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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Mayrhofen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

    ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

    verboten:

    • täglich
      • 13 bis 15 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

    auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

    Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

    • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
    • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
      Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
    • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
    • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
    • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
    • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
    • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
    • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
    • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
    • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
    • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
    • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
    • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
    • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
    • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
    • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

    Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
    Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof
    Laubichl 120
    6290 Mayrhofen 

    für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

    Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 15 bis 18 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 15 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 10 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 13 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Mayrhofen
    Hauptstraße 409
    6290 Mayrhofen

    Telefon: +43 5285 64 000
    Fax: +43 5285 64 000 34
    E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

    Amts- und Sprechzeiten:

    • Montag
      • 7:45 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Dienstag bis Freitag
      • 7:45 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Mayrhofen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

      ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

      verboten:

      • täglich
        • 13 bis 15 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

      auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

      Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

      • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
      • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
        Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
      • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
      • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
      • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
      • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
      • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
      • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
      • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
      • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
      • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
      • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
      • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
      • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
      • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
      • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

      Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
      Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof
      Laubichl 120
      6290 Mayrhofen 

      für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

      Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 15 bis 18 Uhr
      • Mittwoch und Donnerstag
        • 15 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 10 bis 19 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 13 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Mayrhofen
      Hauptstraße 409
      6290 Mayrhofen

      Telefon: +43 5285 64 000
      Fax: +43 5285 64 000 34
      E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

      Amts- und Sprechzeiten:

      • Montag
        • 7:45 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Dienstag bis Freitag
        • 7:45 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Mayrhofen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

        ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

        verboten:

        • täglich
          • 13 bis 15 Uhr
          • 20 bis 8 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

        auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

        Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

        • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
        • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
          Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
        • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
        • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
        • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
        • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
        • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
        • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
        • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
        • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
        • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
        • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
        • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
        • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
        • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
        • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

        Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
        Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof
        Laubichl 120
        6290 Mayrhofen 

        für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

        Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 15 bis 18 Uhr
        • Mittwoch und Donnerstag
          • 15 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 10 bis 19 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 13 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Mayrhofen
        Hauptstraße 409
        6290 Mayrhofen

        Telefon: +43 5285 64 000
        Fax: +43 5285 64 000 34
        E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

        Amts- und Sprechzeiten:

        • Montag
          • 7:45 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Dienstag bis Freitag
          • 7:45 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Mayrhofen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

          ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

          verboten:

          • täglich
            • 13 bis 15 Uhr
            • 20 bis 8 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

          auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

          Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

          • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
          • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
            Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
          • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
          • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
          • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
          • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
          • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
          • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
          • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
          • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
          • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
          • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
          • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
          • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
          • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
          • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

          Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
          Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof
          Laubichl 120
          6290 Mayrhofen 

          für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

          Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 15 bis 18 Uhr
          • Mittwoch und Donnerstag
            • 15 bis 18 Uhr
          • Freitag
            • 10 bis 19 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 13 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Mayrhofen
          Hauptstraße 409
          6290 Mayrhofen

          Telefon: +43 5285 64 000
          Fax: +43 5285 64 000 34
          E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

          Amts- und Sprechzeiten:

          • Montag
            • 7:45 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Dienstag bis Freitag
            • 7:45 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Mayrhofen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

            ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

            verboten:

            • täglich
              • 13 bis 15 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

            auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

            Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

            • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
            • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
              Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
            • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
            • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
            • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
            • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
            • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
            • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
            • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
            • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
            • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
            • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
            • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
            • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
            • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
            • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

            Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
            Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof
            Laubichl 120
            6290 Mayrhofen 

            für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

            Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Dienstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 15 bis 18 Uhr
            • Mittwoch und Donnerstag
              • 15 bis 18 Uhr
            • Freitag
              • 10 bis 19 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 13 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Mayrhofen
            Hauptstraße 409
            6290 Mayrhofen

            Telefon: +43 5285 64 000
            Fax: +43 5285 64 000 34
            E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

            Amts- und Sprechzeiten:

            • Montag
              • 7:45 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Dienstag bis Freitag
              • 7:45 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Mayrhofen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

              ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

              verboten:

              • täglich
                • 13 bis 15 Uhr
                • 20 bis 8 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

              auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

              Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

              • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
              • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
              • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
              • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
              • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
              • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
              • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
              • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
              • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
              • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
              • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
              • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
              • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
              • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
              • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
              • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

              Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
              Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof
              Laubichl 120
              6290 Mayrhofen 

              für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

              Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 15 bis 18 Uhr
              • Dienstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 15 bis 18 Uhr
              • Mittwoch und Donnerstag
                • 15 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 10 bis 19 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 13 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Mayrhofen
              Hauptstraße 409
              6290 Mayrhofen

              Telefon: +43 5285 64 000
              Fax: +43 5285 64 000 34
              E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

              Amts- und Sprechzeiten:

              • Montag
                • 7:45 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Dienstag bis Freitag
                • 7:45 bis 12 Uhr

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              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                verboten:

                • täglich
                  • 13 bis 15 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                  Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof
                Laubichl 120
                6290 Mayrhofen 

                für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Dienstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Mittwoch und Donnerstag
                  • 15 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 10 bis 19 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 13 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Mayrhofen
                Hauptstraße 409
                6290 Mayrhofen

                Telefon: +43 5285 64 000
                Fax: +43 5285 64 000 34
                E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                Amts- und Sprechzeiten:

                • Montag
                  • 7:45 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Dienstag bis Freitag
                  • 7:45 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                  ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                  verboten:

                  • täglich
                    • 13 bis 15 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                  auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                  Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                  • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                  • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                    Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                  • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                  • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                  • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                  • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                  • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                  • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                  • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                  • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                  • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                  • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                  • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                  • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                  • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                  • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                  Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                  Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof
                  Laubichl 120
                  6290 Mayrhofen 

                  für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                  Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Mittwoch und Donnerstag
                    • 15 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 10 bis 19 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 13 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Mayrhofen
                  Hauptstraße 409
                  6290 Mayrhofen

                  Telefon: +43 5285 64 000
                  Fax: +43 5285 64 000 34
                  E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                  Amts- und Sprechzeiten:

                  • Montag
                    • 7:45 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Dienstag bis Freitag
                    • 7:45 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                    ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                    verboten:

                    • täglich
                      • 13 bis 15 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                    auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                    Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                    • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                    • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                      Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                    • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                    • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                    • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                    • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                    • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                    • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                    • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                    • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                    • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                    • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                    • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                    • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                    • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                    • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                    Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                    Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof
                    Laubichl 120
                    6290 Mayrhofen 

                    für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                    Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Mittwoch und Donnerstag
                      • 15 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 10 bis 19 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 13 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Mayrhofen
                    Hauptstraße 409
                    6290 Mayrhofen

                    Telefon: +43 5285 64 000
                    Fax: +43 5285 64 000 34
                    E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                    Amts- und Sprechzeiten:

                    • Montag
                      • 7:45 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Dienstag bis Freitag
                      • 7:45 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                      ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                      verboten:

                      • täglich
                        • 13 bis 15 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                      auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                      Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                      • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                      • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                        Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                      • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                      • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                      • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                      • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                      • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                      • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                      • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                      • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                      • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                      • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                      • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                      • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                      • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                      • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                      Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                      Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof
                      Laubichl 120
                      6290 Mayrhofen 

                      für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                      Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Mittwoch und Donnerstag
                        • 15 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 10 bis 19 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 13 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Mayrhofen
                      Hauptstraße 409
                      6290 Mayrhofen

                      Telefon: +43 5285 64 000
                      Fax: +43 5285 64 000 34
                      E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                      Amts- und Sprechzeiten:

                      • Montag
                        • 7:45 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Dienstag bis Freitag
                        • 7:45 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                        ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                        verboten:

                        • täglich
                          • 13 bis 15 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                        auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                        Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                        • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                        • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                          Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                        • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                        • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                        • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                        • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                        • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                        • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                        • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                        • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                        • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                        • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                        • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                        • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                        • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                        • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                        Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                        Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof
                        Laubichl 120
                        6290 Mayrhofen 

                        für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                        Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Mittwoch und Donnerstag
                          • 15 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 10 bis 19 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 13 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Mayrhofen
                        Hauptstraße 409
                        6290 Mayrhofen

                        Telefon: +43 5285 64 000
                        Fax: +43 5285 64 000 34
                        E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                        Amts- und Sprechzeiten:

                        • Montag
                          • 7:45 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Dienstag bis Freitag
                          • 7:45 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                          ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                          verboten:

                          • täglich
                            • 13 bis 15 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                          auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                          Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                          • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                          • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                            Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                          • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                          • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                          • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                          • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                          • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                          • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                          • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                          • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                          • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                          • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                          • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                          • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                          • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                          • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                          Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                          Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof
                          Laubichl 120
                          6290 Mayrhofen 

                          für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                          Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Mittwoch und Donnerstag
                            • 15 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 10 bis 19 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 13 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Mayrhofen
                          Hauptstraße 409
                          6290 Mayrhofen

                          Telefon: +43 5285 64 000
                          Fax: +43 5285 64 000 34
                          E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                          Amts- und Sprechzeiten:

                          • Montag
                            • 7:45 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Dienstag bis Freitag
                            • 7:45 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                            ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                            verboten:

                            • täglich
                              • 13 bis 15 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                            auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                            Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                            • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                            • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                              Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                            • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                            • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                            • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                            • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                            • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                            • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                            • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                            • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                            • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                            • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                            • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                            • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                            • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                            • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                            Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                            Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof
                            Laubichl 120
                            6290 Mayrhofen 

                            für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                            Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Mittwoch und Donnerstag
                              • 15 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 10 bis 19 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 13 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Mayrhofen
                            Hauptstraße 409
                            6290 Mayrhofen

                            Telefon: +43 5285 64 000
                            Fax: +43 5285 64 000 34
                            E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                            Amts- und Sprechzeiten:

                            • Montag
                              • 7:45 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Dienstag bis Freitag
                              • 7:45 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                              ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                              verboten:

                              • täglich
                                • 13 bis 15 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                              auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                              Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                              • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                              • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                              • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                              • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                              • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                              • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                              • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                              • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                              • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                              • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                              • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                              • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                              • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                              • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                              • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                              • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                              Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                              Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof
                              Laubichl 120
                              6290 Mayrhofen 

                              für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                              Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Mittwoch und Donnerstag
                                • 15 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 10 bis 19 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 13 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Mayrhofen
                              Hauptstraße 409
                              6290 Mayrhofen

                              Telefon: +43 5285 64 000
                              Fax: +43 5285 64 000 34
                              E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                              Amts- und Sprechzeiten:

                              • Montag
                                • 7:45 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Dienstag bis Freitag
                                • 7:45 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 13 bis 15 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                  Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof
                                Laubichl 120
                                6290 Mayrhofen 

                                für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Mittwoch und Donnerstag
                                  • 15 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 10 bis 19 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 13 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                Hauptstraße 409
                                6290 Mayrhofen

                                Telefon: +43 5285 64 000
                                Fax: +43 5285 64 000 34
                                E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                Amts- und Sprechzeiten:

                                • Montag
                                  • 7:45 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Dienstag bis Freitag
                                  • 7:45 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                  ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 13 bis 15 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                  auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                  Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                  • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                  • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                    Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                  • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                  • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                  • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                  • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                  • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                  • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                  • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                  • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                  • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                  • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                  • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                  • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                  • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                  • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                  Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                  Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof
                                  Laubichl 120
                                  6290 Mayrhofen 

                                  für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                  Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                    • 15 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 10 bis 19 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 13 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                  Hauptstraße 409
                                  6290 Mayrhofen

                                  Telefon: +43 5285 64 000
                                  Fax: +43 5285 64 000 34
                                  E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                  Amts- und Sprechzeiten:

                                  • Montag
                                    • 7:45 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag bis Freitag
                                    • 7:45 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                    ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 13 bis 15 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                    auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                    Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                    • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                    • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                      Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                    • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                    • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                    • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                    • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                    • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                    • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                    • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                    • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                    • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                    • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                    • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                    • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                    • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                    • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                    Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                    Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof
                                    Laubichl 120
                                    6290 Mayrhofen 

                                    für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                    Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                      • 15 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 10 bis 19 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 13 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                    Hauptstraße 409
                                    6290 Mayrhofen

                                    Telefon: +43 5285 64 000
                                    Fax: +43 5285 64 000 34
                                    E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                    Amts- und Sprechzeiten:

                                    • Montag
                                      • 7:45 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag bis Freitag
                                      • 7:45 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                      ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 13 bis 15 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                      auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                      Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                      • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                      • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                        Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                      • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                      • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                      • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                      • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                      • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                      • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                      • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                      • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                      • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                      • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                      • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                      • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                      • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                      • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                      Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                      Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof
                                      Laubichl 120
                                      6290 Mayrhofen 

                                      für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                      Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                        • 15 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 10 bis 19 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 13 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                      Hauptstraße 409
                                      6290 Mayrhofen

                                      Telefon: +43 5285 64 000
                                      Fax: +43 5285 64 000 34
                                      E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                      Amts- und Sprechzeiten:

                                      • Montag
                                        • 7:45 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag bis Freitag
                                        • 7:45 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                        ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 13 bis 15 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                        auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                        Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                        • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                        • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                          Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                        • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                        • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                        • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                        • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                        • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                        • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                        • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                        • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                        • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                        • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                        • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                        • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                        • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                        • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                        Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                        Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof
                                        Laubichl 120
                                        6290 Mayrhofen 

                                        für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                        Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                          • 15 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 10 bis 19 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 13 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                        Hauptstraße 409
                                        6290 Mayrhofen

                                        Telefon: +43 5285 64 000
                                        Fax: +43 5285 64 000 34
                                        E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                        Amts- und Sprechzeiten:

                                        • Montag
                                          • 7:45 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag bis Freitag
                                          • 7:45 bis 12 Uhr

                                        Homepage

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                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                          ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 13 bis 15 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                          auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                          Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                          • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                          • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                            Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                          • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                          • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                          • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                          • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                          • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                          • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                          • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                          • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                          • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                          • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                          • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                          • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                          • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                          • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                          Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                          Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof
                                          Laubichl 120
                                          6290 Mayrhofen 

                                          für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                          Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                            • 15 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 10 bis 19 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 13 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                          Hauptstraße 409
                                          6290 Mayrhofen

                                          Telefon: +43 5285 64 000
                                          Fax: +43 5285 64 000 34
                                          E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                          Amts- und Sprechzeiten:

                                          • Montag
                                            • 7:45 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag bis Freitag
                                            • 7:45 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                            ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 13 bis 15 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                            auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                            Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                            • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                            • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                              Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                            • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                            • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                            • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                            • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                            • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                            • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                            • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                            • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                            • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                            • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                            • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                            • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                            • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                            • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                            Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                            Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof
                                            Laubichl 120
                                            6290 Mayrhofen 

                                            für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                            Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                              • 15 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 10 bis 19 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 13 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                            Hauptstraße 409
                                            6290 Mayrhofen

                                            Telefon: +43 5285 64 000
                                            Fax: +43 5285 64 000 34
                                            E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                            Amts- und Sprechzeiten:

                                            • Montag
                                              • 7:45 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag bis Freitag
                                              • 7:45 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                              ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                              auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                              Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                              • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                              • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                              • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                              • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                              • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                              • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                              • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                              • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                              • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                              • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                              • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                              • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                              • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                              • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                              • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                              • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                              Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                              Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof
                                              Laubichl 120
                                              6290 Mayrhofen 

                                              für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                              Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                • 15 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 10 bis 19 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 13 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                              Hauptstraße 409
                                              6290 Mayrhofen

                                              Telefon: +43 5285 64 000
                                              Fax: +43 5285 64 000 34
                                              E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                              Amts- und Sprechzeiten:

                                              • Montag
                                                • 7:45 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag bis Freitag
                                                • 7:45 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                  Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof
                                                Laubichl 120
                                                6290 Mayrhofen 

                                                für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 10 bis 19 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                Hauptstraße 409
                                                6290 Mayrhofen

                                                Telefon: +43 5285 64 000
                                                Fax: +43 5285 64 000 34
                                                E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                Amts- und Sprechzeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7:45 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag bis Freitag
                                                  • 7:45 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                  ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                  auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                  Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                  • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                  • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                    Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                  • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                  • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                  • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                  • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                  • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                  • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                  • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                  • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                  • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                  • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                  • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                  • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                  • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                  • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                  Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                  Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof
                                                  Laubichl 120
                                                  6290 Mayrhofen 

                                                  für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 10 bis 19 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                  Hauptstraße 409
                                                  6290 Mayrhofen

                                                  Telefon: +43 5285 64 000
                                                  Fax: +43 5285 64 000 34
                                                  E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                  Amts- und Sprechzeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7:45 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                    • 7:45 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                    ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 13 bis 15 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                    auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                    Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                    • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                    • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                      Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                    • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                    • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                    • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                    • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                    • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                    • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                    • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                    • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                    • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                    • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                    • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                    • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                    • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                    • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                    Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                    Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof
                                                    Laubichl 120
                                                    6290 Mayrhofen 

                                                    für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                    Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 15 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 10 bis 19 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 13 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                    Hauptstraße 409
                                                    6290 Mayrhofen

                                                    Telefon: +43 5285 64 000
                                                    Fax: +43 5285 64 000 34
                                                    E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                    Amts- und Sprechzeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7:45 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag bis Freitag
                                                      • 7:45 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                      ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 13 bis 15 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                      auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                      Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                      • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                      • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                        Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                      • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                      • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                      • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                      • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                      • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                      • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                      • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                      • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                      • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                      • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                      • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                      • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                      • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                      • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                      Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                      Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof
                                                      Laubichl 120
                                                      6290 Mayrhofen 

                                                      für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                      Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 15 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 10 bis 19 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 13 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                      Hauptstraße 409
                                                      6290 Mayrhofen

                                                      Telefon: +43 5285 64 000
                                                      Fax: +43 5285 64 000 34
                                                      E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                      Amts- und Sprechzeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7:45 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag bis Freitag
                                                        • 7:45 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                        ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 13 bis 15 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                        auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                        Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                        • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                        • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                          Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                        • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                        • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                        • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                        • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                        • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                        • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                        • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                        • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                        • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                        • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                        • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                        • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                        • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                        • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                        Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                        Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof
                                                        Laubichl 120
                                                        6290 Mayrhofen 

                                                        für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                        Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 15 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 10 bis 19 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 13 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                        Hauptstraße 409
                                                        6290 Mayrhofen

                                                        Telefon: +43 5285 64 000
                                                        Fax: +43 5285 64 000 34
                                                        E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                        Amts- und Sprechzeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7:45 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag bis Freitag
                                                          • 7:45 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                          ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 13 bis 15 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                          auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                          Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                          • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                          • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                            Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                          • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                          • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                          • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                          • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                          • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                          • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                          • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                          • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                          • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                          • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                          • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                          • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                          • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                          • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                          Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                          Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof
                                                          Laubichl 120
                                                          6290 Mayrhofen 

                                                          für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                          Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 15 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 10 bis 19 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 13 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                          Hauptstraße 409
                                                          6290 Mayrhofen

                                                          Telefon: +43 5285 64 000
                                                          Fax: +43 5285 64 000 34
                                                          E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                          Amts- und Sprechzeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7:45 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag bis Freitag
                                                            • 7:45 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                            ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 13 bis 15 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                            auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                            Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                            • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                            • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                              Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                            • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                            • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                            • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                            • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                            • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                            • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                            • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                            • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                            • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                            • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                            • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                            • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                            • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                            • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                            Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                            Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof
                                                            Laubichl 120
                                                            6290 Mayrhofen 

                                                            für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                            Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 15 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 10 bis 19 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 13 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                            Hauptstraße 409
                                                            6290 Mayrhofen

                                                            Telefon: +43 5285 64 000
                                                            Fax: +43 5285 64 000 34
                                                            E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                            Amts- und Sprechzeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7:45 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag bis Freitag
                                                              • 7:45 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                              ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 13 bis 15 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                              auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                              Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                              • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                              • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                                Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                              • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                              • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                              • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                              • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                              • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                              • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                              • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                              • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                              • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                              • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                              • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                              • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                              • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                              • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                              Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                              Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof
                                                              Laubichl 120
                                                              6290 Mayrhofen 

                                                              für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                              Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 15 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 10 bis 19 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 13 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                              Hauptstraße 409
                                                              6290 Mayrhofen

                                                              Telefon: +43 5285 64 000
                                                              Fax: +43 5285 64 000 34
                                                              E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                              Amts- und Sprechzeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7:45 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag bis Freitag
                                                                • 7:45 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 13 bis 15 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                                auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                                Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                                • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                                • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                                  Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                                • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                                • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                                • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                                • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                                • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                                • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                                • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                                • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                                • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                                • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                                • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                                • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                                • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                                • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                                Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                                Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof
                                                                Laubichl 120
                                                                6290 Mayrhofen 

                                                                für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                                Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 15 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 10 bis 19 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                                Hauptstraße 409
                                                                6290 Mayrhofen

                                                                Telefon: +43 5285 64 000
                                                                Fax: +43 5285 64 000 34
                                                                E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                                Amts- und Sprechzeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7:45 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag bis Freitag
                                                                  • 7:45 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Mayrhofen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Mähen von Rasen und die damit verbundene Lärmtätigkeit im gesamten (verbauten) Ortsgebiet, insbesondere die Inbetriebnahme von elektro- und verbrennungsmotorisch betriebenen Rasenmähern (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                  ausgenommen: solche Rasenmäher, welche ohne technische Hilfseinrichtungen ausgestattet sind, sowie die mit Muskelkraft betriebenen lärmarmen Geräte

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 13 bis 15 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Da es aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sind Hunde

                                                                  auf den nachfolgend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.

                                                                  Folgende Bereiche sind vom Leinenzwang erfasst:

                                                                  • Zillerpromenade von der Unterführung Sidanbrücke über den Weiler Schmiedwiese, die Schwendaustraße bis zur Zillerbrücke (Gasthof Zillertal) bis zur Fußgängerbrücke Penkenbahn
                                                                  • Weg von der Zillerpromenade über Bäckerei Eberharter bis zur BP-Tankstelle
                                                                    Begleitweg zur Landesstraße von der Kohlstattbrücke bis zur Einmündung Zemm - Ziller
                                                                  • Zillerpromenade vom Roten Kreuz bis zum Landhaus Martin Rieser
                                                                  • Verbindungsweg von der Penkenbahn bis zur Rauchenwaldgasse
                                                                  • Weg von der Kreuzung Tuxer Straße/Rauchenwaldgasse über den Waldfeldweg zum Haus Mariandl bis zur Dornaustraße (Rotes Kreuz)
                                                                  • Alle Waldwege im Bereich Scheulingwald
                                                                  • Verbindungsweg vom Scheulingwald über das Schwimmbad und die Edergasse bis zur Hauptstraße
                                                                  • Fußweg von der Durster Hütte bis zum Hotel Berghof
                                                                  • Feldweg Kumbichl (Geisler Cilly) bis Dorf Haus (Gasthaus Griena)
                                                                  • Verbindungsweg von Dorf Haus (Brunnen) bis zum Krafthaus des Verbundes -VHP
                                                                  • Feldweg vom „Stuanerhof" bis zur Ahornbahn
                                                                  • Verbindungsweg Rauchenwaldgasse bis Hotel „Edenlehen" (HNr. 678) bis zur B 169 Zillertal Landesstraße
                                                                  • Feldweg von Laubichl („Forellenstüberl") bis Eckartau (Mitterweg)
                                                                  • Weg vom „Larcherhof" zur Zillerpromenade
                                                                  • Weg Hollenzen (Anton Schösser) zur Zillerpromenade
                                                                  • Weg von der Sennerei zum Mitterweg (Laubichl- Eckartau)

                                                                  Alle anderen Bereiche des Gemeindegebietes, welche nicht oben erwähnt bzw. gekennzeichnet sind (Plan liegt auf dem Gemeindeamt auf), stellen sogenannte „Freiräume" dar und unterliegen dem Leinenzwang nicht.

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden aufhalten, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen.
                                                                  Die Sauberhaltung von Straßen, Gehsteigen, Gehwegen und Wanderwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen ergibt sich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof
                                                                  Laubichl 120
                                                                  6290 Mayrhofen 

                                                                  für die Gemeinden: Mayrhofen - Brandberg – Schwendau – Hippach – Ramsau - Dornauber-Ginzling

                                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Autobatterien, Kühlgeräte, Kühlaggregate, Leuchtstoffröhren, Elektro- und Elektronikschrott, Bildschirme, Ölradiatoren, Waschmaschinen, Geschirrspüler, E-Herde, Alteisen, Schrott, Baum-/Strauchschnitt, Holzpaletten, Holzkisten, Altholz behandelt, Sperrmüll lose, Hartschaumstoffe, Baupaletten, Roofmate, Fenster-/Türverglasungen, Spiegel, Autoscheiben, Aktenvernichter Papierschnitzel, Verpackungsstyropor, Bauschutt, PKW-Altreifen, Kadaver-Kühlzelle

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 15 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 10 bis 19 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Mayrhofen
                                                                  Hauptstraße 409
                                                                  6290 Mayrhofen

                                                                  Telefon: +43 5285 64 000
                                                                  Fax: +43 5285 64 000 34
                                                                  E-Mail: gemeinde@mayrhofen.tirol.gv.at

                                                                  Amts- und Sprechzeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:45 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Freitag
                                                                    • 7:45 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion