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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Lilienfeld

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

    verboten: 

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen sind:

    • elektrische Rasenmäher
    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

    verboten: 

    • Montag bis Freitag 
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen sind:

    • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ausgenommen sind:

    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

    Hundekot

    Angaben der Stadt Lilienfeld:
    Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Bauhof
    Liese Prokop Straße 12

    Abfallarten: Sperrmüll

    Öffnungszeiten:

    • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
      • 9:30 bis 11:30 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Lilienfeld
    Dörflstraße 4
    3180 Lilienfeld

    Telefon: +43 2762 522 12
    Fax: +43 2762 522 12 16
    E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

    Parteienverkehr:

    • Montag, Mittwoch und Freitag
      • 8:30 bis 11:30 Uhr
    • Dienstag
      • 8:30 bis 11:30 Uhr
      • 13:15 bis 17 Uhr
    • Donnerstag
      • 8:30 bis 11:30 Uhr
      • 13:15 bis 14:30 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Lilienfeld

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

      verboten: 

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausgenommen sind:

      • elektrische Rasenmäher
      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

      verboten: 

      • Montag bis Freitag 
        • 20 bis 6 Uhr
      • Samstag
        • ab 18 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

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      • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 22 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Ausgenommen sind:

      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

      Hundekot

      Angaben der Stadt Lilienfeld:
      Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Bauhof
      Liese Prokop Straße 12

      Abfallarten: Sperrmüll

      Öffnungszeiten:

      • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
        • 9:30 bis 11:30 Uhr

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Lilienfeld
      Dörflstraße 4
      3180 Lilienfeld

      Telefon: +43 2762 522 12
      Fax: +43 2762 522 12 16
      E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

      Parteienverkehr:

      • Montag, Mittwoch und Freitag
        • 8:30 bis 11:30 Uhr
      • Dienstag
        • 8:30 bis 11:30 Uhr
        • 13:15 bis 17 Uhr
      • Donnerstag
        • 8:30 bis 11:30 Uhr
        • 13:15 bis 14:30 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Lilienfeld

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

        verboten: 

        • Montag bis Freitag 
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

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        • elektrische Rasenmäher
        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

        verboten: 

        • Montag bis Freitag 
          • 20 bis 6 Uhr
        • Samstag
          • ab 18 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

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        • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 22 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Ausgenommen sind:

        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

        Hundekot

        Angaben der Stadt Lilienfeld:
        Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

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        • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
          • 9:30 bis 11:30 Uhr

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Lilienfeld
        Dörflstraße 4
        3180 Lilienfeld

        Telefon: +43 2762 522 12
        Fax: +43 2762 522 12 16
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        • Montag, Mittwoch und Freitag
          • 8:30 bis 11:30 Uhr
        • Dienstag
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          • 13:15 bis 17 Uhr
        • Donnerstag
          • 8:30 bis 11:30 Uhr
          • 13:15 bis 14:30 Uhr

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Lilienfeld

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

          verboten: 

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausgenommen sind:

          • elektrische Rasenmäher
          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

          verboten: 

          • Montag bis Freitag 
            • 20 bis 6 Uhr
          • Samstag
            • ab 18 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausgenommen sind:

          • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 22 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Ausgenommen sind:

          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

          Hundekot

          Angaben der Stadt Lilienfeld:
          Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Bauhof
          Liese Prokop Straße 12

          Abfallarten: Sperrmüll

          Öffnungszeiten:

          • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
            • 9:30 bis 11:30 Uhr

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Lilienfeld
          Dörflstraße 4
          3180 Lilienfeld

          Telefon: +43 2762 522 12
          Fax: +43 2762 522 12 16
          E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

          Parteienverkehr:

          • Montag, Mittwoch und Freitag
            • 8:30 bis 11:30 Uhr
          • Dienstag
            • 8:30 bis 11:30 Uhr
            • 13:15 bis 17 Uhr
          • Donnerstag
            • 8:30 bis 11:30 Uhr
            • 13:15 bis 14:30 Uhr

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          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Lilienfeld

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

            verboten: 

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen sind:

            • elektrische Rasenmäher
            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

            verboten: 

            • Montag bis Freitag 
              • 20 bis 6 Uhr
            • Samstag
              • ab 18 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen sind:

            • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 22 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Ausgenommen sind:

            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

            Hundekot

            Angaben der Stadt Lilienfeld:
            Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Bauhof
            Liese Prokop Straße 12

            Abfallarten: Sperrmüll

            Öffnungszeiten:

            • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
              • 9:30 bis 11:30 Uhr

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Lilienfeld
            Dörflstraße 4
            3180 Lilienfeld

            Telefon: +43 2762 522 12
            Fax: +43 2762 522 12 16
            E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

            Parteienverkehr:

            • Montag, Mittwoch und Freitag
              • 8:30 bis 11:30 Uhr
            • Dienstag
              • 8:30 bis 11:30 Uhr
              • 13:15 bis 17 Uhr
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            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Stadt Lilienfeld

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

              verboten: 

              • Montag bis Freitag 
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausgenommen sind:

              • elektrische Rasenmäher
              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

              verboten: 

              • Montag bis Freitag 
                • 20 bis 6 Uhr
              • Samstag
                • ab 18 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausgenommen sind:

              • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 22 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Ausgenommen sind:

              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

              Hundekot

              Angaben der Stadt Lilienfeld:
              Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Bauhof
              Liese Prokop Straße 12

              Abfallarten: Sperrmüll

              Öffnungszeiten:

              • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                • 9:30 bis 11:30 Uhr

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Lilienfeld
              Dörflstraße 4
              3180 Lilienfeld

              Telefon: +43 2762 522 12
              Fax: +43 2762 522 12 16
              E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

              Parteienverkehr:

              • Montag, Mittwoch und Freitag
                • 8:30 bis 11:30 Uhr
              • Dienstag
                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                • 13:15 bis 17 Uhr
              • Donnerstag
                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                • 13:15 bis 14:30 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Lilienfeld

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                verboten: 

                • Montag bis Freitag 
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausgenommen sind:

                • elektrische Rasenmäher
                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                verboten: 

                • Montag bis Freitag 
                  • 20 bis 6 Uhr
                • Samstag
                  • ab 18 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausgenommen sind:

                • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 22 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Ausgenommen sind:

                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                Hundekot

                Angaben der Stadt Lilienfeld:
                Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Bauhof
                Liese Prokop Straße 12

                Abfallarten: Sperrmüll

                Öffnungszeiten:

                • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                  • 9:30 bis 11:30 Uhr

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Lilienfeld
                Dörflstraße 4
                3180 Lilienfeld

                Telefon: +43 2762 522 12
                Fax: +43 2762 522 12 16
                E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                Parteienverkehr:

                • Montag, Mittwoch und Freitag
                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                • Dienstag
                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                  • 13:15 bis 17 Uhr
                • Donnerstag
                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                  • 13:15 bis 14:30 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Lilienfeld

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                  verboten: 

                  • Montag bis Freitag 
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen sind:

                  • elektrische Rasenmäher
                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                  verboten: 

                  • Montag bis Freitag 
                    • 20 bis 6 Uhr
                  • Samstag
                    • ab 18 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen sind:

                  • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 22 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Ausgenommen sind:

                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                  Hundekot

                  Angaben der Stadt Lilienfeld:
                  Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Bauhof
                  Liese Prokop Straße 12

                  Abfallarten: Sperrmüll

                  Öffnungszeiten:

                  • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                    • 9:30 bis 11:30 Uhr

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Lilienfeld
                  Dörflstraße 4
                  3180 Lilienfeld

                  Telefon: +43 2762 522 12
                  Fax: +43 2762 522 12 16
                  E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                  Parteienverkehr:

                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                  • Dienstag
                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                    • 13:15 bis 17 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                    • 13:15 bis 14:30 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Lilienfeld

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                    verboten: 

                    • Montag bis Freitag 
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen sind:

                    • elektrische Rasenmäher
                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                    verboten: 

                    • Montag bis Freitag 
                      • 20 bis 6 Uhr
                    • Samstag
                      • ab 18 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen sind:

                    • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 22 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Ausgenommen sind:

                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                    Hundekot

                    Angaben der Stadt Lilienfeld:
                    Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Bauhof
                    Liese Prokop Straße 12

                    Abfallarten: Sperrmüll

                    Öffnungszeiten:

                    • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                      • 9:30 bis 11:30 Uhr

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Lilienfeld
                    Dörflstraße 4
                    3180 Lilienfeld

                    Telefon: +43 2762 522 12
                    Fax: +43 2762 522 12 16
                    E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                    Parteienverkehr:

                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                    • Dienstag
                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                      • 13:15 bis 17 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                      • 13:15 bis 14:30 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Lilienfeld

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                      verboten: 

                      • Montag bis Freitag 
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen sind:

                      • elektrische Rasenmäher
                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                      verboten: 

                      • Montag bis Freitag 
                        • 20 bis 6 Uhr
                      • Samstag
                        • ab 18 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen sind:

                      • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 22 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Ausgenommen sind:

                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                      Hundekot

                      Angaben der Stadt Lilienfeld:
                      Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Bauhof
                      Liese Prokop Straße 12

                      Abfallarten: Sperrmüll

                      Öffnungszeiten:

                      • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                        • 9:30 bis 11:30 Uhr

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Lilienfeld
                      Dörflstraße 4
                      3180 Lilienfeld

                      Telefon: +43 2762 522 12
                      Fax: +43 2762 522 12 16
                      E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                      Parteienverkehr:

                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                      • Dienstag
                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                        • 13:15 bis 17 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                        • 13:15 bis 14:30 Uhr

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                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Lilienfeld

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                        verboten: 

                        • Montag bis Freitag 
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen sind:

                        • elektrische Rasenmäher
                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                        verboten: 

                        • Montag bis Freitag 
                          • 20 bis 6 Uhr
                        • Samstag
                          • ab 18 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen sind:

                        • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 22 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Ausgenommen sind:

                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                        Hundekot

                        Angaben der Stadt Lilienfeld:
                        Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Bauhof
                        Liese Prokop Straße 12

                        Abfallarten: Sperrmüll

                        Öffnungszeiten:

                        • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                          • 9:30 bis 11:30 Uhr

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Lilienfeld
                        Dörflstraße 4
                        3180 Lilienfeld

                        Telefon: +43 2762 522 12
                        Fax: +43 2762 522 12 16
                        E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

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                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                        • Dienstag
                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                          • 13:15 bis 17 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                          • 13:15 bis 14:30 Uhr

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                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
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                          Leben in der Stadt Lilienfeld

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                          verboten: 

                          • Montag bis Freitag 
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen sind:

                          • elektrische Rasenmäher
                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                          verboten: 

                          • Montag bis Freitag 
                            • 20 bis 6 Uhr
                          • Samstag
                            • ab 18 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen sind:

                          • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 22 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Ausgenommen sind:

                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                          Hundekot

                          Angaben der Stadt Lilienfeld:
                          Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Bauhof
                          Liese Prokop Straße 12

                          Abfallarten: Sperrmüll

                          Öffnungszeiten:

                          • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                            • 9:30 bis 11:30 Uhr

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Lilienfeld
                          Dörflstraße 4
                          3180 Lilienfeld

                          Telefon: +43 2762 522 12
                          Fax: +43 2762 522 12 16
                          E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                          Parteienverkehr:

                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                          • Dienstag
                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                            • 13:15 bis 17 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                            • 13:15 bis 14:30 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Lilienfeld

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                            verboten: 

                            • Montag bis Freitag 
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen sind:

                            • elektrische Rasenmäher
                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                            verboten: 

                            • Montag bis Freitag 
                              • 20 bis 6 Uhr
                            • Samstag
                              • ab 18 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen sind:

                            • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 22 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Ausgenommen sind:

                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                            Hundekot

                            Angaben der Stadt Lilienfeld:
                            Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Bauhof
                            Liese Prokop Straße 12

                            Abfallarten: Sperrmüll

                            Öffnungszeiten:

                            • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                              • 9:30 bis 11:30 Uhr

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Lilienfeld
                            Dörflstraße 4
                            3180 Lilienfeld

                            Telefon: +43 2762 522 12
                            Fax: +43 2762 522 12 16
                            E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                            Parteienverkehr:

                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                            • Dienstag
                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                              • 13:15 bis 17 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                              • 13:15 bis 14:30 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Lilienfeld

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                              verboten: 

                              • Montag bis Freitag 
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen sind:

                              • elektrische Rasenmäher
                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                              verboten: 

                              • Montag bis Freitag 
                                • 20 bis 6 Uhr
                              • Samstag
                                • ab 18 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen sind:

                              • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 22 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Ausgenommen sind:

                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                              Hundekot

                              Angaben der Stadt Lilienfeld:
                              Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Bauhof
                              Liese Prokop Straße 12

                              Abfallarten: Sperrmüll

                              Öffnungszeiten:

                              • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                • 9:30 bis 11:30 Uhr

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Lilienfeld
                              Dörflstraße 4
                              3180 Lilienfeld

                              Telefon: +43 2762 522 12
                              Fax: +43 2762 522 12 16
                              E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                              Parteienverkehr:

                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                              • Dienstag
                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                • 13:15 bis 17 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                • 13:15 bis 14:30 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Lilienfeld

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                verboten: 

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen sind:

                                • elektrische Rasenmäher
                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                verboten: 

                                • Montag bis Freitag 
                                  • 20 bis 6 Uhr
                                • Samstag
                                  • ab 18 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen sind:

                                • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 22 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Ausgenommen sind:

                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                Hundekot

                                Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Bauhof
                                Liese Prokop Straße 12

                                Abfallarten: Sperrmüll

                                Öffnungszeiten:

                                • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                  • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Lilienfeld
                                Dörflstraße 4
                                3180 Lilienfeld

                                Telefon: +43 2762 522 12
                                Fax: +43 2762 522 12 16
                                E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                Parteienverkehr:

                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                  • 13:15 bis 17 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                  • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Lilienfeld

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                  verboten: 

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen sind:

                                  • elektrische Rasenmäher
                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                  verboten: 

                                  • Montag bis Freitag 
                                    • 20 bis 6 Uhr
                                  • Samstag
                                    • ab 18 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen sind:

                                  • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 22 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Ausgenommen sind:

                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                  Hundekot

                                  Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                  Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Bauhof
                                  Liese Prokop Straße 12

                                  Abfallarten: Sperrmüll

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                    • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Lilienfeld
                                  Dörflstraße 4
                                  3180 Lilienfeld

                                  Telefon: +43 2762 522 12
                                  Fax: +43 2762 522 12 16
                                  E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                  Parteienverkehr:

                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                    • 13:15 bis 17 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                    • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Lilienfeld

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                    verboten: 

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen sind:

                                    • elektrische Rasenmäher
                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                    verboten: 

                                    • Montag bis Freitag 
                                      • 20 bis 6 Uhr
                                    • Samstag
                                      • ab 18 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen sind:

                                    • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 22 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Ausgenommen sind:

                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                    Hundekot

                                    Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                    Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Bauhof
                                    Liese Prokop Straße 12

                                    Abfallarten: Sperrmüll

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                      • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Lilienfeld
                                    Dörflstraße 4
                                    3180 Lilienfeld

                                    Telefon: +43 2762 522 12
                                    Fax: +43 2762 522 12 16
                                    E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                    Parteienverkehr:

                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                      • 13:15 bis 17 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                      • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Lilienfeld

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                      verboten: 

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen sind:

                                      • elektrische Rasenmäher
                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                      verboten: 

                                      • Montag bis Freitag 
                                        • 20 bis 6 Uhr
                                      • Samstag
                                        • ab 18 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen sind:

                                      • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 22 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Ausgenommen sind:

                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                      Hundekot

                                      Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                      Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Bauhof
                                      Liese Prokop Straße 12

                                      Abfallarten: Sperrmüll

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                        • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Lilienfeld
                                      Dörflstraße 4
                                      3180 Lilienfeld

                                      Telefon: +43 2762 522 12
                                      Fax: +43 2762 522 12 16
                                      E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                      Parteienverkehr:

                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                        • 13:15 bis 17 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                        • 13:15 bis 14:30 Uhr

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                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Lilienfeld

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                        verboten: 

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen sind:

                                        • elektrische Rasenmäher
                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                        verboten: 

                                        • Montag bis Freitag 
                                          • 20 bis 6 Uhr
                                        • Samstag
                                          • ab 18 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen sind:

                                        • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 22 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Ausgenommen sind:

                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                        Hundekot

                                        Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                        Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Bauhof
                                        Liese Prokop Straße 12

                                        Abfallarten: Sperrmüll

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                          • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Lilienfeld
                                        Dörflstraße 4
                                        3180 Lilienfeld

                                        Telefon: +43 2762 522 12
                                        Fax: +43 2762 522 12 16
                                        E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                        Parteienverkehr:

                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                          • 13:15 bis 17 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                          • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Lilienfeld

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                          verboten: 

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen sind:

                                          • elektrische Rasenmäher
                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                          verboten: 

                                          • Montag bis Freitag 
                                            • 20 bis 6 Uhr
                                          • Samstag
                                            • ab 18 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen sind:

                                          • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 22 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Ausgenommen sind:

                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                          Hundekot

                                          Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                          Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Bauhof
                                          Liese Prokop Straße 12

                                          Abfallarten: Sperrmüll

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                            • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Lilienfeld
                                          Dörflstraße 4
                                          3180 Lilienfeld

                                          Telefon: +43 2762 522 12
                                          Fax: +43 2762 522 12 16
                                          E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                          Parteienverkehr:

                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                            • 13:15 bis 17 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                            • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Lilienfeld

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                            verboten: 

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen sind:

                                            • elektrische Rasenmäher
                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                            verboten: 

                                            • Montag bis Freitag 
                                              • 20 bis 6 Uhr
                                            • Samstag
                                              • ab 18 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen sind:

                                            • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 22 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Ausgenommen sind:

                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                            Hundekot

                                            Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                            Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Bauhof
                                            Liese Prokop Straße 12

                                            Abfallarten: Sperrmüll

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                              • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Lilienfeld
                                            Dörflstraße 4
                                            3180 Lilienfeld

                                            Telefon: +43 2762 522 12
                                            Fax: +43 2762 522 12 16
                                            E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                            Parteienverkehr:

                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                              • 13:15 bis 17 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                              • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Lilienfeld

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                              verboten: 

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen sind:

                                              • elektrische Rasenmäher
                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                              verboten: 

                                              • Montag bis Freitag 
                                                • 20 bis 6 Uhr
                                              • Samstag
                                                • ab 18 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen sind:

                                              • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 22 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Ausgenommen sind:

                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                              Hundekot

                                              Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                              Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Bauhof
                                              Liese Prokop Straße 12

                                              Abfallarten: Sperrmüll

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Lilienfeld
                                              Dörflstraße 4
                                              3180 Lilienfeld

                                              Telefon: +43 2762 522 12
                                              Fax: +43 2762 522 12 16
                                              E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                              Parteienverkehr:

                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                • 13:15 bis 17 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                verboten: 

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen sind:

                                                • elektrische Rasenmäher
                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                verboten: 

                                                • Montag bis Freitag 
                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • ab 18 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen sind:

                                                • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Ausgenommen sind:

                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                Hundekot

                                                Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Bauhof
                                                Liese Prokop Straße 12

                                                Abfallarten: Sperrmüll

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                  • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                Dörflstraße 4
                                                3180 Lilienfeld

                                                Telefon: +43 2762 522 12
                                                Fax: +43 2762 522 12 16
                                                E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                Parteienverkehr:

                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                  • 13:15 bis 17 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                  • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                  verboten: 

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen sind:

                                                  • elektrische Rasenmäher
                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                  verboten: 

                                                  • Montag bis Freitag 
                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • ab 18 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen sind:

                                                  • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Ausgenommen sind:

                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                  Hundekot

                                                  Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                  Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Bauhof
                                                  Liese Prokop Straße 12

                                                  Abfallarten: Sperrmüll

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                    • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                  Dörflstraße 4
                                                  3180 Lilienfeld

                                                  Telefon: +43 2762 522 12
                                                  Fax: +43 2762 522 12 16
                                                  E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                  Parteienverkehr:

                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                    • 13:15 bis 17 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                    • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                    verboten: 

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen sind:

                                                    • elektrische Rasenmäher
                                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                    verboten: 

                                                    • Montag bis Freitag 
                                                      • 20 bis 6 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • ab 18 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen sind:

                                                    • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                    Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 22 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Ausgenommen sind:

                                                    • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                    • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                    Hundekot

                                                    Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                    Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Bauhof
                                                    Liese Prokop Straße 12

                                                    Abfallarten: Sperrmüll

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                      • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                    Dörflstraße 4
                                                    3180 Lilienfeld

                                                    Telefon: +43 2762 522 12
                                                    Fax: +43 2762 522 12 16
                                                    E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                    Parteienverkehr:

                                                    • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                      • 13:15 bis 17 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                      • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                      verboten: 

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen sind:

                                                      • elektrische Rasenmäher
                                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                      verboten: 

                                                      • Montag bis Freitag 
                                                        • 20 bis 6 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • ab 18 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen sind:

                                                      • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                      Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 22 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Ausgenommen sind:

                                                      • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                      • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                      Hundekot

                                                      Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                      Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Bauhof
                                                      Liese Prokop Straße 12

                                                      Abfallarten: Sperrmüll

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                        • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                      Dörflstraße 4
                                                      3180 Lilienfeld

                                                      Telefon: +43 2762 522 12
                                                      Fax: +43 2762 522 12 16
                                                      E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                      Parteienverkehr:

                                                      • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                        • 13:15 bis 17 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                        • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                        verboten: 

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen sind:

                                                        • elektrische Rasenmäher
                                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                        verboten: 

                                                        • Montag bis Freitag 
                                                          • 20 bis 6 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • ab 18 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen sind:

                                                        • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                        Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 22 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Ausgenommen sind:

                                                        • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                        • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                        Hundekot

                                                        Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                        Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Bauhof
                                                        Liese Prokop Straße 12

                                                        Abfallarten: Sperrmüll

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                          • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                        Dörflstraße 4
                                                        3180 Lilienfeld

                                                        Telefon: +43 2762 522 12
                                                        Fax: +43 2762 522 12 16
                                                        E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                        Parteienverkehr:

                                                        • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                          • 13:15 bis 17 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                          • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                          verboten: 

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen sind:

                                                          • elektrische Rasenmäher
                                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                          verboten: 

                                                          • Montag bis Freitag 
                                                            • 20 bis 6 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • ab 18 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen sind:

                                                          • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                          Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 22 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Ausgenommen sind:

                                                          • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                          • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                          Hundekot

                                                          Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                          Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Bauhof
                                                          Liese Prokop Straße 12

                                                          Abfallarten: Sperrmüll

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                            • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                          Dörflstraße 4
                                                          3180 Lilienfeld

                                                          Telefon: +43 2762 522 12
                                                          Fax: +43 2762 522 12 16
                                                          E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                          Parteienverkehr:

                                                          • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                            • 13:15 bis 17 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                            • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                            verboten: 

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen sind:

                                                            • elektrische Rasenmäher
                                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                            verboten: 

                                                            • Montag bis Freitag 
                                                              • 20 bis 6 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • ab 18 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen sind:

                                                            • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                            Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 22 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Ausgenommen sind:

                                                            • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                            • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                            Hundekot

                                                            Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                            Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Bauhof
                                                            Liese Prokop Straße 12

                                                            Abfallarten: Sperrmüll

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                              • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                            Dörflstraße 4
                                                            3180 Lilienfeld

                                                            Telefon: +43 2762 522 12
                                                            Fax: +43 2762 522 12 16
                                                            E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                            Parteienverkehr:

                                                            • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                              • 13:15 bis 17 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                              • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                              verboten: 

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen sind:

                                                              • elektrische Rasenmäher
                                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                              verboten: 

                                                              • Montag bis Freitag 
                                                                • 20 bis 6 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • ab 18 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen sind:

                                                              • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                              Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 22 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Ausgenommen sind:

                                                              • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                              • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                              Hundekot

                                                              Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                              Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Bauhof
                                                              Liese Prokop Straße 12

                                                              Abfallarten: Sperrmüll

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                                • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                              Dörflstraße 4
                                                              3180 Lilienfeld

                                                              Telefon: +43 2762 522 12
                                                              Fax: +43 2762 522 12 16
                                                              E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                              Parteienverkehr:

                                                              • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                • 13:15 bis 17 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                • 13:15 bis 14:30 Uhr

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                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                                verboten: 

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen sind:

                                                                • elektrische Rasenmäher
                                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                                verboten: 

                                                                • Montag bis Freitag 
                                                                  • 20 bis 6 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • ab 18 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen sind:

                                                                • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 22 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Ausgenommen sind:

                                                                • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                Hundekot

                                                                Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                                Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Bauhof
                                                                Liese Prokop Straße 12

                                                                Abfallarten: Sperrmüll

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                                  • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                                Dörflstraße 4
                                                                3180 Lilienfeld

                                                                Telefon: +43 2762 522 12
                                                                Fax: +43 2762 522 12 16
                                                                E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                                Parteienverkehr:

                                                                • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                  • 13:15 bis 17 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                  • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.10.2019
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Lilienfeld

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Verbrennungsmotorrasenmähern

                                                                  verboten: 

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen sind:

                                                                  • elektrische Rasenmäher
                                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von geräuschvollen Garten- und Arbeitsgeräten wie Motorspritzpumpen, Motorheckenscheren, elektrische Häcksler, Kompressoren und dergleichen

                                                                  verboten: 

                                                                  • Montag bis Freitag 
                                                                    • 20 bis 6 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 18 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen sind:

                                                                  • elektrische Heckenscheren und Akku-Schrauber
                                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                  Tätigkeit: Alle im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Arbeiten mit Motor- und Kreissägen oder Holzhacken etc. in Gärten, Höfen und Wohnungen

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 22 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Ausgenommen sind:

                                                                  • Gewerbe-, Industrie-, und landwirtschaftliche Betriebe
                                                                  • Arbeiten zur Beseitigung von Notständen, zur Hintanhaltung von Gefahren und bei Vorliegen unbedingter Notwendigkeit, wie die Arbeiten zur Fertigstellung von Hausbaustellen

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich anzuzeigen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Angaben der Stadt Lilienfeld:
                                                                  Zur Entsorgung von Hundekot wurden von der Stadtgemeinde Lilienfeld Hundekotsackerlspender aufgestellt. Die Sackerl werden zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Bauhof
                                                                  Liese Prokop Straße 12

                                                                  Abfallarten: Sperrmüll

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Freitag und jeden ersten Samstag im Monat
                                                                    • 9:30 bis 11:30 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Lilienfeld
                                                                  Dörflstraße 4
                                                                  3180 Lilienfeld

                                                                  Telefon: +43 2762 522 12
                                                                  Fax: +43 2762 522 12 16
                                                                  E-Mail: gemeinde@lilienfeld.at

                                                                  Parteienverkehr:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Freitag
                                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                    • 13:15 bis 17 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 8:30 bis 11:30 Uhr
                                                                    • 13:15 bis 14:30 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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