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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Gemeinde Brixlegg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
      • der Schulen während der Unterrichtszeit
      • der Kirche während des Gottesdienstes und
      • des Friedhofes während der Beerdigung

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
      • der Schulen während der Unterrichtszeit
      • der Kirche während des Gottesdienstes und
      • des Friedhofes während der Beerdigung

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Hundekot

    Angaben der Gemeinde:
    Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

    Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

    • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
    • Postamt
    • Sock-Kreuzung
    • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
    • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
    • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
    • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
    • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
    Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
    Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
    6233 Kramsach

    Telefon 1: +43 5337 63526
    Telefon 2: +43 676 7257280
    Fax: +43 5337 63526
    E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 7 bis 18 Uhr
    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
      • 7 bis 13 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 19 Uhr

    Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeindeamt Brixlegg
    Römerstraße 1
    6230 Brixlegg

    Telefon: +43 5337 62277
    Fax: +43 5337 62277 22
    E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

    Amtszeiten:

    • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
      • 8 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 13 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Brixlegg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
        • der Schulen während der Unterrichtszeit
        • der Kirche während des Gottesdienstes und
        • des Friedhofes während der Beerdigung

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 20 bis 7 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig
      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
        • der Schulen während der Unterrichtszeit
        • der Kirche während des Gottesdienstes und
        • des Friedhofes während der Beerdigung

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Hundekot

      Angaben der Gemeinde:
      Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

      Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

      • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
      • Postamt
      • Sock-Kreuzung
      • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
      • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
      • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
      • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
      • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
      Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
      Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
      6233 Kramsach

      Telefon 1: +43 5337 63526
      Telefon 2: +43 676 7257280
      Fax: +43 5337 63526
      E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 7 bis 18 Uhr
      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
        • 7 bis 13 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 19 Uhr

      Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeindeamt Brixlegg
      Römerstraße 1
      6230 Brixlegg

      Telefon: +43 5337 62277
      Fax: +43 5337 62277 22
      E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

      Amtszeiten:

      • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
        • 8 bis 12 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 13 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Brixlegg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
          • der Schulen während der Unterrichtszeit
          • der Kirche während des Gottesdienstes und
          • des Friedhofes während der Beerdigung

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 20 bis 7 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig
        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
          • der Schulen während der Unterrichtszeit
          • der Kirche während des Gottesdienstes und
          • des Friedhofes während der Beerdigung

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Hundekot

        Angaben der Gemeinde:
        Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

        Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

        • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
        • Postamt
        • Sock-Kreuzung
        • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
        • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
        • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
        • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
        • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
        Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
        Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
        6233 Kramsach

        Telefon 1: +43 5337 63526
        Telefon 2: +43 676 7257280
        Fax: +43 5337 63526
        E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 7 bis 18 Uhr
        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
          • 7 bis 13 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 19 Uhr

        Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeindeamt Brixlegg
        Römerstraße 1
        6230 Brixlegg

        Telefon: +43 5337 62277
        Fax: +43 5337 62277 22
        E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

        Amtszeiten:

        • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
          • 8 bis 12 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 13 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Brixlegg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
            • der Schulen während der Unterrichtszeit
            • der Kirche während des Gottesdienstes und
            • des Friedhofes während der Beerdigung

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 20 bis 7 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig
          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
            • der Schulen während der Unterrichtszeit
            • der Kirche während des Gottesdienstes und
            • des Friedhofes während der Beerdigung

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Hundekot

          Angaben der Gemeinde:
          Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

          Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

          • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
          • Postamt
          • Sock-Kreuzung
          • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
          • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
          • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
          • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
          • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
          Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
          Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
          6233 Kramsach

          Telefon 1: +43 5337 63526
          Telefon 2: +43 676 7257280
          Fax: +43 5337 63526
          E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 7 bis 18 Uhr
          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
            • 7 bis 13 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 19 Uhr

          Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeindeamt Brixlegg
          Römerstraße 1
          6230 Brixlegg

          Telefon: +43 5337 62277
          Fax: +43 5337 62277 22
          E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

          Amtszeiten:

          • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
            • 8 bis 12 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 13 Uhr

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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Brixlegg

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
              • der Schulen während der Unterrichtszeit
              • der Kirche während des Gottesdienstes und
              • des Friedhofes während der Beerdigung

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 20 bis 7 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig
            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
              • der Schulen während der Unterrichtszeit
              • der Kirche während des Gottesdienstes und
              • des Friedhofes während der Beerdigung

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Hundekot

            Angaben der Gemeinde:
            Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

            Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

            • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
            • Postamt
            • Sock-Kreuzung
            • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
            • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
            • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
            • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
            • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
            Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
            Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
            6233 Kramsach

            Telefon 1: +43 5337 63526
            Telefon 2: +43 676 7257280
            Fax: +43 5337 63526
            E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 7 bis 18 Uhr
            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
              • 7 bis 13 Uhr
            • Freitag
              • 7 bis 19 Uhr

            Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeindeamt Brixlegg
            Römerstraße 1
            6230 Brixlegg

            Telefon: +43 5337 62277
            Fax: +43 5337 62277 22
            E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

            Amtszeiten:

            • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
              • 8 bis 12 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 13 Uhr

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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                • des Friedhofes während der Beerdigung

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 20 bis 7 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig
              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                • des Friedhofes während der Beerdigung

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Hundekot

              Angaben der Gemeinde:
              Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

              Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

              • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
              • Postamt
              • Sock-Kreuzung
              • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
              • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
              • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
              • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
              • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
              Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
              Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
              6233 Kramsach

              Telefon 1: +43 5337 63526
              Telefon 2: +43 676 7257280
              Fax: +43 5337 63526
              E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 7 bis 18 Uhr
              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                • 7 bis 13 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 19 Uhr

              Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeindeamt Brixlegg
              Römerstraße 1
              6230 Brixlegg

              Telefon: +43 5337 62277
              Fax: +43 5337 62277 22
              E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

              Amtszeiten:

              • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                • 8 bis 12 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 13 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Brixlegg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 20 bis 7 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig
                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Hundekot

                Angaben der Gemeinde:
                Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                • Postamt
                • Sock-Kreuzung
                • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                6233 Kramsach

                Telefon 1: +43 5337 63526
                Telefon 2: +43 676 7257280
                Fax: +43 5337 63526
                E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 7 bis 18 Uhr
                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 7 bis 13 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 19 Uhr

                Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeindeamt Brixlegg
                Römerstraße 1
                6230 Brixlegg

                Telefon: +43 5337 62277
                Fax: +43 5337 62277 22
                E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                Amtszeiten:

                • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 13 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Brixlegg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 20 bis 7 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig
                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Hundekot

                  Angaben der Gemeinde:
                  Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                  Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                  • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                  • Postamt
                  • Sock-Kreuzung
                  • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                  • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                  • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                  • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                  • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                  Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                  Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                  6233 Kramsach

                  Telefon 1: +43 5337 63526
                  Telefon 2: +43 676 7257280
                  Fax: +43 5337 63526
                  E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 7 bis 18 Uhr
                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 7 bis 13 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 19 Uhr

                  Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeindeamt Brixlegg
                  Römerstraße 1
                  6230 Brixlegg

                  Telefon: +43 5337 62277
                  Fax: +43 5337 62277 22
                  E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 13 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Brixlegg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 20 bis 7 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig
                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Hundekot

                    Angaben der Gemeinde:
                    Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                    Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                    • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                    • Postamt
                    • Sock-Kreuzung
                    • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                    • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                    • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                    • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                    • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                    Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                    Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                    6233 Kramsach

                    Telefon 1: +43 5337 63526
                    Telefon 2: +43 676 7257280
                    Fax: +43 5337 63526
                    E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 7 bis 18 Uhr
                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 7 bis 13 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 19 Uhr

                    Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeindeamt Brixlegg
                    Römerstraße 1
                    6230 Brixlegg

                    Telefon: +43 5337 62277
                    Fax: +43 5337 62277 22
                    E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 13 Uhr

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                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 20 bis 7 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig
                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Hundekot

                      Angaben der Gemeinde:
                      Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                      Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                      • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                      • Postamt
                      • Sock-Kreuzung
                      • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                      • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                      • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                      • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                      • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                      Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                      Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                      6233 Kramsach

                      Telefon 1: +43 5337 63526
                      Telefon 2: +43 676 7257280
                      Fax: +43 5337 63526
                      E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 7 bis 18 Uhr
                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 7 bis 13 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 19 Uhr

                      Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeindeamt Brixlegg
                      Römerstraße 1
                      6230 Brixlegg

                      Telefon: +43 5337 62277
                      Fax: +43 5337 62277 22
                      E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 13 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Brixlegg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 20 bis 7 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig
                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Hundekot

                        Angaben der Gemeinde:
                        Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                        Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                        • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                        • Postamt
                        • Sock-Kreuzung
                        • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                        • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                        • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                        • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                        • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                        Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                        Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                        6233 Kramsach

                        Telefon 1: +43 5337 63526
                        Telefon 2: +43 676 7257280
                        Fax: +43 5337 63526
                        E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 7 bis 18 Uhr
                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 7 bis 13 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 19 Uhr

                        Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeindeamt Brixlegg
                        Römerstraße 1
                        6230 Brixlegg

                        Telefon: +43 5337 62277
                        Fax: +43 5337 62277 22
                        E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 13 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Brixlegg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 20 bis 7 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig
                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Hundekot

                          Angaben der Gemeinde:
                          Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                          Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                          • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                          • Postamt
                          • Sock-Kreuzung
                          • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                          • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                          • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                          • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                          • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                          Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                          Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                          6233 Kramsach

                          Telefon 1: +43 5337 63526
                          Telefon 2: +43 676 7257280
                          Fax: +43 5337 63526
                          E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 7 bis 18 Uhr
                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 7 bis 13 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 19 Uhr

                          Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeindeamt Brixlegg
                          Römerstraße 1
                          6230 Brixlegg

                          Telefon: +43 5337 62277
                          Fax: +43 5337 62277 22
                          E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 13 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Brixlegg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 20 bis 7 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig
                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Hundekot

                            Angaben der Gemeinde:
                            Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                            Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                            • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                            • Postamt
                            • Sock-Kreuzung
                            • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                            • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                            • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                            • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                            • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                            Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                            Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                            6233 Kramsach

                            Telefon 1: +43 5337 63526
                            Telefon 2: +43 676 7257280
                            Fax: +43 5337 63526
                            E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 7 bis 18 Uhr
                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 7 bis 13 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 19 Uhr

                            Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeindeamt Brixlegg
                            Römerstraße 1
                            6230 Brixlegg

                            Telefon: +43 5337 62277
                            Fax: +43 5337 62277 22
                            E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 13 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Brixlegg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 20 bis 7 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig
                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Hundekot

                              Angaben der Gemeinde:
                              Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                              Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                              • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                              • Postamt
                              • Sock-Kreuzung
                              • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                              • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                              • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                              • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                              • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                              Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                              Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                              6233 Kramsach

                              Telefon 1: +43 5337 63526
                              Telefon 2: +43 676 7257280
                              Fax: +43 5337 63526
                              E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 7 bis 18 Uhr
                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 7 bis 13 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 19 Uhr

                              Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeindeamt Brixlegg
                              Römerstraße 1
                              6230 Brixlegg

                              Telefon: +43 5337 62277
                              Fax: +43 5337 62277 22
                              E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 13 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 20 bis 7 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig
                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Hundekot

                                Angaben der Gemeinde:
                                Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                • Postamt
                                • Sock-Kreuzung
                                • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                6233 Kramsach

                                Telefon 1: +43 5337 63526
                                Telefon 2: +43 676 7257280
                                Fax: +43 5337 63526
                                E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 7 bis 18 Uhr
                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 7 bis 13 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 19 Uhr

                                Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeindeamt Brixlegg
                                Römerstraße 1
                                6230 Brixlegg

                                Telefon: +43 5337 62277
                                Fax: +43 5337 62277 22
                                E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 13 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 20 bis 7 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig
                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Hundekot

                                  Angaben der Gemeinde:
                                  Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                  Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                  • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                  • Postamt
                                  • Sock-Kreuzung
                                  • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                  • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                  • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                  • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                  • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                  Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                  Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                  6233 Kramsach

                                  Telefon 1: +43 5337 63526
                                  Telefon 2: +43 676 7257280
                                  Fax: +43 5337 63526
                                  E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 7 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 7 bis 13 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 19 Uhr

                                  Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeindeamt Brixlegg
                                  Römerstraße 1
                                  6230 Brixlegg

                                  Telefon: +43 5337 62277
                                  Fax: +43 5337 62277 22
                                  E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 13 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 20 bis 7 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig
                                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Hundekot

                                    Angaben der Gemeinde:
                                    Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                    Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                    • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                    • Postamt
                                    • Sock-Kreuzung
                                    • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                    • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                    • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                    • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                    • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                    Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                    Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                    6233 Kramsach

                                    Telefon 1: +43 5337 63526
                                    Telefon 2: +43 676 7257280
                                    Fax: +43 5337 63526
                                    E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 7 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 7 bis 13 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 19 Uhr

                                    Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeindeamt Brixlegg
                                    Römerstraße 1
                                    6230 Brixlegg

                                    Telefon: +43 5337 62277
                                    Fax: +43 5337 62277 22
                                    E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 13 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 20 bis 7 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig
                                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Hundekot

                                      Angaben der Gemeinde:
                                      Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                      Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                      • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                      • Postamt
                                      • Sock-Kreuzung
                                      • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                      • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                      • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                      • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                      • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                      Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                      Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                      6233 Kramsach

                                      Telefon 1: +43 5337 63526
                                      Telefon 2: +43 676 7257280
                                      Fax: +43 5337 63526
                                      E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 7 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 7 bis 13 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 19 Uhr

                                      Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeindeamt Brixlegg
                                      Römerstraße 1
                                      6230 Brixlegg

                                      Telefon: +43 5337 62277
                                      Fax: +43 5337 62277 22
                                      E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 13 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 20 bis 7 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig
                                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Hundekot

                                        Angaben der Gemeinde:
                                        Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                        Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                        • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                        • Postamt
                                        • Sock-Kreuzung
                                        • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                        • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                        • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                        • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                        • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                        Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                        Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                        6233 Kramsach

                                        Telefon 1: +43 5337 63526
                                        Telefon 2: +43 676 7257280
                                        Fax: +43 5337 63526
                                        E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 7 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 7 bis 13 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 19 Uhr

                                        Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeindeamt Brixlegg
                                        Römerstraße 1
                                        6230 Brixlegg

                                        Telefon: +43 5337 62277
                                        Fax: +43 5337 62277 22
                                        E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 13 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 20 bis 7 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig
                                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Hundekot

                                          Angaben der Gemeinde:
                                          Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                          Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                          • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                          • Postamt
                                          • Sock-Kreuzung
                                          • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                          • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                          • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                          • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                          • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                          Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                          Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                          6233 Kramsach

                                          Telefon 1: +43 5337 63526
                                          Telefon 2: +43 676 7257280
                                          Fax: +43 5337 63526
                                          E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 7 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 7 bis 13 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 19 Uhr

                                          Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeindeamt Brixlegg
                                          Römerstraße 1
                                          6230 Brixlegg

                                          Telefon: +43 5337 62277
                                          Fax: +43 5337 62277 22
                                          E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 13 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 20 bis 7 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig
                                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Hundekot

                                            Angaben der Gemeinde:
                                            Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                            Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                            • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                            • Postamt
                                            • Sock-Kreuzung
                                            • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                            • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                            • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                            • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                            • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                            Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                            Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                            6233 Kramsach

                                            Telefon 1: +43 5337 63526
                                            Telefon 2: +43 676 7257280
                                            Fax: +43 5337 63526
                                            E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 7 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 7 bis 13 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 19 Uhr

                                            Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeindeamt Brixlegg
                                            Römerstraße 1
                                            6230 Brixlegg

                                            Telefon: +43 5337 62277
                                            Fax: +43 5337 62277 22
                                            E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 13 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 20 bis 7 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig
                                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Hundekot

                                              Angaben der Gemeinde:
                                              Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                              Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                              • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                              • Postamt
                                              • Sock-Kreuzung
                                              • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                              • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                              • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                              • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                              • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                              Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                              Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                              6233 Kramsach

                                              Telefon 1: +43 5337 63526
                                              Telefon 2: +43 676 7257280
                                              Fax: +43 5337 63526
                                              E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 7 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 7 bis 13 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 19 Uhr

                                              Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeindeamt Brixlegg
                                              Römerstraße 1
                                              6230 Brixlegg

                                              Telefon: +43 5337 62277
                                              Fax: +43 5337 62277 22
                                              E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 13 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig
                                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Hundekot

                                                Angaben der Gemeinde:
                                                Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                • Postamt
                                                • Sock-Kreuzung
                                                • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                6233 Kramsach

                                                Telefon 1: +43 5337 63526
                                                Telefon 2: +43 676 7257280
                                                Fax: +43 5337 63526
                                                E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 7 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                Römerstraße 1
                                                6230 Brixlegg

                                                Telefon: +43 5337 62277
                                                Fax: +43 5337 62277 22
                                                E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig
                                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Hundekot

                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                  Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                  Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                  • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                  • Postamt
                                                  • Sock-Kreuzung
                                                  • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                  • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                  • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                  • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                  • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                  Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                  Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                  6233 Kramsach

                                                  Telefon 1: +43 5337 63526
                                                  Telefon 2: +43 676 7257280
                                                  Fax: +43 5337 63526
                                                  E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 7 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 19 Uhr

                                                  Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                  Römerstraße 1
                                                  6230 Brixlegg

                                                  Telefon: +43 5337 62277
                                                  Fax: +43 5337 62277 22
                                                  E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 20 bis 7 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig
                                                    • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                      • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                      • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                      • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Hundekot

                                                    Angaben der Gemeinde:
                                                    Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                    Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                    • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                    • Postamt
                                                    • Sock-Kreuzung
                                                    • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                    • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                    • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                    • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                    • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                    Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                    Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                    6233 Kramsach

                                                    Telefon 1: +43 5337 63526
                                                    Telefon 2: +43 676 7257280
                                                    Fax: +43 5337 63526
                                                    E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 7 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 7 bis 13 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 19 Uhr

                                                    Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                    Römerstraße 1
                                                    6230 Brixlegg

                                                    Telefon: +43 5337 62277
                                                    Fax: +43 5337 62277 22
                                                    E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 13 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 20 bis 7 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig
                                                      • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                        • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                        • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                        • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Hundekot

                                                      Angaben der Gemeinde:
                                                      Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                      Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                      • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                      • Postamt
                                                      • Sock-Kreuzung
                                                      • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                      • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                      • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                      • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                      • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                      Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                      Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                      6233 Kramsach

                                                      Telefon 1: +43 5337 63526
                                                      Telefon 2: +43 676 7257280
                                                      Fax: +43 5337 63526
                                                      E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 7 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 7 bis 13 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 19 Uhr

                                                      Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                      Römerstraße 1
                                                      6230 Brixlegg

                                                      Telefon: +43 5337 62277
                                                      Fax: +43 5337 62277 22
                                                      E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 13 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 20 bis 7 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig
                                                        • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                          • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                          • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                          • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Hundekot

                                                        Angaben der Gemeinde:
                                                        Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                        Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                        • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                        • Postamt
                                                        • Sock-Kreuzung
                                                        • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                        • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                        • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                        • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                        • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                        Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                        Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                        6233 Kramsach

                                                        Telefon 1: +43 5337 63526
                                                        Telefon 2: +43 676 7257280
                                                        Fax: +43 5337 63526
                                                        E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 7 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 7 bis 13 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 19 Uhr

                                                        Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                        Römerstraße 1
                                                        6230 Brixlegg

                                                        Telefon: +43 5337 62277
                                                        Fax: +43 5337 62277 22
                                                        E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 13 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 20 bis 7 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig
                                                          • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                            • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                            • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                            • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Hundekot

                                                          Angaben der Gemeinde:
                                                          Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                          Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                          • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                          • Postamt
                                                          • Sock-Kreuzung
                                                          • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                          • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                          • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                          • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                          • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                          Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                          Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                          6233 Kramsach

                                                          Telefon 1: +43 5337 63526
                                                          Telefon 2: +43 676 7257280
                                                          Fax: +43 5337 63526
                                                          E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 7 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 7 bis 13 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 19 Uhr

                                                          Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                          Römerstraße 1
                                                          6230 Brixlegg

                                                          Telefon: +43 5337 62277
                                                          Fax: +43 5337 62277 22
                                                          E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 13 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 20 bis 7 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig
                                                            • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                              • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                              • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                              • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Hundekot

                                                            Angaben der Gemeinde:
                                                            Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                            Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                            • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                            • Postamt
                                                            • Sock-Kreuzung
                                                            • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                            • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                            • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                            • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                            • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                            Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                            Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                            6233 Kramsach

                                                            Telefon 1: +43 5337 63526
                                                            Telefon 2: +43 676 7257280
                                                            Fax: +43 5337 63526
                                                            E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 7 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 7 bis 13 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 19 Uhr

                                                            Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                            Römerstraße 1
                                                            6230 Brixlegg

                                                            Telefon: +43 5337 62277
                                                            Fax: +43 5337 62277 22
                                                            E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 13 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 20 bis 7 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig
                                                              • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Hundekot

                                                              Angaben der Gemeinde:
                                                              Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                              Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                              • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                              • Postamt
                                                              • Sock-Kreuzung
                                                              • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                              • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                              • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                              • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                              • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                              Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                              Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                              6233 Kramsach

                                                              Telefon 1: +43 5337 63526
                                                              Telefon 2: +43 676 7257280
                                                              Fax: +43 5337 63526
                                                              E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 7 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 7 bis 13 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 19 Uhr

                                                              Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                              Römerstraße 1
                                                              6230 Brixlegg

                                                              Telefon: +43 5337 62277
                                                              Fax: +43 5337 62277 22
                                                              E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 13 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 20 bis 7 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig
                                                                • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                  • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                  • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                  • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Hundekot

                                                                Angaben der Gemeinde:
                                                                Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                                Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                                • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                                • Postamt
                                                                • Sock-Kreuzung
                                                                • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                                • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                                • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                                • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                                • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                                Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                                Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                                6233 Kramsach

                                                                Telefon 1: +43 5337 63526
                                                                Telefon 2: +43 676 7257280
                                                                Fax: +43 5337 63526
                                                                E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 7 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 7 bis 13 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 19 Uhr

                                                                Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                                Römerstraße 1
                                                                6230 Brixlegg

                                                                Telefon: +43 5337 62277
                                                                Fax: +43 5337 62277 22
                                                                E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Brixlegg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern (Benzinrasenmäher)

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, vor allem bei Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen 

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw.

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 20 bis 7 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig
                                                                  • außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft
                                                                    • der Schulen während der Unterrichtszeit
                                                                    • der Kirche während des Gottesdienstes und
                                                                    • des Friedhofes während der Beerdigung

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Hundekot

                                                                  Angaben der Gemeinde:
                                                                  Die "Gassi-Säcke" sind kostenlos im Gemeindeamt/Buchhaltung oder am Recyclinghof erhältlich.

                                                                  Weiters sind im Ortsgebiet Spender für "Gassi-Säcke" angebracht:

                                                                  • Mariahilfbergl (Parkplatz Wallfahrtskirche)
                                                                  • Postamt
                                                                  • Sock-Kreuzung
                                                                  • Matzenpark - Tor (Hof "Neuner") sowie Parkplatz Stockschützenhalle
                                                                  • Mühlbichl (alte Eiche / Richtung Percha)
                                                                  • Römerstraße (Bereich Grünanlage Schwimmbadauffahrt)
                                                                  • Hohlsteinweg (Bereich ehemaliges Forsthaus sowie ehemalige Hörhager-Säge)
                                                                  • Faberstraße (Grünanlage Kirche sowie Kreuzung "Obergrube")

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof Kramsach-Brixlegg
                                                                  Abfallbeseitigungsverband Mittleres Unterinntal (AMU)
                                                                  Amerling 141 (an der Autobahnbrücke in Kramsach)
                                                                  6233 Kramsach

                                                                  Telefon 1: +43 5337 63526
                                                                  Telefon 2: +43 676 7257280
                                                                  Fax: +43 5337 63526
                                                                  E-Mail: Umwelt@brixlegg.tirol.gv.at

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 7 bis 13 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 19 Uhr

                                                                  Wichtige Information: Ohne Chipkarte kann kein Zugang zum Recyclinghof gewährt werden. Die Weitergabe der Chipkarte an Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist nicht gestattet.

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeindeamt Brixlegg
                                                                  Römerstraße 1
                                                                  6230 Brixlegg

                                                                  Telefon: +43 5337 62277
                                                                  Fax: +43 5337 62277 22
                                                                  E-Mail: gemeinde@brixlegg.tirol.gv.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag bis Donnerstag (Nachmittags nach Vereinbarung)
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr

                                                                  Homepage

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion