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    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

    Karenz

    Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

    Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

    Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

    Achtung:

    Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

    Teilzeitbeschäftigung

    Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

    Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundeskanzleramt
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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      Karenz

      Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

      Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

      Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

      Achtung:

      Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

      Teilzeitbeschäftigung

      Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

      Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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        Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

        Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

        Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

        Achtung:

        Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

        Teilzeitbeschäftigung

        Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

        Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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          Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

          Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

          Achtung:

          Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

          Teilzeitbeschäftigung

          Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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            Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

            Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

            Achtung:

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            Teilzeitbeschäftigung

            Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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              Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

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              Teilzeitbeschäftigung

              Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

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                Teilzeitbeschäftigung

                Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                  Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

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                  Teilzeitbeschäftigung

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                    Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                    Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                    Achtung:

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                    Teilzeitbeschäftigung

                    Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                    Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                      Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                      Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                      Achtung:

                      Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

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                      Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                        Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                        Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

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                          Karenz

                          Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                          Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                          Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

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                            Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                            Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                            Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

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                              Karenz

                              Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                              Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                              Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                              Achtung:

                              Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                              Teilzeitbeschäftigung

                              Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                              Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Bundeskanzleramt
                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                Karenz

                                Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                Achtung:

                                Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                Teilzeitbeschäftigung

                                Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                  Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                  Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                  Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                  Achtung:

                                  Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                  Teilzeitbeschäftigung

                                  Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                  Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                    Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                    Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                    Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                    Achtung:

                                    Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                    Teilzeitbeschäftigung

                                    Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                    Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                      Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                      Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                      Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                      Achtung:

                                      Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                      Teilzeitbeschäftigung

                                      Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                      Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                        Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                        Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                        Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                        Achtung:

                                        Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                        Teilzeitbeschäftigung

                                        Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                        Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                          Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                          Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                          Achtung:

                                          Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                          Teilzeitbeschäftigung

                                          Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                          Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                            Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                            Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                            Achtung:

                                            Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                            Teilzeitbeschäftigung

                                            Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                            Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                              Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                              Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                              Achtung:

                                              Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

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                                              Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                              Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                Karenz

                                                Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                Achtung:

                                                Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                Teilzeitbeschäftigung

                                                Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Bundeskanzleramt
                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                  Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                  Karenz

                                                  Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                  Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                  Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                  Achtung:

                                                  Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                  Teilzeitbeschäftigung

                                                  Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                  Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                    Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                    Karenz

                                                    Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                    Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                    Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                    Achtung:

                                                    Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                    Teilzeitbeschäftigung

                                                    Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                    Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                      Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                      Karenz

                                                      Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                      Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                      Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                      Achtung:

                                                      Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                      Teilzeitbeschäftigung

                                                      Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                      Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                        Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                        Karenz

                                                        Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                        Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                        Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                        Achtung:

                                                        Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                        Teilzeitbeschäftigung

                                                        Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                        Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                        Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                          Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                          Karenz

                                                          Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                          Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                          Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                          Achtung:

                                                          Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                          Teilzeitbeschäftigung

                                                          Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                          Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

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                                                            Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                            Karenz

                                                            Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

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                                                            Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                            Achtung:

                                                            Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                            Teilzeitbeschäftigung

                                                            Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                            Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                            Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                              Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                              Karenz

                                                              Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                              Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                              Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                              Achtung:

                                                              Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                              Teilzeitbeschäftigung

                                                              Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                              Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                              Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Bundeskanzleramt
                                                              • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                Karenz

                                                                Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                                Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                                Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                                Achtung:

                                                                Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                                Teilzeitbeschäftigung

                                                                Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                                Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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                                                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                                  Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                  Karenz

                                                                  Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                                  Der Anspruch auf Karenz besteht, bei Inanspruchnahme eines Elternteils, längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. (Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende.) Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

                                                                  Sollte Ihr Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen worden sein, so besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum 2. Geburtstag des Kindes. 

                                                                  Achtung:

                                                                  Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.

                                                                  Teilzeitbeschäftigung

                                                                  Mütter/Väter haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                                  Unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine solche vereinbart werden kann sowie weiterführende Informationen zum Thema, finden sich auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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