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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Ruhezeiten:

    • Täglich
      • 12 bis 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Nachtruhe:

    • Täglich
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • 17 bis 6 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

    • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
      Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
    • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
    • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

    Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

    Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Niedernfritzerstraße 119
    5531 Eben im Pongau

    Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

    Öffnungszeiten:

    • April, Mai und Oktober
      • 11 bis 17 Uhr
    • November bis März und Juni bis September
      • 13 bis 17 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Eben im Pongau
    Dorfplatz 60
    5531 Eben im Pongau

    Telefon: +43 6458/8114
    Fax: +43 6458/8508
    E-Mail: info@gemeinde-eben.at

    Öffnungszeiten: 

    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 7:30 bis 12 Uhr 
      • 14 bis 18 Uhr 

    Website der Gemeinde Eben im Pongau
    Statistische Daten der Gemeinde

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Ruhezeiten:

      • Täglich
        • 12 bis 13 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Nachtruhe:

      • Täglich
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • 17 bis 6 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

      • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
        Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
      • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
      • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

      Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

      Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Niedernfritzerstraße 119
      5531 Eben im Pongau

      Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

      Öffnungszeiten:

      • April, Mai und Oktober
        • 11 bis 17 Uhr
      • November bis März und Juni bis September
        • 13 bis 17 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeinde Eben im Pongau
      Dorfplatz 60
      5531 Eben im Pongau

      Telefon: +43 6458/8114
      Fax: +43 6458/8508
      E-Mail: info@gemeinde-eben.at

      Öffnungszeiten: 

      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 7:30 bis 12 Uhr 
        • 14 bis 18 Uhr 

      Website der Gemeinde Eben im Pongau
      Statistische Daten der Gemeinde

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Ruhezeiten:

        • Täglich
          • 12 bis 13 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Nachtruhe:

        • Täglich
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • 17 bis 6 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

        • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
          Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
        • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
        • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

        Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

        Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Niedernfritzerstraße 119
        5531 Eben im Pongau

        Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

        Öffnungszeiten:

        • April, Mai und Oktober
          • 11 bis 17 Uhr
        • November bis März und Juni bis September
          • 13 bis 17 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeinde Eben im Pongau
        Dorfplatz 60
        5531 Eben im Pongau

        Telefon: +43 6458/8114
        Fax: +43 6458/8508
        E-Mail: info@gemeinde-eben.at

        Öffnungszeiten: 

        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 7:30 bis 12 Uhr 
          • 14 bis 18 Uhr 

        Website der Gemeinde Eben im Pongau
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        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
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          Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

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          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Ruhezeiten:

          • Täglich
            • 12 bis 13 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Nachtruhe:

          • Täglich
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • 17 bis 6 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

          • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
            Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
          • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
          • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

          Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

          Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Niedernfritzerstraße 119
          5531 Eben im Pongau

          Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

          Öffnungszeiten:

          • April, Mai und Oktober
            • 11 bis 17 Uhr
          • November bis März und Juni bis September
            • 13 bis 17 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeinde Eben im Pongau
          Dorfplatz 60
          5531 Eben im Pongau

          Telefon: +43 6458/8114
          Fax: +43 6458/8508
          E-Mail: info@gemeinde-eben.at

          Öffnungszeiten: 

          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Dienstag
            • 7:30 bis 12 Uhr 
            • 14 bis 18 Uhr 

          Website der Gemeinde Eben im Pongau
          Statistische Daten der Gemeinde

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Ruhezeiten:

            • Täglich
              • 12 bis 13 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Nachtruhe:

            • Täglich
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • 17 bis 6 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

            • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
              Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
            • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
            • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

            Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

            Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Niedernfritzerstraße 119
            5531 Eben im Pongau

            Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

            Öffnungszeiten:

            • April, Mai und Oktober
              • 11 bis 17 Uhr
            • November bis März und Juni bis September
              • 13 bis 17 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeinde Eben im Pongau
            Dorfplatz 60
            5531 Eben im Pongau

            Telefon: +43 6458/8114
            Fax: +43 6458/8508
            E-Mail: info@gemeinde-eben.at

            Öffnungszeiten: 

            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 7:30 bis 12 Uhr 
              • 14 bis 18 Uhr 

            Website der Gemeinde Eben im Pongau
            Statistische Daten der Gemeinde

            Rechtsgrundlagen

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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Ruhezeiten:

              • Täglich
                • 12 bis 13 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Nachtruhe:

              • Täglich
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • 17 bis 6 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

              • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
              • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
              • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

              Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

              Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

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              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Niedernfritzerstraße 119
              5531 Eben im Pongau

              Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

              Öffnungszeiten:

              • April, Mai und Oktober
                • 11 bis 17 Uhr
              • November bis März und Juni bis September
                • 13 bis 17 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

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              Dorfplatz 60
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              Telefon: +43 6458/8114
              Fax: +43 6458/8508
              E-Mail: info@gemeinde-eben.at

              Öffnungszeiten: 

              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 7:30 bis 12 Uhr 
                • 14 bis 18 Uhr 

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                Hinweis:

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                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Ruhezeiten:

                • Täglich
                  • 12 bis 13 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Nachtruhe:

                • Täglich
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • 17 bis 6 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                  Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Niedernfritzerstraße 119
                5531 Eben im Pongau

                Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                Öffnungszeiten:

                • April, Mai und Oktober
                  • 11 bis 17 Uhr
                • November bis März und Juni bis September
                  • 13 bis 17 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeinde Eben im Pongau
                Dorfplatz 60
                5531 Eben im Pongau

                Telefon: +43 6458/8114
                Fax: +43 6458/8508
                E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                Öffnungszeiten: 

                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                  • 14 bis 18 Uhr 

                Website der Gemeinde Eben im Pongau
                Statistische Daten der Gemeinde

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Ruhezeiten:

                  • Täglich
                    • 12 bis 13 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Nachtruhe:

                  • Täglich
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • 17 bis 6 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                  • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                    Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                  • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                  • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                  Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                  Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Niedernfritzerstraße 119
                  5531 Eben im Pongau

                  Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                  Öffnungszeiten:

                  • April, Mai und Oktober
                    • 11 bis 17 Uhr
                  • November bis März und Juni bis September
                    • 13 bis 17 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeinde Eben im Pongau
                  Dorfplatz 60
                  5531 Eben im Pongau

                  Telefon: +43 6458/8114
                  Fax: +43 6458/8508
                  E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                  Öffnungszeiten: 

                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                    • 14 bis 18 Uhr 

                  Website der Gemeinde Eben im Pongau
                  Statistische Daten der Gemeinde

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Ruhezeiten:

                    • Täglich
                      • 12 bis 13 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Nachtruhe:

                    • Täglich
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • 17 bis 6 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                    • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                      Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                    • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                    • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                    Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                    Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Niedernfritzerstraße 119
                    5531 Eben im Pongau

                    Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                    Öffnungszeiten:

                    • April, Mai und Oktober
                      • 11 bis 17 Uhr
                    • November bis März und Juni bis September
                      • 13 bis 17 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeinde Eben im Pongau
                    Dorfplatz 60
                    5531 Eben im Pongau

                    Telefon: +43 6458/8114
                    Fax: +43 6458/8508
                    E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                    Öffnungszeiten: 

                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                      • 14 bis 18 Uhr 

                    Website der Gemeinde Eben im Pongau
                    Statistische Daten der Gemeinde

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Ruhezeiten:

                      • Täglich
                        • 12 bis 13 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Nachtruhe:

                      • Täglich
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • 17 bis 6 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                      • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                        Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                      • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                      • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                      Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                      Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Niedernfritzerstraße 119
                      5531 Eben im Pongau

                      Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                      Öffnungszeiten:

                      • April, Mai und Oktober
                        • 11 bis 17 Uhr
                      • November bis März und Juni bis September
                        • 13 bis 17 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeinde Eben im Pongau
                      Dorfplatz 60
                      5531 Eben im Pongau

                      Telefon: +43 6458/8114
                      Fax: +43 6458/8508
                      E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                      Öffnungszeiten: 

                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                        • 14 bis 18 Uhr 

                      Website der Gemeinde Eben im Pongau
                      Statistische Daten der Gemeinde

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Ruhezeiten:

                        • Täglich
                          • 12 bis 13 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Nachtruhe:

                        • Täglich
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • 17 bis 6 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                        • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                          Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                        • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                        • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                        Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                        Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Niedernfritzerstraße 119
                        5531 Eben im Pongau

                        Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                        Öffnungszeiten:

                        • April, Mai und Oktober
                          • 11 bis 17 Uhr
                        • November bis März und Juni bis September
                          • 13 bis 17 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeinde Eben im Pongau
                        Dorfplatz 60
                        5531 Eben im Pongau

                        Telefon: +43 6458/8114
                        Fax: +43 6458/8508
                        E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                        Öffnungszeiten: 

                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                          • 14 bis 18 Uhr 

                        Website der Gemeinde Eben im Pongau
                        Statistische Daten der Gemeinde

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Ruhezeiten:

                          • Täglich
                            • 12 bis 13 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Nachtruhe:

                          • Täglich
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • 17 bis 6 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                          • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                            Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                          • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                          • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                          Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                          Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Niedernfritzerstraße 119
                          5531 Eben im Pongau

                          Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                          Öffnungszeiten:

                          • April, Mai und Oktober
                            • 11 bis 17 Uhr
                          • November bis März und Juni bis September
                            • 13 bis 17 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeinde Eben im Pongau
                          Dorfplatz 60
                          5531 Eben im Pongau

                          Telefon: +43 6458/8114
                          Fax: +43 6458/8508
                          E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                          Öffnungszeiten: 

                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                            • 14 bis 18 Uhr 

                          Website der Gemeinde Eben im Pongau
                          Statistische Daten der Gemeinde

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Ruhezeiten:

                            • Täglich
                              • 12 bis 13 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Nachtruhe:

                            • Täglich
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • 17 bis 6 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                            • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                              Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                            • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                            • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                            Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                            Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Niedernfritzerstraße 119
                            5531 Eben im Pongau

                            Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                            Öffnungszeiten:

                            • April, Mai und Oktober
                              • 11 bis 17 Uhr
                            • November bis März und Juni bis September
                              • 13 bis 17 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeinde Eben im Pongau
                            Dorfplatz 60
                            5531 Eben im Pongau

                            Telefon: +43 6458/8114
                            Fax: +43 6458/8508
                            E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                            Öffnungszeiten: 

                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                              • 14 bis 18 Uhr 

                            Website der Gemeinde Eben im Pongau
                            Statistische Daten der Gemeinde

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Ruhezeiten:

                              • Täglich
                                • 12 bis 13 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Nachtruhe:

                              • Täglich
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • 17 bis 6 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                              • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                              • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                              • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                              Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                              Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Niedernfritzerstraße 119
                              5531 Eben im Pongau

                              Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                              Öffnungszeiten:

                              • April, Mai und Oktober
                                • 11 bis 17 Uhr
                              • November bis März und Juni bis September
                                • 13 bis 17 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeinde Eben im Pongau
                              Dorfplatz 60
                              5531 Eben im Pongau

                              Telefon: +43 6458/8114
                              Fax: +43 6458/8508
                              E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                              Öffnungszeiten: 

                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                • 14 bis 18 Uhr 

                              Website der Gemeinde Eben im Pongau
                              Statistische Daten der Gemeinde

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Ruhezeiten:

                                • Täglich
                                  • 12 bis 13 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Nachtruhe:

                                • Täglich
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • 17 bis 6 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                  Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Niedernfritzerstraße 119
                                5531 Eben im Pongau

                                Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                Öffnungszeiten:

                                • April, Mai und Oktober
                                  • 11 bis 17 Uhr
                                • November bis März und Juni bis September
                                  • 13 bis 17 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeinde Eben im Pongau
                                Dorfplatz 60
                                5531 Eben im Pongau

                                Telefon: +43 6458/8114
                                Fax: +43 6458/8508
                                E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                Öffnungszeiten: 

                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                  • 14 bis 18 Uhr 

                                Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                Statistische Daten der Gemeinde

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Ruhezeiten:

                                  • Täglich
                                    • 12 bis 13 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Nachtruhe:

                                  • Täglich
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 17 bis 6 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                  • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                    Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                  • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                  • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                  Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                  Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Niedernfritzerstraße 119
                                  5531 Eben im Pongau

                                  Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                  Öffnungszeiten:

                                  • April, Mai und Oktober
                                    • 11 bis 17 Uhr
                                  • November bis März und Juni bis September
                                    • 13 bis 17 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeinde Eben im Pongau
                                  Dorfplatz 60
                                  5531 Eben im Pongau

                                  Telefon: +43 6458/8114
                                  Fax: +43 6458/8508
                                  E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                  Öffnungszeiten: 

                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                    • 14 bis 18 Uhr 

                                  Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Ruhezeiten:

                                    • Täglich
                                      • 12 bis 13 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Nachtruhe:

                                    • Täglich
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 17 bis 6 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                    • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                      Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                    • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                    • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                    Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                    Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Niedernfritzerstraße 119
                                    5531 Eben im Pongau

                                    Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                    Öffnungszeiten:

                                    • April, Mai und Oktober
                                      • 11 bis 17 Uhr
                                    • November bis März und Juni bis September
                                      • 13 bis 17 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeinde Eben im Pongau
                                    Dorfplatz 60
                                    5531 Eben im Pongau

                                    Telefon: +43 6458/8114
                                    Fax: +43 6458/8508
                                    E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                    Öffnungszeiten: 

                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                      • 14 bis 18 Uhr 

                                    Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Ruhezeiten:

                                      • Täglich
                                        • 12 bis 13 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Nachtruhe:

                                      • Täglich
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 17 bis 6 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                      • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                        Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                      • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                      • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                      Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                      Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Niedernfritzerstraße 119
                                      5531 Eben im Pongau

                                      Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                      Öffnungszeiten:

                                      • April, Mai und Oktober
                                        • 11 bis 17 Uhr
                                      • November bis März und Juni bis September
                                        • 13 bis 17 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeinde Eben im Pongau
                                      Dorfplatz 60
                                      5531 Eben im Pongau

                                      Telefon: +43 6458/8114
                                      Fax: +43 6458/8508
                                      E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                      Öffnungszeiten: 

                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                        • 14 bis 18 Uhr 

                                      Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Ruhezeiten:

                                        • Täglich
                                          • 12 bis 13 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Nachtruhe:

                                        • Täglich
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 17 bis 6 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                        • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                          Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                        • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                        • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                        Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                        Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Niedernfritzerstraße 119
                                        5531 Eben im Pongau

                                        Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                        Öffnungszeiten:

                                        • April, Mai und Oktober
                                          • 11 bis 17 Uhr
                                        • November bis März und Juni bis September
                                          • 13 bis 17 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeinde Eben im Pongau
                                        Dorfplatz 60
                                        5531 Eben im Pongau

                                        Telefon: +43 6458/8114
                                        Fax: +43 6458/8508
                                        E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                        Öffnungszeiten: 

                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                          • 14 bis 18 Uhr 

                                        Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Ruhezeiten:

                                          • Täglich
                                            • 12 bis 13 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Nachtruhe:

                                          • Täglich
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 17 bis 6 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                          • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                            Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                          • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                          • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                          Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                          Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Niedernfritzerstraße 119
                                          5531 Eben im Pongau

                                          Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                          Öffnungszeiten:

                                          • April, Mai und Oktober
                                            • 11 bis 17 Uhr
                                          • November bis März und Juni bis September
                                            • 13 bis 17 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeinde Eben im Pongau
                                          Dorfplatz 60
                                          5531 Eben im Pongau

                                          Telefon: +43 6458/8114
                                          Fax: +43 6458/8508
                                          E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                          Öffnungszeiten: 

                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                            • 14 bis 18 Uhr 

                                          Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Ruhezeiten:

                                            • Täglich
                                              • 12 bis 13 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Nachtruhe:

                                            • Täglich
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 17 bis 6 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                            • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                              Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                            • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                            • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                            Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                            Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Niedernfritzerstraße 119
                                            5531 Eben im Pongau

                                            Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                            Öffnungszeiten:

                                            • April, Mai und Oktober
                                              • 11 bis 17 Uhr
                                            • November bis März und Juni bis September
                                              • 13 bis 17 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeinde Eben im Pongau
                                            Dorfplatz 60
                                            5531 Eben im Pongau

                                            Telefon: +43 6458/8114
                                            Fax: +43 6458/8508
                                            E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                            Öffnungszeiten: 

                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                              • 14 bis 18 Uhr 

                                            Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Ruhezeiten:

                                              • Täglich
                                                • 12 bis 13 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Nachtruhe:

                                              • Täglich
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 17 bis 6 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                              • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                              • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                              • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                              Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                              Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Niedernfritzerstraße 119
                                              5531 Eben im Pongau

                                              Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                              Öffnungszeiten:

                                              • April, Mai und Oktober
                                                • 11 bis 17 Uhr
                                              • November bis März und Juni bis September
                                                • 13 bis 17 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeinde Eben im Pongau
                                              Dorfplatz 60
                                              5531 Eben im Pongau

                                              Telefon: +43 6458/8114
                                              Fax: +43 6458/8508
                                              E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                              Öffnungszeiten: 

                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                • 14 bis 18 Uhr 

                                              Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Ruhezeiten:

                                                • Täglich
                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Nachtruhe:

                                                • Täglich
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 17 bis 6 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                  Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Niedernfritzerstraße 119
                                                5531 Eben im Pongau

                                                Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                Öffnungszeiten:

                                                • April, Mai und Oktober
                                                  • 11 bis 17 Uhr
                                                • November bis März und Juni bis September
                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeinde Eben im Pongau
                                                Dorfplatz 60
                                                5531 Eben im Pongau

                                                Telefon: +43 6458/8114
                                                Fax: +43 6458/8508
                                                E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                Öffnungszeiten: 

                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                  • 14 bis 18 Uhr 

                                                Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Ruhezeiten:

                                                  • Täglich
                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Nachtruhe:

                                                  • Täglich
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 17 bis 6 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                  • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                    Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                  • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                  • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                  Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                  Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Niedernfritzerstraße 119
                                                  5531 Eben im Pongau

                                                  Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • April, Mai und Oktober
                                                    • 11 bis 17 Uhr
                                                  • November bis März und Juni bis September
                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeinde Eben im Pongau
                                                  Dorfplatz 60
                                                  5531 Eben im Pongau

                                                  Telefon: +43 6458/8114
                                                  Fax: +43 6458/8508
                                                  E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                  Öffnungszeiten: 

                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                    • 14 bis 18 Uhr 

                                                  Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Ruhezeiten:

                                                    • Täglich
                                                      • 12 bis 13 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Nachtruhe:

                                                    • Täglich
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 17 bis 6 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                    • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                      Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                    • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                    • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                    Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                    Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Niedernfritzerstraße 119
                                                    5531 Eben im Pongau

                                                    Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • April, Mai und Oktober
                                                      • 11 bis 17 Uhr
                                                    • November bis März und Juni bis September
                                                      • 13 bis 17 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeinde Eben im Pongau
                                                    Dorfplatz 60
                                                    5531 Eben im Pongau

                                                    Telefon: +43 6458/8114
                                                    Fax: +43 6458/8508
                                                    E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                    Öffnungszeiten: 

                                                    • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                      • 14 bis 18 Uhr 

                                                    Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                    Statistische Daten der Gemeinde

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Ruhezeiten:

                                                      • Täglich
                                                        • 12 bis 13 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Nachtruhe:

                                                      • Täglich
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 17 bis 6 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                      • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                        Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                      • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                      • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                      Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                      Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Niedernfritzerstraße 119
                                                      5531 Eben im Pongau

                                                      Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • April, Mai und Oktober
                                                        • 11 bis 17 Uhr
                                                      • November bis März und Juni bis September
                                                        • 13 bis 17 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeinde Eben im Pongau
                                                      Dorfplatz 60
                                                      5531 Eben im Pongau

                                                      Telefon: +43 6458/8114
                                                      Fax: +43 6458/8508
                                                      E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                      Öffnungszeiten: 

                                                      • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                        • 14 bis 18 Uhr 

                                                      Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                      Statistische Daten der Gemeinde

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Ruhezeiten:

                                                        • Täglich
                                                          • 12 bis 13 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Nachtruhe:

                                                        • Täglich
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 17 bis 6 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                        • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                          Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                        • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                        • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                        Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                        Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Niedernfritzerstraße 119
                                                        5531 Eben im Pongau

                                                        Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • April, Mai und Oktober
                                                          • 11 bis 17 Uhr
                                                        • November bis März und Juni bis September
                                                          • 13 bis 17 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeinde Eben im Pongau
                                                        Dorfplatz 60
                                                        5531 Eben im Pongau

                                                        Telefon: +43 6458/8114
                                                        Fax: +43 6458/8508
                                                        E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                        Öffnungszeiten: 

                                                        • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                          • 14 bis 18 Uhr 

                                                        Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                        Statistische Daten der Gemeinde

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Ruhezeiten:

                                                          • Täglich
                                                            • 12 bis 13 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Nachtruhe:

                                                          • Täglich
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 17 bis 6 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                          • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                            Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                          • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                          • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                          Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                          Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Niedernfritzerstraße 119
                                                          5531 Eben im Pongau

                                                          Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • April, Mai und Oktober
                                                            • 11 bis 17 Uhr
                                                          • November bis März und Juni bis September
                                                            • 13 bis 17 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeinde Eben im Pongau
                                                          Dorfplatz 60
                                                          5531 Eben im Pongau

                                                          Telefon: +43 6458/8114
                                                          Fax: +43 6458/8508
                                                          E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                          Öffnungszeiten: 

                                                          • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                            • 14 bis 18 Uhr 

                                                          Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                          Statistische Daten der Gemeinde

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Ruhezeiten:

                                                            • Täglich
                                                              • 12 bis 13 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Nachtruhe:

                                                            • Täglich
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 17 bis 6 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                            • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                              Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                            • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                            • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                            Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                            Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Niedernfritzerstraße 119
                                                            5531 Eben im Pongau

                                                            Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • April, Mai und Oktober
                                                              • 11 bis 17 Uhr
                                                            • November bis März und Juni bis September
                                                              • 13 bis 17 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeinde Eben im Pongau
                                                            Dorfplatz 60
                                                            5531 Eben im Pongau

                                                            Telefon: +43 6458/8114
                                                            Fax: +43 6458/8508
                                                            E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                            Öffnungszeiten: 

                                                            • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                              • 14 bis 18 Uhr 

                                                            Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                            Statistische Daten der Gemeinde

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Ruhezeiten:

                                                              • Täglich
                                                                • 12 bis 13 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Nachtruhe:

                                                              • Täglich
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 17 bis 6 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                              • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                                Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                              • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                              • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                              Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                              Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Niedernfritzerstraße 119
                                                              5531 Eben im Pongau

                                                              Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • April, Mai und Oktober
                                                                • 11 bis 17 Uhr
                                                              • November bis März und Juni bis September
                                                                • 13 bis 17 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeinde Eben im Pongau
                                                              Dorfplatz 60
                                                              5531 Eben im Pongau

                                                              Telefon: +43 6458/8114
                                                              Fax: +43 6458/8508
                                                              E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                              Öffnungszeiten: 

                                                              • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                • 14 bis 18 Uhr 

                                                              Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                              Statistische Daten der Gemeinde

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Ruhezeiten:

                                                                • Täglich
                                                                  • 12 bis 13 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Nachtruhe:

                                                                • Täglich
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 17 bis 6 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                                • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                                  Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                                • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                                • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                                Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                                Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Niedernfritzerstraße 119
                                                                5531 Eben im Pongau

                                                                Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • April, Mai und Oktober
                                                                  • 11 bis 17 Uhr
                                                                • November bis März und Juni bis September
                                                                  • 13 bis 17 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeinde Eben im Pongau
                                                                Dorfplatz 60
                                                                5531 Eben im Pongau

                                                                Telefon: +43 6458/8114
                                                                Fax: +43 6458/8508
                                                                E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                                Öffnungszeiten: 

                                                                • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                  • 14 bis 18 Uhr 

                                                                Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                                Statistische Daten der Gemeinde

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Eben im Pongau

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Ruhezeiten:

                                                                  • Täglich
                                                                    • 12 bis 13 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Nachtruhe:

                                                                  • Täglich
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 17 bis 6 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.) 

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  In diesen Gebieten müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen an der Leine geführt werden, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist:

                                                                  • Gesamtes Ortsgebiet vom Haus Walchhofer Wilfried, Hauptstraße 82 – Schartlhofgasse nach Norden bis zur Filzmooser Landesstraße Neudegg, Klinger, Einfahrt Eben.
                                                                    Das Gebiet schließt also alle Siedlungsgebiete in diesem Bereich ein. Ebenso eingeschlossen sind die Sommer- und Winterwanderwege im Ortsgebiet und die Ortsloipen.
                                                                  • Bergsiedlung, Gasthofsiedlung, Brunnhäuslsiedlung und Schlagersiedlung
                                                                  • Weg entlang des Fritzbaches vom Strasser-Gut (Gasthofberg 2) bis zum Eggl-Gut (Schattbach 1) und Verbindungsweg von der Bergsiedlung zur Gasthofsiedlung

                                                                  Ausnahmen bestehen z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden und Assistenzhunden.

                                                                  Zudem müssen Hunde im Gemeindegebiet zu Kontrollzwecken Hundemarken tragen, auch wenn keine Verpflichtung der Entrichtung der Hundesteuer besteht.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes die entsprechende Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, haben außerhalb ihrer eigenen Gebäude und ihren eigenen ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Niedernfritzerstraße 119
                                                                  5531 Eben im Pongau

                                                                  Angeommen werden: Alteisen, Holzabfälle, Kunststofffolien, Sperrige Abfälle aus Haushalten, Sondermüll aus Haushalten (Haushaltsmengen), Elektro-Hausgeräte, Verpackungsstyropor (sauber, nur weiße Ware), Speiseöle (nur in den vorgesehenen gelben Sammelkübeln, Austausch leer gegen voll), Bauschutt (max. 1 m3 pro Anlieferung bzw. Tag)

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • April, Mai und Oktober
                                                                    • 11 bis 17 Uhr
                                                                  • November bis März und Juni bis September
                                                                    • 13 bis 17 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeinde Eben im Pongau
                                                                  Dorfplatz 60
                                                                  5531 Eben im Pongau

                                                                  Telefon: +43 6458/8114
                                                                  Fax: +43 6458/8508
                                                                  E-Mail: info@gemeinde-eben.at

                                                                  Öffnungszeiten: 

                                                                  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                    • 14 bis 18 Uhr 

                                                                  Website der Gemeinde Eben im Pongau
                                                                  Statistische Daten der Gemeinde

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 06.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion