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Festsetzung einer Probezeit
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
Festsetzung einer Probezeit
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
Festsetzung einer Probezeit
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
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Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
Festsetzung einer Probezeit
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
Festsetzung einer Probezeit
Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten.
Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
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Soweit es möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen (z.B. eine Entziehungskur durchzuführen) und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
Dem Beschuldigten kann insbesondere die Pflicht auferlegt werden, den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.