtl.)
                            -9.600 Euro
                            Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                            Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                            Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                            Tipp:

                            Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                            Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                              Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                              Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                              Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                              Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                              Werte pro Jahr
                              Steuerliches Existenzminimum: 

                              bis 2022 11.000 Euro
                              2023 11.693 Euro
                              2024 12.816 Euro
                              2025 13.308 Euro

                              Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                              Werte pro Jahr
                              Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                              bis 2022 6.000 Euro
                              2023 6.312 Euro
                              2024 6.937 Euro
                              2025 7.284 Euro

                              Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                              • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                              • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                              • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                              Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                              Beispiel

                              Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                              Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                              • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                              • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                              • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                              Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                              2 mal 15.877,20 Euro
                              31.754,40 Euro
                              abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                              abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                              (800 Euro mtl.)
                              -9.600 Euro
                              Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                              Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                              Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                              Tipp:

                              Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                              Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                Werte pro Jahr
                                Steuerliches Existenzminimum: 

                                bis 2022 11.000 Euro
                                2023 11.693 Euro
                                2024 12.816 Euro
                                2025 13.308 Euro

                                Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                Werte pro Jahr
                                Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                bis 2022 6.000 Euro
                                2023 6.312 Euro
                                2024 6.937 Euro
                                2025 7.284 Euro

                                Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                Beispiel

                                Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                2 mal 15.877,20 Euro
                                31.754,40 Euro
                                abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                (800 Euro mtl.)
                                -9.600 Euro
                                Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                Tipp:

                                Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                  Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                  Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                  Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                  Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                  Werte pro Jahr
                                  Steuerliches Existenzminimum: 

                                  bis 2022 11.000 Euro
                                  2023 11.693 Euro
                                  2024 12.816 Euro
                                  2025 13.308 Euro

                                  Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                  Werte pro Jahr
                                  Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                  bis 2022 6.000 Euro
                                  2023 6.312 Euro
                                  2024 6.937 Euro
                                  2025 7.284 Euro

                                  Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                  Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                  Beispiel

                                  Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                  Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                  • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                  • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                  • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                  Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                  2 mal 15.877,20 Euro
                                  31.754,40 Euro
                                  abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                  abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                  (800 Euro mtl.)
                                  -9.600 Euro
                                  Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                  Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                  Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                  Tipp:

                                  Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                  Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                    Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                    Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                    Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                    Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                    Werte pro Jahr
                                    Steuerliches Existenzminimum: 

                                    bis 2022 11.000 Euro
                                    2023 11.693 Euro
                                    2024 12.816 Euro
                                    2025 13.308 Euro

                                    Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                    Werte pro Jahr
                                    Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                    bis 2022 6.000 Euro
                                    2023 6.312 Euro
                                    2024 6.937 Euro
                                    2025 7.284 Euro

                                    Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                    • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                    • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                    • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                    Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                    Beispiel

                                    Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                    Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                    • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                    • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                    • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                    Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                    2 mal 15.877,20 Euro
                                    31.754,40 Euro
                                    abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                    abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                    (800 Euro mtl.)
                                    -9.600 Euro
                                    Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                    Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                    Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                    Tipp:

                                    Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                    Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                      Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                      Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                      Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                      Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                      Werte pro Jahr
                                      Steuerliches Existenzminimum: 

                                      bis 2022 11.000 Euro
                                      2023 11.693 Euro
                                      2024 12.816 Euro
                                      2025 13.308 Euro

                                      Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                      Werte pro Jahr
                                      Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                      bis 2022 6.000 Euro
                                      2023 6.312 Euro
                                      2024 6.937 Euro
                                      2025 7.284 Euro

                                      Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                      • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                      • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                      • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                      Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                      Beispiel

                                      Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                      Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                      • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                      • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                      • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                      Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                      2 mal 15.877,20 Euro
                                      31.754,40 Euro
                                      abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                      abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                      (800 Euro mtl.)
                                      -9.600 Euro
                                      Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                      Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                      Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                      Tipp:

                                      Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                      Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                        Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                        Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                        Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                        Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                        Werte pro Jahr
                                        Steuerliches Existenzminimum: 

                                        bis 2022 11.000 Euro
                                        2023 11.693 Euro
                                        2024 12.816 Euro
                                        2025 13.308 Euro

                                        Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                        Werte pro Jahr
                                        Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                        bis 2022 6.000 Euro
                                        2023 6.312 Euro
                                        2024 6.937 Euro
                                        2025 7.284 Euro

                                        Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                        • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                        • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                        • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                        Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                        Beispiel

                                        Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                        Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                        • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                        • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                        • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                        Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                        2 mal 15.877,20 Euro
                                        31.754,40 Euro
                                        abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                        abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                        (800 Euro mtl.)
                                        -9.600 Euro
                                        Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                        Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                        Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                        Tipp:

                                        Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                        Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                          Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                          Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                          Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                          Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                          Werte pro Jahr
                                          Steuerliches Existenzminimum: 

                                          bis 2022 11.000 Euro
                                          2023 11.693 Euro
                                          2024 12.816 Euro
                                          2025 13.308 Euro

                                          Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                          Werte pro Jahr
                                          Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                          bis 2022 6.000 Euro
                                          2023 6.312 Euro
                                          2024 6.937 Euro
                                          2025 7.284 Euro

                                          Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                          • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                          • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                          • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                          Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                          Beispiel

                                          Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                          Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                          • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                          • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                          • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                          Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                          2 mal 15.877,20 Euro
                                          31.754,40 Euro
                                          abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                          abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                          (800 Euro mtl.)
                                          -9.600 Euro
                                          Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                          Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                          Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                          Tipp:

                                          Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                          Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                            Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                            Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                            Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                            Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                            Werte pro Jahr
                                            Steuerliches Existenzminimum: 

                                            bis 2022 11.000 Euro
                                            2023 11.693 Euro
                                            2024 12.816 Euro
                                            2025 13.308 Euro

                                            Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                            Werte pro Jahr
                                            Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                            bis 2022 6.000 Euro
                                            2023 6.312 Euro
                                            2024 6.937 Euro
                                            2025 7.284 Euro

                                            Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                            • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                            • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                            • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                            Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                            Beispiel

                                            Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                            Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                            • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                            • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                            • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                            Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                            2 mal 15.877,20 Euro
                                            31.754,40 Euro
                                            abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                            abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                            (800 Euro mtl.)
                                            -9.600 Euro
                                            Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                            Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                            Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                            Tipp:

                                            Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                            Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                              Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                              Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                              Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                              Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                              Werte pro Jahr
                                              Steuerliches Existenzminimum: 

                                              bis 2022 11.000 Euro
                                              2023 11.693 Euro
                                              2024 12.816 Euro
                                              2025 13.308 Euro

                                              Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                              Werte pro Jahr
                                              Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                              bis 2022 6.000 Euro
                                              2023 6.312 Euro
                                              2024 6.937 Euro
                                              2025 7.284 Euro

                                              Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                              • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                              • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                              • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                              Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                              Beispiel

                                              Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                              Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                              • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                              • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                              • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                              Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                              2 mal 15.877,20 Euro
                                              31.754,40 Euro
                                              abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                              abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                              (800 Euro mtl.)
                                              -9.600 Euro
                                              Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                              Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                              Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                              Tipp:

                                              Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                              Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                Werte pro Jahr
                                                Steuerliches Existenzminimum: 

                                                bis 2022 11.000 Euro
                                                2023 11.693 Euro
                                                2024 12.816 Euro
                                                2025 13.308 Euro

                                                Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                Werte pro Jahr
                                                Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                bis 2022 6.000 Euro
                                                2023 6.312 Euro
                                                2024 6.937 Euro
                                                2025 7.284 Euro

                                                Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                Beispiel

                                                Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                2 mal 15.877,20 Euro
                                                31.754,40 Euro
                                                abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                (800 Euro mtl.)
                                                -9.600 Euro
                                                Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                Tipp:

                                                Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                  Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                  Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                  Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                  Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                  Werte pro Jahr
                                                  Steuerliches Existenzminimum: 

                                                  bis 2022 11.000 Euro
                                                  2023 11.693 Euro
                                                  2024 12.816 Euro
                                                  2025 13.308 Euro

                                                  Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                  Werte pro Jahr
                                                  Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                  bis 2022 6.000 Euro
                                                  2023 6.312 Euro
                                                  2024 6.937 Euro
                                                  2025 7.284 Euro

                                                  Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                  Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                  Beispiel

                                                  Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                  Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                  • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                  • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                  • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                  Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                  2 mal 15.877,20 Euro
                                                  31.754,40 Euro
                                                  abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                  abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                  (800 Euro mtl.)
                                                  -9.600 Euro
                                                  Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                  Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                  Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                  Tipp:

                                                  Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                  Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                    Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                    Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                    Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                    Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                    Werte pro Jahr
                                                    Steuerliches Existenzminimum: 

                                                    bis 2022 11.000 Euro
                                                    2023 11.693 Euro
                                                    2024 12.816 Euro
                                                    2025 13.308 Euro

                                                    Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                    Werte pro Jahr
                                                    Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                    bis 2022 6.000 Euro
                                                    2023 6.312 Euro
                                                    2024 6.937 Euro
                                                    2025 7.284 Euro

                                                    Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                    • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                    • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                    • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                    Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                    Beispiel

                                                    Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                    Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                    • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                    • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                    • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                    Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                    2 mal 15.877,20 Euro
                                                    31.754,40 Euro
                                                    abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                    abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                    (800 Euro mtl.)
                                                    -9.600 Euro
                                                    Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                    Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                    Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                    Tipp:

                                                    Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                    Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                      Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                      Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                      Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                      Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                      Werte pro Jahr
                                                      Steuerliches Existenzminimum: 

                                                      bis 2022 11.000 Euro
                                                      2023 11.693 Euro
                                                      2024 12.816 Euro
                                                      2025 13.308 Euro

                                                      Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                      Werte pro Jahr
                                                      Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                      bis 2022 6.000 Euro
                                                      2023 6.312 Euro
                                                      2024 6.937 Euro
                                                      2025 7.284 Euro

                                                      Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                      • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                      • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                      • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                      Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                      Beispiel

                                                      Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                      Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                      • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                      • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                      • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                      Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                      2 mal 15.877,20 Euro
                                                      31.754,40 Euro
                                                      abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                      abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                      (800 Euro mtl.)
                                                      -9.600 Euro
                                                      Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                      Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                      Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                      Tipp:

                                                      Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                      Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                        Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                        Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                        Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                        Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                        Werte pro Jahr
                                                        Steuerliches Existenzminimum: 

                                                        bis 2022 11.000 Euro
                                                        2023 11.693 Euro
                                                        2024 12.816 Euro
                                                        2025 13.308 Euro

                                                        Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                        Werte pro Jahr
                                                        Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                        bis 2022 6.000 Euro
                                                        2023 6.312 Euro
                                                        2024 6.937 Euro
                                                        2025 7.284 Euro

                                                        Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                        • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                        • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                        • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                        Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                        Beispiel

                                                        Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                        Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                        • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                        • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                        • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                        Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                        2 mal 15.877,20 Euro
                                                        31.754,40 Euro
                                                        abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                        abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                        (800 Euro mtl.)
                                                        -9.600 Euro
                                                        Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                        Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                        Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                        Tipp:

                                                        Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                        Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                          Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                          Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                          Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                          Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                          Werte pro Jahr
                                                          Steuerliches Existenzminimum: 

                                                          bis 2022 11.000 Euro
                                                          2023 11.693 Euro
                                                          2024 12.816 Euro
                                                          2025 13.308 Euro

                                                          Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                          Werte pro Jahr
                                                          Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                          bis 2022 6.000 Euro
                                                          2023 6.312 Euro
                                                          2024 6.937 Euro
                                                          2025 7.284 Euro

                                                          Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                          • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                          • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                          • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                          Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                          Beispiel

                                                          Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                          Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                          • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                          • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                          • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                          Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                          2 mal 15.877,20 Euro
                                                          31.754,40 Euro
                                                          abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                          abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                          (800 Euro mtl.)
                                                          -9.600 Euro
                                                          Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                          Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                          Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                          Tipp:

                                                          Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                          Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                            Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                            Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                            Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                            Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                            Werte pro Jahr
                                                            Steuerliches Existenzminimum: 

                                                            bis 2022 11.000 Euro
                                                            2023 11.693 Euro
                                                            2024 12.816 Euro
                                                            2025 13.308 Euro

                                                            Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                            Werte pro Jahr
                                                            Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                            bis 2022 6.000 Euro
                                                            2023 6.312 Euro
                                                            2024 6.937 Euro
                                                            2025 7.284 Euro

                                                            Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                            • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                            • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                            • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                            Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                            Beispiel

                                                            Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                            Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                            • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                            • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                            • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                            Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                            2 mal 15.877,20 Euro
                                                            31.754,40 Euro
                                                            abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                            abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                            (800 Euro mtl.)
                                                            -9.600 Euro
                                                            Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                            Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                            Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                            Tipp:

                                                            Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                            Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                              Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                              Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                              Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                              Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                              Werte pro Jahr
                                                              Steuerliches Existenzminimum: 

                                                              bis 2022 11.000 Euro
                                                              2023 11.693 Euro
                                                              2024 12.816 Euro
                                                              2025 13.308 Euro

                                                              Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                              Werte pro Jahr
                                                              Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                              bis 2022 6.000 Euro
                                                              2023 6.312 Euro
                                                              2024 6.937 Euro
                                                              2025 7.284 Euro

                                                              Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                              • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                              • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                              • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                              Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                              Beispiel

                                                              Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                              Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                              • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                              • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                              • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                              Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                              2 mal 15.877,20 Euro
                                                              31.754,40 Euro
                                                              abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                              abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                              (800 Euro mtl.)
                                                              -9.600 Euro
                                                              Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                              Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                              Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                              Tipp:

                                                              Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                              Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                                Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                                Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                                Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                                Werte pro Jahr
                                                                Steuerliches Existenzminimum: 

                                                                bis 2022 11.000 Euro
                                                                2023 11.693 Euro
                                                                2024 12.816 Euro
                                                                2025 13.308 Euro

                                                                Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                                Werte pro Jahr
                                                                Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                                bis 2022 6.000 Euro
                                                                2023 6.312 Euro
                                                                2024 6.937 Euro
                                                                2025 7.284 Euro

                                                                Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                                • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                                • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                                • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                                Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                                Beispiel

                                                                Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                                Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                                • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                                • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                                • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                                Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                                2 mal 15.877,20 Euro
                                                                31.754,40 Euro
                                                                abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                                abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                                (800 Euro mtl.)
                                                                -9.600 Euro
                                                                Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                                Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                                Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                                Tipp:

                                                                Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                                Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

                                                                  Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten

                                                                  Bei einer "24-Stunden-Betreuung" sind dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für die Betreuungskraft, Vermittlungskosten, Arzneimittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzbar. Dabei sind gegebenenfalls bezogene steuerfreie Zuschüsse (Pflegegeld, Förderung der "24-Stunden-Betreuung") abzuziehen.

                                                                  Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.

                                                                  Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/dem (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, als sonst das steuerliche Existenzminimum für das jeweilige Kalenderjahr der betreuten Person belastet wäre.

                                                                  Werte pro Jahr
                                                                  Steuerliches Existenzminimum: 

                                                                  bis 2022 11.000 Euro
                                                                  2023 11.693 Euro
                                                                  2024 12.816 Euro
                                                                  2025 13.308 Euro

                                                                  Auch weitere Unterhaltsverpflichtete (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern nicht innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit (sieben Jahre) von der/dem Pflegebedürftigen Vermögen unter der Bedingung der späteren Pflege übertragen wurde. Bis zur Überschreitung des übertragenen Vermögenswertes durch die Summe der übernommenen Zahlungen liegt keine Abzugsfähigkeit vor. Im Fall der Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen 6 und 12 Prozent liegt. Kann die/der Steuerpflichtige Absetzbeträge, wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag, in Anspruch nehmen, vermindert sich der Selbstbehalt um jeweils 1 Prozent. Steht kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt um 1 Prozent, wenn die Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners einen jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen, die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden hat und die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

                                                                  Werte pro Jahr
                                                                  Jährlicher Höchstbetrag der Einkünfte der (Ehe-)Partnerin/des (Ehe-)Partners: 

                                                                  bis 2022 6.000 Euro
                                                                  2023 6.312 Euro
                                                                  2024 6.937 Euro
                                                                  2025 7.284 Euro

                                                                  Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen sind insbesondere:

                                                                  • In Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation bei Betreuung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dieser Organisation (Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe usw.)
                                                                  • Alle Geldaufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge) und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis bei Anstellung einer Betreuungskraft
                                                                  • Alle Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungskraft

                                                                  Die außergewöhnliche Belastung ist durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z.B. Zahlungsbelege, Rechnungen) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Belege müssen für allfällige Nachprüfungen durch das zuständige Finanzamt (→ USP) sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Zahlungsbelege haben Name und Anschrift der Betreuungskraft, Datum, Zweck und Rechnungsbetrag zu enthalten.

                                                                  Beispiel

                                                                  Eine betreuungsbedürftige Person mit Pflegestufe 5 erhält im Jahr 2025 Pflegegeld in Höhe von 1.175,20 Euro monatlich. Sie wird von zwei selbständigen Betreuerinnen/zwei selbständigen Betreuern, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer erhalten neben einem Honorar von 1.050 Euro (14 mal jährlich) für 14 Tage auch Kost und Quartier.

                                                                  Die Kosten für eine Betreuungsperson setzen sich folgendermaßen zusammen:

                                                                  • Honorar: 14 mal 1.050 Euro = 14.700 Euro
                                                                  • Sachbezug der vollen freien Station für einen halben Monat: 98,10 Euro, jährlich 12 mal 98,10 Euro = 1.177,20 Euro
                                                                  • Gesamtaufwendungen für die Betreuungsperson jährlich: 14.700 Euro + 1.177,20 Euro = 15.877,20 Euro
                                                                  Aufwendungen für zwei selbständige Betreuungspersonen (siehe Beispiel)
                                                                  2 mal 15.877,20 Euro
                                                                  31.754,40 Euro
                                                                  abzüglich Pflegegeld (Stufe 5) jährlich -14.102,40 Euro
                                                                  abzüglich Förderung für selbstständig tätiges Betreuungspersonal jährlich 
                                                                  (800 Euro mtl.)
                                                                  -9.600 Euro
                                                                  Außergewöhnliche Belastung 8.052 Euro

                                                                  Der die steuerfreien Zuschüsse übersteigende Betrag in Höhe von 8.052 Euro pro Kalenderjahr kann von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden Ehepartnerin/vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

                                                                  Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die/der Unterhaltsverpflichtete, die/der die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

                                                                  Tipp:

                                                                  Weiterführende Informationen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung finden sich auf oesterreich.gv.at, weiterführende Informationen zur Durchführung der Einkommensteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen