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    Allgemeines zum Pflegegeld

    Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

    Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

    Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

    Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

    Hinweis:

    Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

    Rechtsgrundlagen

    § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

    Formulare zu diesem Thema  

    Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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      Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

      Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

      Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

      Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

      Hinweis:

      Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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      § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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        Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

        Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

        Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

        Hinweis:

        Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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          Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

          Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

          Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

          Hinweis:

          Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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            Hinweis:

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                                  Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                  Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                  Hinweis:

                                  Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                  Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Allgemeines zum Pflegegeld

                                    Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                    Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                    Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                    Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                    Hinweis:

                                    Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                      Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                      Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                      Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                      Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                      Hinweis:

                                      Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                        Allgemeines zum Pflegegeld

                                        Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                        Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                        Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                        Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                        Hinweis:

                                        Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                        § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                          Allgemeines zum Pflegegeld

                                          Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                          Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                          Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                          Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                          Hinweis:

                                          Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                          § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                            Allgemeines zum Pflegegeld

                                            Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                            Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                            Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                            Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                            Hinweis:

                                            Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                              Allgemeines zum Pflegegeld

                                              Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                              Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                              Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                              Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                              Hinweis:

                                              Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                                Allgemeines zum Pflegegeld

                                                Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                Hinweis:

                                                Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                                  Allgemeines zum Pflegegeld

                                                  Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                  Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                  Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                  Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                  Hinweis:

                                                  Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                  Rechtsgrundlagen

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                                                    Allgemeines zum Pflegegeld

                                                    Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                    Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                    Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                    Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                    Hinweis:

                                                    Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

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                                                      Allgemeines zum Pflegegeld

                                                      Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                      Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                      Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                      Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                      Hinweis:

                                                      Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                      Letzte Aktualisierung: 09.05.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Allgemeines zum Pflegegeld

                                                        Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                        Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                        Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                        Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                        Hinweis:

                                                        Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                          Allgemeines zum Pflegegeld

                                                          Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                          Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                          Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                          Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                          Hinweis:

                                                          Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Allgemeines zum Pflegegeld

                                                            Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                            Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                            Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                            Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                            Hinweis:

                                                            Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                              Allgemeines zum Pflegegeld

                                                              Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                              Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                              Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                              Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

                                                              Hinweis:

                                                              Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Allgemeines zum Pflegegeld

                                                                Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                                Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                                Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                                Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

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                                                                Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Allgemeines zum Pflegegeld

                                                                  Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

                                                                  Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).

                                                                  Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

                                                                  Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

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                                                                  Informationen zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung finden sich auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Betreuung zu Hause – 24-Stunden-Betreuung.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

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