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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Bruck an der Mur

    Hinweis:

    Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
    • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
      • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
    • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
      In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
    • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
    • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
      • Die Bestimmungen gelten nicht für
        • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
        •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
    • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
      • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
        , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
    • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentren der Stadt

    ASZ Bruck an der Mur
    Murinsel 7
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
    Fax: +43 3862 890-701

    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

    ASZ Oberaich
    Brucknerstraße 71
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
    Fax: +43 3862 890-701

    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Bruck an der Mur
    Koloman-Wallisch-Platz 1
    8600 Bruck an der Mur

    Telefon: +43 3862 890-0
    Fax: +43 3862 890-101
    E-Mailstadt@bruckmur.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 16:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Bruck an der Mur

      Hinweis:

      Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag 
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

      erlaubt:

      • Montag bis Freitag 
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 20 Uhr
      • Samstag
        • 7 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:

      • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
      • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
        • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
      • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
        In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
      • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
      • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
        • Die Bestimmungen gelten nicht für
          • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
          •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
      • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
        • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
          , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
      • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentren der Stadt

      ASZ Bruck an der Mur
      Murinsel 7
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
      Fax: +43 3862 890-701

      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

      ASZ Oberaich
      Brucknerstraße 71
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
      Fax: +43 3862 890-701

      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Bruck an der Mur
      Koloman-Wallisch-Platz 1
      8600 Bruck an der Mur

      Telefon: +43 3862 890-0
      Fax: +43 3862 890-101
      E-Mailstadt@bruckmur.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 16:30 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Bruck an der Mur

        Hinweis:

        Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag 
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

        erlaubt:

        • Montag bis Freitag 
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 20 Uhr
        • Samstag
          • 7 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:

        • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
        • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
          • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
        • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
          In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
        • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
        • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
          • Die Bestimmungen gelten nicht für
            • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
            •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
        • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
          • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
            , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
        • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentren der Stadt

        ASZ Bruck an der Mur
        Murinsel 7
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
        Fax: +43 3862 890-701

        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

        ASZ Oberaich
        Brucknerstraße 71
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
        Fax: +43 3862 890-701

        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Bruck an der Mur
        Koloman-Wallisch-Platz 1
        8600 Bruck an der Mur

        Telefon: +43 3862 890-0
        Fax: +43 3862 890-101
        E-Mailstadt@bruckmur.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Freitag
          • 7:30 bis 16:30 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Bruck an der Mur

          Hinweis:

          Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag 
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

          erlaubt:

          • Montag bis Freitag 
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 20 Uhr
          • Samstag
            • 7 bis 12 Uhr
            • 14 bis 17 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:

          • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
          • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
            • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
          • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
            In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
          • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
          • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
            • Die Bestimmungen gelten nicht für
              • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
              •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
          • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
            • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
              , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
          • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentren der Stadt

          ASZ Bruck an der Mur
          Murinsel 7
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
          Fax: +43 3862 890-701

          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

          ASZ Oberaich
          Brucknerstraße 71
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
          Fax: +43 3862 890-701

          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Bruck an der Mur
          Koloman-Wallisch-Platz 1
          8600 Bruck an der Mur

          Telefon: +43 3862 890-0
          Fax: +43 3862 890-101
          E-Mailstadt@bruckmur.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 16:30 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Bruck an der Mur

            Hinweis:

            Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag 
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

            erlaubt:

            • Montag bis Freitag 
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 20 Uhr
            • Samstag
              • 7 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:

            • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
            • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
              • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
            • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
              In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
            • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
            • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
              • Die Bestimmungen gelten nicht für
                • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
            • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
              • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
            • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentren der Stadt

            ASZ Bruck an der Mur
            Murinsel 7
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
            Fax: +43 3862 890-701

            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

            ASZ Oberaich
            Brucknerstraße 71
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
            Fax: +43 3862 890-701

            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Bruck an der Mur
            Koloman-Wallisch-Platz 1
            8600 Bruck an der Mur

            Telefon: +43 3862 890-0
            Fax: +43 3862 890-101
            E-Mailstadt@bruckmur.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 16:30 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Bruck an der Mur

              Hinweis:

              Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag 
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

              erlaubt:

              • Montag bis Freitag 
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 20 Uhr
              • Samstag
                • 7 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:

              • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
              • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
              • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
              • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
              • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                • Die Bestimmungen gelten nicht für
                  • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                  •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
              • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                  , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
              • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentren der Stadt

              ASZ Bruck an der Mur
              Murinsel 7
              8600 Bruck an der Mur

              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
              Fax: +43 3862 890-701

              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

              ASZ Oberaich
              Brucknerstraße 71
              8600 Bruck an der Mur

              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
              Fax: +43 3862 890-701

              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Bruck an der Mur
              Koloman-Wallisch-Platz 1
              8600 Bruck an der Mur

              Telefon: +43 3862 890-0
              Fax: +43 3862 890-101
              E-Mailstadt@bruckmur.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 7:30 bis 16:30 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                Hinweis:

                Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag 
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                erlaubt:

                • Montag bis Freitag 
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 20 Uhr
                • Samstag
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:

                • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                  • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                  In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                  • Die Bestimmungen gelten nicht für
                    • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                    •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                  • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                    , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentren der Stadt

                ASZ Bruck an der Mur
                Murinsel 7
                8600 Bruck an der Mur

                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                Fax: +43 3862 890-701

                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                ASZ Oberaich
                Brucknerstraße 71
                8600 Bruck an der Mur

                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                Fax: +43 3862 890-701

                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                Koloman-Wallisch-Platz 1
                8600 Bruck an der Mur

                Telefon: +43 3862 890-0
                Fax: +43 3862 890-101
                E-Mailstadt@bruckmur.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 7:30 bis 16:30 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                  Hinweis:

                  Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                  erlaubt:

                  • Montag bis Freitag 
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 20 Uhr
                  • Samstag
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:

                  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                    • Die Bestimmungen gelten nicht für
                      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentren der Stadt

                  ASZ Bruck an der Mur
                  Murinsel 7
                  8600 Bruck an der Mur

                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                  Fax: +43 3862 890-701

                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                  ASZ Oberaich
                  Brucknerstraße 71
                  8600 Bruck an der Mur

                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                  Fax: +43 3862 890-701

                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                  Koloman-Wallisch-Platz 1
                  8600 Bruck an der Mur

                  Telefon: +43 3862 890-0
                  Fax: +43 3862 890-101
                  E-Mailstadt@bruckmur.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7:30 bis 16:30 Uhr

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                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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                    Hinweis:

                    Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                    erlaubt:

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                      • 14 bis 17 Uhr

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                    erlaubt:

                    • Montag bis Freitag 
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 20 Uhr
                    • Samstag
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:

                    • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                    • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                      • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                    • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                      In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                    • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                    • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                      • Die Bestimmungen gelten nicht für
                        • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                        •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                    • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                      • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                        , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                    • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentren der Stadt

                    ASZ Bruck an der Mur
                    Murinsel 7
                    8600 Bruck an der Mur

                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                    Fax: +43 3862 890-701

                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                    ASZ Oberaich
                    Brucknerstraße 71
                    8600 Bruck an der Mur

                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                    Fax: +43 3862 890-701

                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                    Koloman-Wallisch-Platz 1
                    8600 Bruck an der Mur

                    Telefon: +43 3862 890-0
                    Fax: +43 3862 890-101
                    E-Mailstadt@bruckmur.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7:30 bis 16:30 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                      Hinweis:

                      Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                      erlaubt:

                      • Montag bis Freitag 
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 20 Uhr
                      • Samstag
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:

                      • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                      • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                        • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                      • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                        In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                      • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                      • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                        • Die Bestimmungen gelten nicht für
                          • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                          •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                      • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                        • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                          , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                      • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentren der Stadt

                      ASZ Bruck an der Mur
                      Murinsel 7
                      8600 Bruck an der Mur

                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                      Fax: +43 3862 890-701

                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                      ASZ Oberaich
                      Brucknerstraße 71
                      8600 Bruck an der Mur

                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                      Fax: +43 3862 890-701

                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                      Koloman-Wallisch-Platz 1
                      8600 Bruck an der Mur

                      Telefon: +43 3862 890-0
                      Fax: +43 3862 890-101
                      E-Mailstadt@bruckmur.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7:30 bis 16:30 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                        Hinweis:

                        Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                        erlaubt:

                        • Montag bis Freitag 
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 20 Uhr
                        • Samstag
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:

                        • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                        • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                          • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                        • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                          In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                        • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                        • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                          • Die Bestimmungen gelten nicht für
                            • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                            •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                        • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                          • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                            , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                        • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentren der Stadt

                        ASZ Bruck an der Mur
                        Murinsel 7
                        8600 Bruck an der Mur

                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                        Fax: +43 3862 890-701

                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                        ASZ Oberaich
                        Brucknerstraße 71
                        8600 Bruck an der Mur

                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                        Fax: +43 3862 890-701

                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                        Koloman-Wallisch-Platz 1
                        8600 Bruck an der Mur

                        Telefon: +43 3862 890-0
                        Fax: +43 3862 890-101
                        E-Mailstadt@bruckmur.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7:30 bis 16:30 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                          Hinweis:

                          Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                          erlaubt:

                          • Montag bis Freitag 
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 20 Uhr
                          • Samstag
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:

                          • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                          • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                            • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                          • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                            In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                          • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                          • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                            • Die Bestimmungen gelten nicht für
                              • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                              •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                          • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                            • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                              , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                          • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentren der Stadt

                          ASZ Bruck an der Mur
                          Murinsel 7
                          8600 Bruck an der Mur

                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                          Fax: +43 3862 890-701

                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                          ASZ Oberaich
                          Brucknerstraße 71
                          8600 Bruck an der Mur

                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                          Fax: +43 3862 890-701

                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                          Koloman-Wallisch-Platz 1
                          8600 Bruck an der Mur

                          Telefon: +43 3862 890-0
                          Fax: +43 3862 890-101
                          E-Mailstadt@bruckmur.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7:30 bis 16:30 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                            Hinweis:

                            Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                            erlaubt:

                            • Montag bis Freitag 
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 20 Uhr
                            • Samstag
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:

                            • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                            • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                              • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                            • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                              In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                            • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                            • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                              • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                            • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                              • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                            • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentren der Stadt

                            ASZ Bruck an der Mur
                            Murinsel 7
                            8600 Bruck an der Mur

                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                            Fax: +43 3862 890-701

                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                            ASZ Oberaich
                            Brucknerstraße 71
                            8600 Bruck an der Mur

                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                            Fax: +43 3862 890-701

                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                            Koloman-Wallisch-Platz 1
                            8600 Bruck an der Mur

                            Telefon: +43 3862 890-0
                            Fax: +43 3862 890-101
                            E-Mailstadt@bruckmur.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7:30 bis 16:30 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                              Hinweis:

                              Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                              erlaubt:

                              • Montag bis Freitag 
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 20 Uhr
                              • Samstag
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:

                              • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                              • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                              • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                              • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                              • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                  • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                  •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                              • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                  , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                              • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentren der Stadt

                              ASZ Bruck an der Mur
                              Murinsel 7
                              8600 Bruck an der Mur

                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                              Fax: +43 3862 890-701

                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                              ASZ Oberaich
                              Brucknerstraße 71
                              8600 Bruck an der Mur

                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                              Fax: +43 3862 890-701

                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                              Koloman-Wallisch-Platz 1
                              8600 Bruck an der Mur

                              Telefon: +43 3862 890-0
                              Fax: +43 3862 890-101
                              E-Mailstadt@bruckmur.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7:30 bis 16:30 Uhr

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                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                Hinweis:

                                Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                erlaubt:

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:

                                • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                  • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                  In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                  • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                    • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                    •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                  • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                    , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentren der Stadt

                                ASZ Bruck an der Mur
                                Murinsel 7
                                8600 Bruck an der Mur

                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                Fax: +43 3862 890-701

                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                ASZ Oberaich
                                Brucknerstraße 71
                                8600 Bruck an der Mur

                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                Fax: +43 3862 890-701

                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                Koloman-Wallisch-Platz 1
                                8600 Bruck an der Mur

                                Telefon: +43 3862 890-0
                                Fax: +43 3862 890-101
                                E-Mailstadt@bruckmur.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                Homepage

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                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                  Hinweis:

                                  Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                  erlaubt:

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:

                                  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                    • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentren der Stadt

                                  ASZ Bruck an der Mur
                                  Murinsel 7
                                  8600 Bruck an der Mur

                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                  Fax: +43 3862 890-701

                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                  ASZ Oberaich
                                  Brucknerstraße 71
                                  8600 Bruck an der Mur

                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                  Fax: +43 3862 890-701

                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                  Koloman-Wallisch-Platz 1
                                  8600 Bruck an der Mur

                                  Telefon: +43 3862 890-0
                                  Fax: +43 3862 890-101
                                  E-Mailstadt@bruckmur.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                    Hinweis:

                                    Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                    erlaubt:

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:

                                    • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                    • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                      • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                    • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                      In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                    • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                    • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                      • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                        • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                        •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                    • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                      • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                        , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                    • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentren der Stadt

                                    ASZ Bruck an der Mur
                                    Murinsel 7
                                    8600 Bruck an der Mur

                                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                    Fax: +43 3862 890-701

                                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                    ASZ Oberaich
                                    Brucknerstraße 71
                                    8600 Bruck an der Mur

                                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                    Fax: +43 3862 890-701

                                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                    Koloman-Wallisch-Platz 1
                                    8600 Bruck an der Mur

                                    Telefon: +43 3862 890-0
                                    Fax: +43 3862 890-101
                                    E-Mailstadt@bruckmur.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                      Hinweis:

                                      Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                      erlaubt:

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:

                                      • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                      • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                        • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                      • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                        In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                      • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                      • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                        • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                          • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                          •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                      • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                        • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                          , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                      • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentren der Stadt

                                      ASZ Bruck an der Mur
                                      Murinsel 7
                                      8600 Bruck an der Mur

                                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                      Fax: +43 3862 890-701

                                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                      ASZ Oberaich
                                      Brucknerstraße 71
                                      8600 Bruck an der Mur

                                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                      Fax: +43 3862 890-701

                                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                      Koloman-Wallisch-Platz 1
                                      8600 Bruck an der Mur

                                      Telefon: +43 3862 890-0
                                      Fax: +43 3862 890-101
                                      E-Mailstadt@bruckmur.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                        Hinweis:

                                        Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                        erlaubt:

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:

                                        • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                        • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                          • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                        • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                          In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                        • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                        • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                          • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                            • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                            •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                        • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                          • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                            , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                        • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentren der Stadt

                                        ASZ Bruck an der Mur
                                        Murinsel 7
                                        8600 Bruck an der Mur

                                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                        Fax: +43 3862 890-701

                                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                        ASZ Oberaich
                                        Brucknerstraße 71
                                        8600 Bruck an der Mur

                                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                        Fax: +43 3862 890-701

                                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                        Koloman-Wallisch-Platz 1
                                        8600 Bruck an der Mur

                                        Telefon: +43 3862 890-0
                                        Fax: +43 3862 890-101
                                        E-Mailstadt@bruckmur.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                          Hinweis:

                                          Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                          erlaubt:

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:

                                          • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                          • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                            • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                          • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                            In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                          • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                          • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                            • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                              • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                              •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                          • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                            • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                              , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                          • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentren der Stadt

                                          ASZ Bruck an der Mur
                                          Murinsel 7
                                          8600 Bruck an der Mur

                                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                          Fax: +43 3862 890-701

                                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                          ASZ Oberaich
                                          Brucknerstraße 71
                                          8600 Bruck an der Mur

                                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                          Fax: +43 3862 890-701

                                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                          Koloman-Wallisch-Platz 1
                                          8600 Bruck an der Mur

                                          Telefon: +43 3862 890-0
                                          Fax: +43 3862 890-101
                                          E-Mailstadt@bruckmur.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                            Hinweis:

                                            Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                            erlaubt:

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:

                                            • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                            • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                              • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                            • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                              In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                            • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                            • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                              • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                            • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                              • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                            • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentren der Stadt

                                            ASZ Bruck an der Mur
                                            Murinsel 7
                                            8600 Bruck an der Mur

                                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                            Fax: +43 3862 890-701

                                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                            ASZ Oberaich
                                            Brucknerstraße 71
                                            8600 Bruck an der Mur

                                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                            Fax: +43 3862 890-701

                                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                            Koloman-Wallisch-Platz 1
                                            8600 Bruck an der Mur

                                            Telefon: +43 3862 890-0
                                            Fax: +43 3862 890-101
                                            E-Mailstadt@bruckmur.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                              Hinweis:

                                              Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                              erlaubt:

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:

                                              • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                              • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                              • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                              • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                              • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                  • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                  •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                              • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                  , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                              • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentren der Stadt

                                              ASZ Bruck an der Mur
                                              Murinsel 7
                                              8600 Bruck an der Mur

                                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                              Fax: +43 3862 890-701

                                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                              ASZ Oberaich
                                              Brucknerstraße 71
                                              8600 Bruck an der Mur

                                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                              Fax: +43 3862 890-701

                                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                              Koloman-Wallisch-Platz 1
                                              8600 Bruck an der Mur

                                              Telefon: +43 3862 890-0
                                              Fax: +43 3862 890-101
                                              E-Mailstadt@bruckmur.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                Hinweis:

                                                Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                erlaubt:

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:

                                                • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                  • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                  In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                  • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                    • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                    •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                  • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                    , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentren der Stadt

                                                ASZ Bruck an der Mur
                                                Murinsel 7
                                                8600 Bruck an der Mur

                                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                Fax: +43 3862 890-701

                                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                ASZ Oberaich
                                                Brucknerstraße 71
                                                8600 Bruck an der Mur

                                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                Fax: +43 3862 890-701

                                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                8600 Bruck an der Mur

                                                Telefon: +43 3862 890-0
                                                Fax: +43 3862 890-101
                                                E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                  Hinweis:

                                                  Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                  erlaubt:

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:

                                                  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                    • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentren der Stadt

                                                  ASZ Bruck an der Mur
                                                  Murinsel 7
                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                  Fax: +43 3862 890-701

                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                  ASZ Oberaich
                                                  Brucknerstraße 71
                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                  Fax: +43 3862 890-701

                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                  Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                  Telefon: +43 3862 890-0
                                                  Fax: +43 3862 890-101
                                                  E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                    Hinweis:

                                                    Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                    gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                    erlaubt:

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:

                                                    • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                    • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                      • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                    • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                      In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                    • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                    • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                    In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                      • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                        • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                        •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                    • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                    • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                    • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                      • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                        , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                    • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentren der Stadt

                                                    ASZ Bruck an der Mur
                                                    Murinsel 7
                                                    8600 Bruck an der Mur

                                                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                    Fax: +43 3862 890-701

                                                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                    ASZ Oberaich
                                                    Brucknerstraße 71
                                                    8600 Bruck an der Mur

                                                    Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                    Fax: +43 3862 890-701

                                                    Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                    Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                    8600 Bruck an der Mur

                                                    Telefon: +43 3862 890-0
                                                    Fax: +43 3862 890-101
                                                    E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                      Hinweis:

                                                      Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                      gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                      erlaubt:

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:

                                                      • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                      • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                        • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                      • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                        In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                      • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                      • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                      In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                        • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                          • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                          •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                      • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                      • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                      • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                        • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                          , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                      • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentren der Stadt

                                                      ASZ Bruck an der Mur
                                                      Murinsel 7
                                                      8600 Bruck an der Mur

                                                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                      Fax: +43 3862 890-701

                                                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                      ASZ Oberaich
                                                      Brucknerstraße 71
                                                      8600 Bruck an der Mur

                                                      Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                      Fax: +43 3862 890-701

                                                      Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                      Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                      8600 Bruck an der Mur

                                                      Telefon: +43 3862 890-0
                                                      Fax: +43 3862 890-101
                                                      E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                        Hinweis:

                                                        Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                        gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                        erlaubt:

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:

                                                        • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                        • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                          • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                        • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                          In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                        • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                        • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                        In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                          • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                            • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                            •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                        • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                        • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                        • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                          • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                            , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                        • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentren der Stadt

                                                        ASZ Bruck an der Mur
                                                        Murinsel 7
                                                        8600 Bruck an der Mur

                                                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                        Fax: +43 3862 890-701

                                                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                        ASZ Oberaich
                                                        Brucknerstraße 71
                                                        8600 Bruck an der Mur

                                                        Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                        Fax: +43 3862 890-701

                                                        Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                        Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                        8600 Bruck an der Mur

                                                        Telefon: +43 3862 890-0
                                                        Fax: +43 3862 890-101
                                                        E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                          Hinweis:

                                                          Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                          gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                          erlaubt:

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:

                                                          • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                          • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                            • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                          • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                            In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                          • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                          • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                          In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                            • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                              • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                              •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                          • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                          • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                          • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                            • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                              , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                          • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentren der Stadt

                                                          ASZ Bruck an der Mur
                                                          Murinsel 7
                                                          8600 Bruck an der Mur

                                                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                          Fax: +43 3862 890-701

                                                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                          ASZ Oberaich
                                                          Brucknerstraße 71
                                                          8600 Bruck an der Mur

                                                          Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                          Fax: +43 3862 890-701

                                                          Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                          Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                          8600 Bruck an der Mur

                                                          Telefon: +43 3862 890-0
                                                          Fax: +43 3862 890-101
                                                          E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                            Hinweis:

                                                            Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                            gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                            erlaubt:

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:

                                                            • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                            • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                              • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                            • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                              In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                            • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                            • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                            In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                              • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                                • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                            • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                            • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                            • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                              • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                                , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                            • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentren der Stadt

                                                            ASZ Bruck an der Mur
                                                            Murinsel 7
                                                            8600 Bruck an der Mur

                                                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                            Fax: +43 3862 890-701

                                                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                            ASZ Oberaich
                                                            Brucknerstraße 71
                                                            8600 Bruck an der Mur

                                                            Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                            Fax: +43 3862 890-701

                                                            Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                            Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                            8600 Bruck an der Mur

                                                            Telefon: +43 3862 890-0
                                                            Fax: +43 3862 890-101
                                                            E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                              Hinweis:

                                                              Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                              gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                              erlaubt:

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:

                                                              • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                              • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                                • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                              • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                                In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                              • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                              • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                              In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                                • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                                  • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                  •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                              • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                              • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                              • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                                • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                                  , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                              • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentren der Stadt

                                                              ASZ Bruck an der Mur
                                                              Murinsel 7
                                                              8600 Bruck an der Mur

                                                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                              Fax: +43 3862 890-701

                                                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                              ASZ Oberaich
                                                              Brucknerstraße 71
                                                              8600 Bruck an der Mur

                                                              Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                              Fax: +43 3862 890-701

                                                              Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                              Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                              8600 Bruck an der Mur

                                                              Telefon: +43 3862 890-0
                                                              Fax: +43 3862 890-101
                                                              E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                              Homepage

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                                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                                Hinweis:

                                                                Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                                gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                                erlaubt:

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:

                                                                • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                                • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                                  • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                                • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                                  In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                                • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                                • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                                  • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                                    • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                    •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                                • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                                • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                                  • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                                    , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                                • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentren der Stadt

                                                                ASZ Bruck an der Mur
                                                                Murinsel 7
                                                                8600 Bruck an der Mur

                                                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                                Fax: +43 3862 890-701

                                                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                                ASZ Oberaich
                                                                Brucknerstraße 71
                                                                8600 Bruck an der Mur

                                                                Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                                Fax: +43 3862 890-701

                                                                Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                                Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                                8600 Bruck an der Mur

                                                                Telefon: +43 3862 890-0
                                                                Fax: +43 3862 890-101
                                                                E-Mailstadt@bruckmur.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 16:30 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Bruck an der Mur

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur und die Gemeinde Oberaich bilden seit der steirischen Gemeindestrukturreform die Stadtgemeinde Bruck an der Mur.

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten in Gärten, Höfen und Gebäuden sowie lärmerzeugende Gartenarbeiten

                                                                  gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie Schneeräumung, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dergleichen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:

                                                                  • Das freie Umherlaufen von Hunden im Bereiche der Stadt Bruck an der Mur ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres untersagt. In der übrigen Zeit ist es nur dann gestattet, wenn dadurch kein Schaden angerichtet werden kann. In öffentlichen Anlagen und auf Sportplätzen sind die Hunde vom Hundebesitzer ständig an der Leine zu führen
                                                                  • Bösartige (bissige) Hunde müssen auf der Straße mit einem sicheren Maulkorb versehen sein. Werden solche Hunde an den Orten gehalten, die jedermann zugänglich sind, so sind diese so gut zu verwahren oder zu versorgen, dass niemand beschädigt und geschädigt werden kann.
                                                                    • Ferner können Hundehalter, deren Hunde Personen oder Tiere verletzt oder gefährdet haben, verhalten werden, ihren Hunden stets Maulkorb und Leine anzulegen.
                                                                  • Das Mitnehmen von Hunden in allgemein zugängliche Geschäfte, in Theater und in solche Räume in denen Konzerte, Vorstellungen oder Veranstaltungen stattfinden, auf Friedhöfen, bei öffentlichen Feierlichkeiten und bei Versammlungen ist verboten.
                                                                    In Gaststätten sind Hunde an der kurzen Leine zu halten und bei Fuß des Besitzers zu verweilen. Ein Umherlaufen der Hunde im Lokal ist untersagt.
                                                                  • In der Zeit vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres dürfen Hunde zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
                                                                  • Ohne gültige Hundemarke frei umherlaufende Hunde können vom Wasenmeister (amtlicher Hundefänger) eingefangen werden. Die weitere Verfügung über solche Hunde trifft die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

                                                                  In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Bei der Benützung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs-, Tonwiedergabegeräten und Fernsehapparaten in Gebäuden und im Freien ist die Lautstärke so zu wählen, dass andere Personen durch den Lärm nicht ungebührlich belästigt werden. Für die Zeit von 12 bis 14 Uhr und 22 Uhr bis 7 Uhr muss bei Inbetriebnahme obiger Geräte sichergestellt sein, dass eine Lärmbelästigung dritter Personen tatsächlich nicht erfolgt.
                                                                    • Die Bestimmungen gelten nicht für
                                                                      • Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr- oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von  Tongeräten bei deren Einsätzen notwendig ist und
                                                                      •  gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
                                                                  • In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb während der Zeit ab 22 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
                                                                  • Der Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist in bewohnten Gebieten und in deren unmittelbarer Nähe verboten.
                                                                  • Das Abfeuern von Knallkörpern und lärmentwickelnden Raketen aller Art ist grundsätzlich verboten.
                                                                    • Die Bestimmung gilt nicht für das Abfeuern für Knallkörper und lärmentwickelnden Raketen als Warn- und Rettungssignale – insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen von Organen der Behörden
                                                                      , des Bundesheeres und von Rettungs-, Feuerwehr- und Katastrophenhilfsdiensten - sowie für das Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrundstücken in der Silvesternacht.
                                                                  • Haustiere sind so zu halten, dass durch sie, insbesonders in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Lärm nicht überschritten und die Nachbarschaft nicht unzumutbar gestört wird.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentren der Stadt

                                                                  ASZ Bruck an der Mur
                                                                  Murinsel 7
                                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                                  Fax: +43 3862 890-701

                                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                                  ASZ Oberaich
                                                                  Brucknerstraße 71
                                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                                  Telefon: +43 3862 55111 oder +43 3862 890-720
                                                                  Fax: +43 3862 890-701

                                                                  Abfallarten: Problemstoffe, Grünschnitt, Elektro-Alt-Geräte, Bauschutt, Altkleider, Sperrmüll, Altholz, Altfenster, Altmetalle, Altglas, Leichtverpackungen, Altpapier, Kaffeekapseln (Nespresso)

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Bruck an der Mur
                                                                  Koloman-Wallisch-Platz 1
                                                                  8600 Bruck an der Mur

                                                                  Telefon: +43 3862 890-0
                                                                  Fax: +43 3862 890-101
                                                                  E-Mailstadt@bruckmur.at

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