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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

    Sozialversicherungsbeiträge

    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

    Hinweis:

    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

    Lohnsteuerpflicht

    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

    Rechtsgrundlagen

    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

    Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Finanzen
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

      Kosten der 24-Stunden-Betreuung

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      Sozialversicherungsbeiträge

      Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

      Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

      Hinweis:

      Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

      Lohnsteuerpflicht

      Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

      Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

      Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

      Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

      Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

      • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
      • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
      • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
      • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
      • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
      • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
      • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

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        Sozialversicherungsbeiträge

        Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

        Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

        Hinweis:

        Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

        Lohnsteuerpflicht

        Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

        Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

        Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

        Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

        Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

        • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
        • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
        • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
        • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
        • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
        • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
        • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

        Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

        Rechtsgrundlagen

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          Sozialversicherungsbeiträge

          Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

          Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

          Hinweis:

          Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

          Lohnsteuerpflicht

          Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

          Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

          Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

          Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

          Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

          • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
          • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
          • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
          • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
          • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
          • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
          • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

          Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

          Rechtsgrundlagen

          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

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            Sozialversicherungsbeiträge

            Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

            Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

            Hinweis:

            Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

            Lohnsteuerpflicht

            Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

            Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

            Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

            Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

            Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

            • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
            • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
            • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
            • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
            • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
            • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
            • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

            Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

            Rechtsgrundlagen

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              Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

              Hinweis:

              Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

              Lohnsteuerpflicht

              Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

              Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

              Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

              Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

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              • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
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              • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
              • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
              • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
              • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
              • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

              Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

              Rechtsgrundlagen

              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

              Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Bundesministerium für Finanzen
              • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                Sozialversicherungsbeiträge

                Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                Hinweis:

                Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                Lohnsteuerpflicht

                Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                Rechtsgrundlagen

                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Bundesministerium für Finanzen
                • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                  Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                  Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                  Sozialversicherungsbeiträge

                  Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                  Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                  Hinweis:

                  Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                  Lohnsteuerpflicht

                  Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                  Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                  Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                  Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                  Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                  • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                  • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                  • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                  • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                  Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                  Rechtsgrundlagen

                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                  Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
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                  • Bundesministerium für Finanzen
                  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                    Sozialversicherungsbeiträge

                    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                    Hinweis:

                    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                    Lohnsteuerpflicht

                    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                    Rechtsgrundlagen

                    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                    Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Bundesministerium für Finanzen
                    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                      Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                      Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                      Sozialversicherungsbeiträge

                      Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                      Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                      Hinweis:

                      Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                      Lohnsteuerpflicht

                      Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                      Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                      Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                      Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                      Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                      • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                      • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                      • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                      • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                      • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                      • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                      • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                      Rechtsgrundlagen

                      Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                      Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
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                      • Bundesministerium für Finanzen
                      • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                        Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                        Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                        Sozialversicherungsbeiträge

                        Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                        Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                        Hinweis:

                        Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                        Lohnsteuerpflicht

                        Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                        Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                        Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                        Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                        Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                        • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                        • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                        • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                        • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                        • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                        • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                        • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                        Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                        Rechtsgrundlagen

                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                        Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Bundesministerium für Finanzen
                        • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                          Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                          Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                          Sozialversicherungsbeiträge

                          Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                          Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                          Hinweis:

                          Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                          Lohnsteuerpflicht

                          Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                          Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                          Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                          Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                          Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                          • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                          • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                          • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                          • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                          • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                          • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                          • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                          Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                          Rechtsgrundlagen

                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                          Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
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                          • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                            Kosten der 24-Stunden-Betreuung

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                            Sozialversicherungsbeiträge

                            Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                            Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                            Hinweis:

                            Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                            Lohnsteuerpflicht

                            Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                            Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                            Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                            Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                            Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                            • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                            • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                            • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                            • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                            • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                            • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                            • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                            Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                            Rechtsgrundlagen

                            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

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                              Kosten der 24-Stunden-Betreuung

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                              Sozialversicherungsbeiträge

                              Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                              Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                              Hinweis:

                              Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                              Lohnsteuerpflicht

                              Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                              Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                              Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                              Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                              Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

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                              • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                              • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                              • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                              • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                              • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                              • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                              Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                              Rechtsgrundlagen

                              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                              Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Bundesministerium für Finanzen
                              • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                Sozialversicherungsbeiträge

                                Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                Hinweis:

                                Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                Lohnsteuerpflicht

                                Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                Rechtsgrundlagen

                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
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                                • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                  Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                  Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                  Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                  Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                  Hinweis:

                                  Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                  Lohnsteuerpflicht

                                  Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                  Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                  Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                  Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                  Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                  • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                  • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                  • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                  • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                  Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                  Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Bundesministerium für Finanzen
                                  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                    Sozialversicherungsbeiträge

                                    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                    Hinweis:

                                    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                    Lohnsteuerpflicht

                                    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                    Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Bundesministerium für Finanzen
                                    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                      Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                      Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                      Sozialversicherungsbeiträge

                                      Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                      Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                      Hinweis:

                                      Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                      Lohnsteuerpflicht

                                      Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                      Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                      Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                      Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                      Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                      • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                      • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                      • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                      • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                      • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                      • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                      • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                      Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Bundesministerium für Finanzen
                                      • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                        Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                        Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                        Sozialversicherungsbeiträge

                                        Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                        Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                        Hinweis:

                                        Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                        Lohnsteuerpflicht

                                        Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                        Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                        Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                        Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                        Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                        • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                        • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                        • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                        • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                        • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                        • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                        • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                        Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                        Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Bundesministerium für Finanzen
                                        • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                          Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                          Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                          Sozialversicherungsbeiträge

                                          Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                          Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                          Hinweis:

                                          Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                          Lohnsteuerpflicht

                                          Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                          Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                          Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                          Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                          Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                          • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                          • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                          • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                          • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                          • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                          • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                          • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                          Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                          Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Bundesministerium für Finanzen
                                          • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                            Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                            Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                            Sozialversicherungsbeiträge

                                            Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                            Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                            Hinweis:

                                            Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                            Lohnsteuerpflicht

                                            Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                            Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                            Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                            Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                            Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                            • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                            • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                            • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                            • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                            • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                            • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                            • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                            Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                            Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Bundesministerium für Finanzen
                                            • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                              Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                              Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                              Sozialversicherungsbeiträge

                                              Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                              Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                              Hinweis:

                                              Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                              Lohnsteuerpflicht

                                              Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                              Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                              Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                              Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                              Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                              • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                              • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                              • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                              • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                              • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                              • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                              • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                              Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                              Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Bundesministerium für Finanzen
                                              • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                Sozialversicherungsbeiträge

                                                Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                Hinweis:

                                                Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                Lohnsteuerpflicht

                                                Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Bundesministerium für Finanzen
                                                • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                  Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                  Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                                  Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                  Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                  Hinweis:

                                                  Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                  Lohnsteuerpflicht

                                                  Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                  Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                  Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                  Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                  Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                  • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                  • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                  • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                  • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                  Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Bundesministerium für Finanzen
                                                  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                    Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                    Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                    Sozialversicherungsbeiträge

                                                    Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                    Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                    Hinweis:

                                                    Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                    Lohnsteuerpflicht

                                                    Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                    Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                    Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                    Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                    Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                    • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                    • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                    • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                    • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                    • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                    • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                    • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                    • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                    Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Bundesministerium für Finanzen
                                                    • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                      Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                      Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                      Sozialversicherungsbeiträge

                                                      Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                      Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                      Hinweis:

                                                      Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                      Lohnsteuerpflicht

                                                      Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                      Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                      Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                      Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                      Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                      • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                      • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                      • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                      • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                      • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                      • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                      • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                      • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Bundesministerium für Finanzen
                                                      • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                        Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                        Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                        Sozialversicherungsbeiträge

                                                        Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                        Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                        Hinweis:

                                                        Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                        Lohnsteuerpflicht

                                                        Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                        Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                        Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                        Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                        Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                        • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                        • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                        • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                        • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                        • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                        • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                        • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                        • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                        Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Bundesministerium für Finanzen
                                                        • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                          Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                          Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                          Sozialversicherungsbeiträge

                                                          Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                          Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                          Hinweis:

                                                          Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                          Lohnsteuerpflicht

                                                          Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                          Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                          Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                          Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                          Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                          • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                          • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                          • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                          • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                          • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                          • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                          • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                          • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                          Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Bundesministerium für Finanzen
                                                          • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                            Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                            Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                            Sozialversicherungsbeiträge

                                                            Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                            Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                            Hinweis:

                                                            Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                            Lohnsteuerpflicht

                                                            Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                            Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                            Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                            Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                            Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                            • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                            • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                            • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                            • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                            • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                            • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                            • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                            • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                            Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Bundesministerium für Finanzen
                                                            • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                              Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                              Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                              Sozialversicherungsbeiträge

                                                              Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                              Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                              Hinweis:

                                                              Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                              Lohnsteuerpflicht

                                                              Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                              Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                              Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                              Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                              Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                              • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                              • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                              • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                              • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                              • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                              • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                              • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                              • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                              Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Bundesministerium für Finanzen
                                                              • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                                Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                                Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                                Sozialversicherungsbeiträge

                                                                Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                                Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                                Hinweis:

                                                                Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                                Lohnsteuerpflicht

                                                                Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                                Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                                Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                                Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                                Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                                • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                                • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                                • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                                • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                                • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                                • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                                • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                                • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                                Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Bundesministerium für Finanzen
                                                                • Dachverband der Sozialversicherungsträger

                                                                  Kosten der 24-Stunden-Betreuung

                                                                  Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

                                                                  Sozialversicherungsbeiträge

                                                                  Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

                                                                  Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

                                                                  Hinweis:

                                                                  Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

                                                                  Lohnsteuerpflicht

                                                                  Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

                                                                  Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

                                                                  Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

                                                                  Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

                                                                  Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

                                                                  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
                                                                  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
                                                                  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
                                                                  • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
                                                                  • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
                                                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
                                                                  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
                                                                  • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
                                                                  • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

                                                                  Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 25.06.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Bundesministerium für Finanzen
                                                                  • Dachverband der Sozialversicherungsträger