Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Zimmervermietung und Umsatzsteuer

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
    Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

    Hinweis:

    Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

    Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Zimmervermietung und Umsatzsteuer

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
      Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

      Hinweis:

      Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

      Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

      Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

      Rechtsgrundlagen

      Umsatzsteuergesetz (UStG)

      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Zimmervermietung und Umsatzsteuer

        Achtung:

        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

        Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
        Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

        Hinweis:

        Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

        Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

        Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

        Rechtsgrundlagen

        Umsatzsteuergesetz (UStG)

        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Zimmervermietung und Umsatzsteuer

          Achtung:

          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

          Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
          Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

          Hinweis:

          Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

          Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

          Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

          Rechtsgrundlagen

          Umsatzsteuergesetz (UStG)

          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Zimmervermietung und Umsatzsteuer

            Achtung:

            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

            Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
            Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

            Hinweis:

            Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

            Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

            Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

            Rechtsgrundlagen

            Umsatzsteuergesetz (UStG)

            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Zimmervermietung und Umsatzsteuer

              Achtung:

              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

              Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
              Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

              Hinweis:

              Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

              Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

              Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

              Rechtsgrundlagen

              Umsatzsteuergesetz (UStG)

              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                Achtung:

                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                Hinweis:

                Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                Rechtsgrundlagen

                Umsatzsteuergesetz (UStG)

                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                  Achtung:

                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                  Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                  Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                  Hinweis:

                  Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                  Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                  Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                  Rechtsgrundlagen

                  Umsatzsteuergesetz (UStG)

                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                    Achtung:

                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                    Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                    Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                    Hinweis:

                    Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                    Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                    Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                    Rechtsgrundlagen

                    Umsatzsteuergesetz (UStG)

                    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                      Achtung:

                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                      Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                      Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                      Hinweis:

                      Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                      Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                      Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                      Rechtsgrundlagen

                      Umsatzsteuergesetz (UStG)

                      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                        Achtung:

                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                        Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                        Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                        Hinweis:

                        Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                        Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                        Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                        Rechtsgrundlagen

                        Umsatzsteuergesetz (UStG)

                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                          Achtung:

                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                          Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                          Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                          Hinweis:

                          Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                          Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                          Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                          Rechtsgrundlagen

                          Umsatzsteuergesetz (UStG)

                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                            Achtung:

                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                            Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                            Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                            Hinweis:

                            Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                            Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                            Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                            Rechtsgrundlagen

                            Umsatzsteuergesetz (UStG)

                            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                              Achtung:

                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                              Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                              Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                              Hinweis:

                              Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                              Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                              Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                              Rechtsgrundlagen

                              Umsatzsteuergesetz (UStG)

                              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                Achtung:

                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                Hinweis:

                                Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                Rechtsgrundlagen

                                Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                  Achtung:

                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                  Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                  Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                  Hinweis:

                                  Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                  Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                  Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                    Achtung:

                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                    Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                    Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                    Hinweis:

                                    Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                    Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                    Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                      Achtung:

                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                      Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                      Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                      Hinweis:

                                      Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                      Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                      Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                        Achtung:

                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                        Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                        Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                        Hinweis:

                                        Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                        Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                        Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                          Achtung:

                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                          Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                          Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                          Hinweis:

                                          Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                          Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                          Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                            Achtung:

                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                            Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                            Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                            Hinweis:

                                            Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                            Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                            Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                              Achtung:

                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                              Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                              Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                              Hinweis:

                                              Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                              Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                              Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                Achtung:

                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                Hinweis:

                                                Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                  Achtung:

                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                  Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                  Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                  Hinweis:

                                                  Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                  Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                  Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                    Achtung:

                                                    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                    Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                    Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                    Hinweis:

                                                    Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                    Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                    Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                      Achtung:

                                                      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                      Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                      Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                      Hinweis:

                                                      Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                      Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                      Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                        Achtung:

                                                        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                        Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                        Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                        Hinweis:

                                                        Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                        Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                        Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                          Achtung:

                                                          Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                          Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                          Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                          Hinweis:

                                                          Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                          Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                          Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                            Achtung:

                                                            Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                            Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                            Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                            Hinweis:

                                                            Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                            Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                            Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                              Achtung:

                                                              Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                              Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                              Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                              Hinweis:

                                                              Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                              Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                              Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                                Achtung:

                                                                Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                                Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                                Hinweis:

                                                                Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                                Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                                Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Zimmervermietung und Umsatzsteuer

                                                                  Achtung:

                                                                  Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

                                                                  Im Rahmen der Zimmervermietung gilt es auch zu beachten, ab welchem Umsatz Umsatzsteuer abzuführen ist. Unternehmerinnen/Unternehmer, die nur geringe jährliche Umsätze haben, profitieren von einer Erleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kleinunternehmerregelung (→ USP). Diese besagt, dass Umsätze bis 35.000 Euro netto pro Jahr von der Umsatzsteuer befreit sind.
                                                                  Vorteil der Kleinunternehmerregelung (→ USP) ist, dass keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Nachteil ist, dass keine Vorsteuerabzüge (→ USP) beim Finanzamt durchgeführt werden können.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Echte Kleinunternehmerinnen/echte Kleinunternehmer, deren jährliche Umsätze den Betrag von 35.000 Euro netto nicht übersteigen und die nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben (Option), müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben.

                                                                  Übersteigt der Jahresumsatz 35.000 Euro, muss die Unternehmerin/der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.

                                                                  Ausführliche Informationen zum Thema "→ Umsatzsteuer" finden sich auf USP.gv.at.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Umsatzsteuergesetz (UStG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.04.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion