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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
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Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
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Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
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Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Amtsverteidigung
Wählt der Beschuldigte oder Angeklagte trotz Aufforderung durch das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung keinen Wahlverteidiger, obwohl ihm beispielsweise wegen Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens ein Verfahrenshilfeanwalt nicht zusteht, bestellt das Gericht für ihn einen Amtsverteidiger. Die Kosten dafür muss der Beschuldigte oder Angeklagte selbst tragen.
Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Amtsverteidigung.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)