oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Begriffe mit H
Haftung
Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.
- Haftung der Eltern für ihre Kinder
- Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
- Haftung als Bürge und Zahler
Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.
- Haftung der Eltern für ihre Kinder
- Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
- Haftung als Bürge und Zahler
Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.
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- Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
- Haftung als Bürge und Zahler
Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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