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    Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

    Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

    Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

    • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
    • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
    • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
    • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

    An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

    Rechtsgrundlagen

    § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

      Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

      Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

      • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
      • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
      • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
      • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

      An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

      Rechtsgrundlagen

      § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

      Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

        Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

        Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

        • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
        • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
        • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
        • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

        An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

        Rechtsgrundlagen

        § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

        Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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          Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

          Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

          Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

          • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
          • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
          • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
          • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

          An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

          Rechtsgrundlagen

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            Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

            Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

            • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
            • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
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            An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

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              Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

              Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

              • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
              • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
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              • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

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                Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
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                An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

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                  Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                  Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                  • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                  • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                  An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

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                    Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                    Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                    Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                    • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                    • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                    • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                    • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                    An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                    Rechtsgrundlagen

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                      Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                      Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                      • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                      • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                      • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                      • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                      An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                      Rechtsgrundlagen

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                        Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                        Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                        • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                        • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                        • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                        • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                        An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                        Rechtsgrundlagen

                        § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                          Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                          Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                          Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                          • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                          • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                          • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                          • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                          An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                          Rechtsgrundlagen

                          § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                          Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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                            Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                            Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                            • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                            • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                            • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                            • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                            An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                            Rechtsgrundlagen

                            § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                            Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                              Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                              Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                              Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                              • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                              • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                              • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                              • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                              An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                              Rechtsgrundlagen

                              § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                              Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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                                Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                Rechtsgrundlagen

                                § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                  Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                  Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                  Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                  • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                  • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                  An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                    Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                    Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                    Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                    • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                    • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                    • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                    • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                    An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                      Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                      Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                      Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                      • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                      • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                      • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                      • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                      An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                        Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                        Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                        Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                        • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                        • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                        • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                        • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                        An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                        Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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                                          Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                          Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                          Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                          • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                          • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                          • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                          • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                          An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                          Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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                                            Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                            Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                            Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                            • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                            • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                            • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                            • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                            An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                            Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
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                                              Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                              Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                              Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                              • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                              • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                              • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                              • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                              An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                              Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                  Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                  Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                  • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                  • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                  An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                    Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                    Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                    • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                    • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                    • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                    • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                    An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                      Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                      Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                      • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                      • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                      • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                      • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                      An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                        Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                        Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                        • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                        • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                        • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                        • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                        An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                          Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                          Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                          • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                          • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                          • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                          • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                          An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                            Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                            Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                            • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                            • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                            • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                            • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                            An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                              Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                              Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                              • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                              • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                              • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                              • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                              An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                                Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                                Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                                • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                                • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                                • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                                • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                                An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Zuständigkeit für den Antrag auf Pflegegeld

                                                                  Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt.

                                                                  Zu beachten ist, dass von diesem Grundsatz die folgenden Ausnahmen gelten:

                                                                  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherung (PV)
                                                                  • Bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Beziehern von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherung (PV)
                                                                  • Bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVAEB-Pensionsservice (BVAEB) (seit 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)
                                                                  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) beantragen.

                                                                  An die Stellen, die über die Gewährung des Pflegegeldes entschieden haben, sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 22 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 19.02.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz