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    Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

    Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziel

    Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

    Inhalt

    Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

    Hauptgesichtspunkte

    Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

    In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

    Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

      Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

      • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

      Ziel

      Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

      Inhalt

      Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

      Hauptgesichtspunkte

      Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

      In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

      Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

        Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

        • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

        Ziel

        Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

        Inhalt

        Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

        Hauptgesichtspunkte

        Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

        In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

        Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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          Inhalt

          Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

          Hauptgesichtspunkte

          Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

          In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

          Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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            Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

            In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

            Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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              Ziel

              Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

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              Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

              In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

              Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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                Hauptgesichtspunkte

                Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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                  Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                  In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                  Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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                    Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                    In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                    Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                      Ziel

                      Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                      Inhalt

                      Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                      Hauptgesichtspunkte

                      Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                      In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                      Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                        Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                        • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                        Ziel

                        Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                        Inhalt

                        Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                        Hauptgesichtspunkte

                        Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                        In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                        Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                          Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                          Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                          • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                          Ziel

                          Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                          Inhalt

                          Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                          Hauptgesichtspunkte

                          Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                          In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                          Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

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                            Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                            • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                            Ziel

                            Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                            Inhalt

                            Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                            Hauptgesichtspunkte

                            Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                            In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                            Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                              Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                              Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                              • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                              Ziel

                              Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                              Inhalt

                              Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                              Hauptgesichtspunkte

                              Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                              In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                              Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                                Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                Ziel

                                Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                Inhalt

                                Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                Hauptgesichtspunkte

                                Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                                  Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                  • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                  Ziel

                                  Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                  Inhalt

                                  Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                  In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                  Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                                    Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                    • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                    Ziel

                                    Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                    Inhalt

                                    Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                    In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                    Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                      Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                      • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                      Ziel

                                      Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                      Inhalt

                                      Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                      In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                      Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                        Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                        • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                        Ziel

                                        Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                        Inhalt

                                        Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                        In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                        Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                          Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                          • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                          Ziel

                                          Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                          Inhalt

                                          Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                          In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                          Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                            Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                            • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                            Ziel

                                            Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                            Inhalt

                                            Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                            In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                            Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                              Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                              • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                              Ziel

                                              Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                              Inhalt

                                              Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                              In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                              Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                Ziel

                                                Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                Inhalt

                                                Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                  Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                  • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                  Ziel

                                                  Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                  Inhalt

                                                  Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                  In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                  Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                    Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                    • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                    Ziel

                                                    Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                    Inhalt

                                                    Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                    In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                    Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                    Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                      Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                      • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                      Ziel

                                                      Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                      Inhalt

                                                      Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                      In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                      Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                      Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                        Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                        • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                        Ziel

                                                        Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                        Inhalt

                                                        Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                        In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                        Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                        Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                                                          Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                          Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                          • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                          Ziel

                                                          Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                          Inhalt

                                                          Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                          In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                          Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                          Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
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                                                            Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                            Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                            • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                            Ziel

                                                            Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                            Inhalt

                                                            Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                            In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                            Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                            Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Regierungsvorlage: Sterbeverfügungsgesetz

                                                              Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                              • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                              Ziel

                                                              Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                              Inhalt

                                                              Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                              In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                              Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                              Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                                • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                Ziel

                                                                Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                                Inhalt

                                                                Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                                In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                                Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                                Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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                                                                  Es soll die vereinfachte Erneuerung einer abgelaufenen Sterbeverfügung ermöglicht werden.

                                                                  • Einlangen im Nationalrat: 10. Juni 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

                                                                  Ziel

                                                                  Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.

                                                                  Inhalt

                                                                  Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.

                                                                  In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.

                                                                  Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 10.06.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion