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    Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

    General information

    Caution:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

    Procedure

    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

    Advice:

    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

    Further information

    Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

    Weiterführende Links

    Verfahrensablauf vor der Gleichbehandlungskommission (BMFWF)

    Legal basis

    Last update: 22.09.2025
    Responsible for the content: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

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    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

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    Last update: 22.09.2025
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    Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

    General information

    Caution:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

    Procedure

    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

    Advice:

    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

    Further information

    Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

    Weiterführende Links

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    General information

    Caution:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

    Procedure

    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

    Advice:

    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

    Further information

    Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

    Weiterführende Links

    Verfahrensablauf vor der Gleichbehandlungskommission (BMFWF)

    Legal basis

    Last update: 22.09.2025
    Responsible for the content: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

    General information

    Caution:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

    Procedure

    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

    Advice:

    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

    Further information

    Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

    Weiterführende Links

    Verfahrensablauf vor der Gleichbehandlungskommission (BMFWF)

    Legal basis

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    Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

    General information

    Caution:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

    Procedure

    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

    Advice:

    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

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    Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

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    Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Betroffene von Diskriminierung können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

    Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

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    Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

    Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

    Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

    Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

    Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

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    Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

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    Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

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