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    Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

    Allgemeine Informationen

    Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

    Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

    Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

    • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
    • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
    • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

    Sonderregeln für Verbraucherverträge

    Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

    • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
    • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

    und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

    Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

    Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

    • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
    • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

    Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Translated by the European Commission
      Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.

      Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

      Allgemeine Informationen

      Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

      Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

      Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

      • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
      • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
      • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

      Sonderregeln für Verbraucherverträge

      Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

      • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
      • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

      und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

      Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

      Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

      • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
      • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

      Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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        Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

        Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

        Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

        • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
        • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
        • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

        Sonderregeln für Verbraucherverträge

        Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

        • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
        • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

        und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

        Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

        Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

        • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
        • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

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          Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

          Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

          Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

          • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
          • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
          • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

          Sonderregeln für Verbraucherverträge

          Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

          • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
          • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

          und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

          Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

          Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

          • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
          • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

          Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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            Allgemeine Informationen

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            Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

            Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

            • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
            • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
            • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

            Sonderregeln für Verbraucherverträge

            Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

            • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
            • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

            und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

            Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

            Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

            • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
            • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

            Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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              Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

              Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

              • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
              • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
              • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

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              • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
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              und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

              Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

              Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

              • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
              • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

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                Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                Sonderregeln für Verbraucherverträge

                Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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                  Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                  Allgemeine Informationen

                  Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                  Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                  Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                  • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                  Sonderregeln für Verbraucherverträge

                  Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                  und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                  Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                  Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                  Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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                    Allgemeine Informationen

                    Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                    Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                    Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                    • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                    • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                    • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                    Sonderregeln für Verbraucherverträge

                    Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                    • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                    • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                    und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                    Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                    Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                    • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                    • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                    Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
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                      Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                      Allgemeine Informationen

                      Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                      Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                      Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                      • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                      • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                      • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                      Sonderregeln für Verbraucherverträge

                      Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                      • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                      • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                      und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                      Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                      Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                      • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                      • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                      Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                        Allgemeine Informationen

                        Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                        Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                        Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                        • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                        • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                        • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                        Sonderregeln für Verbraucherverträge

                        Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                        • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                        • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                        und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                        Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                        Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                        • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                        • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                        Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                          Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                          Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                          Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                          • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                          • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                          • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                          Sonderregeln für Verbraucherverträge

                          Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                          • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                          • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                          und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                          Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                          Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                          • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                          • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                          Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                            Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                            Allgemeine Informationen

                            Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                            Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                            Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                            • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                            • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                            • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                            Sonderregeln für Verbraucherverträge

                            Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                            • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                            • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                            und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                            Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                            Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                            • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                            • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                            Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                            Translated by the European Commission
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                              Allgemeine Informationen

                              Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                              Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                              Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                              • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                              • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                              • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                              Sonderregeln für Verbraucherverträge

                              Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                              • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                              • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                              und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                              Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                              Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                              • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                              • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                              Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

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                                Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                  Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                  Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                  Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                  • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                  Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                  Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                  und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                  Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                  Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                  Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                  Rechtsgrundlagen

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                                    Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                    Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                    Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                    • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                    • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                    • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                    Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                    Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                    • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                    • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                    und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                    Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                    Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                    • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                    • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                    Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                    Translated by the European Commission
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                                      Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                      Allgemeine Informationen

                                      Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                      Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                      Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                      • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                      • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                      • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                      Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                      Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                      • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                      • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                      und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                      Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                      Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                      • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                      • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                      Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                        Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                        Allgemeine Informationen

                                        Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                        Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                        Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                        • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                        • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                        • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                        Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                        Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                        • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                        • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                        und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                        Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                        Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                        • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                        • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                        Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                        Translated by the European Commission
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                                          Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                          Allgemeine Informationen

                                          Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                          Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                          Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                          • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                          • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                          • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                          Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                          Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                          • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                          • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                          und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                          Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                          Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                          • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                          • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                          Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                          Translated by the European Commission
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                                            Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                            Allgemeine Informationen

                                            Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                            Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                            Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                            • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                            • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                            • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                            Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                            Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                            • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                            • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                            und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                            Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                            Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                            • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                            • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                            Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                            Translated by the European Commission
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                                              Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                              Allgemeine Informationen

                                              Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                              Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                              Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                              • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                              • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                              • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                              Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                              Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                              • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                              • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                              und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                              Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                              Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                              • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                              • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                              Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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                                                Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                Allgemeine Informationen

                                                Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                Translated by the European Commission
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                                                  Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                  Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                  Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                  • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                  Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                  Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                  und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                  Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                  Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                  Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                  Translated by the European Commission
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                                                    Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                    Allgemeine Informationen

                                                    Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                    Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                    Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                    • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                    • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                    • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                    Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                    Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                    • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                    • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                    und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                    Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                    Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                    • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                    • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                    • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                    Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                    Translated by the European Commission
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                                                      Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                      Allgemeine Informationen

                                                      Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                      Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                      Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                      • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                      • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                      • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                      Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                      Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                      • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                      • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                      und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                      Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                      Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                      • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                      • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                      • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                      Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                      Translated by the European Commission
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                                                        Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                        Allgemeine Informationen

                                                        Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                        Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                        Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                        • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                        • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                        • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                        Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                        Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                        • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                        • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                        und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                        Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                        Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                        • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                        • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                        • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                        Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                        Translated by the European Commission
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                                                          Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                          Allgemeine Informationen

                                                          Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                          Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                          Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                          • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                          • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                          • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                          Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                          Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                          • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                          • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                          und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                          Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                          Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                          • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                          • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                          • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                          Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                          Translated by the European Commission
                                                            Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.

                                                            Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                            Allgemeine Informationen

                                                            Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                            Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                            Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                            • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                            • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                            • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                            Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                            Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                            • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                            • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                            und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                            Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                            Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                            • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                            • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                            • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                            Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                            Translated by the European Commission
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                                                              Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                              Allgemeine Informationen

                                                              Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                              Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                              Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                              • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                              • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                              • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                              Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                              Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                              • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                              • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                              und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                              Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                              Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                              • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                              • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                              • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                              Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                              Translated by the European Commission
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                                                                Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                                Allgemeine Informationen

                                                                Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                                Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                                Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                                • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                                • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                                • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                                Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                                Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                                • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                                • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                                und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                                Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                                Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                                • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                                • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                                • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                                Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                Translated by the European Commission
                                                                  Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.

                                                                  Grenzüberschreitende Verbraucherverträge in der EU

                                                                  Allgemeine Informationen

                                                                  Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug, also wenn z.B. eine der beiden Vertragsparteien keinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann zunächst eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (freie Rechtswahl). Gibt es keine solche Vereinbarung, so kommt grundsätzlich das Internationale Privatrecht zum Tragen. Aus diesem ergibt sich, welches nationale Recht anzuwenden ist, wenn es Anknüpfungspunkte für die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsordnungen gibt.

                                                                  Bei grenzüberschreitenden Verträgen (Kaufverträge, Werkverträge, Kreditverträge etc.) innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) regelt die ROM-I-Verordnung, welches nationale Recht anzuwenden ist. Gewisse vertragliche Schuldverhältnisse sind jedoch vom Anwendungsbereich der ROM-I-Verordnung ausgeschlossen, so etwa Eheverträge.

                                                                  Die wichtigsten Anknüpfungsregeln der ROM-I-Verordnung sind folgende:

                                                                  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Dienstleisterin/der Dienstleister den gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat.
                                                                  • Wenn es keine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten gibt, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Vertragspartei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei Unternehmen Ort der Hauptverwaltung) hat. Grundsätzlich ist stets die nicht in Geld bestehende Leistung die charakteristische Leistung.
                                                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist (es gibt aber Ausnahmen).
                                                                  • Sonderregelungen gibt es unter anderem für Beförderungsverträge, Versicherungsverträge und Verbraucherverträge.

                                                                  Sonderregeln für Verbraucherverträge

                                                                  Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verbraucherverträge. Das sind Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen deren unternehmerischen Tätigkeit. Zusätzlich gibt es jedoch Sonderregelungen. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist für das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt der Verbraucherin/des Verbrauchers entscheidend. Das gilt aber nur dann,

                                                                  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ihre/seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers ausübt oder
                                                                  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (z.B. Werbung durch Prospekte, Zeitungsinserate)

                                                                  und der Vertrag unter diese Tätigkeit fällt.

                                                                  Bei Verbraucherverträgen ist es dennoch möglich, eine Rechtswahl zu treffen, das heißt ein bestimmtes nationales Recht für anwendbar zu erklären – vorausgesetzt, der Verbraucherin/dem Verbraucher wird nicht der Schutz zwingender Bestimmungen ihres/seines Aufenthaltsstaates (z.B. des KSchG) entzogen. Hierauf muss in Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.

                                                                  Diese Sonderregeln für Verbraucherverträge gelten unter anderem nicht für

                                                                  • Verträge über Dienstleistungen, wenn diese ausschließlich in einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Verbraucherin/des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel bzw. einer anderen touristischen Unterkunft),
                                                                  • Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen) und
                                                                  • Verträge über ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien).

                                                                  Weitere Informationen finden sich auf oesterreich.gv.at auf den Seiten zum anwendbaren Recht beim Onlineshopping, zum Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen und zur außergerichtlichen Streitschlichtung für Verbraucherinnen/Verbraucher.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
                                                                  Translated by the European Commission
                                                                    Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.