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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Friesach

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

    Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
    E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 9 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 11 Uhr

    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Friesach
    Fürstenhofplatz 1
    9360 Friesach

    Telefon: +43 (0) 4268 221 3
    Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
    E-Mail: friesach@ktn.gde.at

    Amtszeiten:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Parteienverkehr:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
    • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Friesach

      Hinweis:

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      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 13 Uhr
        • 20 bis 8 Uhr
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      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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      Hundekot

      Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

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      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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      Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

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      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

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        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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        Lärmbelästigung durch Mopeds

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        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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        Hundehaltung

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

        Hundekot

        Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

        Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
        E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Donnerstag
          • 7 bis 9 Uhr
        • Freitag
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        • Samstag
          • 8 bis 11 Uhr

        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Friesach
        Fürstenhofplatz 1
        9360 Friesach

        Telefon: +43 (0) 4268 221 3
        Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
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        Amtszeiten:

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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 13 Uhr
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          verboten:

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            • 12 bis 13 Uhr
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          Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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          Hundekot

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          Müll

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          • Freitag
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          Parteienverkehr:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr
          • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Friesach

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

            verboten:

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              • 12 bis 13 Uhr
              • 20 bis 8 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

            Hundekot

            Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

            Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
            E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 7 bis 9 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 12 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 11 Uhr

            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Friesach
            Fürstenhofplatz 1
            9360 Friesach

            Telefon: +43 (0) 4268 221 3
            Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
            E-Mail: friesach@ktn.gde.at

            Amtszeiten:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 16 Uhr
            • Freitag
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              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 13 Uhr
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              Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

              Hundekot

              Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

              Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
              E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

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              • Montag bis Donnerstag
                • 7 bis 9 Uhr
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                • 7 bis 12 Uhr
              • Samstag
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              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

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              Stadtgemeinde Friesach
              Fürstenhofplatz 1
              9360 Friesach

              Telefon: +43 (0) 4268 221 3
              Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
              E-Mail: friesach@ktn.gde.at

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                • 8 bis 16 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

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              • Montag bis Freitag
                • 8 bis 12 Uhr
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                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 13 Uhr
                  • 20 bis 8 Uhr
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                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                verboten:

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                  • 12 bis 13 Uhr
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                Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                Hundekot

                Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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                E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

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                  • 7 bis 9 Uhr
                • Freitag
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                • Samstag
                  • 8 bis 11 Uhr

                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

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                Fürstenhofplatz 1
                9360 Friesach

                Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
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                  • 8 bis 16 Uhr
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                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Friesach

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 13 Uhr
                    • 20 bis 8 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                  Hundekot

                  Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                  Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                  E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 7 bis 9 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 11 Uhr

                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Friesach
                  Fürstenhofplatz 1
                  9360 Friesach

                  Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                  Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                  E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 8 bis 16 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Parteienverkehr:

                  • Montag bis Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 13 Uhr
                      • 20 bis 8 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                    Hundekot

                    Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                    Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                    E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 7 bis 9 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 11 Uhr

                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Friesach
                    Fürstenhofplatz 1
                    9360 Friesach

                    Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                    Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                    E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 8 bis 16 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Parteienverkehr:

                    • Montag bis Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Friesach

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 13 Uhr
                        • 20 bis 8 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                      Hundekot

                      Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                      Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                      E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 7 bis 9 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 11 Uhr

                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Friesach
                      Fürstenhofplatz 1
                      9360 Friesach

                      Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                      Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                      E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 8 bis 16 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Parteienverkehr:

                      • Montag bis Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                      Homepage

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Friesach

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 13 Uhr
                          • 20 bis 8 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                        Hundekot

                        Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                        Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                        E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 7 bis 9 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 11 Uhr

                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Friesach
                        Fürstenhofplatz 1
                        9360 Friesach

                        Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                        Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                        E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 8 bis 16 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Parteienverkehr:

                        • Montag bis Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Friesach

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 13 Uhr
                            • 20 bis 8 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                          Hundekot

                          Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                          Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                          E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 7 bis 9 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 11 Uhr

                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Friesach
                          Fürstenhofplatz 1
                          9360 Friesach

                          Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                          Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                          E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 8 bis 16 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Parteienverkehr:

                          • Montag bis Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                          Homepage

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Friesach

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 13 Uhr
                              • 20 bis 8 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                            Hundekot

                            Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                            Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                            E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 7 bis 9 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 11 Uhr

                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Friesach
                            Fürstenhofplatz 1
                            9360 Friesach

                            Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                            Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                            E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 8 bis 16 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Parteienverkehr:

                            • Montag bis Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Friesach

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 13 Uhr
                                • 20 bis 8 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                              Hundekot

                              Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                              Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                              E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 7 bis 9 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 11 Uhr

                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Friesach
                              Fürstenhofplatz 1
                              9360 Friesach

                              Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                              Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                              E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 8 bis 16 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Parteienverkehr:

                              • Montag bis Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                              Homepage

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Friesach

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                  • 20 bis 8 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                Hundekot

                                Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 7 bis 9 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 11 Uhr

                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Friesach
                                Fürstenhofplatz 1
                                9360 Friesach

                                Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 16 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Parteienverkehr:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                Homepage

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Friesach

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                    • 20 bis 8 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                  Hundekot

                                  Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                  Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                  E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 7 bis 9 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 11 Uhr

                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Friesach
                                  Fürstenhofplatz 1
                                  9360 Friesach

                                  Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                  Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                  E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 16 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                  Homepage

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Friesach

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                      • 20 bis 8 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                    Hundekot

                                    Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                    Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                    E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 7 bis 9 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 11 Uhr

                                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Friesach
                                    Fürstenhofplatz 1
                                    9360 Friesach

                                    Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                    Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                    E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 16 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                    Homepage

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Friesach

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                        • 20 bis 8 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                      Hundekot

                                      Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                      Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                      E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 7 bis 9 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 11 Uhr

                                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Friesach
                                      Fürstenhofplatz 1
                                      9360 Friesach

                                      Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                      Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                      E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 16 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                      Homepage

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Friesach

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                          • 20 bis 8 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                        Hundekot

                                        Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                        Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                        E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 7 bis 9 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 11 Uhr

                                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Friesach
                                        Fürstenhofplatz 1
                                        9360 Friesach

                                        Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                        Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                        E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 16 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                        Homepage

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Friesach

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                            • 20 bis 8 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                          Hundekot

                                          Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                          Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                          E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 7 bis 9 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 11 Uhr

                                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Friesach
                                          Fürstenhofplatz 1
                                          9360 Friesach

                                          Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                          Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                          E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 16 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                          Homepage

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Friesach

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                              • 20 bis 8 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                            Hundekot

                                            Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                            Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                            E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 7 bis 9 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 11 Uhr

                                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Friesach
                                            Fürstenhofplatz 1
                                            9360 Friesach

                                            Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                            Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                            E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 16 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                            Homepage

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Friesach

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                • 20 bis 8 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                              Hundekot

                                              Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                              Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                              E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 7 bis 9 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 11 Uhr

                                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Friesach
                                              Fürstenhofplatz 1
                                              9360 Friesach

                                              Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                              Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                              E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 16 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                              Homepage

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Friesach

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                Hundekot

                                                Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 7 bis 9 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 11 Uhr

                                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Friesach
                                                Fürstenhofplatz 1
                                                9360 Friesach

                                                Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 16 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                Homepage

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Friesach

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                  Hundekot

                                                  Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                  Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                  E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 7 bis 9 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 11 Uhr

                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Friesach
                                                  Fürstenhofplatz 1
                                                  9360 Friesach

                                                  Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                  Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                  E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 16 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                  Homepage

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Friesach

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                      • 20 bis 8 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                    Hundekot

                                                    Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                    Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                    E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 7 bis 9 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 11 Uhr

                                                    Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Friesach
                                                    Fürstenhofplatz 1
                                                    9360 Friesach

                                                    Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                    Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                    E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 16 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                    Homepage

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Friesach

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                        • 20 bis 8 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                      Hundekot

                                                      Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                      Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                      E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 7 bis 9 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 11 Uhr

                                                      Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Friesach
                                                      Fürstenhofplatz 1
                                                      9360 Friesach

                                                      Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                      Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                      E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 16 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                      Homepage

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Friesach

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                          • 20 bis 8 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                        Hundekot

                                                        Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                        Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                        E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 7 bis 9 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 11 Uhr

                                                        Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Friesach
                                                        Fürstenhofplatz 1
                                                        9360 Friesach

                                                        Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                        Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                        E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 16 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                        Homepage

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Friesach

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                            • 20 bis 8 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                          Hundekot

                                                          Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                          Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                          E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 7 bis 9 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 11 Uhr

                                                          Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Friesach
                                                          Fürstenhofplatz 1
                                                          9360 Friesach

                                                          Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                          Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                          E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 16 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                          Homepage

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Friesach

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                              • 20 bis 8 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                            Hundekot

                                                            Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                            Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                            E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 7 bis 9 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 11 Uhr

                                                            Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Friesach
                                                            Fürstenhofplatz 1
                                                            9360 Friesach

                                                            Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                            Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                            E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 16 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Friesach

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                                • 20 bis 8 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                              Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                              Hundekot

                                                              Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                              Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                              E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 7 bis 9 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 11 Uhr

                                                              Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Friesach
                                                              Fürstenhofplatz 1
                                                              9360 Friesach

                                                              Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                              Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                              E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 16 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

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                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Friesach

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • 20 bis 8 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                                Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                Hundekot

                                                                Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                                Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                                E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 7 bis 9 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 11 Uhr

                                                                Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Friesach
                                                                Fürstenhofplatz 1
                                                                9360 Friesach

                                                                Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                                Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                                E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 16 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                                Homepage

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Friesach

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen im Wohngebiet oder in der Nähe von bewohnten Gebäuden

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                    • 20 bis 8 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen sind Maschinen und Geräte im Rahmen der Bautätigkeiten an Werktagen (einschließlich Samstagen)

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Alle im Bereich der Stadt Friesach befindlichen Hunde sind außerhalb von Gebäuden und eingefriedeten Grundflächen an der Leine zu führen. Park- und Pflanzenanlagen dürfen von Hunden nicht betreten werden. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                                  Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

                                                                  Hundekot

                                                                  Die Hundebesitzer sind verpflichtet jede Verunreinigung durch Hundekot an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gehwegen sowie in Park- und Gartenanlagen selbst zu beseitigen. Von diesem Gebot ausgenommen sind, z.B. Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen. Die Missachtung dieses Gebots kann zu einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4.360 Euro, führen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Metnitztaler Straße 2, 9360 Friesach

                                                                  Telefon: +43 4268/221325; 0664/4064426
                                                                  E-Mail: bauhoffriesach@aon.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 7 bis 9 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 11 Uhr

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll, Altholz, Bauschutt,Alteisen, Schrott, Kartonagen, Styropor, Porozell, Hartplastik, Frittierfett, Tierkadaver, Elektro- und Haushaltsgeräte

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Friesach
                                                                  Fürstenhofplatz 1
                                                                  9360 Friesach

                                                                  Telefon: +43 (0) 4268 221 3
                                                                  Fax: +43 (0) 4268 221 3 - 50
                                                                  E-Mail: friesach@ktn.gde.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 16 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • zusätzlich Mittwochs von 13 bis 16 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

                                                                  Homepage

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