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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Familienzeitbonus für Väter

    Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

    Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

    Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

    Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

    Beispiele für Familienzeit sind:

    • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
    • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
    • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
    • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
    • Ruhendmeldung des Gewerbes
    Achtung:

    Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

    Bezugsdauer und Höhe

    Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

    Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

    Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

    Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

    • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
    • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
    • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
    • Inanspruchnahme der Familienzeit
    • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
    • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

    Erwerbstätigkeitserfordernis

    Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

    Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

    In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

    Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

    Antrag für Familienzeitbonus für Väter

    Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

    Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

    Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

    Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

    Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

      Familienzeitbonus für Väter

      Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

      Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

      Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

      Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

      Beispiele für Familienzeit sind:

      • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
      • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
      • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
      • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
      • Ruhendmeldung des Gewerbes
      Achtung:

      Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

      Bezugsdauer und Höhe

      Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

      Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

      Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

      Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

      • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
      • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
      • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
      • Inanspruchnahme der Familienzeit
      • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
      • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

      Erwerbstätigkeitserfordernis

      Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

      Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

      In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

      Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

      Antrag für Familienzeitbonus für Väter

      Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

      Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

      Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

      Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

      Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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        Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

        Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

        Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

        Beispiele für Familienzeit sind:

        • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
        • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
        • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
        • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
        • Ruhendmeldung des Gewerbes
        Achtung:

        Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

        Bezugsdauer und Höhe

        Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

        Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

        Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

        Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

        • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
        • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
        • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
        • Inanspruchnahme der Familienzeit
        • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
        • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

        Erwerbstätigkeitserfordernis

        Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

        Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

        In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

        Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

        Antrag für Familienzeitbonus für Väter

        Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

        Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

        Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

        Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

        Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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          Familienzeitbonus für Väter

          Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

          Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

          Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

          Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

          Beispiele für Familienzeit sind:

          • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
          • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
          • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
          • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
          • Ruhendmeldung des Gewerbes
          Achtung:

          Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

          Bezugsdauer und Höhe

          Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

          Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

          Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

          Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

          • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
          • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
          • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
          • Inanspruchnahme der Familienzeit
          • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
          • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

          Erwerbstätigkeitserfordernis

          Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

          Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

          In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

          Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

          Antrag für Familienzeitbonus für Väter

          Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

          Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

          Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

          Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

          Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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            Familienzeitbonus für Väter

            Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

            Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

            Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

            Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

            Beispiele für Familienzeit sind:

            • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
            • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
            • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
            • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
            • Ruhendmeldung des Gewerbes
            Achtung:

            Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

            Bezugsdauer und Höhe

            Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

            Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

            Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

            Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

            • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
            • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
            • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
            • Inanspruchnahme der Familienzeit
            • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
            • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

            Erwerbstätigkeitserfordernis

            Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

            Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

            In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

            Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

            Antrag für Familienzeitbonus für Väter

            Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

            Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

            Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

            Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

            Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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              Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

              Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

              Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

              Beispiele für Familienzeit sind:

              • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
              • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
              • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
              • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
              • Ruhendmeldung des Gewerbes
              Achtung:

              Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

              Bezugsdauer und Höhe

              Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

              Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

              Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

              Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

              • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
              • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
              • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
              • Inanspruchnahme der Familienzeit
              • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
              • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

              Erwerbstätigkeitserfordernis

              Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

              Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

              In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

              Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

              Antrag für Familienzeitbonus für Väter

              Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

              Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

              Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

              Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

              Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

              Zum Formular

              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                Familienzeitbonus für Väter

                Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                Beispiele für Familienzeit sind:

                • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                • Ruhendmeldung des Gewerbes
                Achtung:

                Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                Bezugsdauer und Höhe

                Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                • Inanspruchnahme der Familienzeit
                • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                Erwerbstätigkeitserfordernis

                Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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                  Familienzeitbonus für Väter

                  Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                  Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                  Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                  Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                  Beispiele für Familienzeit sind:

                  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                  • Ruhendmeldung des Gewerbes
                  Achtung:

                  Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                  Bezugsdauer und Höhe

                  Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                  Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                  Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                  Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                  • Inanspruchnahme der Familienzeit
                  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                  Erwerbstätigkeitserfordernis

                  Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                  Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                  In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                  Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                  Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                  Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                  Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                  Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                  Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                  Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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                    Familienzeitbonus für Väter

                    Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                    Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                    Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                    Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                    Beispiele für Familienzeit sind:

                    • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                    • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                    • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                    • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                    • Ruhendmeldung des Gewerbes
                    Achtung:

                    Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                    Bezugsdauer und Höhe

                    Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                    Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                    Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                    Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                    • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                    • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                    • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                    • Inanspruchnahme der Familienzeit
                    • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                    • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                    Erwerbstätigkeitserfordernis

                    Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                    Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                    In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                    Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                    Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                    Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                    Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                    Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                    Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                    Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

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                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                      Familienzeitbonus für Väter

                      Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                      Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                      Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                      Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                      Beispiele für Familienzeit sind:

                      • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                      • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                      • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                      • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                      • Ruhendmeldung des Gewerbes
                      Achtung:

                      Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                      Bezugsdauer und Höhe

                      Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                      Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                      Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                      Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                      • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                      • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                      • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                      • Inanspruchnahme der Familienzeit
                      • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                      • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                      Erwerbstätigkeitserfordernis

                      Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                      Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                      In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                      Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                      Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                      Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                      Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                      Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                      Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                      Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                      Zum Formular

                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                        Familienzeitbonus für Väter

                        Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                        Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                        Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                        Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                        Beispiele für Familienzeit sind:

                        • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                        • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                        • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                        • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                        • Ruhendmeldung des Gewerbes
                        Achtung:

                        Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                        Bezugsdauer und Höhe

                        Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                        Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                        Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                        Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                        • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                        • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                        • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                        • Inanspruchnahme der Familienzeit
                        • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                        • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                        Erwerbstätigkeitserfordernis

                        Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                        Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                        In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                        Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                        Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                        Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                        Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                        Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                        Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                        Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                        Zum Formular

                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                          Familienzeitbonus für Väter

                          Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                          Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                          Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                          Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                          Beispiele für Familienzeit sind:

                          • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                          • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                          • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                          • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                          • Ruhendmeldung des Gewerbes
                          Achtung:

                          Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                          Bezugsdauer und Höhe

                          Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                          Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                          Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                          Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                          • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                          • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                          • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                          • Inanspruchnahme der Familienzeit
                          • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                          • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                          Erwerbstätigkeitserfordernis

                          Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                          Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                          In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                          Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                          Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                          Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                          Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                          Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                          Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                          Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                          Zum Formular

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                            Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                            Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                            Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                            Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                            Beispiele für Familienzeit sind:

                            • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                            • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                            • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                            • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                            • Ruhendmeldung des Gewerbes
                            Achtung:

                            Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                            Bezugsdauer und Höhe

                            Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                            Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                            Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                            Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                            • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                            • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                            • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                            • Inanspruchnahme der Familienzeit
                            • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                            • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                            Erwerbstätigkeitserfordernis

                            Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                            Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                            In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                            Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                            Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                            Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                            Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                            Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                            Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                            Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                            Zum Formular

                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                              Familienzeitbonus für Väter

                              Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                              Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                              Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                              Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                              Beispiele für Familienzeit sind:

                              • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                              • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                              • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                              • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                              • Ruhendmeldung des Gewerbes
                              Achtung:

                              Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                              Bezugsdauer und Höhe

                              Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                              Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                              Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                              Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                              • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                              • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                              • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                              • Inanspruchnahme der Familienzeit
                              • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                              • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                              Erwerbstätigkeitserfordernis

                              Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                              Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                              In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                              Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                              Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                              Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                              Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                              Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                              Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                              Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                              Zum Formular

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                Familienzeitbonus für Väter

                                Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                Beispiele für Familienzeit sind:

                                • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                Achtung:

                                Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                Bezugsdauer und Höhe

                                Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                Erwerbstätigkeitserfordernis

                                Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                Zum Formular

                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                  Familienzeitbonus für Väter

                                  Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                  Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                  Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                  Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                  Beispiele für Familienzeit sind:

                                  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                  • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                  Achtung:

                                  Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                  Bezugsdauer und Höhe

                                  Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                  Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                  Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                  Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                  • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                  Erwerbstätigkeitserfordernis

                                  Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                  Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                  In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                  Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                  Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                  Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                  Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                  Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                  Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                  Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                  Zum Formular

                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                    Familienzeitbonus für Väter

                                    Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                    Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                    Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                    Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                    Beispiele für Familienzeit sind:

                                    • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                    • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                    • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                    • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                    • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                    Achtung:

                                    Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                    Bezugsdauer und Höhe

                                    Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                    Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                    Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                    Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                    • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                    • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                    • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                    • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                    • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                    • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                    Erwerbstätigkeitserfordernis

                                    Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                    Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                    In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                    Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                    Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                    Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                    Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                    Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                    Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                    Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                    Zum Formular

                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                      Familienzeitbonus für Väter

                                      Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                      Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                      Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                      Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                      Beispiele für Familienzeit sind:

                                      • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                      • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                      • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                      • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                      • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                      Achtung:

                                      Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                      Bezugsdauer und Höhe

                                      Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                      Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                      Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                      Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                      • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                      • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                      • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                      • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                      • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                      • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                      Erwerbstätigkeitserfordernis

                                      Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                      Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                      In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                      Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                      Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                      Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                      Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                      Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                      Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                      Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                      Zum Formular

                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                        Familienzeitbonus für Väter

                                        Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                        Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                        Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                        Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                        Beispiele für Familienzeit sind:

                                        • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                        • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                        • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                        • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                        • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                        Achtung:

                                        Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                        Bezugsdauer und Höhe

                                        Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                        Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                        Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                        Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                        • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                        • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                        • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                        • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                        • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                        • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                        Erwerbstätigkeitserfordernis

                                        Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                        Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                        In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                        Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                        Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                        Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                        Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                        Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                        Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                        Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                        Zum Formular

                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                          Familienzeitbonus für Väter

                                          Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                          Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                          Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                          Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                          Beispiele für Familienzeit sind:

                                          • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                          • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                          • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                          • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                          • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                          Achtung:

                                          Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                          Bezugsdauer und Höhe

                                          Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                          Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                          Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                          Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                          • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                          • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                          • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                          • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                          • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                          • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                          Erwerbstätigkeitserfordernis

                                          Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                          Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                          In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                          Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                          Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                          Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                          Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                          Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                          Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                          Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                          Zum Formular

                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                            Familienzeitbonus für Väter

                                            Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                            Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                            Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                            Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                            Beispiele für Familienzeit sind:

                                            • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                            • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                            • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                            • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                            • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                            Achtung:

                                            Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                            Bezugsdauer und Höhe

                                            Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                            Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                            Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                            Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                            • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                            • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                            • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                            • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                            • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                            • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                            Erwerbstätigkeitserfordernis

                                            Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                            Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                            In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                            Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                            Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                            Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                            Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                            Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                            Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                            Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                            Zum Formular

                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                              Familienzeitbonus für Väter

                                              Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                              Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                              Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                              Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                              Beispiele für Familienzeit sind:

                                              • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                              • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                              • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                              • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                              • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                              Achtung:

                                              Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                              Bezugsdauer und Höhe

                                              Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                              Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                              Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                              Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                              • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                              • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                              • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                              • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                              • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                              • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                              Erwerbstätigkeitserfordernis

                                              Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                              Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                              In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                              Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                              Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                              Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                              Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                              Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                              Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                              Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                              Zum Formular

                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                Familienzeitbonus für Väter

                                                Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                Beispiele für Familienzeit sind:

                                                • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                Achtung:

                                                Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                Bezugsdauer und Höhe

                                                Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                Zum Formular

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                  Familienzeitbonus für Väter

                                                  Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                  Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                  Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                  Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                  Beispiele für Familienzeit sind:

                                                  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                  • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                  Achtung:

                                                  Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                  Bezugsdauer und Höhe

                                                  Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                  Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                  Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                  Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                  • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                  Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                  Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                  Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                  In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                  Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                  Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                  Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                  Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                  Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                  Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                  Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                  Zum Formular

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                    Familienzeitbonus für Väter

                                                    Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                    Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                    Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                    Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                    Beispiele für Familienzeit sind:

                                                    • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                    • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                    • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                    • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                    • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                    Achtung:

                                                    Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                    Bezugsdauer und Höhe

                                                    Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                    Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                    Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                    Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                    • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                    • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                    • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                    • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                    • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                    • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                    Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                    Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                    Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                    In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                    Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                    Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                    Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                    Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                    Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                    Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                    Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                    Zum Formular

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                      Familienzeitbonus für Väter

                                                      Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                      Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                      Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                      Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                      Beispiele für Familienzeit sind:

                                                      • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                      • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                      • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                      • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                      • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                      Achtung:

                                                      Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                      Bezugsdauer und Höhe

                                                      Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                      Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                      Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                      Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                      • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                      • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                      • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                      • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                      • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                      • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                      Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                      Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                      Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                      In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                      Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                      Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                      Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                      Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                      Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                      Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                      Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                      Zum Formular

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                        Familienzeitbonus für Väter

                                                        Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                        Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                        Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                        Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                        Beispiele für Familienzeit sind:

                                                        • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                        • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                        • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                        • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                        • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                        Achtung:

                                                        Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                        Bezugsdauer und Höhe

                                                        Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                        Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                        Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                        Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                        • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                        • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                        • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                        • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                        • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                        • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                        Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                        Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                        Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                        In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                        Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                        Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                        Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                        Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                        Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                        Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                        Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                        Zum Formular

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                          Familienzeitbonus für Väter

                                                          Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                          Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                          Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                          Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                          Beispiele für Familienzeit sind:

                                                          • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                          • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                          • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                          • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                          • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                          Achtung:

                                                          Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                          Bezugsdauer und Höhe

                                                          Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                          Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                          Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                          Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                          • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                          • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                          • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                          • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                          • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                          • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                          Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                          Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                          Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                          In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                          Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                          Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                          Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                          Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                          Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                          Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                          Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                          Zum Formular

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                            Familienzeitbonus für Väter

                                                            Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                            Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                            Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                            Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                            Beispiele für Familienzeit sind:

                                                            • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                            • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                            • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                            • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                            • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                            Achtung:

                                                            Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                            Bezugsdauer und Höhe

                                                            Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                            Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                            Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                            Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                            • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                            • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                            • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                            • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                            • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                            • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                            Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                            Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                            Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                            In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                            Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                            Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                            Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                            Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                            Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                            Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                            Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                            Zum Formular

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                              Familienzeitbonus für Väter

                                                              Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                              Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                              Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                              Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                              Beispiele für Familienzeit sind:

                                                              • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                              • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                              • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                              • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                              • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                              Achtung:

                                                              Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                              Bezugsdauer und Höhe

                                                              Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                              Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                              Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                              Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                              • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                              • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                              • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                              • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                              • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                              • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                              Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                              Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                              Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                              In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                              Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                              Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                              Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                              Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                              Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                              Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                              Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                              Zum Formular

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                Familienzeitbonus für Väter

                                                                Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                                Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                                Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                                Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                                Beispiele für Familienzeit sind:

                                                                • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                                • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                                • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                                • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                                • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                                Achtung:

                                                                Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                                Bezugsdauer und Höhe

                                                                Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                                Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                                Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                                Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                                • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                                • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                                • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                                • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                                Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                                Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                                Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                                In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                                Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                                Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                                Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                                Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                                Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                                Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                                Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                                Zum Formular

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

                                                                  Familienzeitbonus für Väter

                                                                  Allgemeines zum Familienzeitbonus für Väter

                                                                  Bei Geburten gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

                                                                  Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

                                                                  Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

                                                                  Beispiele für Familienzeit sind:

                                                                  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
                                                                  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
                                                                  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
                                                                  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
                                                                  • Ruhendmeldung des Gewerbes
                                                                  Achtung:

                                                                  Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

                                                                  Bezugsdauer und Höhe

                                                                  Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

                                                                  Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2025 54,87 Euro täglich, somit gesamt rund 1.700 Euro.

                                                                  Anspruchsvoraussetzungen bei Familienzeitbonus für Väter

                                                                  Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
                                                                  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
                                                                  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
                                                                  • Inanspruchnahme der Familienzeit
                                                                  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
                                                                  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

                                                                  Erwerbstätigkeitserfordernis

                                                                  Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausüben.

                                                                  Zeiten der Väterkarenz bzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

                                                                  In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

                                                                  Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

                                                                  Antrag für Familienzeitbonus für Väter

                                                                  Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt erfolgen.

                                                                  Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

                                                                  Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

                                                                  Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

                                                                  Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

                                                                  Zum Formular

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt