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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

    verboten:

    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

    verboten:

    • Samstag
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

    Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

    Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

    Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

    Verwahrung von Hunden:
    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

    Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis:

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
    • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
    • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
    • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
    • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
    • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
    Rathausstraße 5
    2301 Groß-Enzersdorf

    Tel: +43 2249 2314 9
    Fax: +43 2249 42 40 33
    E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

    Bürgerservicezeiten:

    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Dienstag
      • 13 bis 18 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

      verboten:

      • Samstag
        • ab 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

      verboten:

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        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Stadt:
      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

      Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

      Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

      Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

      Verwahrung von Hunden:
      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

      Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

      Hinweis:

      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Sonderregelungen für diese Stadt

      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
      • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
      • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
      • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
      • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
      • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
      Rathausstraße 5
      2301 Groß-Enzersdorf

      Tel: +43 2249 2314 9
      Fax: +43 2249 42 40 33
      E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

      Bürgerservicezeiten:

      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Dienstag
        • 13 bis 18 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 12 Uhr

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      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
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      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

        verboten:

        • Samstag
          • ab 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

        verboten:

        • Samstag
          • ab 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Stadt:
        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

        Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

        Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

        Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

        Verwahrung von Hunden:
        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

        Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
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        Hinweis:

        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Sonderregelungen für diese Stadt

        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
        • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
        • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
        • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
        • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
        • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
        Rathausstraße 5
        2301 Groß-Enzersdorf

        Tel: +43 2249 2314 9
        Fax: +43 2249 42 40 33
        E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

        Bürgerservicezeiten:

        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
        • Dienstag
          • 13 bis 18 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 12 Uhr

        Homepage

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

          verboten:

          • Samstag
            • ab 20 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

          verboten:

          • Samstag
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          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Stadt:
          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

          Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

          Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

          Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

          Verwahrung von Hunden:
          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

          Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

          Hinweis:

          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Sonderregelungen für diese Stadt

          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
          • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
          • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
          • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
          • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
          • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

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          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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          Rathausstraße 5
          2301 Groß-Enzersdorf

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          Fax: +43 2249 42 40 33
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          • Freitag
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            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

            verboten:

            • Samstag
              • ab 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
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            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

            verboten:

            • Samstag
              • ab 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

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            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Stadt:
            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

            Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

            Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

            Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

            Verwahrung von Hunden:
            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

            Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

            Hinweis:

            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Sonderregelungen für diese Stadt

            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
            • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
            • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
            • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
            • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
            • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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            Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
            Rathausstraße 5
            2301 Groß-Enzersdorf

            Tel: +43 2249 2314 9
            Fax: +43 2249 42 40 33
            E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

            Bürgerservicezeiten:

            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Dienstag
              • 13 bis 18 Uhr
            • Freitag
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            Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
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              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

              verboten:

              • Samstag
                • ab 20 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

              verboten:

              • Samstag
                • ab 20 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Stadt:
              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

              Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

              Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

              Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

              Verwahrung von Hunden:
              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

              Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

              Hinweis:

              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Sonderregelungen für diese Stadt

              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
              • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
              • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
              • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
              • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
              • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
              Rathausstraße 5
              2301 Groß-Enzersdorf

              Tel: +43 2249 2314 9
              Fax: +43 2249 42 40 33
              E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

              Bürgerservicezeiten:

              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Dienstag
                • 13 bis 18 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 12 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                verboten:

                • Samstag
                  • ab 20 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                verboten:

                • Samstag
                  • ab 20 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Stadt:
                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                Verwahrung von Hunden:
                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                Hinweis:

                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Sonderregelungen für diese Stadt

                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                Rathausstraße 5
                2301 Groß-Enzersdorf

                Tel: +43 2249 2314 9
                Fax: +43 2249 42 40 33
                E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                Bürgerservicezeiten:

                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Dienstag
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                  verboten:

                  • Samstag
                    • ab 20 Uhr
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                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                  verboten:

                  • Samstag
                    • ab 20 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Stadt:
                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                  Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                  Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                  Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                  Verwahrung von Hunden:
                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                  Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                  Hinweis:

                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Sonderregelungen für diese Stadt

                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                  • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                  • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                  • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                  • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                  • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                  Rathausstraße 5
                  2301 Groß-Enzersdorf

                  Tel: +43 2249 2314 9
                  Fax: +43 2249 42 40 33
                  E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                  Bürgerservicezeiten:

                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Dienstag
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                    verboten:

                    • Samstag
                      • ab 20 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                    verboten:

                    • Samstag
                      • ab 20 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Stadt:
                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                    Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                    Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                    Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                    Verwahrung von Hunden:
                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                    Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                    Hinweis:

                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Sonderregelungen für diese Stadt

                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                    • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                    • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                    • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                    • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                    • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                    Rathausstraße 5
                    2301 Groß-Enzersdorf

                    Tel: +43 2249 2314 9
                    Fax: +43 2249 42 40 33
                    E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                    Bürgerservicezeiten:

                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Dienstag
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                      verboten:

                      • Samstag
                        • ab 20 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                      verboten:

                      • Samstag
                        • ab 20 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Stadt:
                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                      Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                      Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                      Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                      Verwahrung von Hunden:
                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                      Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                      Hinweis:

                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Sonderregelungen für diese Stadt

                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                      • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                      • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                      • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                      • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                      • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                      Rathausstraße 5
                      2301 Groß-Enzersdorf

                      Tel: +43 2249 2314 9
                      Fax: +43 2249 42 40 33
                      E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                      Bürgerservicezeiten:

                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Dienstag
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                        verboten:

                        • Samstag
                          • ab 20 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                        verboten:

                        • Samstag
                          • ab 20 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Stadt:
                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                        Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                        Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                        Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                        Verwahrung von Hunden:
                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                        Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                        Hinweis:

                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Sonderregelungen für diese Stadt

                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                        • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                        • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                        • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                        • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                        • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                        Rathausstraße 5
                        2301 Groß-Enzersdorf

                        Tel: +43 2249 2314 9
                        Fax: +43 2249 42 40 33
                        E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                        Bürgerservicezeiten:

                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Dienstag
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                          verboten:

                          • Samstag
                            • ab 20 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                          verboten:

                          • Samstag
                            • ab 20 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Stadt:
                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                          Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                          Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                          Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                          Verwahrung von Hunden:
                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                          Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                          Hinweis:

                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Sonderregelungen für diese Stadt

                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                          • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                          • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                          • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                          • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                          • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                          Rathausstraße 5
                          2301 Groß-Enzersdorf

                          Tel: +43 2249 2314 9
                          Fax: +43 2249 42 40 33
                          E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                          Bürgerservicezeiten:

                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Dienstag
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr

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                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                            verboten:

                            • Samstag
                              • ab 20 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                            verboten:

                            • Samstag
                              • ab 20 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Stadt:
                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                            Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                            Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                            Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                            Verwahrung von Hunden:
                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                            Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                            Hinweis:

                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Sonderregelungen für diese Stadt

                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                            • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                            • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                            • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                            • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                            • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                            Rathausstraße 5
                            2301 Groß-Enzersdorf

                            Tel: +43 2249 2314 9
                            Fax: +43 2249 42 40 33
                            E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                            Bürgerservicezeiten:

                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Dienstag
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                              verboten:

                              • Samstag
                                • ab 20 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                              verboten:

                              • Samstag
                                • ab 20 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Stadt:
                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                              Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                              Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                              Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                              Verwahrung von Hunden:
                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                              Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                              Hinweis:

                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Sonderregelungen für diese Stadt

                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                              • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                              • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                              • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                              • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                              • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                              Rathausstraße 5
                              2301 Groß-Enzersdorf

                              Tel: +43 2249 2314 9
                              Fax: +43 2249 42 40 33
                              E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                              Bürgerservicezeiten:

                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Dienstag
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                verboten:

                                • Samstag
                                  • ab 20 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                verboten:

                                • Samstag
                                  • ab 20 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Stadt:
                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                Verwahrung von Hunden:
                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                Hinweis:

                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                Rathausstraße 5
                                2301 Groß-Enzersdorf

                                Tel: +43 2249 2314 9
                                Fax: +43 2249 42 40 33
                                E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                Bürgerservicezeiten:

                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Dienstag
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

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                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                  verboten:

                                  • Samstag
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                  verboten:

                                  • Samstag
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Stadt:
                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                  Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                  Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                  Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                  Verwahrung von Hunden:
                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                  Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                  Hinweis:

                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                  • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                  • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                  • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                  • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                  • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                  Rathausstraße 5
                                  2301 Groß-Enzersdorf

                                  Tel: +43 2249 2314 9
                                  Fax: +43 2249 42 40 33
                                  E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                  Bürgerservicezeiten:

                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Dienstag
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                    verboten:

                                    • Samstag
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                    verboten:

                                    • Samstag
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Stadt:
                                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                    Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                    Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                    Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                    Verwahrung von Hunden:
                                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                    Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                    Hinweis:

                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                    • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                    • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                    • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                    • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                    • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                    Rathausstraße 5
                                    2301 Groß-Enzersdorf

                                    Tel: +43 2249 2314 9
                                    Fax: +43 2249 42 40 33
                                    E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                    Bürgerservicezeiten:

                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Dienstag
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                      verboten:

                                      • Samstag
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                      verboten:

                                      • Samstag
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Stadt:
                                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                      Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                      Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                      Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                      Verwahrung von Hunden:
                                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                      Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                      Hinweis:

                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                      • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                      • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                      • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                      • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                      • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                      Rathausstraße 5
                                      2301 Groß-Enzersdorf

                                      Tel: +43 2249 2314 9
                                      Fax: +43 2249 42 40 33
                                      E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                      Bürgerservicezeiten:

                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Dienstag
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

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                                      Für den Inhalt verantwortlich:
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                                        Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                        verboten:

                                        • Samstag
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                        verboten:

                                        • Samstag
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Stadt:
                                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                        Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                        Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                        Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                        Verwahrung von Hunden:
                                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                        Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                        Hinweis:

                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                        • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                        • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                        • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                        • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                        • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                        Rathausstraße 5
                                        2301 Groß-Enzersdorf

                                        Tel: +43 2249 2314 9
                                        Fax: +43 2249 42 40 33
                                        E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                        Bürgerservicezeiten:

                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Dienstag
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                          verboten:

                                          • Samstag
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                          verboten:

                                          • Samstag
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Stadt:
                                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                          Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                          Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                          Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                          Verwahrung von Hunden:
                                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                          Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                          Hinweis:

                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                          • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                          • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                          • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                          • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                          • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                          Rathausstraße 5
                                          2301 Groß-Enzersdorf

                                          Tel: +43 2249 2314 9
                                          Fax: +43 2249 42 40 33
                                          E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                          Bürgerservicezeiten:

                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Dienstag
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                            verboten:

                                            • Samstag
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                            verboten:

                                            • Samstag
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Stadt:
                                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                            Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                            Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                            Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                            Verwahrung von Hunden:
                                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                            Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                            Hinweis:

                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                            • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                            • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                            • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                            • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                            • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                            Rathausstraße 5
                                            2301 Groß-Enzersdorf

                                            Tel: +43 2249 2314 9
                                            Fax: +43 2249 42 40 33
                                            E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                            Bürgerservicezeiten:

                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Dienstag
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                              verboten:

                                              • Samstag
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                              verboten:

                                              • Samstag
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Stadt:
                                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                              Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                              Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                              Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                              Verwahrung von Hunden:
                                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                              Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                              Hinweis:

                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                              • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                              • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                              • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                              • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                              • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                              Rathausstraße 5
                                              2301 Groß-Enzersdorf

                                              Tel: +43 2249 2314 9
                                              Fax: +43 2249 42 40 33
                                              E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                              Bürgerservicezeiten:

                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Dienstag
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                verboten:

                                                • Samstag
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                verboten:

                                                • Samstag
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Stadt:
                                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                Verwahrung von Hunden:
                                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                Hinweis:

                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                Rathausstraße 5
                                                2301 Groß-Enzersdorf

                                                Tel: +43 2249 2314 9
                                                Fax: +43 2249 42 40 33
                                                E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                Bürgerservicezeiten:

                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Dienstag
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                  verboten:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                  verboten:

                                                  • Samstag
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Stadt:
                                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                  Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                  Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                  Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                  Verwahrung von Hunden:
                                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                  Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                  Hinweis:

                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                  • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                  • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                  • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                  • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                  • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                  Rathausstraße 5
                                                  2301 Groß-Enzersdorf

                                                  Tel: +43 2249 2314 9
                                                  Fax: +43 2249 42 40 33
                                                  E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                  Bürgerservicezeiten:

                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Dienstag
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                    verboten:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                    gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                    verboten:

                                                    • Samstag
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Stadt:
                                                    Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                    Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                    In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                    Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                    Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                    Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                    Verwahrung von Hunden:
                                                    Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                    Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                    Hinweis:

                                                    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Sonderregelungen für diese Stadt

                                                    • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                    • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                    • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                    • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                    • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                    • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                    Rathausstraße 5
                                                    2301 Groß-Enzersdorf

                                                    Tel: +43 2249 2314 9
                                                    Fax: +43 2249 42 40 33
                                                    E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                    Bürgerservicezeiten:

                                                    • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Dienstag
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                      verboten:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                      gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                      verboten:

                                                      • Samstag
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Stadt:
                                                      Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                      Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                      In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                      Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                      Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                      Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                      Verwahrung von Hunden:
                                                      Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                      Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                      An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                      • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                      • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                      Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                      Hinweis:

                                                      Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Sonderregelungen für diese Stadt

                                                      • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                      • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                      • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                      • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                      • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                      • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                      Rathausstraße 5
                                                      2301 Groß-Enzersdorf

                                                      Tel: +43 2249 2314 9
                                                      Fax: +43 2249 42 40 33
                                                      E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                      Bürgerservicezeiten:

                                                      • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Dienstag
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                        verboten:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                        gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                        verboten:

                                                        • Samstag
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Stadt:
                                                        Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                        Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                        In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                        Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                        Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                        Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                        Verwahrung von Hunden:
                                                        Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                        Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                        An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                        • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                        • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                        Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                        Hinweis:

                                                        Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Sonderregelungen für diese Stadt

                                                        • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                        • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                        • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                        • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                        • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                        • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                        Rathausstraße 5
                                                        2301 Groß-Enzersdorf

                                                        Tel: +43 2249 2314 9
                                                        Fax: +43 2249 42 40 33
                                                        E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                        Bürgerservicezeiten:

                                                        • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Dienstag
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                          verboten:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                          gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                          verboten:

                                                          • Samstag
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Stadt:
                                                          Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                          Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                          In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                          Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                          Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                          Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                          Verwahrung von Hunden:
                                                          Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                          Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                          An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                          • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                          • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                          Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                          Hinweis:

                                                          Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Sonderregelungen für diese Stadt

                                                          • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                          • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                          • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                          • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                          • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                          • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                          Rathausstraße 5
                                                          2301 Groß-Enzersdorf

                                                          Tel: +43 2249 2314 9
                                                          Fax: +43 2249 42 40 33
                                                          E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                          Bürgerservicezeiten:

                                                          • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Dienstag
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                            verboten:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                            gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                            verboten:

                                                            • Samstag
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Stadt:
                                                            Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                            Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                            In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                            Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                            Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                            Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                            Verwahrung von Hunden:
                                                            Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                            Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                            An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                            • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                            • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                            Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                            Hinweis:

                                                            Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Sonderregelungen für diese Stadt

                                                            • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                            • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                            • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                            • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                            • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                            • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                            Rathausstraße 5
                                                            2301 Groß-Enzersdorf

                                                            Tel: +43 2249 2314 9
                                                            Fax: +43 2249 42 40 33
                                                            E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                            Bürgerservicezeiten:

                                                            • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Dienstag
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                              verboten:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                              gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                              verboten:

                                                              • Samstag
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Stadt:
                                                              Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                              Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                              In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                              Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                              Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                              Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                              Verwahrung von Hunden:
                                                              Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                              Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                              An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                              • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                              • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                              Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                              Hinweis:

                                                              Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Sonderregelungen für diese Stadt

                                                              • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                              • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                              • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                              • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                              • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                              • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                              Rathausstraße 5
                                                              2301 Groß-Enzersdorf

                                                              Tel: +43 2249 2314 9
                                                              Fax: +43 2249 42 40 33
                                                              E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                              Bürgerservicezeiten:

                                                              • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Dienstag
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                                verboten:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                                gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                                verboten:

                                                                • Samstag
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Stadt:
                                                                Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                                Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                                In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                                Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                                Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                                Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                                Verwahrung von Hunden:
                                                                Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                                Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                Hinweis:

                                                                Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                                • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                                • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                                • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                                • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                                • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                                Rathausstraße 5
                                                                2301 Groß-Enzersdorf

                                                                Tel: +43 2249 2314 9
                                                                Fax: +43 2249 42 40 33
                                                                E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                                Bürgerservicezeiten:

                                                                • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Dienstag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr

                                                                Homepage

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                                                                Letzte Aktualisierung: 04.12.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Groß-Enzersdorf

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern im gesamten Gemeindegebiet, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden

                                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                                  verboten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet

                                                                  gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung

                                                                  verboten:

                                                                  • Samstag
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Stadt:
                                                                  Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.

                                                                  Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.

                                                                  In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.

                                                                  Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind an Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.

                                                                  Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind. 

                                                                  Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

                                                                  Verwahrung von Hunden:
                                                                  Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken gehalten werden, wenn die Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück nicht verlassen können.

                                                                  Es ist dafür zu sorgen, dass Türen in solchen Einfriedungen geschlossen bleiben.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

                                                                  An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

                                                                  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
                                                                  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

                                                                  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Sonderregelungen für diese Stadt

                                                                  • Die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen, von den der Erholung gewidmeten Anlagen sowie von den der Ortsverschönerung dienenden Flächen, soweit nicht ein strafbarer Tatbestand nach § 92 StVO 160 vorliegt, ist verboten.
                                                                  • Unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes (insbesondere Naturschutzgesetz, Bauordnung, StVO 1960) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr bei Strafe verboten.
                                                                  • Unbebaute und nicht genützte Bodenflächen im verbauten Gebiet sind mindestens zweimal jährlich zu mähen.
                                                                  • Unbeschadet der Bestimmungen des § 364 ABGB, haben Tierhalter jene Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine vermeidbare Belästigung der Anrainer durch die gehaltenen Tiere (Hunde) tunlichst hintanzuhalten. Das Baden von Hunden ist in stehenden Gewässern verboten.
                                                                  • das Räumen von Senk- und Sickergruben so rechtzeitig zu veranlassen, dass eine Umweltbelästigung, insbesondere durch Aus- und Übertritt des Inhaltes, vermieden wird.
                                                                  • das Abpumpen oder Ableiten des Inhaltes von Senk- und Sickergruben, Jauche oder dergleichen nur in dafür genehmigte Abläufe oder Ablagerstätten gestattet, ausgenommen ist lediglich die Düngung von landwirtschaftlichen und gewerblich gärtnerisch genutzten Flächen.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt.

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
                                                                  Rathausstraße 5
                                                                  2301 Groß-Enzersdorf

                                                                  Tel: +43 2249 2314 9
                                                                  Fax: +43 2249 42 40 33
                                                                  E-Mailgemeinde@gross-enzersdorf.gv.at

                                                                  Bürgerservicezeiten:

                                                                  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Dienstag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr

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