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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

    Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
    • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

    Hauptgesichtspunkte

    Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

    • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
    • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
    • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

    Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

    Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

    Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

    Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

    Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

    Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

    Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

      Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
      • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

      Hauptgesichtspunkte

      Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

      • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
      • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
      • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

      Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

      Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

      Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

      Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

      Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

      Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

      Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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        Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
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        Hauptgesichtspunkte

        Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

        • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
        • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
        • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

        Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

        Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

        Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

        Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

        Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

        Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

        Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
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          Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

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          • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

          Hauptgesichtspunkte

          Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

          • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
          • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
          • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

          Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

          Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

          Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

          Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

          Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

          Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

          Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
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            Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

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            • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

            Hauptgesichtspunkte

            Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

            • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
            • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
            • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

            Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

            Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

            Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

            Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

            Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

            Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

            Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

              Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
              • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

              Hauptgesichtspunkte

              Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

              • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
              • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
              • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

              Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

              Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

              Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

              Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

              Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

              Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

              Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
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                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                Hauptgesichtspunkte

                Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                  Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                  • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                  Hauptgesichtspunkte

                  Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                  • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                  • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                  Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                  Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                  Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                  Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                  Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                  Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                  Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                    Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                    • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                    Hauptgesichtspunkte

                    Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                    • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                    • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                    • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                    Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                    Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                    Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                    Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                    Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                    Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                    Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                      Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                      • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                      Hauptgesichtspunkte

                      Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                      • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                      • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                      • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                      Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                      Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                      Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                      Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                      Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                      Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                      Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                        Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                        • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                        Hauptgesichtspunkte

                        Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                        • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                        • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                        • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                        Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                        Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                        Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                        Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                        Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                        Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                        Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                          Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                          • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                          Hauptgesichtspunkte

                          Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                          • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                          • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                          • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                          Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                          Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                          Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                          Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                          Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                          Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                          Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                            Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                            • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                            Hauptgesichtspunkte

                            Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                            • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                            • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                            • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                            Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                            Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                            Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                            Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                            Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                            Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                            Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                              Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                              • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                              Hauptgesichtspunkte

                              Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                              • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                              • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                              • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                              Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                              Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                              Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                              Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                              Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                              Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                              Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                Hauptgesichtspunkte

                                Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                  Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                  • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                  • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                  • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                  Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                  Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                  Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                  Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                  Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                  Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                  Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                    Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                    • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                    • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                    • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                    • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                    Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                    Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                    Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                    Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                    Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                    Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                    Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                      Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                      • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                      • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                      • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                      • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                      Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                      Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                      Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                      Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                      Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                      Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                      Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                        Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                        • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                        • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                        • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                        • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                        Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                        Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                        Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                        Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                        Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                        Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                        Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                          Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                          • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                          • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                          • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                          • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                          Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                          Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                          Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                          Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                          Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                          Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                          Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                            Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                            • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                            • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                            • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                            • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                            Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                            Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                            Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                            Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                            Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                            Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                            Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                              Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                              • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                              • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                              • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                              • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                              Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                              Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                              Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                              Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                              Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                              Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                              Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                  Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                  • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                  • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                  • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                  Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                  Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                  Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                  Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                  Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                  Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                    Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                    • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                    • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                    • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                    • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                    Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                    Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                    Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                    Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                    Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                    Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                      Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                      • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                      • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                      • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                      • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                      Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                      Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                      Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                      Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                      Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                      Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                        Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                        • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                        • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                        • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                        • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                        Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                        Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                        Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                        Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                        Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                        Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                          Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                          • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                          • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                          • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                          • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                          Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                          Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                          Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                          Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                          Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                          Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                            Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                            • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                            • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                            • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                            • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                            Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                            Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                            Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                            Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                            Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                            Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                              Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                              • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                              • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                              • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                              • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                              Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                              Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                              Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                              Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                              Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                              Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                                Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                                • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                                • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                                • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                                • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                                Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                                Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                                Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                                Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                                Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                                Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

                                                                  Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
                                                                  • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

                                                                  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
                                                                  • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
                                                                  • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

                                                                  Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

                                                                  Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

                                                                  Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

                                                                  Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

                                                                  Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

                                                                  Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 24.02.2023
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres