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    Suche nach den leiblichen Eltern

    Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht bzw. beim Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder in Wien beim Amt für Jugend und Familie Einsicht in seine Akten zu nehmen. Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

    Hinweis

    Eine Adoption wird im Geburtenbuch beim zuständigen Standesamt eingetragen. Daher wird empfohlen, sich zuerst an das Standesamt des Geburtsortes und erst danach an das zuständige Gericht und den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, zu wenden.  

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht bzw. beim Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder in Wien beim Amt für Jugend und Familie Einsicht in seine Akten zu nehmen. Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

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