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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

    Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
    • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

    Hauptgesichtspunkte

    Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

    Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

    Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

    Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

    Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

      Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
      • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

      Hauptgesichtspunkte

      Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

      Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

      Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

      Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

      Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

        Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
        • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

        Hauptgesichtspunkte

        Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

        Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

        Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

        Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

        Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

          Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
          • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

          Hauptgesichtspunkte

          Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

          Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

          Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

          Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

          Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

            Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
            • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

            Hauptgesichtspunkte

            Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

            Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

            Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

            Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

            Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

              Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
              • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

              Hauptgesichtspunkte

              Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

              Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

              Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

              Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

              Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
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                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                Hauptgesichtspunkte

                Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                  Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                  • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                  Hauptgesichtspunkte

                  Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                  Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                  Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                  Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                  Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                    Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                    • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                    Hauptgesichtspunkte

                    Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                    Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                    Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                    Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                    Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                      Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                      • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                      Hauptgesichtspunkte

                      Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                      Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                      Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                      Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                      Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                        Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                        • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                        Hauptgesichtspunkte

                        Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                        Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                        Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                        Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                        Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                          Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                          • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                          Hauptgesichtspunkte

                          Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                          Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                          Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                          Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                          Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                            Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                            • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                            Hauptgesichtspunkte

                            Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                            Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                            Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                            Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                            Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                              Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                              • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                              Hauptgesichtspunkte

                              Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                              Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                              Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                              Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                              Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                Hauptgesichtspunkte

                                Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                  Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                  Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                  Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                  Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                  Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                    Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                    • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                    Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                    Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                    Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                    Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                      Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                      • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                      Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                      Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                      Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                      Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                        Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                        • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                        Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                        Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                        Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                        Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                          Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                          • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                          Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                          Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                          Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                          Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                            Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                            • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                            Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                            Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                            Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                            Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                              Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                              • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                              Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                              Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                              Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                              Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                  Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                  Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                  Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                  Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                  Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                    Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                    • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                    Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                    Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                    Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                    Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                      Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                      • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                      • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                      Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                      Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                      Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                      Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                        Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                        • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                        • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                        Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                        Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                        Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                        Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                          Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                          • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                          • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                          Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                          Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                          Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                          Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                            Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                            • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                            • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                            Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                            Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                            Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                            Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                              Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                              • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                              • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                              Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                              Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                              Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                              Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                                Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                                • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                                • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                                Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                                Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                                Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                                Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Waffengesetz u.a.

                                                                  Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen sowie deren Kennzeichnung werden strenger geregelt.

                                                                  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 16. Oktober 2025
                                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Um Taten wie den Amoklauf an einem Grazer Gymnasium am 10. Juni 2025 in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern, wird das Waffengesetz 1996 (WaffG) deutlich verschärft. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird verbessert, indem die Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens, das bereits bisher beim Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses notwendig ist, durch die Einführung eines verpflichtenden Explorationsgesprächs erhöht wird. Zusätzlich wird mit Ablauf einer auf fünf Jahre befristeten waffenrechtlichen Bewilligung (fünfjährige Probephase) erneut eine Verlässlichkeitsprüfung durchgeführt.

                                                                  Bis auf wenige Ausnahmen wird das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B (z.B. Pistolen und Revolver) von 21 auf 25 Jahre angehoben. Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und Flinten) wird künftig ebenso erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zulässig sein. Darüber hinaus wird auch für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) vorgesehen. Zudem wird beim Ersterwerb einer Schusswaffe die sogenannte "Abkühlphase" (Wartefrist) von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert, um "Impulskäufe" zu verhindern.

                                                                  Weiters wird mit der Novelle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt. So darf künftig die Stellungskommission des Bundesheeres der Waffenbehörde auf Verlangen relevante Daten betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst übermitteln, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu beurteilen. Bis eine automationsunterstützte Übermittlung möglich ist, hat der Betroffene diese Daten im Zuge der Antragstellung beizubringen.

                                                                  Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie und sieht Regelungen zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels vor. Bestandteile von Waffen, die bei der Schussabgabe nicht unter Gasdruck stehen (etwa Griffstücke), werden nun auch in den Anwendungsbereich des WaffG fallen. Im Bereich des WaffG wird insbesondere die Frist zur Anzeige und zur Registrierung der Überlassung bzw. des Erwerbs von Schusswaffen zur besseren Nachverfolgbarkeit erheblich verkürzt. Zudem werden die angedrohten Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das WaffG deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird durch eine einheitliche Definition für den Erwerb von Schusswaffen klargestellt, dass der Erwerb nicht bloß den Kauf, sondern auch den Verleih oder sonstige Rechtsgeschäfte in Zusammenhang mit der Verwahrung oder Vermittlung von Schusswaffen umfasst. Weitere Neuregelungen betreffen die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C auch für Menschen ohne Wohnsitz in Österreich sowie die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates bereits im Zuge der Beantragung einer behördlichen Bewilligung bei Personen mit Lebensmittelpunkt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und nicht erst bei der Aushändigung der konkreten Schusswaffe.

                                                                  Um den unionsrechtlichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie zu entsprechen, wird auch das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) angepasst: einerseits gelten Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen künftig als Waffen und sind damit die Regelungen des WaffG anwendbar; andererseits ist im SchKG vorgesehen, dass die Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen nachzuholen ist, sofern diese nach dem 14. September 2018 erworben wurden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 16.10.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres