Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

    Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
    • Inkrafttreten: am 1. September 2024

    Ziel

    • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

    Inhalt

    • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

    Hauptgesichtspunkte

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

    Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

      Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
      • Inkrafttreten: am 1. September 2024

      Ziel

      • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

      Inhalt

      • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

      Hauptgesichtspunkte

      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

      Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

        Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
        • Inkrafttreten: am 1. September 2024

        Ziel

        • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

        Inhalt

        • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

        Hauptgesichtspunkte

        Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

        Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

          Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
          • Inkrafttreten: am 1. September 2024

          Ziel

          • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

          Inhalt

          • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

          Hauptgesichtspunkte

          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

          Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

            Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
            • Inkrafttreten: am 1. September 2024

            Ziel

            • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

            Inhalt

            • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

            Hauptgesichtspunkte

            Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

            Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

              Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
              • Inkrafttreten: am 1. September 2024

              Ziel

              • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

              Inhalt

              • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

              Hauptgesichtspunkte

              Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

              Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                Ziel

                • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                Inhalt

                • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                Hauptgesichtspunkte

                Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                  Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                  • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                  Ziel

                  • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                  Inhalt

                  • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                  Hauptgesichtspunkte

                  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                  Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                    Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                    • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                    Ziel

                    • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                    Inhalt

                    • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                    Hauptgesichtspunkte

                    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                    Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                      Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                      • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                      Ziel

                      • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                      Inhalt

                      • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                      Hauptgesichtspunkte

                      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                      Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                        Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                        • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                        Ziel

                        • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                        Inhalt

                        • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                        Hauptgesichtspunkte

                        Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                        Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                          Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                          • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                          Ziel

                          • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                          Inhalt

                          • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                          Hauptgesichtspunkte

                          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                          Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                            Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                            • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                            Ziel

                            • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                            Inhalt

                            • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                            Hauptgesichtspunkte

                            Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                            Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                              Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                              • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                              Ziel

                              • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                              Inhalt

                              • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                              Hauptgesichtspunkte

                              Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                              Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                Ziel

                                • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                Inhalt

                                • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                Hauptgesichtspunkte

                                Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                  Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                  • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                  Ziel

                                  • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                  Inhalt

                                  • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                  Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                    Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                    • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                    Ziel

                                    • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                    Inhalt

                                    • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                    Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                      Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                      • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                      Ziel

                                      • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                      Inhalt

                                      • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                      Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                        Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                        • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                        Ziel

                                        • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                        Inhalt

                                        • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                        Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                          Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                          • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                          Ziel

                                          • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                          Inhalt

                                          • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                          Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                            Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                            • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                            Ziel

                                            • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                            Inhalt

                                            • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                            Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                              Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                              • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                              Ziel

                                              • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                              Inhalt

                                              • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                              Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                Ziel

                                                • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                Inhalt

                                                • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                  Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                  • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                  Ziel

                                                  • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                  Inhalt

                                                  • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                  Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                    Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                    • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                    Ziel

                                                    • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                    Inhalt

                                                    • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                    Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                      Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                      • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                      Ziel

                                                      • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                      Inhalt

                                                      • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                      Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                        Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                        • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                        Ziel

                                                        • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                        Inhalt

                                                        • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                        Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                          Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                          • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                          Ziel

                                                          • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                          Inhalt

                                                          • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                          Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                            Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                            • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                            Ziel

                                                            • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                            Inhalt

                                                            • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                            Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                              Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                              • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                              Ziel

                                                              • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                              Inhalt

                                                              • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                              Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                                Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                                • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                                Ziel

                                                                • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                                Inhalt

                                                                • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                                Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Grundbuchs-Novelle 2024

                                                                  Die Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung wird beschränkt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 18. Juli 2024
                                                                  • Inkrafttreten: am 1. September 2024

                                                                  Ziel

                                                                  • Umsetzung der Entscheidung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2021

                                                                  Inhalt

                                                                  • Gesetzliche Beschränkung der Einsicht und Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021 ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, einerseits, und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, andererseits, vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht.

                                                                  Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30. März 2022 aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass sich das Grundbuchsgericht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragstellerinnen/ Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art 8 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasserinnen/Vertragsverfasser damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten. Es werden daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 18.07.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion