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    Antragsprinzip

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Antragsprinzip

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    Antragsprinzip

    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

    Rechtsgrundlage

    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
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    In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

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    § 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

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