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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Graz

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 19 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 19 bis 7 Uhr
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      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
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      • ganztägig

    Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
    Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Stationäre Problemstoffsammelstellen:

    Zentrale Sammelstelle
    Neufeldweg 219

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 15 Uhr

    Holding Graz Services
    Recyclingcenter 2
    Sturzgasse 8

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag, Sonntag und Feiertag
      • 8 bis 18 Uhr

    Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
    Ungergasse 31

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 16:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Graz
    Rathaus
    8011 Graz

    Telefon: +43 316 872-0
    E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag (werktags)
      • 7 bis 15 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Graz

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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      verboten:

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      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

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      verboten:

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      Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

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      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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      Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
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      In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

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      Hinweis:

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      Holding Graz Services
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      • Montag bis Freitag
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      Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
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      Öffnungszeiten:

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        • 8 bis 16:30 Uhr
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        • 8 bis 12 Uhr

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        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
        Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

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        Öffnungszeiten:

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        Holding Graz Services
        Recyclingcenter 2
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        Öffnungszeiten:

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        • Samstag, Sonntag und Feiertag
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        Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
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        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Donnerstag
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        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadt Graz
        Rathaus
        8011 Graz

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          • 7 bis 15 Uhr

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          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

          verboten:

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          verboten:

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          Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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          Müll

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            • 7 bis 17 Uhr
          • Samstag, Sonntag und Feiertag
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          Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
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          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 16:30 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadt Graz
          Rathaus
          8011 Graz

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            • 7 bis 15 Uhr

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Graz

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • 19 bis 7 Uhr
            • Samstag
              • 12 bis 15 Uhr
              • 19 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

            verboten:

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              • ganztägig

            Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
            Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Stationäre Problemstoffsammelstellen:

            Zentrale Sammelstelle
            Neufeldweg 219

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 15 Uhr

            Holding Graz Services
            Recyclingcenter 2
            Sturzgasse 8

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 17 Uhr
            • Samstag, Sonntag und Feiertag
              • 8 bis 18 Uhr

            Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
            Ungergasse 31

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 16:30 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadt Graz
            Rathaus
            8011 Graz

            Telefon: +43 316 872-0
            E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag (werktags)
              • 7 bis 15 Uhr

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              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

              verboten:

              • Montag bis Freitag
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              Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
              Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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              • Montag bis Freitag
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                • 8 bis 18 Uhr

              Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
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              • Montag bis Donnerstag
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              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

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              8011 Graz

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              E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

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                • 7 bis 15 Uhr

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                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                verboten:

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                • Samstag
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                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                verboten:

                • Montag bis Freitag
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                Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

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                Holding Graz Services
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                • Montag bis Freitag
                  • 7 bis 17 Uhr
                • Samstag, Sonntag und Feiertag
                  • 8 bis 18 Uhr

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                • Montag bis Donnerstag
                  • 8 bis 16:30 Uhr
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                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Graz

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 15 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Samstag
                    • 12 bis 15 Uhr
                    • 19 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                  Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                  Zentrale Sammelstelle
                  Neufeldweg 219

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 15 Uhr

                  Holding Graz Services
                  Recyclingcenter 2
                  Sturzgasse 8

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7 bis 17 Uhr
                  • Samstag, Sonntag und Feiertag
                    • 8 bis 18 Uhr

                  Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                  Ungergasse 31

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 8 bis 16:30 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadt Graz
                  Rathaus
                  8011 Graz

                  Telefon: +43 316 872-0
                  E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag (werktags)
                    • 7 bis 15 Uhr

                  Homepage

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Graz

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 15 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Samstag
                      • 12 bis 15 Uhr
                      • 19 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                    Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                    Zentrale Sammelstelle
                    Neufeldweg 219

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 15 Uhr

                    Holding Graz Services
                    Recyclingcenter 2
                    Sturzgasse 8

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7 bis 17 Uhr
                    • Samstag, Sonntag und Feiertag
                      • 8 bis 18 Uhr

                    Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                    Ungergasse 31

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 8 bis 16:30 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadt Graz
                    Rathaus
                    8011 Graz

                    Telefon: +43 316 872-0
                    E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag (werktags)
                      • 7 bis 15 Uhr

                    Homepage

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Graz

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 15 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Samstag
                        • 12 bis 15 Uhr
                        • 19 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                      Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                      Zentrale Sammelstelle
                      Neufeldweg 219

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 15 Uhr

                      Holding Graz Services
                      Recyclingcenter 2
                      Sturzgasse 8

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7 bis 17 Uhr
                      • Samstag, Sonntag und Feiertag
                        • 8 bis 18 Uhr

                      Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                      Ungergasse 31

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 8 bis 16:30 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadt Graz
                      Rathaus
                      8011 Graz

                      Telefon: +43 316 872-0
                      E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag (werktags)
                        • 7 bis 15 Uhr

                      Homepage

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Graz

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 15 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Samstag
                          • 12 bis 15 Uhr
                          • 19 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                        Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                        Zentrale Sammelstelle
                        Neufeldweg 219

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 15 Uhr

                        Holding Graz Services
                        Recyclingcenter 2
                        Sturzgasse 8

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7 bis 17 Uhr
                        • Samstag, Sonntag und Feiertag
                          • 8 bis 18 Uhr

                        Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                        Ungergasse 31

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 8 bis 16:30 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadt Graz
                        Rathaus
                        8011 Graz

                        Telefon: +43 316 872-0
                        E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag (werktags)
                          • 7 bis 15 Uhr

                        Homepage

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Graz

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 15 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Samstag
                            • 12 bis 15 Uhr
                            • 19 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                          Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                          Zentrale Sammelstelle
                          Neufeldweg 219

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 15 Uhr

                          Holding Graz Services
                          Recyclingcenter 2
                          Sturzgasse 8

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7 bis 17 Uhr
                          • Samstag, Sonntag und Feiertag
                            • 8 bis 18 Uhr

                          Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                          Ungergasse 31

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 8 bis 16:30 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadt Graz
                          Rathaus
                          8011 Graz

                          Telefon: +43 316 872-0
                          E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag (werktags)
                            • 7 bis 15 Uhr

                          Homepage

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Graz

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 15 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Samstag
                              • 12 bis 15 Uhr
                              • 19 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                            Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                            Zentrale Sammelstelle
                            Neufeldweg 219

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 15 Uhr

                            Holding Graz Services
                            Recyclingcenter 2
                            Sturzgasse 8

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7 bis 17 Uhr
                            • Samstag, Sonntag und Feiertag
                              • 8 bis 18 Uhr

                            Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                            Ungergasse 31

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 8 bis 16:30 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadt Graz
                            Rathaus
                            8011 Graz

                            Telefon: +43 316 872-0
                            E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag (werktags)
                              • 7 bis 15 Uhr

                            Homepage

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Graz

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 15 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Samstag
                                • 12 bis 15 Uhr
                                • 19 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                              Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                              Zentrale Sammelstelle
                              Neufeldweg 219

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 15 Uhr

                              Holding Graz Services
                              Recyclingcenter 2
                              Sturzgasse 8

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7 bis 17 Uhr
                              • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                • 8 bis 18 Uhr

                              Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                              Ungergasse 31

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 8 bis 16:30 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadt Graz
                              Rathaus
                              8011 Graz

                              Telefon: +43 316 872-0
                              E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                • 7 bis 15 Uhr

                              Homepage

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Graz

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 15 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Samstag
                                  • 12 bis 15 Uhr
                                  • 19 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                Zentrale Sammelstelle
                                Neufeldweg 219

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                Holding Graz Services
                                Recyclingcenter 2
                                Sturzgasse 8

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7 bis 17 Uhr
                                • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                  • 8 bis 18 Uhr

                                Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                Ungergasse 31

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 16:30 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadt Graz
                                Rathaus
                                8011 Graz

                                Telefon: +43 316 872-0
                                E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                  • 7 bis 15 Uhr

                                Homepage

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Graz

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 15 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 12 bis 15 Uhr
                                    • 19 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                  Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                  Zentrale Sammelstelle
                                  Neufeldweg 219

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  Holding Graz Services
                                  Recyclingcenter 2
                                  Sturzgasse 8

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7 bis 17 Uhr
                                  • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                    • 8 bis 18 Uhr

                                  Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                  Ungergasse 31

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 16:30 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadt Graz
                                  Rathaus
                                  8011 Graz

                                  Telefon: +43 316 872-0
                                  E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                    • 7 bis 15 Uhr

                                  Homepage

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Graz

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 15 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 12 bis 15 Uhr
                                      • 19 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                    Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                    Zentrale Sammelstelle
                                    Neufeldweg 219

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    Holding Graz Services
                                    Recyclingcenter 2
                                    Sturzgasse 8

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7 bis 17 Uhr
                                    • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                      • 8 bis 18 Uhr

                                    Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                    Ungergasse 31

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 16:30 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadt Graz
                                    Rathaus
                                    8011 Graz

                                    Telefon: +43 316 872-0
                                    E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                      • 7 bis 15 Uhr

                                    Homepage

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Graz

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 15 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 12 bis 15 Uhr
                                        • 19 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                      Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                      Zentrale Sammelstelle
                                      Neufeldweg 219

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      Holding Graz Services
                                      Recyclingcenter 2
                                      Sturzgasse 8

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7 bis 17 Uhr
                                      • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                        • 8 bis 18 Uhr

                                      Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                      Ungergasse 31

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 16:30 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadt Graz
                                      Rathaus
                                      8011 Graz

                                      Telefon: +43 316 872-0
                                      E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                        • 7 bis 15 Uhr

                                      Homepage

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Graz

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 15 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 12 bis 15 Uhr
                                          • 19 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                        Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                        Zentrale Sammelstelle
                                        Neufeldweg 219

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        Holding Graz Services
                                        Recyclingcenter 2
                                        Sturzgasse 8

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7 bis 17 Uhr
                                        • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                          • 8 bis 18 Uhr

                                        Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                        Ungergasse 31

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 16:30 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadt Graz
                                        Rathaus
                                        8011 Graz

                                        Telefon: +43 316 872-0
                                        E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                          • 7 bis 15 Uhr

                                        Homepage

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Graz

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 15 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 12 bis 15 Uhr
                                            • 19 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                          Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                          Zentrale Sammelstelle
                                          Neufeldweg 219

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          Holding Graz Services
                                          Recyclingcenter 2
                                          Sturzgasse 8

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7 bis 17 Uhr
                                          • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                            • 8 bis 18 Uhr

                                          Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                          Ungergasse 31

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 16:30 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadt Graz
                                          Rathaus
                                          8011 Graz

                                          Telefon: +43 316 872-0
                                          E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                            • 7 bis 15 Uhr

                                          Homepage

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Graz

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 15 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 12 bis 15 Uhr
                                              • 19 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                            Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                            Zentrale Sammelstelle
                                            Neufeldweg 219

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            Holding Graz Services
                                            Recyclingcenter 2
                                            Sturzgasse 8

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7 bis 17 Uhr
                                            • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                              • 8 bis 18 Uhr

                                            Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                            Ungergasse 31

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 16:30 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadt Graz
                                            Rathaus
                                            8011 Graz

                                            Telefon: +43 316 872-0
                                            E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                              • 7 bis 15 Uhr

                                            Homepage

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Graz

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                • 19 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                              Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                              Zentrale Sammelstelle
                                              Neufeldweg 219

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              Holding Graz Services
                                              Recyclingcenter 2
                                              Sturzgasse 8

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7 bis 17 Uhr
                                              • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                • 8 bis 18 Uhr

                                              Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                              Ungergasse 31

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 16:30 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadt Graz
                                              Rathaus
                                              8011 Graz

                                              Telefon: +43 316 872-0
                                              E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                • 7 bis 15 Uhr

                                              Homepage

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Graz

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                Zentrale Sammelstelle
                                                Neufeldweg 219

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                Holding Graz Services
                                                Recyclingcenter 2
                                                Sturzgasse 8

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7 bis 17 Uhr
                                                • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                  • 8 bis 18 Uhr

                                                Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                Ungergasse 31

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 16:30 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadt Graz
                                                Rathaus
                                                8011 Graz

                                                Telefon: +43 316 872-0
                                                E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                Homepage

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Graz

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                  Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                  Zentrale Sammelstelle
                                                  Neufeldweg 219

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  Holding Graz Services
                                                  Recyclingcenter 2
                                                  Sturzgasse 8

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                    • 8 bis 18 Uhr

                                                  Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                  Ungergasse 31

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 16:30 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadt Graz
                                                  Rathaus
                                                  8011 Graz

                                                  Telefon: +43 316 872-0
                                                  E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Graz

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 15 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                    gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 12 bis 15 Uhr
                                                      • 19 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                    Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                    Zentrale Sammelstelle
                                                    Neufeldweg 219

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    Holding Graz Services
                                                    Recyclingcenter 2
                                                    Sturzgasse 8

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                      • 8 bis 18 Uhr

                                                    Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                    Ungergasse 31

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 16:30 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadt Graz
                                                    Rathaus
                                                    8011 Graz

                                                    Telefon: +43 316 872-0
                                                    E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag (werktags)
                                                      • 7 bis 15 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Graz

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 15 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                      gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 12 bis 15 Uhr
                                                        • 19 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                      Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                      Zentrale Sammelstelle
                                                      Neufeldweg 219

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      Holding Graz Services
                                                      Recyclingcenter 2
                                                      Sturzgasse 8

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                        • 8 bis 18 Uhr

                                                      Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                      Ungergasse 31

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 16:30 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadt Graz
                                                      Rathaus
                                                      8011 Graz

                                                      Telefon: +43 316 872-0
                                                      E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag (werktags)
                                                        • 7 bis 15 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Graz

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 15 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                        gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 12 bis 15 Uhr
                                                          • 19 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                        Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                        Zentrale Sammelstelle
                                                        Neufeldweg 219

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        Holding Graz Services
                                                        Recyclingcenter 2
                                                        Sturzgasse 8

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                          • 8 bis 18 Uhr

                                                        Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                        Ungergasse 31

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 16:30 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadt Graz
                                                        Rathaus
                                                        8011 Graz

                                                        Telefon: +43 316 872-0
                                                        E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag (werktags)
                                                          • 7 bis 15 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Graz

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 15 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                          gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 12 bis 15 Uhr
                                                            • 19 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                          Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                          Zentrale Sammelstelle
                                                          Neufeldweg 219

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          Holding Graz Services
                                                          Recyclingcenter 2
                                                          Sturzgasse 8

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                            • 8 bis 18 Uhr

                                                          Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                          Ungergasse 31

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 16:30 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadt Graz
                                                          Rathaus
                                                          8011 Graz

                                                          Telefon: +43 316 872-0
                                                          E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag (werktags)
                                                            • 7 bis 15 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Graz

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 15 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                            gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 12 bis 15 Uhr
                                                              • 19 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                            Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                            Zentrale Sammelstelle
                                                            Neufeldweg 219

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            Holding Graz Services
                                                            Recyclingcenter 2
                                                            Sturzgasse 8

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                              • 8 bis 18 Uhr

                                                            Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                            Ungergasse 31

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 16:30 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadt Graz
                                                            Rathaus
                                                            8011 Graz

                                                            Telefon: +43 316 872-0
                                                            E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag (werktags)
                                                              • 7 bis 15 Uhr

                                                            Homepage

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                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Graz

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                              gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 12 bis 15 Uhr
                                                                • 19 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                              Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                              Zentrale Sammelstelle
                                                              Neufeldweg 219

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              Holding Graz Services
                                                              Recyclingcenter 2
                                                              Sturzgasse 8

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                                • 8 bis 18 Uhr

                                                              Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                              Ungergasse 31

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 16:30 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadt Graz
                                                              Rathaus
                                                              8011 Graz

                                                              Telefon: +43 316 872-0
                                                              E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                • 7 bis 15 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Graz

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                                gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 12 bis 15 Uhr
                                                                  • 19 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                                Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                                Zentrale Sammelstelle
                                                                Neufeldweg 219

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                Holding Graz Services
                                                                Recyclingcenter 2
                                                                Sturzgasse 8

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                                  • 8 bis 18 Uhr

                                                                Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                                Ungergasse 31

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 16:30 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadt Graz
                                                                Rathaus
                                                                8011 Graz

                                                                Telefon: +43 316 872-0
                                                                E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                  • 7 bis 15 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Graz

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

                                                                  gilt nicht für: Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 12 bis 15 Uhr
                                                                    • 19 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen
                                                                  Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Stationäre Problemstoffsammelstellen:

                                                                  Zentrale Sammelstelle
                                                                  Neufeldweg 219

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  Holding Graz Services
                                                                  Recyclingcenter 2
                                                                  Sturzgasse 8

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag, Sonntag und Feiertag
                                                                    • 8 bis 18 Uhr

                                                                  Ban – Sozialökonomische BetriebsGmbH
                                                                  Ungergasse 31

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 16:30 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadt Graz
                                                                  Rathaus
                                                                  8011 Graz

                                                                  Telefon: +43 316 872-0
                                                                  E-Mail: stadtverwaltung@stadt.graz.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag (werktags)
                                                                    • 7 bis 15 Uhr

                                                                  Homepage

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