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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

    verboten:

    • täglich
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

    verboten:

    • täglich
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

    In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

    Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Gemeinde

    • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
      • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
    • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
    • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
      • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
    • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
      • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
    • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

      c) das Ablagern von Müll.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
    Baderluck 4
    5322 Hof bei Salzburg

    Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

    Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

    Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 16 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Hof bei Salzburg
    Postplattenstraße 1
    5322 Hof bei Salzburg

    Telefon: +43 6229 2204
    E-Mail: gemeinde@hof.at

    Amtszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 8 bis 13 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

      verboten:

      • täglich
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

      verboten:

      • täglich
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

      In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

      Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Gemeinde

      • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
        • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
      • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
      • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
        • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
      • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
        • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
      • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

        c) das Ablagern von Müll.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
      Baderluck 4
      5322 Hof bei Salzburg

      Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

      Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

      Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 16 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Hof bei Salzburg
      Postplattenstraße 1
      5322 Hof bei Salzburg

      Telefon: +43 6229 2204
      E-Mail: gemeinde@hof.at

      Amtszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 18 Uhr
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 8 bis 13 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 14 bis 17 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

        verboten:

        • täglich
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

        verboten:

        • täglich
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

        In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

        Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Gemeinde

        • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
          • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
        • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
        • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
          • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
        • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
          • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
        • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

          c) das Ablagern von Müll.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
        Baderluck 4
        5322 Hof bei Salzburg

        Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

        Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

        Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 16 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Hof bei Salzburg
        Postplattenstraße 1
        5322 Hof bei Salzburg

        Telefon: +43 6229 2204
        E-Mail: gemeinde@hof.at

        Amtszeiten:

        • Montag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 18 Uhr
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
          • 8 bis 13 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 14 bis 17 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

          verboten:

          • täglich
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

          verboten:

          • täglich
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

          In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

          Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Gemeinde

          • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
            • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
          • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
          • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
            • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
          • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
            • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
          • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

            c) das Ablagern von Müll.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
          Baderluck 4
          5322 Hof bei Salzburg

          Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

          Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

          Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 16 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Hof bei Salzburg
          Postplattenstraße 1
          5322 Hof bei Salzburg

          Telefon: +43 6229 2204
          E-Mail: gemeinde@hof.at

          Amtszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
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          • oesterreich.gv.at-Redaktion

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            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

            verboten:

            • täglich
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            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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            verboten:

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            • Sonn- und Feiertag
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            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

            In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

            Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Gemeinde

            • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
              • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
            • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
            • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
              • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
            • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
              • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
            • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

              c) das Ablagern von Müll.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
            Baderluck 4
            5322 Hof bei Salzburg

            Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

            Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

            Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 16 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Hof bei Salzburg
            Postplattenstraße 1
            5322 Hof bei Salzburg

            Telefon: +43 6229 2204
            E-Mail: gemeinde@hof.at

            Amtszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 18 Uhr
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 8 bis 13 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 14 bis 17 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

              verboten:

              • täglich
                • 21 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

              verboten:

              • täglich
                • 21 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

              In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

              Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Gemeinde

              • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
              • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
              • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
              • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
              • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                c) das Ablagern von Müll.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
              Baderluck 4
              5322 Hof bei Salzburg

              Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

              Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

              Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch und Freitag
                • 16 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Hof bei Salzburg
              Postplattenstraße 1
              5322 Hof bei Salzburg

              Telefon: +43 6229 2204
              E-Mail: gemeinde@hof.at

              Amtszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 18 Uhr
              • Dienstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch und Freitag
                • 8 bis 13 Uhr
              • Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 14 bis 17 Uhr

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              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                verboten:

                • täglich
                  • 21 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                verboten:

                • täglich
                  • 21 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                  • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                  • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                  • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                  c) das Ablagern von Müll.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                Baderluck 4
                5322 Hof bei Salzburg

                Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch und Freitag
                  • 16 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                Postplattenstraße 1
                5322 Hof bei Salzburg

                Telefon: +43 6229 2204
                E-Mail: gemeinde@hof.at

                Amtszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Dienstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch und Freitag
                  • 8 bis 13 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 14 bis 17 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                  verboten:

                  • täglich
                    • 21 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                  verboten:

                  • täglich
                    • 21 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                  In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                  Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                  • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                    • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                  • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                  • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                    • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                  • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                    • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                  • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                    c) das Ablagern von Müll.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                  Baderluck 4
                  5322 Hof bei Salzburg

                  Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                  Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                  Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch und Freitag
                    • 16 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                  Postplattenstraße 1
                  5322 Hof bei Salzburg

                  Telefon: +43 6229 2204
                  E-Mail: gemeinde@hof.at

                  Amtszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch und Freitag
                    • 8 bis 13 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 14 bis 17 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                    verboten:

                    • täglich
                      • 21 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                    verboten:

                    • täglich
                      • 21 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                    In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                    Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                    • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                      • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                    • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                    • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                      • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                    • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                      • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                    • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                      c) das Ablagern von Müll.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                    Baderluck 4
                    5322 Hof bei Salzburg

                    Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                    Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                    Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch und Freitag
                      • 16 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                    Postplattenstraße 1
                    5322 Hof bei Salzburg

                    Telefon: +43 6229 2204
                    E-Mail: gemeinde@hof.at

                    Amtszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch und Freitag
                      • 8 bis 13 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 14 bis 17 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                      verboten:

                      • täglich
                        • 21 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                      verboten:

                      • täglich
                        • 21 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                      In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                      Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                      • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                        • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                      • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                      • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                        • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                      • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                        • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                      • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                        c) das Ablagern von Müll.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                      Baderluck 4
                      5322 Hof bei Salzburg

                      Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                      Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                      Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch und Freitag
                        • 16 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                      Postplattenstraße 1
                      5322 Hof bei Salzburg

                      Telefon: +43 6229 2204
                      E-Mail: gemeinde@hof.at

                      Amtszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch und Freitag
                        • 8 bis 13 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 14 bis 17 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                        verboten:

                        • täglich
                          • 21 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                        verboten:

                        • täglich
                          • 21 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                        In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                        Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                        • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                          • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                        • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                        • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                          • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                        • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                          • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                        • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                          c) das Ablagern von Müll.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                        Baderluck 4
                        5322 Hof bei Salzburg

                        Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                        Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                        Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch und Freitag
                          • 16 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                        Postplattenstraße 1
                        5322 Hof bei Salzburg

                        Telefon: +43 6229 2204
                        E-Mail: gemeinde@hof.at

                        Amtszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch und Freitag
                          • 8 bis 13 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 14 bis 17 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                          verboten:

                          • täglich
                            • 21 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                          verboten:

                          • täglich
                            • 21 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                          In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                          Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                          • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                            • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                          • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                          • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                            • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                          • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                            • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                          • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                            c) das Ablagern von Müll.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                          Baderluck 4
                          5322 Hof bei Salzburg

                          Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                          Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                          Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch und Freitag
                            • 16 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                          Postplattenstraße 1
                          5322 Hof bei Salzburg

                          Telefon: +43 6229 2204
                          E-Mail: gemeinde@hof.at

                          Amtszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch und Freitag
                            • 8 bis 13 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 14 bis 17 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                            verboten:

                            • täglich
                              • 21 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                            verboten:

                            • täglich
                              • 21 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                            In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                            Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                            • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                              • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                            • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                            • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                              • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                            • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                              • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                            • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                              c) das Ablagern von Müll.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                            Baderluck 4
                            5322 Hof bei Salzburg

                            Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                            Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                            Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch und Freitag
                              • 16 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                            Postplattenstraße 1
                            5322 Hof bei Salzburg

                            Telefon: +43 6229 2204
                            E-Mail: gemeinde@hof.at

                            Amtszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch und Freitag
                              • 8 bis 13 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 14 bis 17 Uhr

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                            Rechtsgrundlagen

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                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                              verboten:

                              • täglich
                                • 21 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                              verboten:

                              • täglich
                                • 21 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                              In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                              Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                              • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                              • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                              • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                              • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                              • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                c) das Ablagern von Müll.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                              Baderluck 4
                              5322 Hof bei Salzburg

                              Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                              Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                              Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch und Freitag
                                • 16 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                              Postplattenstraße 1
                              5322 Hof bei Salzburg

                              Telefon: +43 6229 2204
                              E-Mail: gemeinde@hof.at

                              Amtszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch und Freitag
                                • 8 bis 13 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 14 bis 17 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 21 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                verboten:

                                • täglich
                                  • 21 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                  • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                  • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                  • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                  c) das Ablagern von Müll.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                Baderluck 4
                                5322 Hof bei Salzburg

                                Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 16 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                Postplattenstraße 1
                                5322 Hof bei Salzburg

                                Telefon: +43 6229 2204
                                E-Mail: gemeinde@hof.at

                                Amtszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 8 bis 13 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 14 bis 17 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 21 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                  verboten:

                                  • täglich
                                    • 21 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                  In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                  Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                  • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                    • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                  • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                  • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                    • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                  • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                    • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                  • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                    c) das Ablagern von Müll.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                  Baderluck 4
                                  5322 Hof bei Salzburg

                                  Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                  Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                  Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 16 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                  Postplattenstraße 1
                                  5322 Hof bei Salzburg

                                  Telefon: +43 6229 2204
                                  E-Mail: gemeinde@hof.at

                                  Amtszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 8 bis 13 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 14 bis 17 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 21 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                    verboten:

                                    • täglich
                                      • 21 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                    In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                    Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                    • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                      • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                    • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                    • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                      • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                    • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                      • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                    • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                      c) das Ablagern von Müll.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                    Baderluck 4
                                    5322 Hof bei Salzburg

                                    Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                    Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                    Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 16 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                    Postplattenstraße 1
                                    5322 Hof bei Salzburg

                                    Telefon: +43 6229 2204
                                    E-Mail: gemeinde@hof.at

                                    Amtszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 8 bis 13 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 14 bis 17 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 21 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                      verboten:

                                      • täglich
                                        • 21 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                      In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                      Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                      • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                        • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                      • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                      • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                        • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                      • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                        • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                      • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                        c) das Ablagern von Müll.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                      Baderluck 4
                                      5322 Hof bei Salzburg

                                      Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                      Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                      Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 16 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                      Postplattenstraße 1
                                      5322 Hof bei Salzburg

                                      Telefon: +43 6229 2204
                                      E-Mail: gemeinde@hof.at

                                      Amtszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 8 bis 13 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 14 bis 17 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 21 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                        verboten:

                                        • täglich
                                          • 21 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                        In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                        Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                        • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                          • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                        • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                        • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                          • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                        • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                          • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                        • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                          c) das Ablagern von Müll.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                        Baderluck 4
                                        5322 Hof bei Salzburg

                                        Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                        Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                        Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 16 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                        Postplattenstraße 1
                                        5322 Hof bei Salzburg

                                        Telefon: +43 6229 2204
                                        E-Mail: gemeinde@hof.at

                                        Amtszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 8 bis 13 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 14 bis 17 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 21 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                          verboten:

                                          • täglich
                                            • 21 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                          In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                          Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                          • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                            • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                          • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                          • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                            • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                          • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                            • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                          • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                            c) das Ablagern von Müll.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                          Baderluck 4
                                          5322 Hof bei Salzburg

                                          Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                          Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                          Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 16 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                          Postplattenstraße 1
                                          5322 Hof bei Salzburg

                                          Telefon: +43 6229 2204
                                          E-Mail: gemeinde@hof.at

                                          Amtszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 8 bis 13 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 14 bis 17 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 21 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                            verboten:

                                            • täglich
                                              • 21 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                            In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                            Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                            • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                              • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                            • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                            • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                              • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                            • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                              • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                            • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                              c) das Ablagern von Müll.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                            Baderluck 4
                                            5322 Hof bei Salzburg

                                            Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                            Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                            Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 16 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                            Postplattenstraße 1
                                            5322 Hof bei Salzburg

                                            Telefon: +43 6229 2204
                                            E-Mail: gemeinde@hof.at

                                            Amtszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 8 bis 13 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 14 bis 17 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 21 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                              verboten:

                                              • täglich
                                                • 21 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                              In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                              Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                              • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                              • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                              • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                              • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                              • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                c) das Ablagern von Müll.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                              Baderluck 4
                                              5322 Hof bei Salzburg

                                              Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                              Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                              Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 16 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                              Postplattenstraße 1
                                              5322 Hof bei Salzburg

                                              Telefon: +43 6229 2204
                                              E-Mail: gemeinde@hof.at

                                              Amtszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 8 bis 13 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 14 bis 17 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                verboten:

                                                • täglich
                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                  • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                  • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                  • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                  c) das Ablagern von Müll.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                Baderluck 4
                                                5322 Hof bei Salzburg

                                                Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                Postplattenstraße 1
                                                5322 Hof bei Salzburg

                                                Telefon: +43 6229 2204
                                                E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                Amtszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 8 bis 13 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                  verboten:

                                                  • täglich
                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                  In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                  Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                  • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                    • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                  • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                  • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                    • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                  • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                    • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                  • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                    c) das Ablagern von Müll.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                  Baderluck 4
                                                  5322 Hof bei Salzburg

                                                  Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                  Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                  Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                  Postplattenstraße 1
                                                  5322 Hof bei Salzburg

                                                  Telefon: +43 6229 2204
                                                  E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                  Amtszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 8 bis 13 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 14 bis 17 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 21 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                    ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                    verboten:

                                                    • täglich
                                                      • 21 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                    In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                    Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                    Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                    • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                      • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                    • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                    • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                      • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                    • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                      • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                    • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                    • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                      a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                      b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                      c) das Ablagern von Müll.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                    Baderluck 4
                                                    5322 Hof bei Salzburg

                                                    Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                    Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                    Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 16 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                    Postplattenstraße 1
                                                    5322 Hof bei Salzburg

                                                    Telefon: +43 6229 2204
                                                    E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                    Amtszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 8 bis 13 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 14 bis 17 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 21 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                      ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                      verboten:

                                                      • täglich
                                                        • 21 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                      In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                      Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                      Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                      • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                        • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                      • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                      • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                        • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                      • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                        • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                      • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                      • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                        a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                        b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                        c) das Ablagern von Müll.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                      Baderluck 4
                                                      5322 Hof bei Salzburg

                                                      Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                      Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                      Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 16 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                      Postplattenstraße 1
                                                      5322 Hof bei Salzburg

                                                      Telefon: +43 6229 2204
                                                      E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                      Amtszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 8 bis 13 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 14 bis 17 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 21 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                        ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                        verboten:

                                                        • täglich
                                                          • 21 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                        In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                        Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                        Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                        • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                          • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                        • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                        • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                          • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                        • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                          • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                        • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                        • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                          a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                          b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                          c) das Ablagern von Müll.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                        Baderluck 4
                                                        5322 Hof bei Salzburg

                                                        Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                        Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                        Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 16 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                        Postplattenstraße 1
                                                        5322 Hof bei Salzburg

                                                        Telefon: +43 6229 2204
                                                        E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                        Amtszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 8 bis 13 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 14 bis 17 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 21 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                          ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                          verboten:

                                                          • täglich
                                                            • 21 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                          In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                          Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                          Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                          • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                            • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                          • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                          • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                            • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                          • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                            • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                          • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                          • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                            a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                            b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                            c) das Ablagern von Müll.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                          Baderluck 4
                                                          5322 Hof bei Salzburg

                                                          Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                          Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                          Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 16 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                          Postplattenstraße 1
                                                          5322 Hof bei Salzburg

                                                          Telefon: +43 6229 2204
                                                          E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                          Amtszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 8 bis 13 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 14 bis 17 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 21 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                            ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                            verboten:

                                                            • täglich
                                                              • 21 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                            In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                            Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                            Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                            • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                              • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                            • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                            • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                              • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                            • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                              • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                            • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                            • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                              a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                              b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                              c) das Ablagern von Müll.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                            Baderluck 4
                                                            5322 Hof bei Salzburg

                                                            Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                            Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                            Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 16 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                            Postplattenstraße 1
                                                            5322 Hof bei Salzburg

                                                            Telefon: +43 6229 2204
                                                            E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                            Amtszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 8 bis 13 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 14 bis 17 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 21 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                              ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                              verboten:

                                                              • täglich
                                                                • 21 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                              In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                              Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                              Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                              • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                              • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                              • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                                • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                              • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                                • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                              • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                              • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                                a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                                b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                                c) das Ablagern von Müll.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                              Baderluck 4
                                                              5322 Hof bei Salzburg

                                                              Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                              Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                              Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 16 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                              Postplattenstraße 1
                                                              5322 Hof bei Salzburg

                                                              Telefon: +43 6229 2204
                                                              E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                              Amtszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 8 bis 13 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 14 bis 17 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                                ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                                verboten:

                                                                • täglich
                                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                                Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                  • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                                • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                                • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                                  • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                                • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                                  • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                                • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                                • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                                  a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                                  b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                                  c) das Ablagern von Müll.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                                Baderluck 4
                                                                5322 Hof bei Salzburg

                                                                Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                                Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                                Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 16 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                                Postplattenstraße 1
                                                                5322 Hof bei Salzburg

                                                                Telefon: +43 6229 2204
                                                                E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                                Amtszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8 bis 13 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 14 bis 17 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Hof bei Salzburg

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: lärmende Tätigkeiten

                                                                  ausgenommen: Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

                                                                  verboten:

                                                                  • täglich
                                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gemeindegebiet von Hof bei Salzburg sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

                                                                  In öffentliche Parkanlagen, auf Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                                  Ausgenommen von diesem Leinenzwang sind Jagdhunde in Ausübung der Jagd bzw. Dienst- und Lawinenhunde im Einsatz.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                  Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Gemeinde

                                                                  • Im Gebiet der Ortsgemeinde Hof bei Salzburg dürfen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und ähnliche bewegliche Unterkünfte zum Zwecke des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen an im Freien gelegenen, öffentlichen Orten nicht aufgestellt werden oder aufgestellt sein.
                                                                    • Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind (z.B. Parkplatz Hofer Naturbadestrand und den dazu ausgewiesenen Wiesenflächen, Parkplätze an den Sportplätzen Elsenwang und Gitzen, vor den Schulen, dem Kindergarten, dem Gemeindeamt, dem Kulturzentrum, dem Seniorenwohnheim, sowie alle Straßenzüge samt Nebenanlagen, udgl.)
                                                                  • Bei den Sammelinseln dürfen – von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr und am Samstag von 7 bis 18 Uhr – ausschließlich Glas, Metalle, Kunststoffe, Kunststoffverbindungen und Papier entsorgt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Entsorgen von Müll bei den Sammelstellen verboten.
                                                                  • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sind Pferdeäpfel von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
                                                                    • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.
                                                                  • Für die im Lageplan (ersichtlich in dem PDF "Verbot von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen") rot eingezeichneten Straßen und Plätze, welcher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet, besteht das Verbot der Konsumation von alkoholischen Getränken.
                                                                    • Ausgenommen hievon ist die Konsumation von alkoholischen Getränken in Gastgärten, welche im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt bzw. verkauft werden, oder anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen.
                                                                  • Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen und Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsentwicklung das örtliche Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweiligen ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen, sind verboten.
                                                                  • Demgemäß sind unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes insbesondere verboten:

                                                                    a) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und den darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichen Objekten von Schmutz, Unrat, Ungeziefer, Autowracks udgl., sowie jegliche Verunreinigung der Bäche,

                                                                    b) das nicht rechtzeitig, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk- und Düngergruben und anderen Abfallstätten;

                                                                    c) das Ablagern von Müll.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfuhrplan Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelhof Hof bei Salzburg
                                                                  Baderluck 4
                                                                  5322 Hof bei Salzburg

                                                                  Abfallarten: Altstoffe und Verpackungsabfälle (in haushaltsüblichen Mengen), Kartonagen (zerlegt oder entfaltet)

                                                                  Im Altstoffsammelhof ist auch eine ständige Altkleider- und Schuhsammlung eingerichtet.

                                                                  Der Abfuhrplan wird jeweils zu Jahresbeginn an jeden Haushalt versandt, liegt auch im Gemeindeamt zur freien Entnahme auf und kann auf der Homepage der Gemeinde unter dem Menüpunkt "Abfuhrplan" heruntergeladen werden.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 16 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Hof bei Salzburg
                                                                  Postplattenstraße 1
                                                                  5322 Hof bei Salzburg

                                                                  Telefon: +43 6229 2204
                                                                  E-Mail: gemeinde@hof.at

                                                                  Amtszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8 bis 13 Uhr
                                                                  • Donnerstag
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                                                                    • 14 bis 17 Uhr

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