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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Gemeinde Roppen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

    • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
    • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
    • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
    • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:

    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Restmüll:

    120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
    240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

    Biomüll:

    Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
    Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

    Abholung der Mülltonnen:

    Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Recyclinghof der Gemeinde Roppen
    Lehne
    6426 Roppen
     

    Ansprechpartner Recyclinghof:    
    Raggl Burkhard
    Telefon: +43 650 5210 180    

    Abfallberater der Gemeinde:
    Natter Michael
    Telefon: +43 650 5210 150 

    Öffnungszeiten: 

    • Mittwoch
      • 13 bis 17 Uhr 
    • Freitag
      • 13 bis 19 Uhr

    Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

    Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

    Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

    Sperrmüll 

    Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

    Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

    Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

    Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

    Nespresso-Kapseln-Recycling 

    Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

    Recyclinghof der Gemeinde Haiming
    Riederpuitweg 2
    6425 Haiming

    Telefon: +43 664 3516 470

    Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch und Freitag
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeindeamt Roppen
    Mairhof 78
    6426 Roppen

    Telefon: +43 5417 5210
    E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Roppen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

      • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
      • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
      • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
      • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:

      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Restmüll:

      120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
      240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

      Biomüll:

      Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
      Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

      Abholung der Mülltonnen:

      Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Recyclinghof der Gemeinde Roppen
      Lehne
      6426 Roppen
       

      Ansprechpartner Recyclinghof:    
      Raggl Burkhard
      Telefon: +43 650 5210 180    

      Abfallberater der Gemeinde:
      Natter Michael
      Telefon: +43 650 5210 150 

      Öffnungszeiten: 

      • Mittwoch
        • 13 bis 17 Uhr 
      • Freitag
        • 13 bis 19 Uhr

      Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

      Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

      Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

      Sperrmüll 

      Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

      Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

      Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

      Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

      Nespresso-Kapseln-Recycling 

      Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

      Recyclinghof der Gemeinde Haiming
      Riederpuitweg 2
      6425 Haiming

      Telefon: +43 664 3516 470

      Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch und Freitag
        • 14 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 8 bis 12 Uhr 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Gemeindeamt Roppen
      Mairhof 78
      6426 Roppen

      Telefon: +43 5417 5210
      E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Roppen

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

        • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
        • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
        • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
        • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:

        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Restmüll:

        120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
        240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

        Biomüll:

        Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
        Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

        Abholung der Mülltonnen:

        Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Recyclinghof der Gemeinde Roppen
        Lehne
        6426 Roppen
         

        Ansprechpartner Recyclinghof:    
        Raggl Burkhard
        Telefon: +43 650 5210 180    

        Abfallberater der Gemeinde:
        Natter Michael
        Telefon: +43 650 5210 150 

        Öffnungszeiten: 

        • Mittwoch
          • 13 bis 17 Uhr 
        • Freitag
          • 13 bis 19 Uhr

        Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

        Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

        Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

        Sperrmüll 

        Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

        Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

        Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

        Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

        Nespresso-Kapseln-Recycling 

        Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

        Recyclinghof der Gemeinde Haiming
        Riederpuitweg 2
        6425 Haiming

        Telefon: +43 664 3516 470

        Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch und Freitag
          • 14 bis 18 Uhr
        • Samstag
          • 8 bis 12 Uhr 

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Gemeindeamt Roppen
        Mairhof 78
        6426 Roppen

        Telefon: +43 5417 5210
        E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

        Amtsstunden:

        • Montag bis Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Gemeinde Roppen

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

          • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
          • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
          • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
          • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:

          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Restmüll:

          120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
          240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

          Biomüll:

          Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
          Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

          Abholung der Mülltonnen:

          Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Recyclinghof der Gemeinde Roppen
          Lehne
          6426 Roppen
           

          Ansprechpartner Recyclinghof:    
          Raggl Burkhard
          Telefon: +43 650 5210 180    

          Abfallberater der Gemeinde:
          Natter Michael
          Telefon: +43 650 5210 150 

          Öffnungszeiten: 

          • Mittwoch
            • 13 bis 17 Uhr 
          • Freitag
            • 13 bis 19 Uhr

          Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

          Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

          Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

          Sperrmüll 

          Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

          Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

          Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

          Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

          Nespresso-Kapseln-Recycling 

          Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

          Recyclinghof der Gemeinde Haiming
          Riederpuitweg 2
          6425 Haiming

          Telefon: +43 664 3516 470

          Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch und Freitag
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 8 bis 12 Uhr 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Gemeindeamt Roppen
          Mairhof 78
          6426 Roppen

          Telefon: +43 5417 5210
          E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Roppen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

            • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
            • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
            • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
            • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:

            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Restmüll:

            120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
            240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

            Biomüll:

            Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
            Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

            Abholung der Mülltonnen:

            Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Recyclinghof der Gemeinde Roppen
            Lehne
            6426 Roppen
             

            Ansprechpartner Recyclinghof:    
            Raggl Burkhard
            Telefon: +43 650 5210 180    

            Abfallberater der Gemeinde:
            Natter Michael
            Telefon: +43 650 5210 150 

            Öffnungszeiten: 

            • Mittwoch
              • 13 bis 17 Uhr 
            • Freitag
              • 13 bis 19 Uhr

            Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

            Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

            Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

            Sperrmüll 

            Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

            Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

            Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

            Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

            Nespresso-Kapseln-Recycling 

            Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

            Recyclinghof der Gemeinde Haiming
            Riederpuitweg 2
            6425 Haiming

            Telefon: +43 664 3516 470

            Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch und Freitag
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 8 bis 12 Uhr 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Gemeindeamt Roppen
            Mairhof 78
            6426 Roppen

            Telefon: +43 5417 5210
            E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 17 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Roppen

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

              • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
              • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
              • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
              • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:

              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Restmüll:

              120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
              240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

              Biomüll:

              Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
              Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

              Abholung der Mülltonnen:

              Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Recyclinghof der Gemeinde Roppen
              Lehne
              6426 Roppen
               

              Ansprechpartner Recyclinghof:    
              Raggl Burkhard
              Telefon: +43 650 5210 180    

              Abfallberater der Gemeinde:
              Natter Michael
              Telefon: +43 650 5210 150 

              Öffnungszeiten: 

              • Mittwoch
                • 13 bis 17 Uhr 
              • Freitag
                • 13 bis 19 Uhr

              Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

              Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

              Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

              Sperrmüll 

              Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

              Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

              Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

              Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

              Nespresso-Kapseln-Recycling 

              Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

              Recyclinghof der Gemeinde Haiming
              Riederpuitweg 2
              6425 Haiming

              Telefon: +43 664 3516 470

              Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch und Freitag
                • 14 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 8 bis 12 Uhr 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Gemeindeamt Roppen
              Mairhof 78
              6426 Roppen

              Telefon: +43 5417 5210
              E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 8 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Roppen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:

                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Restmüll:

                120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                Biomüll:

                Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                Abholung der Mülltonnen:

                Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                Lehne
                6426 Roppen
                 

                Ansprechpartner Recyclinghof:    
                Raggl Burkhard
                Telefon: +43 650 5210 180    

                Abfallberater der Gemeinde:
                Natter Michael
                Telefon: +43 650 5210 150 

                Öffnungszeiten: 

                • Mittwoch
                  • 13 bis 17 Uhr 
                • Freitag
                  • 13 bis 19 Uhr

                Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                Sperrmüll 

                Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                Nespresso-Kapseln-Recycling 

                Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                Riederpuitweg 2
                6425 Haiming

                Telefon: +43 664 3516 470

                Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch und Freitag
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 8 bis 12 Uhr 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Gemeindeamt Roppen
                Mairhof 78
                6426 Roppen

                Telefon: +43 5417 5210
                E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 8 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Roppen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                  • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                  • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                  • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                  • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:

                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Restmüll:

                  120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                  240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                  Biomüll:

                  Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                  Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                  Abholung der Mülltonnen:

                  Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                  Lehne
                  6426 Roppen
                   

                  Ansprechpartner Recyclinghof:    
                  Raggl Burkhard
                  Telefon: +43 650 5210 180    

                  Abfallberater der Gemeinde:
                  Natter Michael
                  Telefon: +43 650 5210 150 

                  Öffnungszeiten: 

                  • Mittwoch
                    • 13 bis 17 Uhr 
                  • Freitag
                    • 13 bis 19 Uhr

                  Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                  Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                  Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                  Sperrmüll 

                  Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                  Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                  Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                  Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                  Nespresso-Kapseln-Recycling 

                  Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                  Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                  Riederpuitweg 2
                  6425 Haiming

                  Telefon: +43 664 3516 470

                  Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch und Freitag
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 8 bis 12 Uhr 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Gemeindeamt Roppen
                  Mairhof 78
                  6426 Roppen

                  Telefon: +43 5417 5210
                  E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 8 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Roppen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                    • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                    • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                    • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                    • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:

                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Restmüll:

                    120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                    240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                    Biomüll:

                    Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                    Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                    Abholung der Mülltonnen:

                    Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                    Lehne
                    6426 Roppen
                     

                    Ansprechpartner Recyclinghof:    
                    Raggl Burkhard
                    Telefon: +43 650 5210 180    

                    Abfallberater der Gemeinde:
                    Natter Michael
                    Telefon: +43 650 5210 150 

                    Öffnungszeiten: 

                    • Mittwoch
                      • 13 bis 17 Uhr 
                    • Freitag
                      • 13 bis 19 Uhr

                    Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                    Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                    Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                    Sperrmüll 

                    Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                    Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                    Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                    Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                    Nespresso-Kapseln-Recycling 

                    Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                    Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                    Riederpuitweg 2
                    6425 Haiming

                    Telefon: +43 664 3516 470

                    Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch und Freitag
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 8 bis 12 Uhr 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Gemeindeamt Roppen
                    Mairhof 78
                    6426 Roppen

                    Telefon: +43 5417 5210
                    E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 8 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Roppen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                      • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                      • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                      • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                      • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:

                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Restmüll:

                      120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                      240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                      Biomüll:

                      Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                      Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                      Abholung der Mülltonnen:

                      Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                      Lehne
                      6426 Roppen
                       

                      Ansprechpartner Recyclinghof:    
                      Raggl Burkhard
                      Telefon: +43 650 5210 180    

                      Abfallberater der Gemeinde:
                      Natter Michael
                      Telefon: +43 650 5210 150 

                      Öffnungszeiten: 

                      • Mittwoch
                        • 13 bis 17 Uhr 
                      • Freitag
                        • 13 bis 19 Uhr

                      Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                      Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                      Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                      Sperrmüll 

                      Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                      Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                      Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                      Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                      Nespresso-Kapseln-Recycling 

                      Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                      Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                      Riederpuitweg 2
                      6425 Haiming

                      Telefon: +43 664 3516 470

                      Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch und Freitag
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 8 bis 12 Uhr 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Gemeindeamt Roppen
                      Mairhof 78
                      6426 Roppen

                      Telefon: +43 5417 5210
                      E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 8 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Roppen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                        • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                        • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                        • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                        • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:

                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Restmüll:

                        120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                        240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                        Biomüll:

                        Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                        Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                        Abholung der Mülltonnen:

                        Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                        Lehne
                        6426 Roppen
                         

                        Ansprechpartner Recyclinghof:    
                        Raggl Burkhard
                        Telefon: +43 650 5210 180    

                        Abfallberater der Gemeinde:
                        Natter Michael
                        Telefon: +43 650 5210 150 

                        Öffnungszeiten: 

                        • Mittwoch
                          • 13 bis 17 Uhr 
                        • Freitag
                          • 13 bis 19 Uhr

                        Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                        Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                        Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                        Sperrmüll 

                        Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                        Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                        Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                        Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                        Nespresso-Kapseln-Recycling 

                        Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                        Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                        Riederpuitweg 2
                        6425 Haiming

                        Telefon: +43 664 3516 470

                        Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch und Freitag
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 8 bis 12 Uhr 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Gemeindeamt Roppen
                        Mairhof 78
                        6426 Roppen

                        Telefon: +43 5417 5210
                        E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 8 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Roppen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                          • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                          • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                          • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                          • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:

                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Restmüll:

                          120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                          240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                          Biomüll:

                          Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                          Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                          Abholung der Mülltonnen:

                          Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                          Lehne
                          6426 Roppen
                           

                          Ansprechpartner Recyclinghof:    
                          Raggl Burkhard
                          Telefon: +43 650 5210 180    

                          Abfallberater der Gemeinde:
                          Natter Michael
                          Telefon: +43 650 5210 150 

                          Öffnungszeiten: 

                          • Mittwoch
                            • 13 bis 17 Uhr 
                          • Freitag
                            • 13 bis 19 Uhr

                          Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                          Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                          Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                          Sperrmüll 

                          Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                          Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                          Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                          Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                          Nespresso-Kapseln-Recycling 

                          Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                          Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                          Riederpuitweg 2
                          6425 Haiming

                          Telefon: +43 664 3516 470

                          Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch und Freitag
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 8 bis 12 Uhr 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Gemeindeamt Roppen
                          Mairhof 78
                          6426 Roppen

                          Telefon: +43 5417 5210
                          E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 8 bis 12 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Roppen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                            • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                            • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                            • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                            • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:

                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Restmüll:

                            120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                            240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                            Biomüll:

                            Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                            Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                            Abholung der Mülltonnen:

                            Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                            Lehne
                            6426 Roppen
                             

                            Ansprechpartner Recyclinghof:    
                            Raggl Burkhard
                            Telefon: +43 650 5210 180    

                            Abfallberater der Gemeinde:
                            Natter Michael
                            Telefon: +43 650 5210 150 

                            Öffnungszeiten: 

                            • Mittwoch
                              • 13 bis 17 Uhr 
                            • Freitag
                              • 13 bis 19 Uhr

                            Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                            Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                            Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                            Sperrmüll 

                            Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                            Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                            Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                            Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                            Nespresso-Kapseln-Recycling 

                            Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                            Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                            Riederpuitweg 2
                            6425 Haiming

                            Telefon: +43 664 3516 470

                            Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch und Freitag
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 8 bis 12 Uhr 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Gemeindeamt Roppen
                            Mairhof 78
                            6426 Roppen

                            Telefon: +43 5417 5210
                            E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 8 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Roppen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                              • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                              • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                              • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                              • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:

                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Restmüll:

                              120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                              240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                              Biomüll:

                              Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                              Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                              Abholung der Mülltonnen:

                              Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                              Lehne
                              6426 Roppen
                               

                              Ansprechpartner Recyclinghof:    
                              Raggl Burkhard
                              Telefon: +43 650 5210 180    

                              Abfallberater der Gemeinde:
                              Natter Michael
                              Telefon: +43 650 5210 150 

                              Öffnungszeiten: 

                              • Mittwoch
                                • 13 bis 17 Uhr 
                              • Freitag
                                • 13 bis 19 Uhr

                              Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                              Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                              Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                              Sperrmüll 

                              Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                              Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                              Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                              Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                              Nespresso-Kapseln-Recycling 

                              Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                              Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                              Riederpuitweg 2
                              6425 Haiming

                              Telefon: +43 664 3516 470

                              Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch und Freitag
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 8 bis 12 Uhr 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Gemeindeamt Roppen
                              Mairhof 78
                              6426 Roppen

                              Telefon: +43 5417 5210
                              E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 8 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Roppen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:

                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Restmüll:

                                120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                Biomüll:

                                Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                Abholung der Mülltonnen:

                                Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                Lehne
                                6426 Roppen
                                 

                                Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                Raggl Burkhard
                                Telefon: +43 650 5210 180    

                                Abfallberater der Gemeinde:
                                Natter Michael
                                Telefon: +43 650 5210 150 

                                Öffnungszeiten: 

                                • Mittwoch
                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                • Freitag
                                  • 13 bis 19 Uhr

                                Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                Sperrmüll 

                                Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                Riederpuitweg 2
                                6425 Haiming

                                Telefon: +43 664 3516 470

                                Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Gemeindeamt Roppen
                                Mairhof 78
                                6426 Roppen

                                Telefon: +43 5417 5210
                                E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 8 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Roppen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                  • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                  • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                  • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                  • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:

                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Restmüll:

                                  120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                  240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                  Biomüll:

                                  Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                  Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                  Abholung der Mülltonnen:

                                  Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                  Lehne
                                  6426 Roppen
                                   

                                  Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                  Raggl Burkhard
                                  Telefon: +43 650 5210 180    

                                  Abfallberater der Gemeinde:
                                  Natter Michael
                                  Telefon: +43 650 5210 150 

                                  Öffnungszeiten: 

                                  • Mittwoch
                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                  • Freitag
                                    • 13 bis 19 Uhr

                                  Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                  Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                  Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                  Sperrmüll 

                                  Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                  Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                  Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                  Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                  Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                  Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                  Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                  Riederpuitweg 2
                                  6425 Haiming

                                  Telefon: +43 664 3516 470

                                  Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Gemeindeamt Roppen
                                  Mairhof 78
                                  6426 Roppen

                                  Telefon: +43 5417 5210
                                  E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 8 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Roppen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                    • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                    • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                    • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                    • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:

                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Restmüll:

                                    120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                    240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                    Biomüll:

                                    Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                    Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                    Abholung der Mülltonnen:

                                    Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                    Lehne
                                    6426 Roppen
                                     

                                    Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                    Raggl Burkhard
                                    Telefon: +43 650 5210 180    

                                    Abfallberater der Gemeinde:
                                    Natter Michael
                                    Telefon: +43 650 5210 150 

                                    Öffnungszeiten: 

                                    • Mittwoch
                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                    • Freitag
                                      • 13 bis 19 Uhr

                                    Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                    Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                    Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                    Sperrmüll 

                                    Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                    Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                    Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                    Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                    Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                    Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                    Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                    Riederpuitweg 2
                                    6425 Haiming

                                    Telefon: +43 664 3516 470

                                    Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Gemeindeamt Roppen
                                    Mairhof 78
                                    6426 Roppen

                                    Telefon: +43 5417 5210
                                    E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 8 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Roppen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                      • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                      • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                      • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                      • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:

                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Restmüll:

                                      120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                      240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                      Biomüll:

                                      Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                      Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                      Abholung der Mülltonnen:

                                      Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                      Lehne
                                      6426 Roppen
                                       

                                      Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                      Raggl Burkhard
                                      Telefon: +43 650 5210 180    

                                      Abfallberater der Gemeinde:
                                      Natter Michael
                                      Telefon: +43 650 5210 150 

                                      Öffnungszeiten: 

                                      • Mittwoch
                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                      • Freitag
                                        • 13 bis 19 Uhr

                                      Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                      Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                      Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                      Sperrmüll 

                                      Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                      Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                      Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                      Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                      Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                      Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                      Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                      Riederpuitweg 2
                                      6425 Haiming

                                      Telefon: +43 664 3516 470

                                      Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Gemeindeamt Roppen
                                      Mairhof 78
                                      6426 Roppen

                                      Telefon: +43 5417 5210
                                      E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 8 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Roppen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                        • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                        • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                        • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                        • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:

                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Restmüll:

                                        120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                        240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                        Biomüll:

                                        Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                        Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                        Abholung der Mülltonnen:

                                        Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                        Lehne
                                        6426 Roppen
                                         

                                        Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                        Raggl Burkhard
                                        Telefon: +43 650 5210 180    

                                        Abfallberater der Gemeinde:
                                        Natter Michael
                                        Telefon: +43 650 5210 150 

                                        Öffnungszeiten: 

                                        • Mittwoch
                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                        • Freitag
                                          • 13 bis 19 Uhr

                                        Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                        Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                        Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                        Sperrmüll 

                                        Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                        Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                        Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                        Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                        Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                        Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                        Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                        Riederpuitweg 2
                                        6425 Haiming

                                        Telefon: +43 664 3516 470

                                        Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Gemeindeamt Roppen
                                        Mairhof 78
                                        6426 Roppen

                                        Telefon: +43 5417 5210
                                        E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 8 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Roppen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                          • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                          • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                          • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                          • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:

                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Restmüll:

                                          120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                          240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                          Biomüll:

                                          Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                          Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                          Abholung der Mülltonnen:

                                          Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                          Lehne
                                          6426 Roppen
                                           

                                          Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                          Raggl Burkhard
                                          Telefon: +43 650 5210 180    

                                          Abfallberater der Gemeinde:
                                          Natter Michael
                                          Telefon: +43 650 5210 150 

                                          Öffnungszeiten: 

                                          • Mittwoch
                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                          • Freitag
                                            • 13 bis 19 Uhr

                                          Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                          Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                          Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                          Sperrmüll 

                                          Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                          Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                          Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                          Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                          Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                          Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                          Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                          Riederpuitweg 2
                                          6425 Haiming

                                          Telefon: +43 664 3516 470

                                          Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Gemeindeamt Roppen
                                          Mairhof 78
                                          6426 Roppen

                                          Telefon: +43 5417 5210
                                          E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 8 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Roppen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                            • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                            • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                            • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                            • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:

                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Restmüll:

                                            120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                            240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                            Biomüll:

                                            Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                            Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                            Abholung der Mülltonnen:

                                            Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                            Lehne
                                            6426 Roppen
                                             

                                            Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                            Raggl Burkhard
                                            Telefon: +43 650 5210 180    

                                            Abfallberater der Gemeinde:
                                            Natter Michael
                                            Telefon: +43 650 5210 150 

                                            Öffnungszeiten: 

                                            • Mittwoch
                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                            • Freitag
                                              • 13 bis 19 Uhr

                                            Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                            Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                            Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                            Sperrmüll 

                                            Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                            Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                            Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                            Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                            Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                            Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                            Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                            Riederpuitweg 2
                                            6425 Haiming

                                            Telefon: +43 664 3516 470

                                            Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Gemeindeamt Roppen
                                            Mairhof 78
                                            6426 Roppen

                                            Telefon: +43 5417 5210
                                            E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 8 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Roppen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                              • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                              • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                              • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                              • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:

                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Restmüll:

                                              120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                              240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                              Biomüll:

                                              Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                              Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                              Abholung der Mülltonnen:

                                              Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                              Lehne
                                              6426 Roppen
                                               

                                              Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                              Raggl Burkhard
                                              Telefon: +43 650 5210 180    

                                              Abfallberater der Gemeinde:
                                              Natter Michael
                                              Telefon: +43 650 5210 150 

                                              Öffnungszeiten: 

                                              • Mittwoch
                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                              • Freitag
                                                • 13 bis 19 Uhr

                                              Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                              Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                              Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                              Sperrmüll 

                                              Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                              Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                              Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                              Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                              Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                              Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                              Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                              Riederpuitweg 2
                                              6425 Haiming

                                              Telefon: +43 664 3516 470

                                              Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Gemeindeamt Roppen
                                              Mairhof 78
                                              6426 Roppen

                                              Telefon: +43 5417 5210
                                              E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 8 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Roppen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Restmüll:

                                                120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                Biomüll:

                                                Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                Abholung der Mülltonnen:

                                                Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                Lehne
                                                6426 Roppen
                                                 

                                                Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                Raggl Burkhard
                                                Telefon: +43 650 5210 180    

                                                Abfallberater der Gemeinde:
                                                Natter Michael
                                                Telefon: +43 650 5210 150 

                                                Öffnungszeiten: 

                                                • Mittwoch
                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                • Freitag
                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                Sperrmüll 

                                                Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                Riederpuitweg 2
                                                6425 Haiming

                                                Telefon: +43 664 3516 470

                                                Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Gemeindeamt Roppen
                                                Mairhof 78
                                                6426 Roppen

                                                Telefon: +43 5417 5210
                                                E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Roppen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                  • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                  • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                  • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                  • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Restmüll:

                                                  120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                  240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                  Biomüll:

                                                  Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                  Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                  Abholung der Mülltonnen:

                                                  Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                  Lehne
                                                  6426 Roppen
                                                   

                                                  Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                  Raggl Burkhard
                                                  Telefon: +43 650 5210 180    

                                                  Abfallberater der Gemeinde:
                                                  Natter Michael
                                                  Telefon: +43 650 5210 150 

                                                  Öffnungszeiten: 

                                                  • Mittwoch
                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                  • Freitag
                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                  Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                  Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                  Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                  Sperrmüll 

                                                  Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                  Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                  Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                  Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                  Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                  Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                  Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                  Riederpuitweg 2
                                                  6425 Haiming

                                                  Telefon: +43 664 3516 470

                                                  Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Gemeindeamt Roppen
                                                  Mairhof 78
                                                  6426 Roppen

                                                  Telefon: +43 5417 5210
                                                  E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Roppen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                    • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                    • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                    • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                    • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:

                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Restmüll:

                                                    120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                    240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                    Biomüll:

                                                    Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                    Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                    Abholung der Mülltonnen:

                                                    Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                    Lehne
                                                    6426 Roppen
                                                     

                                                    Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                    Raggl Burkhard
                                                    Telefon: +43 650 5210 180    

                                                    Abfallberater der Gemeinde:
                                                    Natter Michael
                                                    Telefon: +43 650 5210 150 

                                                    Öffnungszeiten: 

                                                    • Mittwoch
                                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                                    • Freitag
                                                      • 13 bis 19 Uhr

                                                    Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                    Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                    Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                    Sperrmüll 

                                                    Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                    Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                    Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                    Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                    Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                    Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                    Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                    Riederpuitweg 2
                                                    6425 Haiming

                                                    Telefon: +43 664 3516 470

                                                    Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Gemeindeamt Roppen
                                                    Mairhof 78
                                                    6426 Roppen

                                                    Telefon: +43 5417 5210
                                                    E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 8 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Roppen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                      • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                      • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                      • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                      • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:

                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Restmüll:

                                                      120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                      240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                      Biomüll:

                                                      Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                      Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                      Abholung der Mülltonnen:

                                                      Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                      Lehne
                                                      6426 Roppen
                                                       

                                                      Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                      Raggl Burkhard
                                                      Telefon: +43 650 5210 180    

                                                      Abfallberater der Gemeinde:
                                                      Natter Michael
                                                      Telefon: +43 650 5210 150 

                                                      Öffnungszeiten: 

                                                      • Mittwoch
                                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                                      • Freitag
                                                        • 13 bis 19 Uhr

                                                      Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                      Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                      Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                      Sperrmüll 

                                                      Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                      Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                      Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                      Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                      Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                      Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                      Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                      Riederpuitweg 2
                                                      6425 Haiming

                                                      Telefon: +43 664 3516 470

                                                      Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Gemeindeamt Roppen
                                                      Mairhof 78
                                                      6426 Roppen

                                                      Telefon: +43 5417 5210
                                                      E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 8 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Roppen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                        • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                        • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                        • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                        • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:

                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Restmüll:

                                                        120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                        240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                        Biomüll:

                                                        Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                        Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                        Abholung der Mülltonnen:

                                                        Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                        Lehne
                                                        6426 Roppen
                                                         

                                                        Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                        Raggl Burkhard
                                                        Telefon: +43 650 5210 180    

                                                        Abfallberater der Gemeinde:
                                                        Natter Michael
                                                        Telefon: +43 650 5210 150 

                                                        Öffnungszeiten: 

                                                        • Mittwoch
                                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                                        • Freitag
                                                          • 13 bis 19 Uhr

                                                        Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                        Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                        Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                        Sperrmüll 

                                                        Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                        Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                        Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                        Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                        Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                        Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                        Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                        Riederpuitweg 2
                                                        6425 Haiming

                                                        Telefon: +43 664 3516 470

                                                        Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Gemeindeamt Roppen
                                                        Mairhof 78
                                                        6426 Roppen

                                                        Telefon: +43 5417 5210
                                                        E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 8 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Roppen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                          • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                          • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                          • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                          • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:

                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Restmüll:

                                                          120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                          240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                          Biomüll:

                                                          Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                          Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                          Abholung der Mülltonnen:

                                                          Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                          Lehne
                                                          6426 Roppen
                                                           

                                                          Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                          Raggl Burkhard
                                                          Telefon: +43 650 5210 180    

                                                          Abfallberater der Gemeinde:
                                                          Natter Michael
                                                          Telefon: +43 650 5210 150 

                                                          Öffnungszeiten: 

                                                          • Mittwoch
                                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                                          • Freitag
                                                            • 13 bis 19 Uhr

                                                          Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                          Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                          Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                          Sperrmüll 

                                                          Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                          Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                          Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                          Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                          Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                          Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                          Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                          Riederpuitweg 2
                                                          6425 Haiming

                                                          Telefon: +43 664 3516 470

                                                          Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Gemeindeamt Roppen
                                                          Mairhof 78
                                                          6426 Roppen

                                                          Telefon: +43 5417 5210
                                                          E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 8 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Roppen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                            • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                            • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                            • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                            • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:

                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Restmüll:

                                                            120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                            240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                            Biomüll:

                                                            Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                            Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                            Abholung der Mülltonnen:

                                                            Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                            Lehne
                                                            6426 Roppen
                                                             

                                                            Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                            Raggl Burkhard
                                                            Telefon: +43 650 5210 180    

                                                            Abfallberater der Gemeinde:
                                                            Natter Michael
                                                            Telefon: +43 650 5210 150 

                                                            Öffnungszeiten: 

                                                            • Mittwoch
                                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                                            • Freitag
                                                              • 13 bis 19 Uhr

                                                            Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                            Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                            Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                            Sperrmüll 

                                                            Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                            Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                            Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                            Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                            Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                            Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                            Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                            Riederpuitweg 2
                                                            6425 Haiming

                                                            Telefon: +43 664 3516 470

                                                            Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Gemeindeamt Roppen
                                                            Mairhof 78
                                                            6426 Roppen

                                                            Telefon: +43 5417 5210
                                                            E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 8 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Roppen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                              • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                              • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                              • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                              • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:

                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Restmüll:

                                                              120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                              240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                              Biomüll:

                                                              Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                              Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                              Abholung der Mülltonnen:

                                                              Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                              Lehne
                                                              6426 Roppen
                                                               

                                                              Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                              Raggl Burkhard
                                                              Telefon: +43 650 5210 180    

                                                              Abfallberater der Gemeinde:
                                                              Natter Michael
                                                              Telefon: +43 650 5210 150 

                                                              Öffnungszeiten: 

                                                              • Mittwoch
                                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                                              • Freitag
                                                                • 13 bis 19 Uhr

                                                              Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                              Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                              Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                              Sperrmüll 

                                                              Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                              Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                              Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                              Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                              Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                              Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                              Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                              Riederpuitweg 2
                                                              6425 Haiming

                                                              Telefon: +43 664 3516 470

                                                              Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Gemeindeamt Roppen
                                                              Mairhof 78
                                                              6426 Roppen

                                                              Telefon: +43 5417 5210
                                                              E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 8 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Roppen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                                • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                                • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                                • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                                • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:

                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Restmüll:

                                                                120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                                240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                                Biomüll:

                                                                Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                                Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                                Abholung der Mülltonnen:

                                                                Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                                Lehne
                                                                6426 Roppen
                                                                 

                                                                Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                                Raggl Burkhard
                                                                Telefon: +43 650 5210 180    

                                                                Abfallberater der Gemeinde:
                                                                Natter Michael
                                                                Telefon: +43 650 5210 150 

                                                                Öffnungszeiten: 

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                                • Freitag
                                                                  • 13 bis 19 Uhr

                                                                Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                                Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                                Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                                Sperrmüll 

                                                                Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                                Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                                Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                                Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                                Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                                Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                                Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                                Riederpuitweg 2
                                                                6425 Haiming

                                                                Telefon: +43 664 3516 470

                                                                Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Gemeindeamt Roppen
                                                                Mairhof 78
                                                                6426 Roppen

                                                                Telefon: +43 5417 5210
                                                                E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Roppen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken ganzjährig in folgenden Bereichen der Gemeinde Roppen an der kurzen Leine (maximal 2 Meter lang) geführt werden:  

                                                                  • öffentliche Einrichtungen, wie Parkanlagen, Spielplätze und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
                                                                  • öffentliche Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
                                                                  • auf Radwegen im Gemeindegebiet 
                                                                  • im Bereich von Weideflächen (während der Weidezeit)

                                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:

                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Felder, Wiesen, Äcker, Park- und Grünanlagen, öffentliche Kinderspielplätze durch Hunde nicht verunreinigt werden. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa in einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in die Straßenmüllbehälter oder Hausmülltonne entsorgt wird. Die Hundekotaufnahmepflicht gilt ganzjährig im gesamten Gemeindegebiet. 

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Restmüll:

                                                                  120 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 5,10 Euro
                                                                  240 Liter Mülltonne - pro Entleerung: 10,00 Euro

                                                                  Biomüll:

                                                                  Die jährliche Gebühr für den Biomüll beträgt 81 Euro
                                                                  Biomüllbehälter können in der Gemeinde bestellt werden.

                                                                  Abholung der Mülltonnen:

                                                                  Die Mülltonnen (Rest- oder Biomüll) müssen an den Abfuhrtage ab 7 Uhr für die Abholung an geeigneter Stelle aufgestellt werden. Die Behälter müssen so aufgestellt werden, dass sie von den Beauftragten der Müllabfuhr auf kürzestem Wege und unter geringstem Zeitaufwand abgeholt werden können.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Recyclinghof der Gemeinde Roppen
                                                                  Lehne
                                                                  6426 Roppen
                                                                   

                                                                  Ansprechpartner Recyclinghof:    
                                                                  Raggl Burkhard
                                                                  Telefon: +43 650 5210 180    

                                                                  Abfallberater der Gemeinde:
                                                                  Natter Michael
                                                                  Telefon: +43 650 5210 150 

                                                                  Öffnungszeiten: 

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                                  • Freitag
                                                                    • 13 bis 19 Uhr

                                                                  Biomüllsäcke  können  am Recyclinghof  um  0,20 Euro  je  Stück  abgeholt  werden. Ölis für die  Fettentsorgung  können am  Recyclinghof gratis bezogen und entsorgt werden.    

                                                                  Gartenabfall (Baum- und Strauchschnitt) 

                                                                  Die Übernahme von Grün- und Strauchschnitt für die Roppener Gemeindebevölkerung erflogt beim Recyclinghof der Gemeinde. Grasschnitt, Laub, Blumen, gehäckselter Baum- und Strauchschnitt etc. können beim Recyclinghof zu den angeführten Öffnungszeiten kostenlos abgegeben werden. Größere Mengen (Traktoranhänger) sind nach wie vor selbst während der Öffnungszeiten beim ABV-Westtirol in der Biomülldeponie anzuliefern. Die angelieferte Menge wird dort abgewogen und die Kosten für die Entsorgung werden von der Gemeinde übernommen. 

                                                                  Sperrmüll 

                                                                  Am Recyclinghof kann jährlich eine Freimenge von 200 Kilogramm je Haushalt kostenlos entsorgt werden. Pro weiterem Kilogramm werden 0,25 Euro verrechnet.

                                                                  Sperrmüll: Dazu zählen alle sperrigen Gegenstände, welche auf Grund ihrer Größe in den Restmüllbehältern keinen Platz haben und nicht verwertbar sind. z.B. Möbel, Sessel, Tische, Sitzgarnituren, Bodenbeläge, Teppiche, Matratzen, Schi, Betten, Kinderspielzeug, Spanplatten usw. 

                                                                  Altmetall: Alle Metallteile wie Öfen, Metallrohre, Zäune, Gestänge, Fahrräder, Rasenmäher, leere Fässer etc.

                                                                  Nicht zu Sperrmüll und Altmetall zählen: alle elektrischen Geräte (z.B. Fernseher, Computer, Bildschirme, Drucker, Staubsauger), Kühlgeräte, Farben, Lacke, Altöle, ölhältige Abfälle, Medikamente, Reinigungsmittel, Neonröhren, Spraydosen, Batterien, Pflanzenschutzmittel etc.

                                                                  Nespresso-Kapseln-Recycling 

                                                                  Die Sammlung gilt ausschließlich für Kaffeekapseln aus Aluminium. Kapseln und Kaffeepads aus Kunststoff müssen weiterhin über die Restmülltonne entsorgt werden. Kaffeepads aus Filterpapier gehören in den Bioabfall. Der grünen Sammelbehälter mit gelbem Deckel steht im überdachten Bereich beim Recyclinghof.  

                                                                  Recyclinghof der Gemeinde Haiming
                                                                  Riederpuitweg 2
                                                                  6425 Haiming

                                                                  Telefon: +43 664 3516 470

                                                                  Schlachtabfälle können während der Öffnungszeiten beim Recyclinghof der Gemeinde Haiming abgegeben werden.

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Gemeindeamt Roppen
                                                                  Mairhof 78
                                                                  6426 Roppen

                                                                  Telefon: +43 5417 5210
                                                                  E-Mail: amtsleiter@roppen.tirol.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr

                                                                  Homepage

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