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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Weitra

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
    • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
    • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
    • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
    • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
    • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
    • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
    • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
    • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
    Franz Humangasse 232
    3970 Weitra

    Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

    Öffnungszeiten:

    • Dienstag
      • 14 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 9 bis 11 Uhr
    • jeden ersten Samstag im Monat
      • 9 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Weitra
    Rathausplatz 1
    3970 Weitra

    Telefon: +43 2856 5006
    Fax: +43 2856 3148
    E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

    Öffnungszeiten

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 16 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Weitra

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Stadt:
      Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
      • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
      • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
      • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
      • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
      • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
      • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
      • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
      • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
      Franz Humangasse 232
      3970 Weitra

      Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

      Öffnungszeiten:

      • Dienstag
        • 14 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 9 bis 11 Uhr
      • jeden ersten Samstag im Monat
        • 9 bis 11 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Weitra
      Rathausplatz 1
      3970 Weitra

      Telefon: +43 2856 5006
      Fax: +43 2856 3148
      E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

      Öffnungszeiten

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 7 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 16 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Weitra

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Stadt:
        Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
        • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
        • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
        • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
        • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
        • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
        • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
        • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
        • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
        Franz Humangasse 232
        3970 Weitra

        Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

        Öffnungszeiten:

        • Dienstag
          • 14 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 9 bis 11 Uhr
        • jeden ersten Samstag im Monat
          • 9 bis 11 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Weitra
        Rathausplatz 1
        3970 Weitra

        Telefon: +43 2856 5006
        Fax: +43 2856 3148
        E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

        Öffnungszeiten

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 7 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 16 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Weitra

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Stadt:
          Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
          • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
          • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
          • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
          • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
          • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
          • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
          • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
          • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
          Franz Humangasse 232
          3970 Weitra

          Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

          Öffnungszeiten:

          • Dienstag
            • 14 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 9 bis 11 Uhr
          • jeden ersten Samstag im Monat
            • 9 bis 11 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Weitra
          Rathausplatz 1
          3970 Weitra

          Telefon: +43 2856 5006
          Fax: +43 2856 3148
          E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

          Öffnungszeiten

          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 7 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 16 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Weitra

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 21 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Stadt:
            Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
            • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
            • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
            • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
            • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
            • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
            • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
            • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
            • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
            Franz Humangasse 232
            3970 Weitra

            Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

            Öffnungszeiten:

            • Dienstag
              • 14 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 9 bis 11 Uhr
            • jeden ersten Samstag im Monat
              • 9 bis 11 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Weitra
            Rathausplatz 1
            3970 Weitra

            Telefon: +43 2856 5006
            Fax: +43 2856 3148
            E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

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            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 21 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Stadt:
              Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
              • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
              • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
              • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
              • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
              • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
              • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
              • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
              • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
              Franz Humangasse 232
              3970 Weitra

              Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

              Öffnungszeiten:

              • Dienstag
                • 14 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 9 bis 11 Uhr
              • jeden ersten Samstag im Monat
                • 9 bis 11 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Weitra
              Rathausplatz 1
              3970 Weitra

              Telefon: +43 2856 5006
              Fax: +43 2856 3148
              E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

              Öffnungszeiten

              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                • 7 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 16 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Weitra

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 21 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Stadt:
                Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                Franz Humangasse 232
                3970 Weitra

                Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                Öffnungszeiten:

                • Dienstag
                  • 14 bis 16 Uhr
                • Freitag
                  • 9 bis 11 Uhr
                • jeden ersten Samstag im Monat
                  • 9 bis 11 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Weitra
                Rathausplatz 1
                3970 Weitra

                Telefon: +43 2856 5006
                Fax: +43 2856 3148
                E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                Öffnungszeiten

                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 16 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Weitra

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 21 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Stadt:
                  Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                  • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                  • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                  • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                  • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                  • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                  • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                  • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                  • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                  Franz Humangasse 232
                  3970 Weitra

                  Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                  Öffnungszeiten:

                  • Dienstag
                    • 14 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 9 bis 11 Uhr
                  • jeden ersten Samstag im Monat
                    • 9 bis 11 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Weitra
                  Rathausplatz 1
                  3970 Weitra

                  Telefon: +43 2856 5006
                  Fax: +43 2856 3148
                  E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                  Öffnungszeiten

                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 16 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Weitra

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 21 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Stadt:
                    Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                    • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                    • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                    • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                    • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                    • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                    • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                    • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                    • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                    Franz Humangasse 232
                    3970 Weitra

                    Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                    Öffnungszeiten:

                    • Dienstag
                      • 14 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 9 bis 11 Uhr
                    • jeden ersten Samstag im Monat
                      • 9 bis 11 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Weitra
                    Rathausplatz 1
                    3970 Weitra

                    Telefon: +43 2856 5006
                    Fax: +43 2856 3148
                    E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                    Öffnungszeiten

                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 16 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Weitra

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 21 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Stadt:
                      Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                      • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                      • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                      • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                      • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                      • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                      • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                      • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                      • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                      Franz Humangasse 232
                      3970 Weitra

                      Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                      Öffnungszeiten:

                      • Dienstag
                        • 14 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 9 bis 11 Uhr
                      • jeden ersten Samstag im Monat
                        • 9 bis 11 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Weitra
                      Rathausplatz 1
                      3970 Weitra

                      Telefon: +43 2856 5006
                      Fax: +43 2856 3148
                      E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                      Öffnungszeiten

                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 16 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Weitra

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 21 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Stadt:
                        Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                        • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                        • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                        • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                        • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                        • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                        • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                        • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                        • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                        Franz Humangasse 232
                        3970 Weitra

                        Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                        Öffnungszeiten:

                        • Dienstag
                          • 14 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 9 bis 11 Uhr
                        • jeden ersten Samstag im Monat
                          • 9 bis 11 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Weitra
                        Rathausplatz 1
                        3970 Weitra

                        Telefon: +43 2856 5006
                        Fax: +43 2856 3148
                        E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                        Öffnungszeiten

                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 16 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Weitra

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 21 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Stadt:
                          Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                          • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                          • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                          • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                          • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                          • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                          • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                          • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                          • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                          Franz Humangasse 232
                          3970 Weitra

                          Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                          Öffnungszeiten:

                          • Dienstag
                            • 14 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 9 bis 11 Uhr
                          • jeden ersten Samstag im Monat
                            • 9 bis 11 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Weitra
                          Rathausplatz 1
                          3970 Weitra

                          Telefon: +43 2856 5006
                          Fax: +43 2856 3148
                          E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                          Öffnungszeiten

                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 16 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Weitra

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 21 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Stadt:
                            Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                            • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                            • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                            • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                            • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                            • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                            • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                            • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                            • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                            Franz Humangasse 232
                            3970 Weitra

                            Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                            Öffnungszeiten:

                            • Dienstag
                              • 14 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 9 bis 11 Uhr
                            • jeden ersten Samstag im Monat
                              • 9 bis 11 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Weitra
                            Rathausplatz 1
                            3970 Weitra

                            Telefon: +43 2856 5006
                            Fax: +43 2856 3148
                            E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                            Öffnungszeiten

                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 16 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Weitra

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 21 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Stadt:
                              Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                              • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                              • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                              • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                              • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                              • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                              • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                              • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                              • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                              Franz Humangasse 232
                              3970 Weitra

                              Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                              Öffnungszeiten:

                              • Dienstag
                                • 14 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 9 bis 11 Uhr
                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                • 9 bis 11 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Weitra
                              Rathausplatz 1
                              3970 Weitra

                              Telefon: +43 2856 5006
                              Fax: +43 2856 3148
                              E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                              Öffnungszeiten

                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 16 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Weitra

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 21 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Stadt:
                                Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                Franz Humangasse 232
                                3970 Weitra

                                Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                Öffnungszeiten:

                                • Dienstag
                                  • 14 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 9 bis 11 Uhr
                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 9 bis 11 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Weitra
                                Rathausplatz 1
                                3970 Weitra

                                Telefon: +43 2856 5006
                                Fax: +43 2856 3148
                                E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                Öffnungszeiten

                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 16 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Weitra

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 21 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                  • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                  • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                  • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                  • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                  • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                  • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                  • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                  • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                  Franz Humangasse 232
                                  3970 Weitra

                                  Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Dienstag
                                    • 14 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 9 bis 11 Uhr
                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 9 bis 11 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Weitra
                                  Rathausplatz 1
                                  3970 Weitra

                                  Telefon: +43 2856 5006
                                  Fax: +43 2856 3148
                                  E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                  Öffnungszeiten

                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 16 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Weitra

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 21 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                    • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                    • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                    • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                    • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                    • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                    • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                    • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                    • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                    Franz Humangasse 232
                                    3970 Weitra

                                    Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Dienstag
                                      • 14 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 9 bis 11 Uhr
                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 9 bis 11 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Weitra
                                    Rathausplatz 1
                                    3970 Weitra

                                    Telefon: +43 2856 5006
                                    Fax: +43 2856 3148
                                    E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                    Öffnungszeiten

                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 16 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Weitra

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 21 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                      • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                      • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                      • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                      • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                      • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                      • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                      • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                      • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                      Franz Humangasse 232
                                      3970 Weitra

                                      Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Dienstag
                                        • 14 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 9 bis 11 Uhr
                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 9 bis 11 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Weitra
                                      Rathausplatz 1
                                      3970 Weitra

                                      Telefon: +43 2856 5006
                                      Fax: +43 2856 3148
                                      E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                      Öffnungszeiten

                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 16 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Weitra

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 21 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                        • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                        • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                        • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                        • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                        • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                        • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                        • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                        • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                        Franz Humangasse 232
                                        3970 Weitra

                                        Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Dienstag
                                          • 14 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 9 bis 11 Uhr
                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 9 bis 11 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Weitra
                                        Rathausplatz 1
                                        3970 Weitra

                                        Telefon: +43 2856 5006
                                        Fax: +43 2856 3148
                                        E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                        Öffnungszeiten

                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 16 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Weitra

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 21 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                          • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                          • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                          • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                          • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                          • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                          • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                          • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                          • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                          Franz Humangasse 232
                                          3970 Weitra

                                          Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Dienstag
                                            • 14 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 9 bis 11 Uhr
                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 9 bis 11 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Weitra
                                          Rathausplatz 1
                                          3970 Weitra

                                          Telefon: +43 2856 5006
                                          Fax: +43 2856 3148
                                          E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                          Öffnungszeiten

                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 16 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Weitra

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 21 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                            • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                            • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                            • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                            • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                            • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                            • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                            • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                            • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                            Franz Humangasse 232
                                            3970 Weitra

                                            Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Dienstag
                                              • 14 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 9 bis 11 Uhr
                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 9 bis 11 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Weitra
                                            Rathausplatz 1
                                            3970 Weitra

                                            Telefon: +43 2856 5006
                                            Fax: +43 2856 3148
                                            E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                            Öffnungszeiten

                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 16 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Weitra

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 21 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                              • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                              • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                              • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                              • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                              • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                              • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                              • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                              • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                              Franz Humangasse 232
                                              3970 Weitra

                                              Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Dienstag
                                                • 14 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 9 bis 11 Uhr
                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 9 bis 11 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Weitra
                                              Rathausplatz 1
                                              3970 Weitra

                                              Telefon: +43 2856 5006
                                              Fax: +43 2856 3148
                                              E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                              Öffnungszeiten

                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 16 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Weitra

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                Franz Humangasse 232
                                                3970 Weitra

                                                Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Dienstag
                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 9 bis 11 Uhr
                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Weitra
                                                Rathausplatz 1
                                                3970 Weitra

                                                Telefon: +43 2856 5006
                                                Fax: +43 2856 3148
                                                E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                Öffnungszeiten

                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 16 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Weitra

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                  • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                  • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                  • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                  • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                  • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                  • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                  • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                  • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                  Franz Humangasse 232
                                                  3970 Weitra

                                                  Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Dienstag
                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 9 bis 11 Uhr
                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Weitra
                                                  Rathausplatz 1
                                                  3970 Weitra

                                                  Telefon: +43 2856 5006
                                                  Fax: +43 2856 3148
                                                  E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                  Öffnungszeiten

                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 16 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Weitra

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 21 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                    • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                    • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                    • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                    • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                    • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                    • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                    • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                    • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                    Franz Humangasse 232
                                                    3970 Weitra

                                                    Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Dienstag
                                                      • 14 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 9 bis 11 Uhr
                                                    • jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 9 bis 11 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Weitra
                                                    Rathausplatz 1
                                                    3970 Weitra

                                                    Telefon: +43 2856 5006
                                                    Fax: +43 2856 3148
                                                    E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                    Öffnungszeiten

                                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 16 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Weitra

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 21 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                      • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                      • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                      • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                      • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                      • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                      • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                      • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                      • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                      Franz Humangasse 232
                                                      3970 Weitra

                                                      Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Dienstag
                                                        • 14 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 9 bis 11 Uhr
                                                      • jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 9 bis 11 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Weitra
                                                      Rathausplatz 1
                                                      3970 Weitra

                                                      Telefon: +43 2856 5006
                                                      Fax: +43 2856 3148
                                                      E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                      Öffnungszeiten

                                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 16 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Weitra

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 21 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                        • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                        • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                        • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                        • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                        • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                        • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                        • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                        • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                        Franz Humangasse 232
                                                        3970 Weitra

                                                        Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Dienstag
                                                          • 14 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 9 bis 11 Uhr
                                                        • jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 9 bis 11 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Weitra
                                                        Rathausplatz 1
                                                        3970 Weitra

                                                        Telefon: +43 2856 5006
                                                        Fax: +43 2856 3148
                                                        E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                        Öffnungszeiten

                                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 16 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Weitra

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 21 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                          • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                          • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                          • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                          • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                          • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                          • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                          • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                          • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                          Franz Humangasse 232
                                                          3970 Weitra

                                                          Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Dienstag
                                                            • 14 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 9 bis 11 Uhr
                                                          • jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 9 bis 11 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Weitra
                                                          Rathausplatz 1
                                                          3970 Weitra

                                                          Telefon: +43 2856 5006
                                                          Fax: +43 2856 3148
                                                          E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                          Öffnungszeiten

                                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 16 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Weitra

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 21 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                            • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                            • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                            • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                            • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                            • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                            • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                            • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                            • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                            Franz Humangasse 232
                                                            3970 Weitra

                                                            Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Dienstag
                                                              • 14 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 9 bis 11 Uhr
                                                            • jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 9 bis 11 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Weitra
                                                            Rathausplatz 1
                                                            3970 Weitra

                                                            Telefon: +43 2856 5006
                                                            Fax: +43 2856 3148
                                                            E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                            Öffnungszeiten

                                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 16 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Weitra

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 21 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                              • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                              • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                              • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                              • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                              • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                              • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                              • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                              • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                              Franz Humangasse 232
                                                              3970 Weitra

                                                              Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Dienstag
                                                                • 14 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 9 bis 11 Uhr
                                                              • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 9 bis 11 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Weitra
                                                              Rathausplatz 1
                                                              3970 Weitra

                                                              Telefon: +43 2856 5006
                                                              Fax: +43 2856 3148
                                                              E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                              Öffnungszeiten

                                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 16 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Weitra

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                                • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                                • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                                • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                                • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                                • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                                • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                                • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                                • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                                Franz Humangasse 232
                                                                3970 Weitra

                                                                Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Dienstag
                                                                  • 14 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 9 bis 11 Uhr
                                                                • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 9 bis 11 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Weitra
                                                                Rathausplatz 1
                                                                3970 Weitra

                                                                Telefon: +43 2856 5006
                                                                Fax: +43 2856 3148
                                                                E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                                Öffnungszeiten

                                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 16 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Weitra

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Verboten ist das freie Herumlaufen von Hunden und Federvieh (Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen).

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Hunde- und Federvieheigentümer haben ihre Tiere so zu verwahren, dass diese keinerlei Beschädigung oder Verschmutzung der Anlagen verursachen.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Verboten ist die mangelnde Reinhaltung von Grundstück und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Verunkrautung, Schutt udgl., vornehmlich auch an Waldrändern und Spaziererwegen.
                                                                  • Verboten ist jede Beschädigung und Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Sträucher, Ruhebänke, Abfallkörbe - überhaupt sämtlicher öffentlichen Einrichtungen, welche von und für die Gemeinschaft geschaffen wurden, sowie das Wegwerfen und Liegenlassen von Papier, Dosen und anderen Gegenständen.
                                                                  • Verboten ist das Betreten und Befahren, wie auch die Abstellung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes und zum Wohle der Bevölkerung errichtet wurden; mit Ausnahme der hiezu bestimmten Geh- und Fahrwege.
                                                                  • Verboten ist das nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senkgruben sowie von Düngestätten in den nicht kanalisierten Teilen des Gemeindegebietes.
                                                                  • Verboten ist das Ablagern von Müll, Schutt und Abfällen (dieses ist nur auf den von der Stadtgemeinde Weitra bestimmten Ablagerungsplätzen gestattet.
                                                                  • Verboten ist das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art im Bereich der Badeteiche.
                                                                  • Verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen in bewohnten Gebieten an Sonn- und Feiertagen auch bei tageslicht.
                                                                  • Verboten ist das Plakatieren außerhalb der genehmigten Werbeträger, insbesondere an Bäumen, Telegrafenmasten, Planken und Zäunen innerhalb der Großgemeinde Weitra.
                                                                  • Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautwuchs auf den befestigten Gehsteigen und Straßen vor ihren Liegenschaften zu entfernen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Bauhof der Stadtgemeinde Weitra
                                                                  Franz Humangasse 232
                                                                  3970 Weitra

                                                                  Abfallarten: Baum- und Strauchschnitt, Sperrmüll, Altholz, Eisenschrott, Elektronikschrott, Bauschutt, Problemstoffe, Verpackungsfolien, Verpackungsstyropor, NÖLI

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Dienstag
                                                                    • 14 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 9 bis 11 Uhr
                                                                  • jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 9 bis 11 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Weitra
                                                                  Rathausplatz 1
                                                                  3970 Weitra

                                                                  Telefon: +43 2856 5006
                                                                  Fax: +43 2856 3148
                                                                  E-Mail: gemeindeamt@weitra.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten

                                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 16 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion