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    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar)

    Solche Beträge werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden.

    Tipp

    Unterliegt der Mietgegenstand dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und werden solche Beträge verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden. Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Solche Beträge werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden.

    Tipp

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    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar)

    Solche Beträge werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden.

    Tipp

    Unterliegt der Mietgegenstand dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und werden solche Beträge verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden. Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz