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    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
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    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

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    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
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    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
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    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

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    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

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    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

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    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

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    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

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    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
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    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

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    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

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    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
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    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

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    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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