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    Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

    Karenz

    Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

    Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

    Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

    Achtung:

    Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

    Teilzeitbeschäftigung

    Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

    Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundeskanzleramt
    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

      Karenz

      Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

      Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

      Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

      Achtung:

      Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

      Teilzeitbeschäftigung

      Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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        Karenz

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        Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

        Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

        Achtung:

        Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

        Teilzeitbeschäftigung

        Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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          Karenz

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          Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

          Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

          Achtung:

          Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

          Teilzeitbeschäftigung

          Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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            Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

            Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

            Achtung:

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            Teilzeitbeschäftigung

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              Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

              Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

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              Teilzeitbeschäftigung

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                Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                Achtung:

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                Teilzeitbeschäftigung

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                  Karenz

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                  Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                  Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                  Achtung:

                  Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                  Teilzeitbeschäftigung

                  Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                    Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                    Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

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                    Achtung:

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                    Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                      Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                      Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                      Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                      Achtung:

                      Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                      Teilzeitbeschäftigung

                      Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                        Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

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                        Achtung:

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                        Teilzeitbeschäftigung

                        Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                          Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                          Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                          Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                          Achtung:

                          Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

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                          Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                            Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                            Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                            Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                            Achtung:

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                              Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                              Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                              Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                              Achtung:

                              Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                              Teilzeitbeschäftigung

                              Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                Achtung:

                                Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

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                                Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                • Bundeskanzleramt
                                • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                  Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                  Karenz

                                  Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                  Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                  Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                  Achtung:

                                  Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                  Teilzeitbeschäftigung

                                  Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                    Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                    Karenz

                                    Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                    Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                    Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                    Achtung:

                                    Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                    Teilzeitbeschäftigung

                                    Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                      Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                      Karenz

                                      Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                      Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                      Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                      Achtung:

                                      Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                      Teilzeitbeschäftigung

                                      Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                        Karenz

                                        Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                        Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                        Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                        Achtung:

                                        Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                        Teilzeitbeschäftigung

                                        Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                          Karenz

                                          Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                          Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                          Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                          Achtung:

                                          Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                          Teilzeitbeschäftigung

                                          Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                            Karenz

                                            Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                            Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                            Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                            Achtung:

                                            Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                            Teilzeitbeschäftigung

                                            Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                              Karenz

                                              Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                              Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                              Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                              Achtung:

                                              Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                              Teilzeitbeschäftigung

                                              Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                                Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                Karenz

                                                Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                Achtung:

                                                Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                Teilzeitbeschäftigung

                                                Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                                  Karenz

                                                  Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                  Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                  Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                  Achtung:

                                                  Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                  Teilzeitbeschäftigung

                                                  Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

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                                                    Karenz

                                                    Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                    Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                    Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                    Achtung:

                                                    Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                    Teilzeitbeschäftigung

                                                    Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Bundeskanzleramt
                                                    • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                      Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                      Karenz

                                                      Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                      Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                      Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                      Achtung:

                                                      Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                      Teilzeitbeschäftigung

                                                      Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
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                                                      • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

                                                        Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                        Karenz

                                                        Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                        Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                        Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                        Achtung:

                                                        Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                        Teilzeitbeschäftigung

                                                        Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
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                                                          Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                          Karenz

                                                          Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                          Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                          Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                          Achtung:

                                                          Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                          Teilzeitbeschäftigung

                                                          Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
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                                                            Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                            Karenz

                                                            Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                            Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                            Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                            Achtung:

                                                            Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                            Teilzeitbeschäftigung

                                                            Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
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                                                              Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                              Karenz

                                                              Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                              Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                              Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                              Achtung:

                                                              Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                              Teilzeitbeschäftigung

                                                              Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                Karenz

                                                                Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                                Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                                Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                                Achtung:

                                                                Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                                Teilzeitbeschäftigung

                                                                Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

                                                                  Karenz

                                                                  Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

                                                                  Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

                                                                  Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

                                                                  Achtung:

                                                                  Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

                                                                  Teilzeitbeschäftigung

                                                                  Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz