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    Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

    Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

    • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
    • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

    Ziel

    Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

    Inhalt

    Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

    Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

    Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

    Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

    Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

    Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

    Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

    Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

      Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

      • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
      • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

      Ziel

      Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

      Inhalt

      Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

      Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

      Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

      Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

      Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

      Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

      Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

      Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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        Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

        Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

        • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
        • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

        Ziel

        Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

        Inhalt

        Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

        Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

        Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

        Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

        Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

        Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

        Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

        Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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          Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

          • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
          • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

          Ziel

          Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

          Inhalt

          Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

          Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

          Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

          Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

          Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

          Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

          Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

          Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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            Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

            • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
            • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

            Ziel

            Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

            Inhalt

            Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

            Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

            Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

            Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

            Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

            Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

            Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

            Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

              Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

              • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
              • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

              Ziel

              Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

              Inhalt

              Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

              Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

              Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

              Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

              Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

              Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

              Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

              Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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                Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                Ziel

                Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                Inhalt

                Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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                  Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                  • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                  • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
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                  Ziel

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                  Inhalt

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                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                  Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                  Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                  Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                  Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                  Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                  Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                  Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
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                    Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                    Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                    • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                    • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                    Ziel

                    Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                    Inhalt

                    Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                    Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                    Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                    Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                    Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                    Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                    Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                    Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                      Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                      • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                      • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                      Ziel

                      Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                      Inhalt

                      Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                      Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                      Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                      Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                      Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                      Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                      Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                      Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                        Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                        • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                        • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                        Ziel

                        Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                        Inhalt

                        Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                        Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                        Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                        Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                        Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                        Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                        Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                        Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                          Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                          • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                          • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                          Ziel

                          Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                          Inhalt

                          Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                          Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                          Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                          Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                          Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                          Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                          Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                          Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                            Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                            • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                            • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                            Ziel

                            Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                            Inhalt

                            Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                            Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                            Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                            Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                            Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                            Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                            Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                            Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                              Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                              • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                              • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                              Ziel

                              Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                              Inhalt

                              Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                              Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                              Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                              Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                              Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                              Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                              Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                              Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                Ziel

                                Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                Inhalt

                                Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                  Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                  • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                  • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                  Ziel

                                  Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                  Inhalt

                                  Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                  Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                  Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                  Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                  Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                  Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                  Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                  Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                    Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                    • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                    • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                    Ziel

                                    Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                    Inhalt

                                    Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                    Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                    Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                    Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                    Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                    Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                    Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                    Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                      Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                      • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                      • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                      Ziel

                                      Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                      Inhalt

                                      Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                      Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                      Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                      Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                      Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                      Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                      Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                      Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                        Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                        • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                        • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                        Ziel

                                        Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                        Inhalt

                                        Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                        Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                        Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                        Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                        Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                        Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                        Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                        Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                          Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                          • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                          • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                          Ziel

                                          Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                          Inhalt

                                          Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                          Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                          Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                          Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                          Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                          Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                          Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                          Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                            Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                            • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                            • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                            Ziel

                                            Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                            Inhalt

                                            Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                            Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                            Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                            Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                            Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                            Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                            Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                            Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                              Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                              • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                              • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                              Ziel

                                              Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                              Inhalt

                                              Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                              Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                              Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                              Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                              Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                              Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                              Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                              Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                Ziel

                                                Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                Inhalt

                                                Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                  Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                  • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                  Ziel

                                                  Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                  Inhalt

                                                  Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                  Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                  Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                  Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                  Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                  Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                  Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                  Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                    Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                    • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                    • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                    Ziel

                                                    Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                    Inhalt

                                                    Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                    Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                    Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                    Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                    Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                    Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                    Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                    Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                    Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                      Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                      • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                      • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                      Ziel

                                                      Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                      Inhalt

                                                      Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                      Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                      Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                      Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                      Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                      Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                      Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                      Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                      Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                        Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                        • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                        • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                        Ziel

                                                        Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                        Inhalt

                                                        Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                        Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                        Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                        Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                        Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                        Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                        Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                        Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                        Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                          Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                          • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                          • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                          Ziel

                                                          Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                          Inhalt

                                                          Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                          Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                          Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                          Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                          Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                          Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                          Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                          Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                          Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                            Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                            • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                            • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                            Ziel

                                                            Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                            Inhalt

                                                            Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                            Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                            Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                            Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                            Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                            Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                            Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                            Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                            Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                              Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                              • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                              • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                              Ziel

                                                              Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                              Inhalt

                                                              Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                              Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                              Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                              Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                              Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                              Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                              Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                              Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                              Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                                Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                                • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                                • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                                Ziel

                                                                Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                                Inhalt

                                                                Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                                Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                                Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                                Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                                Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                                Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                                Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                                Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen mittels Einführung eines Kopftuchverbots

                                                                  Das Verbot des Tragens von Kopftüchern für Mädchen unter 14 Jahren soll eingeführt werden. 

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 11. September 2025
                                                                  • Ende der Begutachtung: 23. Oktober 2025
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich im Jahr 2026

                                                                  Ziel

                                                                  Schutz vor Segregation und Unterdrückung von unmündigen minderjährigen Mädchen, insbesondere aus muslimischen Familien

                                                                  Inhalt

                                                                  Einführung eines Verbotes des Tragens von Kopftüchern islamischer Tradition

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Ziel des Entwurfs ist die Stärkung der Selbstbestimmung unmündiger Mädchen durch die Einführung eines Kopftuchverbots im schulischen Kontext. Kinder unter 14 Jahren verfügen entwicklungsbedingt noch nicht zwingend über die kognitive Reife und emotionale Abstraktionsfähigkeit, um die religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung symbolischer Bekleidung eigenständig zu beurteilen

                                                                  Die Schule soll ein Ort gleichberechtigter Begegnung und freier Entfaltung sein. Mädchen sollen dort vor ehrkulturellen Normen, die mit Begriffen wie Ehre, Scham oder Sittsamkeit verknüpft sind, geschützt werden. Studien und empirische Beobachtungen zeigen, dass etwa das Tragen eines Kopftuchs im unmündigen Alter nach wissenschaftlicher und entwicklungspsychologischer Erkenntnis meist aufgrund familiärer Vorgaben oder sozialen Erwartungsdrucks erfolgt.

                                                                  Im Mittelpunkt soll ein Kinderschutzansatz stehen, der geschlechtsbezogener Symbolzuweisung im unmündigen Alter entgegenwirkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung ermöglicht werden.

                                                                  Das Kopftuch wird als Ausdruck geschlechtsbezogener Rollenzuweisung verstanden, die die Entwicklungsfreiheit beeinträchtigen kann. Anders als bei Kippa oder Patka soll beim Kopftuch eine problematische geschlechtsspezifische Bedeutung vorliegen. Die Maßnahme soll betroffene Mädchen vor sozialem Druck schützen und ihnen ermöglichen, sich später bewusst für oder gegen das Tragen eines Kopftuchs zu entscheiden.

                                                                  Das Verbot soll sich auf den schulischen Raum und auf unmündige Schülerinnen beschränken. Die festgelegte Altersgrenze von 14 Jahren folgt der in § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985 geregelten Religionsmündigkeit und stellt sicher, dass Entscheidungen über religiöse Ausdrucksformen erst dann getroffen werden, wenn sie tatsächlich auf freier Willensbildung beruhen sowie die notwendige Einsichtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit besteht.

                                                                  Die Maßnahme soll mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehen. Eingriffe in die Religionsfreiheit können zulässig sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sind.

                                                                  Das Verbot soll sich auf eine klar definierte Altersgruppe nach dem sachlichen Kriterium der Religionsmündigkeit beschränken, ist an ein mehrstufiges, auf Prävention ausgerichtetes, schulisches Interventionsmodell geknüpft und greift nur insoweit in elterliche Erziehungsbefugnisse ein, als dies zum Schutz der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung zwingend erforderlich ist. Nur im äußersten Fall sollen Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung des Verbots vorgesehen sein.

                                                                  Begutachtungsentwurf (Parlamentsdirektion)

                                                                  Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion