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    Vorzugsstimmenvergabe bei einer Europawahl

    Es ist möglich, bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Vorzugsstimme zu vergeben. Um gültig zu sein, muss die Vorzugsstimme an eine Kandidatin/einen Kandidaten jener Partei vergeben werden, die am Stimmzettel angekreuzt wurde.

    In dem auf dem Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld ist der Name oder die Reihungsnummer einer Kandidatin/eines Kandidaten einzutragen. Die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn zumindest der Familienname der Kandidatin/des Kandidaten oder die Reihungsnummer eingetragen worden ist. Wenn es in einer Parteiliste mehrere Kandidatinnen/Kandidaten mit dem gleichen Familiennamen gibt, sollte jedenfalls die Reihungsnummer angegeben werden.

    Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn

    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

    Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.

    Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:

    Amtlicher Stimmzettel - Ausfüllhilfe

    Rechtsgrundlagen

    § 63 Europawahlordnung (EuWO)

    Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Vorzugsstimmenvergabe bei einer Europawahl

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    Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn

    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

    Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.

    Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:

    Amtlicher Stimmzettel - Ausfüllhilfe

    Rechtsgrundlagen

    § 63 Europawahlordnung (EuWO)

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    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    Vorzugsstimmenvergabe bei einer Europawahl

    Es ist möglich, bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Vorzugsstimme zu vergeben. Um gültig zu sein, muss die Vorzugsstimme an eine Kandidatin/einen Kandidaten jener Partei vergeben werden, die am Stimmzettel angekreuzt wurde.

    In dem auf dem Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld ist der Name oder die Reihungsnummer einer Kandidatin/eines Kandidaten einzutragen. Die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn zumindest der Familienname der Kandidatin/des Kandidaten oder die Reihungsnummer eingetragen worden ist. Wenn es in einer Parteiliste mehrere Kandidatinnen/Kandidaten mit dem gleichen Familiennamen gibt, sollte jedenfalls die Reihungsnummer angegeben werden.

    Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn

    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

    Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.

    Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:

    Amtlicher Stimmzettel - Ausfüllhilfe

    Rechtsgrundlagen

    § 63 Europawahlordnung (EuWO)

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    In dem auf dem Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld ist der Name oder die Reihungsnummer einer Kandidatin/eines Kandidaten einzutragen. Die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn zumindest der Familienname der Kandidatin/des Kandidaten oder die Reihungsnummer eingetragen worden ist. Wenn es in einer Parteiliste mehrere Kandidatinnen/Kandidaten mit dem gleichen Familiennamen gibt, sollte jedenfalls die Reihungsnummer angegeben werden.

    Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn

    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

    Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.

    Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:

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    Rechtsgrundlagen

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    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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    • mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
    • die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.

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