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    Haftung

    Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.

    Beispiel:
    • Haftung der Eltern für ihre Kinder
    • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
    • Haftung als Bürge und Zahler
      Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
    Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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      • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
      • Haftung als Bürge und Zahler
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                                              Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Haftung

                                              Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.

                                              Beispiel:
                                              • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                              • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                              • Haftung als Bürge und Zahler
                                                Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                Beispiel:
                                                • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                • Haftung als Bürge und Zahler
                                                  Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                  Beispiel:
                                                  • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                  • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                  • Haftung als Bürge und Zahler
                                                    Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                    Beispiel:
                                                    • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                    • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                    • Haftung als Bürge und Zahler
                                                      Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                      Beispiel:
                                                      • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                      • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                      • Haftung als Bürge und Zahler
                                                        Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                        Beispiel:
                                                        • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                        • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                        • Haftung als Bürge und Zahler
                                                          Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                          Beispiel:
                                                          • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                          • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                          • Haftung als Bürge und Zahler
                                                            Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                            Beispiel:
                                                            • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                            • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                            • Haftung als Bürge und Zahler
                                                              Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
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                                                              Beispiel:
                                                              • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                              • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                              • Haftung als Bürge und Zahler
                                                                Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
                                                              Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
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                                                                Rechtlich gesehen bedeutet Haftung, dass jemand die Verantwortung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen übernimmt und eine Rechtsfolge daran geknüpft ist.

                                                                Beispiel:
                                                                • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                                • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                                • Haftung als Bürge und Zahler
                                                                  Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
                                                                Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
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                                                                  Beispiel:
                                                                  • Haftung der Eltern für ihre Kinder
                                                                  • Haftung von Ärztinnen/Ärzten für Kunstfehler
                                                                  • Haftung als Bürge und Zahler
                                                                    Beispiel: Kreditnehmerin K und Bürgin B sind als Mitschuldnerinnen für die gesamte Schuld zu betrachten, die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann sich also aussuchen, ob sie/er bei Zahlungsrückständen die Forderung bei der Hauptschuldnerin (K) oder gleich bei der Bürgin B eintreiben will.
                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
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