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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at https://www.oesterreich.gv.at/de ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Leben in der Stadt Mittersill

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 9 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • ab 8 Uhr

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

    • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
    • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
    • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
    • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
    • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

    In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

    Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

    Landesgesetzliche Bestimmung: 
    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

    Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

    Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Gewerbering-West
    5730 Mittersill

    Telefon: +43 6562 6236 70

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
      • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
    • Mittwoch
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr 

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtgemeinde Mittersill
    Stadtplatz 1
    5730 Mittersill

    Telefon: +43 6562 6236
    Fax: +43 6562 6236 20
    E-Mail: gemeinde@mittersill.at

    Amtsstunden:

    • Montag
      • 7:30 bis 12 Uhr
      • 13 bis 18 Uhr
    • Dienstag und Mittwoch
      • 7:30 bis 12 Uhr 
    • Donnerstag
      • 7:30 bis 12 Uhr 
      • 13 bis 17 Uhr 
    • Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr 

    Website der Stadtgemeinde Mittersill
    Statistische Daten der Stadt 

    Rechtsgrundlagen 

    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Mittersill

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Rasenmähen

      erlaubt:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 9 bis 20 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • 10 bis 12 Uhr 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

      erlaubt:

      • Sonn- und Feiertag
        • ab 8 Uhr

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

      • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
      • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
      • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
      • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
      • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

      In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

      Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

      Landesgesetzliche Bestimmung: 
      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

      Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

      Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Gewerbering-West
      5730 Mittersill

      Telefon: +43 6562 6236 70

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
        • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
      • Mittwoch
        • 7 bis 12 Uhr
        • 13 bis 17 Uhr
      • Freitag
        • 7 bis 12 Uhr 
        • 13 bis 17 Uhr 

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadtgemeinde Mittersill
      Stadtplatz 1
      5730 Mittersill

      Telefon: +43 6562 6236
      Fax: +43 6562 6236 20
      E-Mail: gemeinde@mittersill.at

      Amtsstunden:

      • Montag
        • 7:30 bis 12 Uhr
        • 13 bis 18 Uhr
      • Dienstag und Mittwoch
        • 7:30 bis 12 Uhr 
      • Donnerstag
        • 7:30 bis 12 Uhr 
        • 13 bis 17 Uhr 
      • Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr 

      Website der Stadtgemeinde Mittersill
      Statistische Daten der Stadt 

      Rechtsgrundlagen 

      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Mittersill

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Rasenmähen

        erlaubt:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 9 bis 20 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • 10 bis 12 Uhr 

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

        erlaubt:

        • Sonn- und Feiertag
          • ab 8 Uhr

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

        • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
        • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
        • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
        • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
        • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

        In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

        Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

        Landesgesetzliche Bestimmung: 
        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

        Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

        Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Gewerbering-West
        5730 Mittersill

        Telefon: +43 6562 6236 70

        Öffnungszeiten:

        • Montag
          • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
          • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
        • Mittwoch
          • 7 bis 12 Uhr
          • 13 bis 17 Uhr
        • Freitag
          • 7 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 17 Uhr 

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadtgemeinde Mittersill
        Stadtplatz 1
        5730 Mittersill

        Telefon: +43 6562 6236
        Fax: +43 6562 6236 20
        E-Mail: gemeinde@mittersill.at

        Amtsstunden:

        • Montag
          • 7:30 bis 12 Uhr
          • 13 bis 18 Uhr
        • Dienstag und Mittwoch
          • 7:30 bis 12 Uhr 
        • Donnerstag
          • 7:30 bis 12 Uhr 
          • 13 bis 17 Uhr 
        • Freitag
          • 7:30 bis 12 Uhr 

        Website der Stadtgemeinde Mittersill
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        Rechtsgrundlagen 

        Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
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        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Mittersill

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Rasenmähen

          erlaubt:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 9 bis 20 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • 10 bis 12 Uhr 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

          erlaubt:

          • Sonn- und Feiertag
            • ab 8 Uhr

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

          • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
          • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
          • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
          • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
          • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

          In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

          Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

          Landesgesetzliche Bestimmung: 
          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

          Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

          Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Gewerbering-West
          5730 Mittersill

          Telefon: +43 6562 6236 70

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
            • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
          • Mittwoch
            • 7 bis 12 Uhr
            • 13 bis 17 Uhr
          • Freitag
            • 7 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr 

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadtgemeinde Mittersill
          Stadtplatz 1
          5730 Mittersill

          Telefon: +43 6562 6236
          Fax: +43 6562 6236 20
          E-Mail: gemeinde@mittersill.at

          Amtsstunden:

          • Montag
            • 7:30 bis 12 Uhr
            • 13 bis 18 Uhr
          • Dienstag und Mittwoch
            • 7:30 bis 12 Uhr 
          • Donnerstag
            • 7:30 bis 12 Uhr 
            • 13 bis 17 Uhr 
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            Leben in der Stadt Mittersill

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Rasenmähen

            erlaubt:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 9 bis 20 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
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            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

            erlaubt:

            • Sonn- und Feiertag
              • ab 8 Uhr

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

            • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
            • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
            • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
            • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
            • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

            In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

            Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

            Landesgesetzliche Bestimmung: 
            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

            Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

            Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Gewerbering-West
            5730 Mittersill

            Telefon: +43 6562 6236 70

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
              • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
            • Mittwoch
              • 7 bis 12 Uhr
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            Kontaktdaten der Stadt

            Stadtgemeinde Mittersill
            Stadtplatz 1
            5730 Mittersill

            Telefon: +43 6562 6236
            Fax: +43 6562 6236 20
            E-Mail: gemeinde@mittersill.at

            Amtsstunden:

            • Montag
              • 7:30 bis 12 Uhr
              • 13 bis 18 Uhr
            • Dienstag und Mittwoch
              • 7:30 bis 12 Uhr 
            • Donnerstag
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            Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
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            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Rasenmähen

              erlaubt:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 9 bis 20 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • 10 bis 12 Uhr 

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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              erlaubt:

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                • ab 8 Uhr

              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

              Autowaschen

              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

              Hundehaltung

              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

              • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
              • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
              • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
              • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
              • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

              In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

              Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

              Landesgesetzliche Bestimmung: 
              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

              Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

              Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Stadt

              Gewerbering-West
              5730 Mittersill

              Telefon: +43 6562 6236 70

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
              • Mittwoch
                • 7 bis 12 Uhr
                • 13 bis 17 Uhr
              • Freitag
                • 7 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 17 Uhr 

              Kontaktdaten der Stadt

              Stadtgemeinde Mittersill
              Stadtplatz 1
              5730 Mittersill

              Telefon: +43 6562 6236
              Fax: +43 6562 6236 20
              E-Mail: gemeinde@mittersill.at

              Amtsstunden:

              • Montag
                • 7:30 bis 12 Uhr
                • 13 bis 18 Uhr
              • Dienstag und Mittwoch
                • 7:30 bis 12 Uhr 
              • Donnerstag
                • 7:30 bis 12 Uhr 
                • 13 bis 17 Uhr 
              • Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr 

              Website der Stadtgemeinde Mittersill
              Statistische Daten der Stadt 

              Rechtsgrundlagen 

              Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Stadt Mittersill

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Rasenmähen

                erlaubt:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 9 bis 20 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • 10 bis 12 Uhr 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                erlaubt:

                • Sonn- und Feiertag
                  • ab 8 Uhr

                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                Autowaschen

                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                Hundehaltung

                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Stadt

                Gewerbering-West
                5730 Mittersill

                Telefon: +43 6562 6236 70

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                  • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                • Mittwoch
                  • 7 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 17 Uhr
                • Freitag
                  • 7 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 17 Uhr 

                Kontaktdaten der Stadt

                Stadtgemeinde Mittersill
                Stadtplatz 1
                5730 Mittersill

                Telefon: +43 6562 6236
                Fax: +43 6562 6236 20
                E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                Amtsstunden:

                • Montag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                  • 13 bis 18 Uhr
                • Dienstag und Mittwoch
                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                • Donnerstag
                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                  • 13 bis 17 Uhr 
                • Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                Website der Stadtgemeinde Mittersill
                Statistische Daten der Stadt 

                Rechtsgrundlagen 

                Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Stadt Mittersill

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Rasenmähen

                  erlaubt:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 9 bis 20 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • 10 bis 12 Uhr 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                  erlaubt:

                  • Sonn- und Feiertag
                    • ab 8 Uhr

                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                  • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                  • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                  • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                  • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                  • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                  In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                  Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                  Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                  Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                  Gewerbering-West
                  5730 Mittersill

                  Telefon: +43 6562 6236 70

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                    • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                  • Mittwoch
                    • 7 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 17 Uhr
                  • Freitag
                    • 7 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 17 Uhr 

                  Kontaktdaten der Stadt

                  Stadtgemeinde Mittersill
                  Stadtplatz 1
                  5730 Mittersill

                  Telefon: +43 6562 6236
                  Fax: +43 6562 6236 20
                  E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                    • 13 bis 18 Uhr
                  • Dienstag und Mittwoch
                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                  • Donnerstag
                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                    • 13 bis 17 Uhr 
                  • Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                  Website der Stadtgemeinde Mittersill
                  Statistische Daten der Stadt 

                  Rechtsgrundlagen 

                  Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Stadt Mittersill

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Rasenmähen

                    erlaubt:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 9 bis 20 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • 10 bis 12 Uhr 

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                    erlaubt:

                    • Sonn- und Feiertag
                      • ab 8 Uhr

                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                    • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                    • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                    • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                    • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                    • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                    In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                    Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                    Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                    Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                    Gewerbering-West
                    5730 Mittersill

                    Telefon: +43 6562 6236 70

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                      • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                    • Mittwoch
                      • 7 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 17 Uhr
                    • Freitag
                      • 7 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 17 Uhr 

                    Kontaktdaten der Stadt

                    Stadtgemeinde Mittersill
                    Stadtplatz 1
                    5730 Mittersill

                    Telefon: +43 6562 6236
                    Fax: +43 6562 6236 20
                    E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                      • 13 bis 18 Uhr
                    • Dienstag und Mittwoch
                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                    • Donnerstag
                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                      • 13 bis 17 Uhr 
                    • Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                    Website der Stadtgemeinde Mittersill
                    Statistische Daten der Stadt 

                    Rechtsgrundlagen 

                    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Stadt Mittersill

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Rasenmähen

                      erlaubt:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 9 bis 20 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • 10 bis 12 Uhr 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                      erlaubt:

                      • Sonn- und Feiertag
                        • ab 8 Uhr

                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                      • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                      • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                      • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                      • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                      • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                      In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                      Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                      Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                      Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                      Gewerbering-West
                      5730 Mittersill

                      Telefon: +43 6562 6236 70

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                        • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                      • Mittwoch
                        • 7 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 17 Uhr
                      • Freitag
                        • 7 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 17 Uhr 

                      Kontaktdaten der Stadt

                      Stadtgemeinde Mittersill
                      Stadtplatz 1
                      5730 Mittersill

                      Telefon: +43 6562 6236
                      Fax: +43 6562 6236 20
                      E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                        • 13 bis 18 Uhr
                      • Dienstag und Mittwoch
                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                      • Donnerstag
                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                        • 13 bis 17 Uhr 
                      • Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                      Website der Stadtgemeinde Mittersill
                      Statistische Daten der Stadt 

                      Rechtsgrundlagen 

                      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Stadt Mittersill

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Rasenmähen

                        erlaubt:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 9 bis 20 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • 10 bis 12 Uhr 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                        erlaubt:

                        • Sonn- und Feiertag
                          • ab 8 Uhr

                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                        • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                        • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                        • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                        • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                        • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                        In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                        Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                        Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                        Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                        Gewerbering-West
                        5730 Mittersill

                        Telefon: +43 6562 6236 70

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                          • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                        • Mittwoch
                          • 7 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 17 Uhr
                        • Freitag
                          • 7 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 17 Uhr 

                        Kontaktdaten der Stadt

                        Stadtgemeinde Mittersill
                        Stadtplatz 1
                        5730 Mittersill

                        Telefon: +43 6562 6236
                        Fax: +43 6562 6236 20
                        E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                          • 13 bis 18 Uhr
                        • Dienstag und Mittwoch
                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                        • Donnerstag
                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                          • 13 bis 17 Uhr 
                        • Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                        Website der Stadtgemeinde Mittersill
                        Statistische Daten der Stadt 

                        Rechtsgrundlagen 

                        Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Stadt Mittersill

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Rasenmähen

                          erlaubt:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 9 bis 20 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • 10 bis 12 Uhr 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                          erlaubt:

                          • Sonn- und Feiertag
                            • ab 8 Uhr

                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                          • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                          • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                          • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                          • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                          • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                          In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                          Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                          Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                          Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                          Gewerbering-West
                          5730 Mittersill

                          Telefon: +43 6562 6236 70

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                            • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                          • Mittwoch
                            • 7 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 17 Uhr
                          • Freitag
                            • 7 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 17 Uhr 

                          Kontaktdaten der Stadt

                          Stadtgemeinde Mittersill
                          Stadtplatz 1
                          5730 Mittersill

                          Telefon: +43 6562 6236
                          Fax: +43 6562 6236 20
                          E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                            • 13 bis 18 Uhr
                          • Dienstag und Mittwoch
                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                          • Donnerstag
                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                            • 13 bis 17 Uhr 
                          • Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                          Website der Stadtgemeinde Mittersill
                          Statistische Daten der Stadt 

                          Rechtsgrundlagen 

                          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Stadt Mittersill

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Rasenmähen

                            erlaubt:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 9 bis 20 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • 10 bis 12 Uhr 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                            erlaubt:

                            • Sonn- und Feiertag
                              • ab 8 Uhr

                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                            • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                            • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                            • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                            • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                            • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                            In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                            Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                            Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                            Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                            Gewerbering-West
                            5730 Mittersill

                            Telefon: +43 6562 6236 70

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                              • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                            • Mittwoch
                              • 7 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 17 Uhr
                            • Freitag
                              • 7 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 17 Uhr 

                            Kontaktdaten der Stadt

                            Stadtgemeinde Mittersill
                            Stadtplatz 1
                            5730 Mittersill

                            Telefon: +43 6562 6236
                            Fax: +43 6562 6236 20
                            E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                              • 13 bis 18 Uhr
                            • Dienstag und Mittwoch
                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                            • Donnerstag
                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                              • 13 bis 17 Uhr 
                            • Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                            Website der Stadtgemeinde Mittersill
                            Statistische Daten der Stadt 

                            Rechtsgrundlagen 

                            Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Stadt Mittersill

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Rasenmähen

                              erlaubt:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 9 bis 20 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • 10 bis 12 Uhr 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                              erlaubt:

                              • Sonn- und Feiertag
                                • ab 8 Uhr

                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                              • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                              • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                              • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                              • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                              • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                              In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                              Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                              Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                              Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                              Gewerbering-West
                              5730 Mittersill

                              Telefon: +43 6562 6236 70

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                              • Mittwoch
                                • 7 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 17 Uhr
                              • Freitag
                                • 7 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 17 Uhr 

                              Kontaktdaten der Stadt

                              Stadtgemeinde Mittersill
                              Stadtplatz 1
                              5730 Mittersill

                              Telefon: +43 6562 6236
                              Fax: +43 6562 6236 20
                              E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                • 13 bis 18 Uhr
                              • Dienstag und Mittwoch
                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                              • Donnerstag
                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                • 13 bis 17 Uhr 
                              • Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                              Website der Stadtgemeinde Mittersill
                              Statistische Daten der Stadt 

                              Rechtsgrundlagen 

                              Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Stadt Mittersill

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                erlaubt:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 9 bis 20 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • 10 bis 12 Uhr 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                erlaubt:

                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ab 8 Uhr

                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                Gewerbering-West
                                5730 Mittersill

                                Telefon: +43 6562 6236 70

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                  • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                • Mittwoch
                                  • 7 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 17 Uhr
                                • Freitag
                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 17 Uhr 

                                Kontaktdaten der Stadt

                                Stadtgemeinde Mittersill
                                Stadtplatz 1
                                5730 Mittersill

                                Telefon: +43 6562 6236
                                Fax: +43 6562 6236 20
                                E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • 13 bis 18 Uhr
                                • Dienstag und Mittwoch
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                • Donnerstag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                • Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                Statistische Daten der Stadt 

                                Rechtsgrundlagen 

                                Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Stadt Mittersill

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                  erlaubt:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 9 bis 20 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • 10 bis 12 Uhr 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                  erlaubt:

                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ab 8 Uhr

                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                  • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                  • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                  • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                  • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                  • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                  In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                  Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                  Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                  Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                  Gewerbering-West
                                  5730 Mittersill

                                  Telefon: +43 6562 6236 70

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                    • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                  • Mittwoch
                                    • 7 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 17 Uhr
                                  • Freitag
                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 17 Uhr 

                                  Kontaktdaten der Stadt

                                  Stadtgemeinde Mittersill
                                  Stadtplatz 1
                                  5730 Mittersill

                                  Telefon: +43 6562 6236
                                  Fax: +43 6562 6236 20
                                  E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • 13 bis 18 Uhr
                                  • Dienstag und Mittwoch
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                  • Donnerstag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                  • Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                  Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                  Statistische Daten der Stadt 

                                  Rechtsgrundlagen 

                                  Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Stadt Mittersill

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                    erlaubt:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 9 bis 20 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • 10 bis 12 Uhr 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                    erlaubt:

                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ab 8 Uhr

                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                    • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                    • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                    • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                    • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                    • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                    In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                    Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                    Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                    Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                    Gewerbering-West
                                    5730 Mittersill

                                    Telefon: +43 6562 6236 70

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                      • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                    • Mittwoch
                                      • 7 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 17 Uhr
                                    • Freitag
                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 17 Uhr 

                                    Kontaktdaten der Stadt

                                    Stadtgemeinde Mittersill
                                    Stadtplatz 1
                                    5730 Mittersill

                                    Telefon: +43 6562 6236
                                    Fax: +43 6562 6236 20
                                    E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • 13 bis 18 Uhr
                                    • Dienstag und Mittwoch
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                    • Donnerstag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                    • Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                                    Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                    Statistische Daten der Stadt 

                                    Rechtsgrundlagen 

                                    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Stadt Mittersill

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                      erlaubt:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 9 bis 20 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • 10 bis 12 Uhr 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                      erlaubt:

                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ab 8 Uhr

                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                      • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                      • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                      • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                      • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                      • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                      In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                      Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                      Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                      Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                      Gewerbering-West
                                      5730 Mittersill

                                      Telefon: +43 6562 6236 70

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                        • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                      • Mittwoch
                                        • 7 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 17 Uhr
                                      • Freitag
                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 17 Uhr 

                                      Kontaktdaten der Stadt

                                      Stadtgemeinde Mittersill
                                      Stadtplatz 1
                                      5730 Mittersill

                                      Telefon: +43 6562 6236
                                      Fax: +43 6562 6236 20
                                      E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • 13 bis 18 Uhr
                                      • Dienstag und Mittwoch
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                      • Donnerstag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                      • Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                                      Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                      Statistische Daten der Stadt 

                                      Rechtsgrundlagen 

                                      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Stadt Mittersill

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                        erlaubt:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 9 bis 20 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • 10 bis 12 Uhr 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                        erlaubt:

                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ab 8 Uhr

                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                        • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                        • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                        • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                        • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                        • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                        In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                        Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                        Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                        Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                        Gewerbering-West
                                        5730 Mittersill

                                        Telefon: +43 6562 6236 70

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                          • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                        • Mittwoch
                                          • 7 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 17 Uhr
                                        • Freitag
                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 17 Uhr 

                                        Kontaktdaten der Stadt

                                        Stadtgemeinde Mittersill
                                        Stadtplatz 1
                                        5730 Mittersill

                                        Telefon: +43 6562 6236
                                        Fax: +43 6562 6236 20
                                        E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • 13 bis 18 Uhr
                                        • Dienstag und Mittwoch
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                        • Donnerstag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                        • Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                                        Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                        Statistische Daten der Stadt 

                                        Rechtsgrundlagen 

                                        Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Stadt Mittersill

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                          erlaubt:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 9 bis 20 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • 10 bis 12 Uhr 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                          erlaubt:

                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ab 8 Uhr

                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                          • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                          • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                          • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                          • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                          • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                          In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                          Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                          Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                          Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                          Gewerbering-West
                                          5730 Mittersill

                                          Telefon: +43 6562 6236 70

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                            • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                          • Mittwoch
                                            • 7 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 17 Uhr
                                          • Freitag
                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 17 Uhr 

                                          Kontaktdaten der Stadt

                                          Stadtgemeinde Mittersill
                                          Stadtplatz 1
                                          5730 Mittersill

                                          Telefon: +43 6562 6236
                                          Fax: +43 6562 6236 20
                                          E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • 13 bis 18 Uhr
                                          • Dienstag und Mittwoch
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                          • Donnerstag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                          • Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                                          Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                          Statistische Daten der Stadt 

                                          Rechtsgrundlagen 

                                          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Stadt Mittersill

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                            erlaubt:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 9 bis 20 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • 10 bis 12 Uhr 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                            erlaubt:

                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ab 8 Uhr

                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                            • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                            • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                            • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                            • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                            • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                            In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                            Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                            Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                            Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                            Gewerbering-West
                                            5730 Mittersill

                                            Telefon: +43 6562 6236 70

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                              • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                            • Mittwoch
                                              • 7 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 17 Uhr
                                            • Freitag
                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 17 Uhr 

                                            Kontaktdaten der Stadt

                                            Stadtgemeinde Mittersill
                                            Stadtplatz 1
                                            5730 Mittersill

                                            Telefon: +43 6562 6236
                                            Fax: +43 6562 6236 20
                                            E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • 13 bis 18 Uhr
                                            • Dienstag und Mittwoch
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                            • Donnerstag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                            • Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                                            Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                            Statistische Daten der Stadt 

                                            Rechtsgrundlagen 

                                            Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Stadt Mittersill

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                              erlaubt:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 9 bis 20 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • 10 bis 12 Uhr 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                              erlaubt:

                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ab 8 Uhr

                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                              • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                              • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                              • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                              • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                              • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                              In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                              Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                              Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                              Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                              Gewerbering-West
                                              5730 Mittersill

                                              Telefon: +43 6562 6236 70

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                              • Mittwoch
                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 17 Uhr
                                              • Freitag
                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 17 Uhr 

                                              Kontaktdaten der Stadt

                                              Stadtgemeinde Mittersill
                                              Stadtplatz 1
                                              5730 Mittersill

                                              Telefon: +43 6562 6236
                                              Fax: +43 6562 6236 20
                                              E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • 13 bis 18 Uhr
                                              • Dienstag und Mittwoch
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                              • Donnerstag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                              • Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                                              Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                              Statistische Daten der Stadt 

                                              Rechtsgrundlagen 

                                              Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Stadt Mittersill

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                erlaubt:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 9 bis 20 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • 10 bis 12 Uhr 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                erlaubt:

                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ab 8 Uhr

                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                Gewerbering-West
                                                5730 Mittersill

                                                Telefon: +43 6562 6236 70

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                  • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                • Mittwoch
                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                • Freitag
                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 17 Uhr 

                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                Stadtgemeinde Mittersill
                                                Stadtplatz 1
                                                5730 Mittersill

                                                Telefon: +43 6562 6236
                                                Fax: +43 6562 6236 20
                                                E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                • Dienstag und Mittwoch
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                • Donnerstag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                • Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                Statistische Daten der Stadt 

                                                Rechtsgrundlagen 

                                                Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Stadt Mittersill

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                  erlaubt:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 9 bis 20 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • 10 bis 12 Uhr 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                  erlaubt:

                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ab 8 Uhr

                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                  • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                  • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                  • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                  • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                  • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                  In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                  Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                  Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                  Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                  Gewerbering-West
                                                  5730 Mittersill

                                                  Telefon: +43 6562 6236 70

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                    • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                  • Mittwoch
                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                  • Freitag
                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 17 Uhr 

                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                  Stadtgemeinde Mittersill
                                                  Stadtplatz 1
                                                  5730 Mittersill

                                                  Telefon: +43 6562 6236
                                                  Fax: +43 6562 6236 20
                                                  E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                  • Dienstag und Mittwoch
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                  • Donnerstag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                  • Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                  Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                  Statistische Daten der Stadt 

                                                  Rechtsgrundlagen 

                                                  Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Stadt Mittersill

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Rasenmähen

                                                    erlaubt:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 9 bis 20 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • 10 bis 12 Uhr 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                    erlaubt:

                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ab 8 Uhr

                                                    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                    • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                    • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                    • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                    • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                    • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                    In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                    Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                    • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                    • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                    Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                    Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                    Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                    Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                    Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                    Gewerbering-West
                                                    5730 Mittersill

                                                    Telefon: +43 6562 6236 70

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                      • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                    • Mittwoch
                                                      • 7 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 17 Uhr
                                                    • Freitag
                                                      • 7 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 17 Uhr 

                                                    Kontaktdaten der Stadt

                                                    Stadtgemeinde Mittersill
                                                    Stadtplatz 1
                                                    5730 Mittersill

                                                    Telefon: +43 6562 6236
                                                    Fax: +43 6562 6236 20
                                                    E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • 13 bis 18 Uhr
                                                    • Dienstag und Mittwoch
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                    • Donnerstag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                      • 13 bis 17 Uhr 
                                                    • Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                    Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                    Statistische Daten der Stadt 

                                                    Rechtsgrundlagen 

                                                    Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Stadt Mittersill

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Rasenmähen

                                                      erlaubt:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 9 bis 20 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • 10 bis 12 Uhr 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                      erlaubt:

                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ab 8 Uhr

                                                      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                      Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                      • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                      • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                      • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                      • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                      • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                      In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                      Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                      • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                      • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                      Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                      Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                      Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                      Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                      Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                      Gewerbering-West
                                                      5730 Mittersill

                                                      Telefon: +43 6562 6236 70

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                        • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                      • Mittwoch
                                                        • 7 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 17 Uhr
                                                      • Freitag
                                                        • 7 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 17 Uhr 

                                                      Kontaktdaten der Stadt

                                                      Stadtgemeinde Mittersill
                                                      Stadtplatz 1
                                                      5730 Mittersill

                                                      Telefon: +43 6562 6236
                                                      Fax: +43 6562 6236 20
                                                      E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • 13 bis 18 Uhr
                                                      • Dienstag und Mittwoch
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                      • Donnerstag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                        • 13 bis 17 Uhr 
                                                      • Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                      Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                      Statistische Daten der Stadt 

                                                      Rechtsgrundlagen 

                                                      Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Stadt Mittersill

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Rasenmähen

                                                        erlaubt:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 9 bis 20 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • 10 bis 12 Uhr 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                        erlaubt:

                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ab 8 Uhr

                                                        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                        Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                        • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                        • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                        • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                        • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                        • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                        In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                        Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                        • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                        • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                        Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                        Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                        Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                        Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                        Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                        Gewerbering-West
                                                        5730 Mittersill

                                                        Telefon: +43 6562 6236 70

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                          • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                        • Mittwoch
                                                          • 7 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 17 Uhr
                                                        • Freitag
                                                          • 7 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 17 Uhr 

                                                        Kontaktdaten der Stadt

                                                        Stadtgemeinde Mittersill
                                                        Stadtplatz 1
                                                        5730 Mittersill

                                                        Telefon: +43 6562 6236
                                                        Fax: +43 6562 6236 20
                                                        E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • 13 bis 18 Uhr
                                                        • Dienstag und Mittwoch
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                        • Donnerstag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                          • 13 bis 17 Uhr 
                                                        • Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                        Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                        Statistische Daten der Stadt 

                                                        Rechtsgrundlagen 

                                                        Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Stadt Mittersill

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Rasenmähen

                                                          erlaubt:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 9 bis 20 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • 10 bis 12 Uhr 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                          erlaubt:

                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ab 8 Uhr

                                                          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                          Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                          • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                          • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                          • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                          • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                          • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                          In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                          Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                          • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                          • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                          Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                          Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                          Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                          Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                          Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                          Gewerbering-West
                                                          5730 Mittersill

                                                          Telefon: +43 6562 6236 70

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                            • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                          • Mittwoch
                                                            • 7 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 17 Uhr
                                                          • Freitag
                                                            • 7 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 17 Uhr 

                                                          Kontaktdaten der Stadt

                                                          Stadtgemeinde Mittersill
                                                          Stadtplatz 1
                                                          5730 Mittersill

                                                          Telefon: +43 6562 6236
                                                          Fax: +43 6562 6236 20
                                                          E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • 13 bis 18 Uhr
                                                          • Dienstag und Mittwoch
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                          • Donnerstag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                            • 13 bis 17 Uhr 
                                                          • Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                          Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                          Statistische Daten der Stadt 

                                                          Rechtsgrundlagen 

                                                          Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Stadt Mittersill

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Rasenmähen

                                                            erlaubt:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 9 bis 20 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • 10 bis 12 Uhr 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                            erlaubt:

                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ab 8 Uhr

                                                            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                            Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                            • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                            • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                            • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                            • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                            • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                            In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                            Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                            • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                            • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                            Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                            Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                            Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                            Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                            Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                            Gewerbering-West
                                                            5730 Mittersill

                                                            Telefon: +43 6562 6236 70

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                              • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                            • Mittwoch
                                                              • 7 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 17 Uhr
                                                            • Freitag
                                                              • 7 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 17 Uhr 

                                                            Kontaktdaten der Stadt

                                                            Stadtgemeinde Mittersill
                                                            Stadtplatz 1
                                                            5730 Mittersill

                                                            Telefon: +43 6562 6236
                                                            Fax: +43 6562 6236 20
                                                            E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • 13 bis 18 Uhr
                                                            • Dienstag und Mittwoch
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                            • Donnerstag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                              • 13 bis 17 Uhr 
                                                            • Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                            Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                            Statistische Daten der Stadt 

                                                            Rechtsgrundlagen 

                                                            Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Stadt Mittersill

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                              Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Rasenmähen

                                                              erlaubt:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 9 bis 20 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • 10 bis 12 Uhr 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                              erlaubt:

                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ab 8 Uhr

                                                              Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                              Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                              Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                              Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                              Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                              • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                              • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                              • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                              • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                              • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                              In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                              Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                              • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                              • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                              Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                              Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                              Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                              Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                              Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                              Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                              Gewerbering-West
                                                              5730 Mittersill

                                                              Telefon: +43 6562 6236 70

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                                • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                              • Mittwoch
                                                                • 7 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 17 Uhr
                                                              • Freitag
                                                                • 7 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 17 Uhr 

                                                              Kontaktdaten der Stadt

                                                              Stadtgemeinde Mittersill
                                                              Stadtplatz 1
                                                              5730 Mittersill

                                                              Telefon: +43 6562 6236
                                                              Fax: +43 6562 6236 20
                                                              E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • 13 bis 18 Uhr
                                                              • Dienstag und Mittwoch
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                              • Donnerstag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                • 13 bis 17 Uhr 
                                                              • Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                              Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                              Statistische Daten der Stadt 

                                                              Rechtsgrundlagen 

                                                              Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Stadt Mittersill

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                erlaubt:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 9 bis 20 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • 10 bis 12 Uhr 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                                erlaubt:

                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ab 8 Uhr

                                                                Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                                Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                                • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                                • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                                • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                                • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                                • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                                In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                                Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                                • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                                Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                                Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                                Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                                Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                Gewerbering-West
                                                                5730 Mittersill

                                                                Telefon: +43 6562 6236 70

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                                  • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                                • Mittwoch
                                                                  • 7 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 17 Uhr
                                                                • Freitag
                                                                  • 7 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 17 Uhr 

                                                                Kontaktdaten der Stadt

                                                                Stadtgemeinde Mittersill
                                                                Stadtplatz 1
                                                                5730 Mittersill

                                                                Telefon: +43 6562 6236
                                                                Fax: +43 6562 6236 20
                                                                E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • 13 bis 18 Uhr
                                                                • Dienstag und Mittwoch
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                  • 13 bis 17 Uhr 
                                                                • Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                                Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                                Statistische Daten der Stadt 

                                                                Rechtsgrundlagen 

                                                                Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Stadt Mittersill

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Rasenmähen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 9 bis 20 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • 10 bis 12 Uhr 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen

                                                                  erlaubt:

                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ab 8 Uhr

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

                                                                  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

                                                                  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

                                                                  Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer enthalten. Zudem müssen der Meldung folgende Nachweise angeschlossen werden: der erforderliche Sachkundenachweis und ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. 

                                                                  Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Im Gemeindegebiet von Mittersill sind Hunde in folgenden Gebieten außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen an der Leine zu führen:

                                                                  • Historischer Stadtkern mit Krankenhaus, Schulen, Anton Webern Park, Kirche mit Friedhof, Bahnhof, Stampferau, Klausen, Lendsiedlung, Äußerer Markt, Burk samt Seniorenheim, Rettenbach, Felben
                                                                  • Kneippanlage inklusive Kneipparcours und Grashüpferplatz, Kreuzgasse
                                                                  • Zierteich mit dem Nationalparkzentrum
                                                                  • Spazierweg Salzachdamm ab Stampferau Richtung Stuhlfelden
                                                                  • Tauernradweg Kürsingerdamm und Golfplatz

                                                                  In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

                                                                  Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

                                                                  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder
                                                                  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung: 
                                                                  Hunde sind so zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden. 

                                                                  Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Sparzierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen sind Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

                                                                  Das Mitführen oder freie Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

                                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

                                                                  Diese Verpflichtungen gilt nicht für bewaldete Flächen und Flächen unter Büschen und Sträuchern, ausgenommen in Siedlungen.

                                                                  Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Hunde im Einsatz mit Sicherheitsorganen, mit Einsatzkräften der Rettung und ähnlichen Einrichtungen, sowie im Gebrauch als Blindenhunde.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
                                                                  Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Stadt

                                                                  Gewerbering-West
                                                                  5730 Mittersill

                                                                  Telefon: +43 6562 6236 70

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 14 bis 19 Uhr (im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende September)
                                                                    • 13 bis 17 Uhr (im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende April)
                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 7 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 17 Uhr
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 17 Uhr 

                                                                  Kontaktdaten der Stadt

                                                                  Stadtgemeinde Mittersill
                                                                  Stadtplatz 1
                                                                  5730 Mittersill

                                                                  Telefon: +43 6562 6236
                                                                  Fax: +43 6562 6236 20
                                                                  E-Mail: gemeinde@mittersill.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                    • 13 bis 18 Uhr
                                                                  • Dienstag und Mittwoch
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 
                                                                    • 13 bis 17 Uhr 
                                                                  • Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr 

                                                                  Website der Stadtgemeinde Mittersill
                                                                  Statistische Daten der Stadt 

                                                                  Rechtsgrundlagen 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion