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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

    • Heben und Tragen von schweren Lasten
    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
    Hinweis:

    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
    Hinweis:

    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

      • Heben und Tragen von schweren Lasten
      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
      Hinweis:

      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
      Hinweis:

      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

      Rechtsgrundlagen

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      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

        • Heben und Tragen von schweren Lasten
        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
        Hinweis:

        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
        Hinweis:

        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

        Rechtsgrundlagen

        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

          • Heben und Tragen von schweren Lasten
          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
          Hinweis:

          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
          Hinweis:

          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

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          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

            • Heben und Tragen von schweren Lasten
            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
            Hinweis:

            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
            Hinweis:

            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

            Rechtsgrundlagen

            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

              • Heben und Tragen von schweren Lasten
              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
              Hinweis:

              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
              Hinweis:

              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

              Rechtsgrundlagen

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                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                Hinweis:

                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                Hinweis:

                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                Rechtsgrundlagen

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                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                  Hinweis:

                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                  Hinweis:

                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                  Rechtsgrundlagen

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                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                    Hinweis:

                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                    Hinweis:

                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                    Rechtsgrundlagen

                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                      Hinweis:

                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                      Hinweis:

                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                      Rechtsgrundlagen

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                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                        Hinweis:

                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                        Hinweis:

                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                        Rechtsgrundlagen

                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                          Hinweis:

                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                          Hinweis:

                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                          Rechtsgrundlagen

                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                            Hinweis:

                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                            Hinweis:

                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                            Rechtsgrundlagen

                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
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                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                              Hinweis:

                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                              Hinweis:

                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                              Rechtsgrundlagen

                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                Hinweis:

                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                Hinweis:

                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                Rechtsgrundlagen

                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

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                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                  Hinweis:

                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                  Hinweis:

                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                  Rechtsgrundlagen

                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                    Hinweis:

                                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                    Hinweis:

                                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                    Rechtsgrundlagen

                                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                      Hinweis:

                                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                      Hinweis:

                                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                      Rechtsgrundlagen

                                      §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                        Hinweis:

                                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                        Hinweis:

                                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                        Rechtsgrundlagen

                                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                          Hinweis:

                                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                          Hinweis:

                                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                          Rechtsgrundlagen

                                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                            Hinweis:

                                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                            Hinweis:

                                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                            Rechtsgrundlagen

                                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                              Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                              Hinweis:

                                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                              Hinweis:

                                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                              Rechtsgrundlagen

                                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                Hinweis:

                                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                Hinweis:

                                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                Rechtsgrundlagen

                                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                  Hinweis:

                                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                  Hinweis:

                                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                    Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                    Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                    U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                    • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                    • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                    • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                    • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                    Hinweis:

                                                    Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                    Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                    • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                    • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                    Hinweis:

                                                    In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                    Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                    Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                      Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                      U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                      • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                      • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                      • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                      • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                      Hinweis:

                                                      Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                      Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                      • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                      • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                      Hinweis:

                                                      In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                      Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                      Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                        Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                        U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                        • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                        • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                        • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                        • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                        Hinweis:

                                                        Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                        Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                        • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                        • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                        Hinweis:

                                                        In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                        Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                        Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                          Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                          Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                          U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                          • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                          • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                          • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                          • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                          Hinweis:

                                                          Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                          Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                          • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                          • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                          Hinweis:

                                                          In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                          Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                          Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                            Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                            Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                            U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                            • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                            • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                            • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                            • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                            Hinweis:

                                                            Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                            Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                            • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                            • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                            Hinweis:

                                                            In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                            Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                            Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                              Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                              Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                              U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                              • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                              • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                              • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                              • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                              Hinweis:

                                                              Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                              Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                              • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                              • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                              Hinweis:

                                                              In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                              Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                              Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                                Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                                U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                                • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                                • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                                • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                                • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                                Hinweis:

                                                                Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                                Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                                • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                                • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                                Hinweis:

                                                                In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                                Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Beschäftigungsverbote in der Stillzeit

                                                                  Stillende Mütter müssen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber beim Wiederantritt der Arbeit darüber informieren, dass sie stillen (auf Verlangen ist eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. einer Mutterberatungsstelle vorzulegen). Ebenso ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über das Ende der Stillzeit in Kenntnis zu setzen.

                                                                  U.a. dürfen folgende Arbeiten von stillenden Arbeitnehmerinnen keinesfalls durchgeführt werden:

                                                                  • Heben und Tragen von schweren Lasten
                                                                  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
                                                                  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
                                                                  • Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) fällt.

                                                                  Auf Verlangen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen freigeben. Bei einer Arbeitszeit von

                                                                  • Mehr als viereinhalb Stunden/Tag: Stillzeit von 45 Minuten
                                                                  • Acht oder mehr Stunden/Tag: Auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten bzw. einmal eine Stillzeit von 90 Minuten (wenn keine Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden ist)
                                                                  Hinweis:

                                                                  In bestimmten Einzelfällen kann das Arbeitsinspektorat auch die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

                                                                  Für die stillende Arbeitnehmerin darf durch die Gewährung der Stillzeit kein Verdienstausfall eintreten. Weiters darf diese Zeit weder vor- oder nachgearbeitet noch auf die gesetzlichen Ruhepausen angerechnet werden.

                                                                  Rechtsgrundlagen

                                                                  §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 16.04.2024
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz