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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

    • Heben und Tragen von schweren Lasten
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
    Hinweis:

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
    Hinweis:

    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      Hinweis

      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
      Hinweis

      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

      Rechtsgrundlagen

      §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

        • Heben und Tragen von schweren Lasten
        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
        Hinweis:

        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
        Hinweis:

        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

          • Heben und Tragen von schweren Lasten
          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
          Hinweis:

          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
          Hinweis:

          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

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          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

            • Heben und Tragen von schweren Lasten
            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
            Hinweis

            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
            Hinweis

            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

            Rechtsgrundlagen

            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

              • Heben und Tragen von schweren Lasten
              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
              Hinweis:

              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
              Hinweis:

              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

              Rechtsgrundlagen

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              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                Hinweis

                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                Hinweis

                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                Rechtsgrundlagen

                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                  Hinweis:

                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                  Hinweis:

                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                  Rechtsgrundlagen

                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                    Hinweis

                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                    Hinweis

                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                      Hinweis

                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                      Hinweis

                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                      Rechtsgrundlagen

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                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                        Hinweis:

                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                        Hinweis:

                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                          Hinweis:

                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                          Hinweis:

                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                            Hinweis:

                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                            Hinweis:

                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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                              Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                              Hinweis

                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                              Hinweis

                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                Hinweis:

                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                Hinweis:

                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                  Hinweis:

                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                  Hinweis:

                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                    Hinweis

                                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                    Hinweis

                                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                      Hinweis

                                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                      Hinweis

                                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                        Hinweis:

                                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                        Hinweis:

                                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                          Hinweis

                                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                          Hinweis

                                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                            Hinweis:

                                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                            Hinweis:

                                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                              Hinweis

                                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                              Hinweis

                                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                Hinweis

                                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                Hinweis

                                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                  Hinweis:

                                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                  Hinweis:

                                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                    Hinweis:

                                                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                    Hinweis:

                                                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                      Hinweis

                                                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                      Hinweis

                                                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                        Hinweis

                                                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                        Hinweis

                                                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                          Hinweis:

                                                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                          Hinweis:

                                                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                            Hinweis

                                                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                            Hinweis

                                                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                              Hinweis:

                                                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                              Hinweis:

                                                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                                Hinweis:

                                                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                                Hinweis:

                                                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                                  Hinweis

                                                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                                  Hinweis

                                                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz