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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Telfs

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

    Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

    • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
    • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
    • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
    • Bereich von beweideten Weideflächen

    Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
    • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Wert- und Problemstoffsammelzentrum
    Erl-Au 4
    6410 Telfs

    Telefon: +43 5262-63408
    E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Rathaus der Gemeinde Telfs
    Untermarktstraße 5+7
    6410 Telfs

    Telefon: +43 5262 6961
    E-Mail: info@telfs.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Telfs

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

      Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

      • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
      • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
      • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
      • Bereich von beweideten Weideflächen

      Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
      • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Wert- und Problemstoffsammelzentrum
      Erl-Au 4
      6410 Telfs

      Telefon: +43 5262-63408
      E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Rathaus der Gemeinde Telfs
      Untermarktstraße 5+7
      6410 Telfs

      Telefon: +43 5262 6961
      E-Mail: info@telfs.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Telfs

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 13 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

        Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

        • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
        • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
        • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
        • Bereich von beweideten Weideflächen

        Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
        • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Wert- und Problemstoffsammelzentrum
        Erl-Au 4
        6410 Telfs

        Telefon: +43 5262-63408
        E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Rathaus der Gemeinde Telfs
        Untermarktstraße 5+7
        6410 Telfs

        Telefon: +43 5262 6961
        E-Mail: info@telfs.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Telfs

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 13 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

          Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

          • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
          • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
          • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
          • Bereich von beweideten Weideflächen

          Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
          • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Wert- und Problemstoffsammelzentrum
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          6410 Telfs

          Telefon: +43 5262-63408
          E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

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          • Montag bis Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr

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          Rathaus der Gemeinde Telfs
          Untermarktstraße 5+7
          6410 Telfs

          Telefon: +43 5262 6961
          E-Mail: info@telfs.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 18 Uhr
          • Dienstag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

            Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

            • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
            • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
            • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
            • Bereich von beweideten Weideflächen

            Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
            • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Wert- und Problemstoffsammelzentrum
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            6410 Telfs

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            E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Rathaus der Gemeinde Telfs
            Untermarktstraße 5+7
            6410 Telfs

            Telefon: +43 5262 6961
            E-Mail: info@telfs.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr
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              Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 13 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

              Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

              • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
              • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
              • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
              • Bereich von beweideten Weideflächen

              Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
              • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Wert- und Problemstoffsammelzentrum
              Erl-Au 4
              6410 Telfs

              Telefon: +43 5262-63408
              E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag bis Mittwoch
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Rathaus der Gemeinde Telfs
              Untermarktstraße 5+7
              6410 Telfs

              Telefon: +43 5262 6961
              E-Mail: info@telfs.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Dienstag bis Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Telfs

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                • Bereich von beweideten Weideflächen

                Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                Erl-Au 4
                6410 Telfs

                Telefon: +43 5262-63408
                E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag bis Mittwoch
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Rathaus der Gemeinde Telfs
                Untermarktstraße 5+7
                6410 Telfs

                Telefon: +43 5262 6961
                E-Mail: info@telfs.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Dienstag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

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                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                  Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                  • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                  • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                  • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                  • Bereich von beweideten Weideflächen

                  Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                  • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                  Erl-Au 4
                  6410 Telfs

                  Telefon: +43 5262-63408
                  E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Mittwoch
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Rathaus der Gemeinde Telfs
                  Untermarktstraße 5+7
                  6410 Telfs

                  Telefon: +43 5262 6961
                  E-Mail: info@telfs.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Dienstag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Telfs

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                    Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                    • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                    • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                    • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                    • Bereich von beweideten Weideflächen

                    Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                    • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                    Erl-Au 4
                    6410 Telfs

                    Telefon: +43 5262-63408
                    E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Mittwoch
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Rathaus der Gemeinde Telfs
                    Untermarktstraße 5+7
                    6410 Telfs

                    Telefon: +43 5262 6961
                    E-Mail: info@telfs.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Dienstag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Telfs

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                      Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                      • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                      • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                      • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                      • Bereich von beweideten Weideflächen

                      Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                      • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                      Erl-Au 4
                      6410 Telfs

                      Telefon: +43 5262-63408
                      E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Mittwoch
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Rathaus der Gemeinde Telfs
                      Untermarktstraße 5+7
                      6410 Telfs

                      Telefon: +43 5262 6961
                      E-Mail: info@telfs.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Dienstag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

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                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Telfs

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                        Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                        • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                        • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                        • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                        • Bereich von beweideten Weideflächen

                        Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                        • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                        Erl-Au 4
                        6410 Telfs

                        Telefon: +43 5262-63408
                        E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Mittwoch
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Rathaus der Gemeinde Telfs
                        Untermarktstraße 5+7
                        6410 Telfs

                        Telefon: +43 5262 6961
                        E-Mail: info@telfs.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Dienstag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Telfs

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                          Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                          • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                          • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                          • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                          • Bereich von beweideten Weideflächen

                          Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                          • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                          Erl-Au 4
                          6410 Telfs

                          Telefon: +43 5262-63408
                          E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Mittwoch
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Rathaus der Gemeinde Telfs
                          Untermarktstraße 5+7
                          6410 Telfs

                          Telefon: +43 5262 6961
                          E-Mail: info@telfs.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Dienstag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Telfs

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                            Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                            • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                            • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                            • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                            • Bereich von beweideten Weideflächen

                            Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                            • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                            Erl-Au 4
                            6410 Telfs

                            Telefon: +43 5262-63408
                            E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Mittwoch
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Rathaus der Gemeinde Telfs
                            Untermarktstraße 5+7
                            6410 Telfs

                            Telefon: +43 5262 6961
                            E-Mail: info@telfs.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Dienstag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Telfs

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                              Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                              • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                              • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                              • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                              • Bereich von beweideten Weideflächen

                              Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                              • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                              Erl-Au 4
                              6410 Telfs

                              Telefon: +43 5262-63408
                              E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Mittwoch
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Rathaus der Gemeinde Telfs
                              Untermarktstraße 5+7
                              6410 Telfs

                              Telefon: +43 5262 6961
                              E-Mail: info@telfs.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Dienstag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Telfs

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                • Bereich von beweideten Weideflächen

                                Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                Erl-Au 4
                                6410 Telfs

                                Telefon: +43 5262-63408
                                E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Mittwoch
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Rathaus der Gemeinde Telfs
                                Untermarktstraße 5+7
                                6410 Telfs

                                Telefon: +43 5262 6961
                                E-Mail: info@telfs.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Dienstag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Telfs

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                  Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                  • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                  • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                  • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                  • Bereich von beweideten Weideflächen

                                  Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                  • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                  Erl-Au 4
                                  6410 Telfs

                                  Telefon: +43 5262-63408
                                  E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Mittwoch
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Rathaus der Gemeinde Telfs
                                  Untermarktstraße 5+7
                                  6410 Telfs

                                  Telefon: +43 5262 6961
                                  E-Mail: info@telfs.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Telfs

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                    Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                    • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                    • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                    • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                    • Bereich von beweideten Weideflächen

                                    Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                    • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                    Erl-Au 4
                                    6410 Telfs

                                    Telefon: +43 5262-63408
                                    E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Mittwoch
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Rathaus der Gemeinde Telfs
                                    Untermarktstraße 5+7
                                    6410 Telfs

                                    Telefon: +43 5262 6961
                                    E-Mail: info@telfs.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Telfs

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                      Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                      • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                      • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                      • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                      • Bereich von beweideten Weideflächen

                                      Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                      • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                      Erl-Au 4
                                      6410 Telfs

                                      Telefon: +43 5262-63408
                                      E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Mittwoch
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Rathaus der Gemeinde Telfs
                                      Untermarktstraße 5+7
                                      6410 Telfs

                                      Telefon: +43 5262 6961
                                      E-Mail: info@telfs.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Telfs

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                        Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                        • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                        • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                        • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                        • Bereich von beweideten Weideflächen

                                        Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                        • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                        Erl-Au 4
                                        6410 Telfs

                                        Telefon: +43 5262-63408
                                        E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Mittwoch
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Rathaus der Gemeinde Telfs
                                        Untermarktstraße 5+7
                                        6410 Telfs

                                        Telefon: +43 5262 6961
                                        E-Mail: info@telfs.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Telfs

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                          Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                          • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                          • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                          • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                          • Bereich von beweideten Weideflächen

                                          Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                          • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                          Erl-Au 4
                                          6410 Telfs

                                          Telefon: +43 5262-63408
                                          E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Mittwoch
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Rathaus der Gemeinde Telfs
                                          Untermarktstraße 5+7
                                          6410 Telfs

                                          Telefon: +43 5262 6961
                                          E-Mail: info@telfs.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Telfs

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                            Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                            • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                            • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                            • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                            • Bereich von beweideten Weideflächen

                                            Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                            • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                            Erl-Au 4
                                            6410 Telfs

                                            Telefon: +43 5262-63408
                                            E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Mittwoch
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Rathaus der Gemeinde Telfs
                                            Untermarktstraße 5+7
                                            6410 Telfs

                                            Telefon: +43 5262 6961
                                            E-Mail: info@telfs.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

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                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Telfs

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                              Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                              • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                              • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                              • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                              • Bereich von beweideten Weideflächen

                                              Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                              • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                              Erl-Au 4
                                              6410 Telfs

                                              Telefon: +43 5262-63408
                                              E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Mittwoch
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Rathaus der Gemeinde Telfs
                                              Untermarktstraße 5+7
                                              6410 Telfs

                                              Telefon: +43 5262 6961
                                              E-Mail: info@telfs.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Telfs

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                Erl-Au 4
                                                6410 Telfs

                                                Telefon: +43 5262-63408
                                                E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Mittwoch
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                Untermarktstraße 5+7
                                                6410 Telfs

                                                Telefon: +43 5262 6961
                                                E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Telfs

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                  Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                  • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                  • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                  • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                  • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                  Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                  • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                  Erl-Au 4
                                                  6410 Telfs

                                                  Telefon: +43 5262-63408
                                                  E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                  Untermarktstraße 5+7
                                                  6410 Telfs

                                                  Telefon: +43 5262 6961
                                                  E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Telfs

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                    Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                    • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                    • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                    • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                    • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                    Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                    • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                    • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                    Erl-Au 4
                                                    6410 Telfs

                                                    Telefon: +43 5262-63408
                                                    E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Mittwoch
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                    Untermarktstraße 5+7
                                                    6410 Telfs

                                                    Telefon: +43 5262 6961
                                                    E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Telfs

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                      Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                      • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                      • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                      • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                      • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                      Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                      • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                      • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                      Erl-Au 4
                                                      6410 Telfs

                                                      Telefon: +43 5262-63408
                                                      E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Mittwoch
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                      Untermarktstraße 5+7
                                                      6410 Telfs

                                                      Telefon: +43 5262 6961
                                                      E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Telfs

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                        Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                        • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                        • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                        • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                        • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                        Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                        • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                        • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                        Erl-Au 4
                                                        6410 Telfs

                                                        Telefon: +43 5262-63408
                                                        E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Mittwoch
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                        Untermarktstraße 5+7
                                                        6410 Telfs

                                                        Telefon: +43 5262 6961
                                                        E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Telfs

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                          Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                          • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                          • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                          • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                          • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                          Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                          • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                          • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                          Erl-Au 4
                                                          6410 Telfs

                                                          Telefon: +43 5262-63408
                                                          E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Mittwoch
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                          Untermarktstraße 5+7
                                                          6410 Telfs

                                                          Telefon: +43 5262 6961
                                                          E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Telfs

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                            Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                            • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                            • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                            • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                            • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                            Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                            • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                            • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                            Erl-Au 4
                                                            6410 Telfs

                                                            Telefon: +43 5262-63408
                                                            E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Mittwoch
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                            Untermarktstraße 5+7
                                                            6410 Telfs

                                                            Telefon: +43 5262 6961
                                                            E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Telfs

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                              Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                              • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                              • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                              • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                              • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                              Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                              • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                              • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                              Erl-Au 4
                                                              6410 Telfs

                                                              Telefon: +43 5262-63408
                                                              E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Mittwoch
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                              Untermarktstraße 5+7
                                                              6410 Telfs

                                                              Telefon: +43 5262 6961
                                                              E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Telfs

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                                Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                                • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                                • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                                • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                                • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                                Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                                • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                                • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                                Erl-Au 4
                                                                6410 Telfs

                                                                Telefon: +43 5262-63408
                                                                E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Mittwoch
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                                Untermarktstraße 5+7
                                                                6410 Telfs

                                                                Telefon: +43 5262 6961
                                                                E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Telfs

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmerzeugende Hausarbeiten wie beispielsweise das Hämmern, Sägen, Bohren, das Zerkleinern von Brennmaterialien udgl.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine (mit einer maximalen Länge von 2 Metern) geführt werden.

                                                                  Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche der Gemeinde Telfs:

                                                                  • Öffentliche Einrichtungen, wie allgemein zugängliche Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen
                                                                  • Öffentliche Verkehrsflächen im Ortsgebiet
                                                                  • Feld-, Spazier-, Wander- und Radwege außerhalb der geschlossenen Ortschaft
                                                                  • Bereich von beweideten Weideflächen

                                                                  Vom Leinenzwang ausgenommene Gebiete finden sich in dem der Verordnung beigefügten Ortsplan.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Die Besitzer und Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Grünanlagen, Kinderplätze sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber gehalten werden müssen) nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen sowie Verkehrsflächen umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem  geeigneten Gefäß, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllgefäße oder Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und sonstigen Spiel- und Sportgeräten in Modellausführungen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                                  • Die Benützung von Krafträdern und Motorfahrädern ohne zwingenden Grund auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt, an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 12 bis 13 Uhr und 20 bis 7 Uhr verboten.
                                                                  • Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und sonstige Lautverstärkeranlagen dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 22:00 bis 07:00 Uhr, dürfen die im Abs 3 definierten Tonwiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit Zimmerlautstärke betrieben werden.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Wert- und Problemstoffsammelzentrum
                                                                  Erl-Au 4
                                                                  6410 Telfs

                                                                  Telefon: +43 5262-63408
                                                                  E-Mail: sammelstelle@telfs.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Mittwoch
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Rathaus der Gemeinde Telfs
                                                                  Untermarktstraße 5+7
                                                                  6410 Telfs

                                                                  Telefon: +43 5262 6961
                                                                  E-Mail: info@telfs.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

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