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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Gunskirchen

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 7 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • bis 8 Uhr
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • bis 7 Uhr
      • ab 20 Uhr
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      • bis 8 Uhr
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

    Hundekot

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
    Krenglbacher Straße 30
    4623 Gunskirchen

    Telefon: +43 7246 202 75

    Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

    Öffnungszeiten:

    • Montag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Mittwoch und Freitag
      • 12 bis 18 Uhr
    • Donnerstag
      • 14 bis 18 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

    Sonderregelungen der Gemeinde

    • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Gunskirchen
    Marktplatz 1
    4623 Gunskirchen

    Telefon: +43 7246 6255
    E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Freitag
      • 7:30 bis 12 Uhr
    • Montag, Dienstag und Donnerstag
      • 13 bis 18 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Gunskirchen

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

      verboten:

      • Montag bis Freitag
        • bis 7 Uhr
        • ab 20 Uhr
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        • bis 8 Uhr
        • ab 17 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

      verboten:

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      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

      Hundekot

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

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      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
      Krenglbacher Straße 30
      4623 Gunskirchen

      Telefon: +43 7246 202 75

      Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

      Öffnungszeiten:

      • Montag
        • 8 bis 12 Uhr
      • Mittwoch und Freitag
        • 12 bis 18 Uhr
      • Donnerstag
        • 14 bis 18 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

      Sonderregelungen der Gemeinde

      • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Gunskirchen
      Marktplatz 1
      4623 Gunskirchen

      Telefon: +43 7246 6255
      E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

      Amtsstunden:

      • Montag bis Freitag
        • 7:30 bis 12 Uhr
      • Montag, Dienstag und Donnerstag
        • 13 bis 18 Uhr

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
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      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

        verboten:

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          • bis 7 Uhr
          • ab 20 Uhr
        • Samstag
          • bis 8 Uhr
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        Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

        verboten:

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          • ab 20 Uhr
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        • Sonn- und Feiertag
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        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

        Hundekot

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
        Krenglbacher Straße 30
        4623 Gunskirchen

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        Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

        Öffnungszeiten:

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          • 8 bis 12 Uhr
        • Mittwoch und Freitag
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          • 9 bis 12 Uhr

        Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

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        • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

        Kontaktdaten der Gemeinde

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        Marktplatz 1
        4623 Gunskirchen

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          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • bis 7 Uhr
            • ab 20 Uhr
          • Samstag
            • bis 8 Uhr
            • ab 17 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

          verboten:

          • Montag bis Freitag
            • bis 7 Uhr
            • ab 20 Uhr
          • Samstag
            • bis 8 Uhr
            • ab 17 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

          Hundekot

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
          Krenglbacher Straße 30
          4623 Gunskirchen

          Telefon: +43 7246 202 75

          Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

          Öffnungszeiten:

          • Montag
            • 8 bis 12 Uhr
          • Mittwoch und Freitag
            • 12 bis 18 Uhr
          • Donnerstag
            • 14 bis 18 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

          Sonderregelungen der Gemeinde

          • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Gunskirchen
          Marktplatz 1
          4623 Gunskirchen

          Telefon: +43 7246 6255
          E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

          Amtsstunden:

          • Montag bis Freitag
            • 7:30 bis 12 Uhr
          • Montag, Dienstag und Donnerstag
            • 13 bis 18 Uhr

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          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Gunskirchen

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • bis 7 Uhr
              • ab 20 Uhr
            • Samstag
              • bis 8 Uhr
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

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            Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

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            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

            verboten:

            • Montag bis Freitag
              • bis 7 Uhr
              • ab 20 Uhr
            • Samstag
              • bis 8 Uhr
              • ab 17 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

            Hundekot

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
            Krenglbacher Straße 30
            4623 Gunskirchen

            Telefon: +43 7246 202 75

            Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

            Öffnungszeiten:

            • Montag
              • 8 bis 12 Uhr
            • Mittwoch und Freitag
              • 12 bis 18 Uhr
            • Donnerstag
              • 14 bis 18 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

            Sonderregelungen der Gemeinde

            • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Gunskirchen
            Marktplatz 1
            4623 Gunskirchen

            Telefon: +43 7246 6255
            E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

            Amtsstunden:

            • Montag bis Freitag
              • 7:30 bis 12 Uhr
            • Montag, Dienstag und Donnerstag
              • 13 bis 18 Uhr

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            • oesterreich.gv.at-Redaktion

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              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • bis 7 Uhr
                • ab 20 Uhr
              • Samstag
                • bis 8 Uhr
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
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              Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

              verboten:

              • Montag bis Freitag
                • bis 7 Uhr
                • ab 20 Uhr
              • Samstag
                • bis 8 Uhr
                • ab 17 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

              Hundekot

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
              Krenglbacher Straße 30
              4623 Gunskirchen

              Telefon: +43 7246 202 75

              Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

              Öffnungszeiten:

              • Montag
                • 8 bis 12 Uhr
              • Mittwoch und Freitag
                • 12 bis 18 Uhr
              • Donnerstag
                • 14 bis 18 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

              Sonderregelungen der Gemeinde

              • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Gunskirchen
              Marktplatz 1
              4623 Gunskirchen

              Telefon: +43 7246 6255
              E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

              Amtsstunden:

              • Montag bis Freitag
                • 7:30 bis 12 Uhr
              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                • 13 bis 18 Uhr

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • bis 7 Uhr
                  • ab 20 Uhr
                • Samstag
                  • bis 8 Uhr
                  • ab 17 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                verboten:

                • Montag bis Freitag
                  • bis 7 Uhr
                  • ab 20 Uhr
                • Samstag
                  • bis 8 Uhr
                  • ab 17 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                Hundekot

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                Krenglbacher Straße 30
                4623 Gunskirchen

                Telefon: +43 7246 202 75

                Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                Öffnungszeiten:

                • Montag
                  • 8 bis 12 Uhr
                • Mittwoch und Freitag
                  • 12 bis 18 Uhr
                • Donnerstag
                  • 14 bis 18 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                Sonderregelungen der Gemeinde

                • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Gunskirchen
                Marktplatz 1
                4623 Gunskirchen

                Telefon: +43 7246 6255
                E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                Amtsstunden:

                • Montag bis Freitag
                  • 7:30 bis 12 Uhr
                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                  • 13 bis 18 Uhr

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • bis 7 Uhr
                    • ab 20 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 8 Uhr
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                  verboten:

                  • Montag bis Freitag
                    • bis 7 Uhr
                    • ab 20 Uhr
                  • Samstag
                    • bis 8 Uhr
                    • ab 17 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                  Hundekot

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                  Krenglbacher Straße 30
                  4623 Gunskirchen

                  Telefon: +43 7246 202 75

                  Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                  Öffnungszeiten:

                  • Montag
                    • 8 bis 12 Uhr
                  • Mittwoch und Freitag
                    • 12 bis 18 Uhr
                  • Donnerstag
                    • 14 bis 18 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                  Sonderregelungen der Gemeinde

                  • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Gunskirchen
                  Marktplatz 1
                  4623 Gunskirchen

                  Telefon: +43 7246 6255
                  E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                  Amtsstunden:

                  • Montag bis Freitag
                    • 7:30 bis 12 Uhr
                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                    • 13 bis 18 Uhr

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • bis 7 Uhr
                      • ab 20 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 8 Uhr
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                    verboten:

                    • Montag bis Freitag
                      • bis 7 Uhr
                      • ab 20 Uhr
                    • Samstag
                      • bis 8 Uhr
                      • ab 17 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                    Hundekot

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                    Krenglbacher Straße 30
                    4623 Gunskirchen

                    Telefon: +43 7246 202 75

                    Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                    Öffnungszeiten:

                    • Montag
                      • 8 bis 12 Uhr
                    • Mittwoch und Freitag
                      • 12 bis 18 Uhr
                    • Donnerstag
                      • 14 bis 18 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                    Sonderregelungen der Gemeinde

                    • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Gunskirchen
                    Marktplatz 1
                    4623 Gunskirchen

                    Telefon: +43 7246 6255
                    E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                    Amtsstunden:

                    • Montag bis Freitag
                      • 7:30 bis 12 Uhr
                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                      • 13 bis 18 Uhr

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • bis 7 Uhr
                        • ab 20 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 8 Uhr
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                      verboten:

                      • Montag bis Freitag
                        • bis 7 Uhr
                        • ab 20 Uhr
                      • Samstag
                        • bis 8 Uhr
                        • ab 17 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                      Hundekot

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                      Krenglbacher Straße 30
                      4623 Gunskirchen

                      Telefon: +43 7246 202 75

                      Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                      Öffnungszeiten:

                      • Montag
                        • 8 bis 12 Uhr
                      • Mittwoch und Freitag
                        • 12 bis 18 Uhr
                      • Donnerstag
                        • 14 bis 18 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                      Sonderregelungen der Gemeinde

                      • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Gunskirchen
                      Marktplatz 1
                      4623 Gunskirchen

                      Telefon: +43 7246 6255
                      E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                      Amtsstunden:

                      • Montag bis Freitag
                        • 7:30 bis 12 Uhr
                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                        • 13 bis 18 Uhr

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • bis 7 Uhr
                          • ab 20 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 8 Uhr
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                        verboten:

                        • Montag bis Freitag
                          • bis 7 Uhr
                          • ab 20 Uhr
                        • Samstag
                          • bis 8 Uhr
                          • ab 17 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                        Hundekot

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                        Krenglbacher Straße 30
                        4623 Gunskirchen

                        Telefon: +43 7246 202 75

                        Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                        Öffnungszeiten:

                        • Montag
                          • 8 bis 12 Uhr
                        • Mittwoch und Freitag
                          • 12 bis 18 Uhr
                        • Donnerstag
                          • 14 bis 18 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                        Sonderregelungen der Gemeinde

                        • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Gunskirchen
                        Marktplatz 1
                        4623 Gunskirchen

                        Telefon: +43 7246 6255
                        E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                        Amtsstunden:

                        • Montag bis Freitag
                          • 7:30 bis 12 Uhr
                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                          • 13 bis 18 Uhr

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • bis 7 Uhr
                            • ab 20 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 8 Uhr
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                          verboten:

                          • Montag bis Freitag
                            • bis 7 Uhr
                            • ab 20 Uhr
                          • Samstag
                            • bis 8 Uhr
                            • ab 17 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                          Hundekot

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                          Krenglbacher Straße 30
                          4623 Gunskirchen

                          Telefon: +43 7246 202 75

                          Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                          Öffnungszeiten:

                          • Montag
                            • 8 bis 12 Uhr
                          • Mittwoch und Freitag
                            • 12 bis 18 Uhr
                          • Donnerstag
                            • 14 bis 18 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                          Sonderregelungen der Gemeinde

                          • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Gunskirchen
                          Marktplatz 1
                          4623 Gunskirchen

                          Telefon: +43 7246 6255
                          E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                          Amtsstunden:

                          • Montag bis Freitag
                            • 7:30 bis 12 Uhr
                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                            • 13 bis 18 Uhr

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • bis 7 Uhr
                              • ab 20 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 8 Uhr
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                            verboten:

                            • Montag bis Freitag
                              • bis 7 Uhr
                              • ab 20 Uhr
                            • Samstag
                              • bis 8 Uhr
                              • ab 17 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                            Hundekot

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                            Krenglbacher Straße 30
                            4623 Gunskirchen

                            Telefon: +43 7246 202 75

                            Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                            Öffnungszeiten:

                            • Montag
                              • 8 bis 12 Uhr
                            • Mittwoch und Freitag
                              • 12 bis 18 Uhr
                            • Donnerstag
                              • 14 bis 18 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                            Sonderregelungen der Gemeinde

                            • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Gunskirchen
                            Marktplatz 1
                            4623 Gunskirchen

                            Telefon: +43 7246 6255
                            E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                            Amtsstunden:

                            • Montag bis Freitag
                              • 7:30 bis 12 Uhr
                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                              • 13 bis 18 Uhr

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • bis 7 Uhr
                                • ab 20 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 8 Uhr
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                              verboten:

                              • Montag bis Freitag
                                • bis 7 Uhr
                                • ab 20 Uhr
                              • Samstag
                                • bis 8 Uhr
                                • ab 17 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                              Hundekot

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                              Krenglbacher Straße 30
                              4623 Gunskirchen

                              Telefon: +43 7246 202 75

                              Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                              Öffnungszeiten:

                              • Montag
                                • 8 bis 12 Uhr
                              • Mittwoch und Freitag
                                • 12 bis 18 Uhr
                              • Donnerstag
                                • 14 bis 18 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                              Sonderregelungen der Gemeinde

                              • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Gunskirchen
                              Marktplatz 1
                              4623 Gunskirchen

                              Telefon: +43 7246 6255
                              E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                              Amtsstunden:

                              • Montag bis Freitag
                                • 7:30 bis 12 Uhr
                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                • 13 bis 18 Uhr

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • ab 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 8 Uhr
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                verboten:

                                • Montag bis Freitag
                                  • bis 7 Uhr
                                  • ab 20 Uhr
                                • Samstag
                                  • bis 8 Uhr
                                  • ab 17 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                Hundekot

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                Krenglbacher Straße 30
                                4623 Gunskirchen

                                Telefon: +43 7246 202 75

                                Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                Öffnungszeiten:

                                • Montag
                                  • 8 bis 12 Uhr
                                • Mittwoch und Freitag
                                  • 12 bis 18 Uhr
                                • Donnerstag
                                  • 14 bis 18 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Gunskirchen
                                Marktplatz 1
                                4623 Gunskirchen

                                Telefon: +43 7246 6255
                                E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                Amtsstunden:

                                • Montag bis Freitag
                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                  • 13 bis 18 Uhr

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 8 Uhr
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                  verboten:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • bis 7 Uhr
                                    • ab 20 Uhr
                                  • Samstag
                                    • bis 8 Uhr
                                    • ab 17 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                  Hundekot

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                  Krenglbacher Straße 30
                                  4623 Gunskirchen

                                  Telefon: +43 7246 202 75

                                  Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Montag
                                    • 8 bis 12 Uhr
                                  • Mittwoch und Freitag
                                    • 12 bis 18 Uhr
                                  • Donnerstag
                                    • 14 bis 18 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                  • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Gunskirchen
                                  Marktplatz 1
                                  4623 Gunskirchen

                                  Telefon: +43 7246 6255
                                  E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                  Amtsstunden:

                                  • Montag bis Freitag
                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                    • 13 bis 18 Uhr

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 8 Uhr
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                    verboten:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • bis 7 Uhr
                                      • ab 20 Uhr
                                    • Samstag
                                      • bis 8 Uhr
                                      • ab 17 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                    Hundekot

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                    Krenglbacher Straße 30
                                    4623 Gunskirchen

                                    Telefon: +43 7246 202 75

                                    Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Montag
                                      • 8 bis 12 Uhr
                                    • Mittwoch und Freitag
                                      • 12 bis 18 Uhr
                                    • Donnerstag
                                      • 14 bis 18 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                    Sonderregelungen der Gemeinde

                                    • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Gunskirchen
                                    Marktplatz 1
                                    4623 Gunskirchen

                                    Telefon: +43 7246 6255
                                    E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                    Amtsstunden:

                                    • Montag bis Freitag
                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                      • 13 bis 18 Uhr

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 8 Uhr
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                      verboten:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • bis 7 Uhr
                                        • ab 20 Uhr
                                      • Samstag
                                        • bis 8 Uhr
                                        • ab 17 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                      Hundekot

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                      Krenglbacher Straße 30
                                      4623 Gunskirchen

                                      Telefon: +43 7246 202 75

                                      Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Montag
                                        • 8 bis 12 Uhr
                                      • Mittwoch und Freitag
                                        • 12 bis 18 Uhr
                                      • Donnerstag
                                        • 14 bis 18 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                      Sonderregelungen der Gemeinde

                                      • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Gunskirchen
                                      Marktplatz 1
                                      4623 Gunskirchen

                                      Telefon: +43 7246 6255
                                      E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                      Amtsstunden:

                                      • Montag bis Freitag
                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                        • 13 bis 18 Uhr

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 8 Uhr
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                        verboten:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • bis 7 Uhr
                                          • ab 20 Uhr
                                        • Samstag
                                          • bis 8 Uhr
                                          • ab 17 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                        Hundekot

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                        Krenglbacher Straße 30
                                        4623 Gunskirchen

                                        Telefon: +43 7246 202 75

                                        Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Montag
                                          • 8 bis 12 Uhr
                                        • Mittwoch und Freitag
                                          • 12 bis 18 Uhr
                                        • Donnerstag
                                          • 14 bis 18 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                        Sonderregelungen der Gemeinde

                                        • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Gunskirchen
                                        Marktplatz 1
                                        4623 Gunskirchen

                                        Telefon: +43 7246 6255
                                        E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                        Amtsstunden:

                                        • Montag bis Freitag
                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                          • 13 bis 18 Uhr

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 8 Uhr
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                          verboten:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • bis 7 Uhr
                                            • ab 20 Uhr
                                          • Samstag
                                            • bis 8 Uhr
                                            • ab 17 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                          Hundekot

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                          Krenglbacher Straße 30
                                          4623 Gunskirchen

                                          Telefon: +43 7246 202 75

                                          Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Montag
                                            • 8 bis 12 Uhr
                                          • Mittwoch und Freitag
                                            • 12 bis 18 Uhr
                                          • Donnerstag
                                            • 14 bis 18 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                          Sonderregelungen der Gemeinde

                                          • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Gunskirchen
                                          Marktplatz 1
                                          4623 Gunskirchen

                                          Telefon: +43 7246 6255
                                          E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                          Amtsstunden:

                                          • Montag bis Freitag
                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                            • 13 bis 18 Uhr

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 8 Uhr
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                            verboten:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • bis 7 Uhr
                                              • ab 20 Uhr
                                            • Samstag
                                              • bis 8 Uhr
                                              • ab 17 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                            Hundekot

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                            Krenglbacher Straße 30
                                            4623 Gunskirchen

                                            Telefon: +43 7246 202 75

                                            Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Montag
                                              • 8 bis 12 Uhr
                                            • Mittwoch und Freitag
                                              • 12 bis 18 Uhr
                                            • Donnerstag
                                              • 14 bis 18 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                            Sonderregelungen der Gemeinde

                                            • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Gunskirchen
                                            Marktplatz 1
                                            4623 Gunskirchen

                                            Telefon: +43 7246 6255
                                            E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                            Amtsstunden:

                                            • Montag bis Freitag
                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                              • 13 bis 18 Uhr

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 8 Uhr
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                              verboten:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • bis 7 Uhr
                                                • ab 20 Uhr
                                              • Samstag
                                                • bis 8 Uhr
                                                • ab 17 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                              Hundekot

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                              Krenglbacher Straße 30
                                              4623 Gunskirchen

                                              Telefon: +43 7246 202 75

                                              Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Montag
                                                • 8 bis 12 Uhr
                                              • Mittwoch und Freitag
                                                • 12 bis 18 Uhr
                                              • Donnerstag
                                                • 14 bis 18 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                              Sonderregelungen der Gemeinde

                                              • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Gunskirchen
                                              Marktplatz 1
                                              4623 Gunskirchen

                                              Telefon: +43 7246 6255
                                              E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                              Amtsstunden:

                                              • Montag bis Freitag
                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                • 13 bis 18 Uhr

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 8 Uhr
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                verboten:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • bis 7 Uhr
                                                  • ab 20 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • bis 8 Uhr
                                                  • ab 17 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                Hundekot

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                Krenglbacher Straße 30
                                                4623 Gunskirchen

                                                Telefon: +43 7246 202 75

                                                Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Montag
                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                • Mittwoch und Freitag
                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                • Donnerstag
                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                                • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Gunskirchen
                                                Marktplatz 1
                                                4623 Gunskirchen

                                                Telefon: +43 7246 6255
                                                E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                Amtsstunden:

                                                • Montag bis Freitag
                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 8 Uhr
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                  verboten:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • bis 7 Uhr
                                                    • ab 20 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • bis 8 Uhr
                                                    • ab 17 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                  Hundekot

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                  Krenglbacher Straße 30
                                                  4623 Gunskirchen

                                                  Telefon: +43 7246 202 75

                                                  Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Montag
                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                  • Donnerstag
                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                                  • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Gunskirchen
                                                  Marktplatz 1
                                                  4623 Gunskirchen

                                                  Telefon: +43 7246 6255
                                                  E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                  Amtsstunden:

                                                  • Montag bis Freitag
                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 8 Uhr
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                    ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                    gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                    verboten:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • bis 7 Uhr
                                                      • ab 20 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • bis 8 Uhr
                                                      • ab 17 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                    Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                    Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                    Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                    Hundekot

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                    Krenglbacher Straße 30
                                                    4623 Gunskirchen

                                                    Telefon: +43 7246 202 75

                                                    Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Montag
                                                      • 8 bis 12 Uhr
                                                    • Mittwoch und Freitag
                                                      • 12 bis 18 Uhr
                                                    • Donnerstag
                                                      • 14 bis 18 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                    Sonderregelungen der Gemeinde

                                                    • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Gunskirchen
                                                    Marktplatz 1
                                                    4623 Gunskirchen

                                                    Telefon: +43 7246 6255
                                                    E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                    Amtsstunden:

                                                    • Montag bis Freitag
                                                      • 7:30 bis 12 Uhr
                                                    • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                      • 13 bis 18 Uhr

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 8 Uhr
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                      ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                      gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                      verboten:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • bis 7 Uhr
                                                        • ab 20 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • bis 8 Uhr
                                                        • ab 17 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                      Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                      Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                      Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                      Hundekot

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                      Krenglbacher Straße 30
                                                      4623 Gunskirchen

                                                      Telefon: +43 7246 202 75

                                                      Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Montag
                                                        • 8 bis 12 Uhr
                                                      • Mittwoch und Freitag
                                                        • 12 bis 18 Uhr
                                                      • Donnerstag
                                                        • 14 bis 18 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                      Sonderregelungen der Gemeinde

                                                      • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Gunskirchen
                                                      Marktplatz 1
                                                      4623 Gunskirchen

                                                      Telefon: +43 7246 6255
                                                      E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                      Amtsstunden:

                                                      • Montag bis Freitag
                                                        • 7:30 bis 12 Uhr
                                                      • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                        • 13 bis 18 Uhr

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 8 Uhr
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                        ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                        gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                        verboten:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • bis 7 Uhr
                                                          • ab 20 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • bis 8 Uhr
                                                          • ab 17 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                        Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                        Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                        Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                        Hundekot

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                        Krenglbacher Straße 30
                                                        4623 Gunskirchen

                                                        Telefon: +43 7246 202 75

                                                        Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Montag
                                                          • 8 bis 12 Uhr
                                                        • Mittwoch und Freitag
                                                          • 12 bis 18 Uhr
                                                        • Donnerstag
                                                          • 14 bis 18 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                        Sonderregelungen der Gemeinde

                                                        • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Gunskirchen
                                                        Marktplatz 1
                                                        4623 Gunskirchen

                                                        Telefon: +43 7246 6255
                                                        E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                        Amtsstunden:

                                                        • Montag bis Freitag
                                                          • 7:30 bis 12 Uhr
                                                        • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                          • 13 bis 18 Uhr

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 8 Uhr
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                          ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                          gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                          verboten:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • bis 7 Uhr
                                                            • ab 20 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • bis 8 Uhr
                                                            • ab 17 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                          Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                          Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                          Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                          Hundekot

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                          Krenglbacher Straße 30
                                                          4623 Gunskirchen

                                                          Telefon: +43 7246 202 75

                                                          Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Montag
                                                            • 8 bis 12 Uhr
                                                          • Mittwoch und Freitag
                                                            • 12 bis 18 Uhr
                                                          • Donnerstag
                                                            • 14 bis 18 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                          Sonderregelungen der Gemeinde

                                                          • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Gunskirchen
                                                          Marktplatz 1
                                                          4623 Gunskirchen

                                                          Telefon: +43 7246 6255
                                                          E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                          Amtsstunden:

                                                          • Montag bis Freitag
                                                            • 7:30 bis 12 Uhr
                                                          • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                            • 13 bis 18 Uhr

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 8 Uhr
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                            ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                            gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                            verboten:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • bis 7 Uhr
                                                              • ab 20 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • bis 8 Uhr
                                                              • ab 17 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                            Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                            Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                            Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                            Hundekot

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                            Krenglbacher Straße 30
                                                            4623 Gunskirchen

                                                            Telefon: +43 7246 202 75

                                                            Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Montag
                                                              • 8 bis 12 Uhr
                                                            • Mittwoch und Freitag
                                                              • 12 bis 18 Uhr
                                                            • Donnerstag
                                                              • 14 bis 18 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                            Sonderregelungen der Gemeinde

                                                            • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Gunskirchen
                                                            Marktplatz 1
                                                            4623 Gunskirchen

                                                            Telefon: +43 7246 6255
                                                            E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                            Amtsstunden:

                                                            • Montag bis Freitag
                                                              • 7:30 bis 12 Uhr
                                                            • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                              • 13 bis 18 Uhr

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 8 Uhr
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                              ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                              gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                              verboten:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • bis 7 Uhr
                                                                • ab 20 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • bis 8 Uhr
                                                                • ab 17 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                              Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                              Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                              Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                              Hundekot

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                              Krenglbacher Straße 30
                                                              4623 Gunskirchen

                                                              Telefon: +43 7246 202 75

                                                              Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Montag
                                                                • 8 bis 12 Uhr
                                                              • Mittwoch und Freitag
                                                                • 12 bis 18 Uhr
                                                              • Donnerstag
                                                                • 14 bis 18 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                              Sonderregelungen der Gemeinde

                                                              • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Gunskirchen
                                                              Marktplatz 1
                                                              4623 Gunskirchen

                                                              Telefon: +43 7246 6255
                                                              E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                              Amtsstunden:

                                                              • Montag bis Freitag
                                                                • 7:30 bis 12 Uhr
                                                              • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                • 13 bis 18 Uhr

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 8 Uhr
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                                ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                                gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                verboten:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • bis 7 Uhr
                                                                  • ab 20 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • bis 8 Uhr
                                                                  • ab 17 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                Hundekot

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                                Krenglbacher Straße 30
                                                                4623 Gunskirchen

                                                                Telefon: +43 7246 202 75

                                                                Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Montag
                                                                  • 8 bis 12 Uhr
                                                                • Mittwoch und Freitag
                                                                  • 12 bis 18 Uhr
                                                                • Donnerstag
                                                                  • 14 bis 18 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                Sonderregelungen der Gemeinde

                                                                • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Gunskirchen
                                                                Marktplatz 1
                                                                4623 Gunskirchen

                                                                Telefon: +43 7246 6255
                                                                E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                                Amtsstunden:

                                                                • Montag bis Freitag
                                                                  • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                  • 13 bis 18 Uhr

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 17.12.2024
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Gunskirchen

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren

                                                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 8 Uhr
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten wie Kreissägen, Hochdruckreiniger Häcksler, Motorsägen, Motorsensen, etc.

                                                                  ausgenommen: akkubetriebene Geräte, sofern sie keinen störenden Lärm verursachen

                                                                  gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes; Verwendung von Arbeitsgeräten für die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

                                                                  verboten:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • bis 7 Uhr
                                                                    • ab 20 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • bis 8 Uhr
                                                                    • ab 17 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

                                                                  Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.

                                                                  Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.

                                                                  Hundekot

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Altstoffsammelzentrum Gunskirchen
                                                                  Krenglbacher Straße 30
                                                                  4623 Gunskirchen

                                                                  Telefon: +43 7246 202 75

                                                                  Abfallarten: Altstoffen, Verpackungen, Problemstoffen, Elektroaltgeräte, Grün- und Strauchschnitt, Sperrabfall

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Montag
                                                                    • 8 bis 12 Uhr
                                                                  • Mittwoch und Freitag
                                                                    • 12 bis 18 Uhr
                                                                  • Donnerstag
                                                                    • 14 bis 18 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Weitere Informationen zum ASZ Gunskirchen finden sich auf den Seiten der Gemeinde.

                                                                  Sonderregelungen der Gemeinde

                                                                  • Rundfundgeräte, Fernseher, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind genehmigte öffentliche Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb. 

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Gunskirchen
                                                                  Marktplatz 1
                                                                  4623 Gunskirchen

                                                                  Telefon: +43 7246 6255
                                                                  E-Mail: gemeinde@gunskirchen.ooe.gv.at

                                                                  Amtsstunden:

                                                                  • Montag bis Freitag
                                                                    • 7:30 bis 12 Uhr
                                                                  • Montag, Dienstag und Donnerstag
                                                                    • 13 bis 18 Uhr

                                                                  Homepage

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                                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
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                                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion