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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Gemeinde Sillian

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig  

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

    • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
    • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
    • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

    Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

    Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
    • Diensthunde des Roten Kreuzes
    • Sanitätshunde
    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

    • Das gilt jedoch nicht für:
      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
      • Diensthunde des Roten Kreuzes
      • Sanitätshunde
      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Abfallzentrum

    Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

    Öffnungszeiten:

    • Mittwoch
      • 15 bis 17 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 12 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Marktgemeinde Sillian
    Sillian 86
    9920 Sillian

    Telefon: +43 4842 632 115
    Fax: +43 4842 632 120
    E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Gemeinde Sillian

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 14 Uhr
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig  

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 14 Uhr
        • 21 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig 

      Regelungen bezüglich Kfz

      Autowaschen

      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

      Hundehaltung

      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      Verordnung der Gemeinde:
      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

      • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
      • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
      • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

      Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

      Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
      • Diensthunde des Roten Kreuzes
      • Sanitätshunde
      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

      Landesgesetzliche Bestimmung:
      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

      Hundekot

      Verordnung der Gemeinde:
      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

      • Das gilt jedoch nicht für:
        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
        • Diensthunde des Roten Kreuzes
        • Sanitätshunde
        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

      Abfallzentrum

      Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

      Öffnungszeiten:

      • Mittwoch
        • 15 bis 17 Uhr
      • Samstag
        • 9 bis 12 Uhr

      Kontaktdaten der Gemeinde

      Marktgemeinde Sillian
      Sillian 86
      9920 Sillian

      Telefon: +43 4842 632 115
      Fax: +43 4842 632 120
      E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

      Homepage

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Gemeinde Sillian

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 14 Uhr
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig  

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 14 Uhr
          • 21 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig 

        Regelungen bezüglich Kfz

        Autowaschen

        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

        Hundehaltung

        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        Verordnung der Gemeinde:
        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

        • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
        • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
        • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

        Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

        Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
        • Diensthunde des Roten Kreuzes
        • Sanitätshunde
        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

        Landesgesetzliche Bestimmung:
        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

        Hundekot

        Verordnung der Gemeinde:
        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

        • Das gilt jedoch nicht für:
          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
          • Diensthunde des Roten Kreuzes
          • Sanitätshunde
          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

        Abfallzentrum

        Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

        Öffnungszeiten:

        • Mittwoch
          • 15 bis 17 Uhr
        • Samstag
          • 9 bis 12 Uhr

        Kontaktdaten der Gemeinde

        Marktgemeinde Sillian
        Sillian 86
        9920 Sillian

        Telefon: +43 4842 632 115
        Fax: +43 4842 632 120
        E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

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        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
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        • Die zuständige Gemeinde|
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          Leben in der Gemeinde Sillian

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 14 Uhr
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig  

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 14 Uhr
            • 21 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig 

          Regelungen bezüglich Kfz

          Autowaschen

          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

          Hundehaltung

          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          Verordnung der Gemeinde:
          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

          • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
          • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
          • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

          Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

          Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
          • Diensthunde des Roten Kreuzes
          • Sanitätshunde
          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

          Landesgesetzliche Bestimmung:
          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

          Hundekot

          Verordnung der Gemeinde:
          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

          • Das gilt jedoch nicht für:
            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
            • Diensthunde des Roten Kreuzes
            • Sanitätshunde
            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

          Abfallzentrum

          Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

          Öffnungszeiten:

          • Mittwoch
            • 15 bis 17 Uhr
          • Samstag
            • 9 bis 12 Uhr

          Kontaktdaten der Gemeinde

          Marktgemeinde Sillian
          Sillian 86
          9920 Sillian

          Telefon: +43 4842 632 115
          Fax: +43 4842 632 120
          E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

          Homepage

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Gemeinde Sillian

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 14 Uhr
              • 21 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig  

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 14 Uhr
              • 21 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig 

            Regelungen bezüglich Kfz

            Autowaschen

            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

            Hundehaltung

            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            Verordnung der Gemeinde:
            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

            • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
            • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
            • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

            Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

            Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
            • Diensthunde des Roten Kreuzes
            • Sanitätshunde
            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

            Landesgesetzliche Bestimmung:
            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

            Hundekot

            Verordnung der Gemeinde:
            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

            • Das gilt jedoch nicht für:
              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
              • Diensthunde des Roten Kreuzes
              • Sanitätshunde
              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

            Abfallzentrum

            Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

            Öffnungszeiten:

            • Mittwoch
              • 15 bis 17 Uhr
            • Samstag
              • 9 bis 12 Uhr

            Kontaktdaten der Gemeinde

            Marktgemeinde Sillian
            Sillian 86
            9920 Sillian

            Telefon: +43 4842 632 115
            Fax: +43 4842 632 120
            E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

            Homepage

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Leben in der Gemeinde Sillian

              Hinweis:

              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

              Arbeiten in Haus und Garten

              Rasenmähen

              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag)
                • 12 bis 14 Uhr
                • 21 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig  

              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

              verboten:

              • werktags (Montag bis Samstag) 
                • 12 bis 14 Uhr
                • 21 bis 6 Uhr
              • Sonn- und Feiertag
                • ganztägig 

              Regelungen bezüglich Kfz

              Autowaschen

              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

              Beispiel:

              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

              Auf öffentlichen Straßen

              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

              Warmlaufenlassen des Motors

              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

              Lärmbelästigung durch Mopeds

              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

              Schneeräumung und Streupflicht

              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

              Hundehaltung

              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

              Verordnung der Gemeinde:
              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

              • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
              • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
              • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

              Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

              Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
              • Diensthunde des Roten Kreuzes
              • Sanitätshunde
              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

              Landesgesetzliche Bestimmung:
              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

              Hundekot

              Verordnung der Gemeinde:
              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

              • Das gilt jedoch nicht für:
                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                • Sanitätshunde
                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

              Müll

              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

              Hinweis:

              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

              Abfallzentrum

              Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

              Öffnungszeiten:

              • Mittwoch
                • 15 bis 17 Uhr
              • Samstag
                • 9 bis 12 Uhr

              Kontaktdaten der Gemeinde

              Marktgemeinde Sillian
              Sillian 86
              9920 Sillian

              Telefon: +43 4842 632 115
              Fax: +43 4842 632 120
              E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

              Homepage

              Rechtsgrundlagen

              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
              Für den Inhalt verantwortlich:
              • Die zuständige Gemeinde|
              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                Leben in der Gemeinde Sillian

                Hinweis:

                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                Arbeiten in Haus und Garten

                Rasenmähen

                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag)
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 21 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig  

                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                verboten:

                • werktags (Montag bis Samstag) 
                  • 12 bis 14 Uhr
                  • 21 bis 6 Uhr
                • Sonn- und Feiertag
                  • ganztägig 

                Regelungen bezüglich Kfz

                Autowaschen

                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                Beispiel:

                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                Auf öffentlichen Straßen

                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                Warmlaufenlassen des Motors

                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                Lärmbelästigung durch Mopeds

                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                Schneeräumung und Streupflicht

                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                Hundehaltung

                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                Verordnung der Gemeinde:
                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                • Sanitätshunde
                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                Landesgesetzliche Bestimmung:
                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                Hundekot

                Verordnung der Gemeinde:
                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                • Das gilt jedoch nicht für:
                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                  • Sanitätshunde
                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                Müll

                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                Hinweis:

                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                Abfallzentrum

                Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                Öffnungszeiten:

                • Mittwoch
                  • 15 bis 17 Uhr
                • Samstag
                  • 9 bis 12 Uhr

                Kontaktdaten der Gemeinde

                Marktgemeinde Sillian
                Sillian 86
                9920 Sillian

                Telefon: +43 4842 632 115
                Fax: +43 4842 632 120
                E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                Homepage

                Rechtsgrundlagen

                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                Für den Inhalt verantwortlich:
                • Die zuständige Gemeinde|
                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Leben in der Gemeinde Sillian

                  Hinweis:

                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                  Arbeiten in Haus und Garten

                  Rasenmähen

                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag)
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 21 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig  

                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                  verboten:

                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                    • 12 bis 14 Uhr
                    • 21 bis 6 Uhr
                  • Sonn- und Feiertag
                    • ganztägig 

                  Regelungen bezüglich Kfz

                  Autowaschen

                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                  Beispiel:

                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                  Auf öffentlichen Straßen

                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                  Warmlaufenlassen des Motors

                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                  Schneeräumung und Streupflicht

                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                  Hundehaltung

                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                  • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                  • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                  • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                  Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                  Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                  • Sanitätshunde
                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                  Hundekot

                  Verordnung der Gemeinde:
                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                  • Das gilt jedoch nicht für:
                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                    • Sanitätshunde
                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                  Müll

                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                  Hinweis:

                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                  Abfallzentrum

                  Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                  Öffnungszeiten:

                  • Mittwoch
                    • 15 bis 17 Uhr
                  • Samstag
                    • 9 bis 12 Uhr

                  Kontaktdaten der Gemeinde

                  Marktgemeinde Sillian
                  Sillian 86
                  9920 Sillian

                  Telefon: +43 4842 632 115
                  Fax: +43 4842 632 120
                  E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                  Homepage

                  Rechtsgrundlagen

                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                  Für den Inhalt verantwortlich:
                  • Die zuständige Gemeinde|
                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                    Leben in der Gemeinde Sillian

                    Hinweis:

                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                    Arbeiten in Haus und Garten

                    Rasenmähen

                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag)
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 21 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig  

                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                    verboten:

                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                      • 12 bis 14 Uhr
                      • 21 bis 6 Uhr
                    • Sonn- und Feiertag
                      • ganztägig 

                    Regelungen bezüglich Kfz

                    Autowaschen

                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                    Beispiel:

                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                    Auf öffentlichen Straßen

                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                    Warmlaufenlassen des Motors

                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                    Schneeräumung und Streupflicht

                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                    Hundehaltung

                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                    • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                    • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                    • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                    Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                    Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                    • Sanitätshunde
                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                    Hundekot

                    Verordnung der Gemeinde:
                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                    • Das gilt jedoch nicht für:
                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                      • Sanitätshunde
                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                    Müll

                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                    Hinweis:

                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                    Abfallzentrum

                    Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                    Öffnungszeiten:

                    • Mittwoch
                      • 15 bis 17 Uhr
                    • Samstag
                      • 9 bis 12 Uhr

                    Kontaktdaten der Gemeinde

                    Marktgemeinde Sillian
                    Sillian 86
                    9920 Sillian

                    Telefon: +43 4842 632 115
                    Fax: +43 4842 632 120
                    E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                    Homepage

                    Rechtsgrundlagen

                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                    Für den Inhalt verantwortlich:
                    • Die zuständige Gemeinde|
                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                      Leben in der Gemeinde Sillian

                      Hinweis:

                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                      Arbeiten in Haus und Garten

                      Rasenmähen

                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag)
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 21 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig  

                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                      verboten:

                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                        • 12 bis 14 Uhr
                        • 21 bis 6 Uhr
                      • Sonn- und Feiertag
                        • ganztägig 

                      Regelungen bezüglich Kfz

                      Autowaschen

                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                      Beispiel:

                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                      Auf öffentlichen Straßen

                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                      Warmlaufenlassen des Motors

                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                      Schneeräumung und Streupflicht

                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                      Hundehaltung

                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                      • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                      • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                      • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                      Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                      Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                      • Sanitätshunde
                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                      Hundekot

                      Verordnung der Gemeinde:
                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                      • Das gilt jedoch nicht für:
                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                        • Sanitätshunde
                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                      Müll

                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                      Hinweis:

                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                      Abfallzentrum

                      Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                      Öffnungszeiten:

                      • Mittwoch
                        • 15 bis 17 Uhr
                      • Samstag
                        • 9 bis 12 Uhr

                      Kontaktdaten der Gemeinde

                      Marktgemeinde Sillian
                      Sillian 86
                      9920 Sillian

                      Telefon: +43 4842 632 115
                      Fax: +43 4842 632 120
                      E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                      Homepage

                      Rechtsgrundlagen

                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                      Für den Inhalt verantwortlich:
                      • Die zuständige Gemeinde|
                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                        Leben in der Gemeinde Sillian

                        Hinweis:

                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                        Arbeiten in Haus und Garten

                        Rasenmähen

                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag)
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 21 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig  

                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                        verboten:

                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                          • 12 bis 14 Uhr
                          • 21 bis 6 Uhr
                        • Sonn- und Feiertag
                          • ganztägig 

                        Regelungen bezüglich Kfz

                        Autowaschen

                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                        Beispiel:

                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                        Auf öffentlichen Straßen

                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                        Warmlaufenlassen des Motors

                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        Schneeräumung und Streupflicht

                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                        Hundehaltung

                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                        • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                        • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                        • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                        Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                        Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                        • Sanitätshunde
                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                        Hundekot

                        Verordnung der Gemeinde:
                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                        • Das gilt jedoch nicht für:
                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                          • Sanitätshunde
                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                        Müll

                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                        Hinweis:

                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                        Abfallzentrum

                        Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                        Öffnungszeiten:

                        • Mittwoch
                          • 15 bis 17 Uhr
                        • Samstag
                          • 9 bis 12 Uhr

                        Kontaktdaten der Gemeinde

                        Marktgemeinde Sillian
                        Sillian 86
                        9920 Sillian

                        Telefon: +43 4842 632 115
                        Fax: +43 4842 632 120
                        E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                        Homepage

                        Rechtsgrundlagen

                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                        Für den Inhalt verantwortlich:
                        • Die zuständige Gemeinde|
                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                          Leben in der Gemeinde Sillian

                          Hinweis:

                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                          Arbeiten in Haus und Garten

                          Rasenmähen

                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag)
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 21 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig  

                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                          verboten:

                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                            • 12 bis 14 Uhr
                            • 21 bis 6 Uhr
                          • Sonn- und Feiertag
                            • ganztägig 

                          Regelungen bezüglich Kfz

                          Autowaschen

                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                          Beispiel:

                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                          Auf öffentlichen Straßen

                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                          Warmlaufenlassen des Motors

                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                          Schneeräumung und Streupflicht

                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                          Hundehaltung

                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                          • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                          • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                          • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                          Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                          Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                          • Sanitätshunde
                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                          Hundekot

                          Verordnung der Gemeinde:
                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                          • Das gilt jedoch nicht für:
                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                            • Sanitätshunde
                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                          Müll

                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                          Hinweis:

                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                          Abfallzentrum

                          Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                          Öffnungszeiten:

                          • Mittwoch
                            • 15 bis 17 Uhr
                          • Samstag
                            • 9 bis 12 Uhr

                          Kontaktdaten der Gemeinde

                          Marktgemeinde Sillian
                          Sillian 86
                          9920 Sillian

                          Telefon: +43 4842 632 115
                          Fax: +43 4842 632 120
                          E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                          Homepage

                          Rechtsgrundlagen

                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                          Für den Inhalt verantwortlich:
                          • Die zuständige Gemeinde|
                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Leben in der Gemeinde Sillian

                            Hinweis:

                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                            Arbeiten in Haus und Garten

                            Rasenmähen

                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag)
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 21 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig  

                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                            verboten:

                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                              • 12 bis 14 Uhr
                              • 21 bis 6 Uhr
                            • Sonn- und Feiertag
                              • ganztägig 

                            Regelungen bezüglich Kfz

                            Autowaschen

                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                            Beispiel:

                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                            Auf öffentlichen Straßen

                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                            Warmlaufenlassen des Motors

                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                            Schneeräumung und Streupflicht

                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                            Hundehaltung

                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                            • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                            • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                            • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                            Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                            Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                            • Sanitätshunde
                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                            Hundekot

                            Verordnung der Gemeinde:
                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                            • Das gilt jedoch nicht für:
                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                              • Sanitätshunde
                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                            Müll

                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                            Hinweis:

                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                            Abfallzentrum

                            Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                            Öffnungszeiten:

                            • Mittwoch
                              • 15 bis 17 Uhr
                            • Samstag
                              • 9 bis 12 Uhr

                            Kontaktdaten der Gemeinde

                            Marktgemeinde Sillian
                            Sillian 86
                            9920 Sillian

                            Telefon: +43 4842 632 115
                            Fax: +43 4842 632 120
                            E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                            Homepage

                            Rechtsgrundlagen

                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                            Für den Inhalt verantwortlich:
                            • Die zuständige Gemeinde|
                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Leben in der Gemeinde Sillian

                              Hinweis:

                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                              Arbeiten in Haus und Garten

                              Rasenmähen

                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 21 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig  

                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                              verboten:

                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                • 12 bis 14 Uhr
                                • 21 bis 6 Uhr
                              • Sonn- und Feiertag
                                • ganztägig 

                              Regelungen bezüglich Kfz

                              Autowaschen

                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                              Beispiel:

                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                              Auf öffentlichen Straßen

                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                              Warmlaufenlassen des Motors

                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                              Schneeräumung und Streupflicht

                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                              Hundehaltung

                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                              • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                              • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                              • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                              Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                              Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                              • Sanitätshunde
                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                              Hundekot

                              Verordnung der Gemeinde:
                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                              • Das gilt jedoch nicht für:
                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                • Sanitätshunde
                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                              Müll

                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                              Hinweis:

                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                              Abfallzentrum

                              Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                              Öffnungszeiten:

                              • Mittwoch
                                • 15 bis 17 Uhr
                              • Samstag
                                • 9 bis 12 Uhr

                              Kontaktdaten der Gemeinde

                              Marktgemeinde Sillian
                              Sillian 86
                              9920 Sillian

                              Telefon: +43 4842 632 115
                              Fax: +43 4842 632 120
                              E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                              Homepage

                              Rechtsgrundlagen

                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                              Für den Inhalt verantwortlich:
                              • Die zuständige Gemeinde|
                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Leben in der Gemeinde Sillian

                                Hinweis:

                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                Arbeiten in Haus und Garten

                                Rasenmähen

                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 21 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig  

                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                verboten:

                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                  • 12 bis 14 Uhr
                                  • 21 bis 6 Uhr
                                • Sonn- und Feiertag
                                  • ganztägig 

                                Regelungen bezüglich Kfz

                                Autowaschen

                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                Beispiel:

                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                Auf öffentlichen Straßen

                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                Warmlaufenlassen des Motors

                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                Schneeräumung und Streupflicht

                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                Hundehaltung

                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                • Sanitätshunde
                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                Hundekot

                                Verordnung der Gemeinde:
                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                • Das gilt jedoch nicht für:
                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                  • Sanitätshunde
                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                Müll

                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                Hinweis:

                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                Abfallzentrum

                                Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                Öffnungszeiten:

                                • Mittwoch
                                  • 15 bis 17 Uhr
                                • Samstag
                                  • 9 bis 12 Uhr

                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                Marktgemeinde Sillian
                                Sillian 86
                                9920 Sillian

                                Telefon: +43 4842 632 115
                                Fax: +43 4842 632 120
                                E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                Homepage

                                Rechtsgrundlagen

                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                • Die zuständige Gemeinde|
                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Leben in der Gemeinde Sillian

                                  Hinweis:

                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                  Rasenmähen

                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 21 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig  

                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                  verboten:

                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                    • 12 bis 14 Uhr
                                    • 21 bis 6 Uhr
                                  • Sonn- und Feiertag
                                    • ganztägig 

                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                  Autowaschen

                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                  Beispiel:

                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                  Auf öffentlichen Straßen

                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                  Hundehaltung

                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                  • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                  • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                  • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                  Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                  Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                  • Sanitätshunde
                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                  Hundekot

                                  Verordnung der Gemeinde:
                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                  • Das gilt jedoch nicht für:
                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                    • Sanitätshunde
                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                  Müll

                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                  Hinweis:

                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                  Abfallzentrum

                                  Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                  Öffnungszeiten:

                                  • Mittwoch
                                    • 15 bis 17 Uhr
                                  • Samstag
                                    • 9 bis 12 Uhr

                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                  Marktgemeinde Sillian
                                  Sillian 86
                                  9920 Sillian

                                  Telefon: +43 4842 632 115
                                  Fax: +43 4842 632 120
                                  E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                  Homepage

                                  Rechtsgrundlagen

                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Leben in der Gemeinde Sillian

                                    Hinweis:

                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                    Rasenmähen

                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 21 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig  

                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                    verboten:

                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                      • 12 bis 14 Uhr
                                      • 21 bis 6 Uhr
                                    • Sonn- und Feiertag
                                      • ganztägig 

                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                    Autowaschen

                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                    Beispiel:

                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                    Auf öffentlichen Straßen

                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                    Hundehaltung

                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                    • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                    • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                    • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                    Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                    Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                    • Sanitätshunde
                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                    Hundekot

                                    Verordnung der Gemeinde:
                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                    • Das gilt jedoch nicht für:
                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                      • Sanitätshunde
                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                    Müll

                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                    Hinweis:

                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                    Abfallzentrum

                                    Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                    Öffnungszeiten:

                                    • Mittwoch
                                      • 15 bis 17 Uhr
                                    • Samstag
                                      • 9 bis 12 Uhr

                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                    Marktgemeinde Sillian
                                    Sillian 86
                                    9920 Sillian

                                    Telefon: +43 4842 632 115
                                    Fax: +43 4842 632 120
                                    E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                    Homepage

                                    Rechtsgrundlagen

                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Leben in der Gemeinde Sillian

                                      Hinweis:

                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                      Rasenmähen

                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 21 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig  

                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                      verboten:

                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                        • 12 bis 14 Uhr
                                        • 21 bis 6 Uhr
                                      • Sonn- und Feiertag
                                        • ganztägig 

                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                      Autowaschen

                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                      Beispiel:

                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                      Auf öffentlichen Straßen

                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                      Hundehaltung

                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                      • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                      • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                      • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                      Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                      Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                      • Sanitätshunde
                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                      Hundekot

                                      Verordnung der Gemeinde:
                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                      • Das gilt jedoch nicht für:
                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                        • Sanitätshunde
                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                      Müll

                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                      Hinweis:

                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                      Abfallzentrum

                                      Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                      Öffnungszeiten:

                                      • Mittwoch
                                        • 15 bis 17 Uhr
                                      • Samstag
                                        • 9 bis 12 Uhr

                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                      Marktgemeinde Sillian
                                      Sillian 86
                                      9920 Sillian

                                      Telefon: +43 4842 632 115
                                      Fax: +43 4842 632 120
                                      E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                      Homepage

                                      Rechtsgrundlagen

                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Leben in der Gemeinde Sillian

                                        Hinweis:

                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                        Rasenmähen

                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 21 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig  

                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                        verboten:

                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                          • 12 bis 14 Uhr
                                          • 21 bis 6 Uhr
                                        • Sonn- und Feiertag
                                          • ganztägig 

                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                        Autowaschen

                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                        Beispiel:

                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                        Auf öffentlichen Straßen

                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                        Hundehaltung

                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                        • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                        • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                        • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                        Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                        Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                        • Sanitätshunde
                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                        Hundekot

                                        Verordnung der Gemeinde:
                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                        • Das gilt jedoch nicht für:
                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                          • Sanitätshunde
                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                        Müll

                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                        Hinweis:

                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                        Abfallzentrum

                                        Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                        Öffnungszeiten:

                                        • Mittwoch
                                          • 15 bis 17 Uhr
                                        • Samstag
                                          • 9 bis 12 Uhr

                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                        Marktgemeinde Sillian
                                        Sillian 86
                                        9920 Sillian

                                        Telefon: +43 4842 632 115
                                        Fax: +43 4842 632 120
                                        E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                        Homepage

                                        Rechtsgrundlagen

                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Leben in der Gemeinde Sillian

                                          Hinweis:

                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                          Rasenmähen

                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 21 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig  

                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                          verboten:

                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                            • 12 bis 14 Uhr
                                            • 21 bis 6 Uhr
                                          • Sonn- und Feiertag
                                            • ganztägig 

                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                          Autowaschen

                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                          Beispiel:

                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                          Auf öffentlichen Straßen

                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                          Hundehaltung

                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                          • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                          • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                          • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                          Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                          Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                          • Sanitätshunde
                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                          Hundekot

                                          Verordnung der Gemeinde:
                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                          • Das gilt jedoch nicht für:
                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                            • Sanitätshunde
                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                          Müll

                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                          Hinweis:

                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                          Abfallzentrum

                                          Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                          Öffnungszeiten:

                                          • Mittwoch
                                            • 15 bis 17 Uhr
                                          • Samstag
                                            • 9 bis 12 Uhr

                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                          Marktgemeinde Sillian
                                          Sillian 86
                                          9920 Sillian

                                          Telefon: +43 4842 632 115
                                          Fax: +43 4842 632 120
                                          E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                          Homepage

                                          Rechtsgrundlagen

                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Leben in der Gemeinde Sillian

                                            Hinweis:

                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                            Rasenmähen

                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 21 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig  

                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                            verboten:

                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                              • 12 bis 14 Uhr
                                              • 21 bis 6 Uhr
                                            • Sonn- und Feiertag
                                              • ganztägig 

                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                            Autowaschen

                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                            Beispiel:

                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                            Auf öffentlichen Straßen

                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                            Hundehaltung

                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                            • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                            • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                            • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                            Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                            Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                            • Sanitätshunde
                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                            Hundekot

                                            Verordnung der Gemeinde:
                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                            • Das gilt jedoch nicht für:
                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                              • Sanitätshunde
                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                            Müll

                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                            Hinweis:

                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                            Abfallzentrum

                                            Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                            Öffnungszeiten:

                                            • Mittwoch
                                              • 15 bis 17 Uhr
                                            • Samstag
                                              • 9 bis 12 Uhr

                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                            Marktgemeinde Sillian
                                            Sillian 86
                                            9920 Sillian

                                            Telefon: +43 4842 632 115
                                            Fax: +43 4842 632 120
                                            E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                            Homepage

                                            Rechtsgrundlagen

                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Leben in der Gemeinde Sillian

                                              Hinweis:

                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                              Rasenmähen

                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 21 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig  

                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                              verboten:

                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                • 21 bis 6 Uhr
                                              • Sonn- und Feiertag
                                                • ganztägig 

                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                              Autowaschen

                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                              Beispiel:

                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                              Auf öffentlichen Straßen

                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                              Hundehaltung

                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                              • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                              • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                              • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                              Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                              Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                              • Sanitätshunde
                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                              Hundekot

                                              Verordnung der Gemeinde:
                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                              • Das gilt jedoch nicht für:
                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                • Sanitätshunde
                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                              Müll

                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                              Hinweis:

                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                              Abfallzentrum

                                              Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                              Öffnungszeiten:

                                              • Mittwoch
                                                • 15 bis 17 Uhr
                                              • Samstag
                                                • 9 bis 12 Uhr

                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                              Marktgemeinde Sillian
                                              Sillian 86
                                              9920 Sillian

                                              Telefon: +43 4842 632 115
                                              Fax: +43 4842 632 120
                                              E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                              Homepage

                                              Rechtsgrundlagen

                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Leben in der Gemeinde Sillian

                                                Hinweis:

                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                Rasenmähen

                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig  

                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                verboten:

                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                • Sonn- und Feiertag
                                                  • ganztägig 

                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                Autowaschen

                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                Beispiel:

                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                Hundehaltung

                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                • Sanitätshunde
                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                Hundekot

                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                • Das gilt jedoch nicht für:
                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                  • Sanitätshunde
                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                Müll

                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                Hinweis:

                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                Abfallzentrum

                                                Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                Öffnungszeiten:

                                                • Mittwoch
                                                  • 15 bis 17 Uhr
                                                • Samstag
                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                Marktgemeinde Sillian
                                                Sillian 86
                                                9920 Sillian

                                                Telefon: +43 4842 632 115
                                                Fax: +43 4842 632 120
                                                E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                Homepage

                                                Rechtsgrundlagen

                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Leben in der Gemeinde Sillian

                                                  Hinweis:

                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                  Rasenmähen

                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig  

                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                  verboten:

                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                    • ganztägig 

                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                  Autowaschen

                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                  Beispiel:

                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                  Hundehaltung

                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                  • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                  • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                  • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                  Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                  Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                  • Sanitätshunde
                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                  Hundekot

                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                  • Das gilt jedoch nicht für:
                                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                    • Sanitätshunde
                                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                  Müll

                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                  Hinweis:

                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                  Abfallzentrum

                                                  Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                  Öffnungszeiten:

                                                  • Mittwoch
                                                    • 15 bis 17 Uhr
                                                  • Samstag
                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                  Marktgemeinde Sillian
                                                  Sillian 86
                                                  9920 Sillian

                                                  Telefon: +43 4842 632 115
                                                  Fax: +43 4842 632 120
                                                  E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                  Homepage

                                                  Rechtsgrundlagen

                                                  Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                  Für den Inhalt verantwortlich:
                                                  • Die zuständige Gemeinde|
                                                  • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Leben in der Gemeinde Sillian

                                                    Hinweis:

                                                    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                    Arbeiten in Haus und Garten

                                                    Rasenmähen

                                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag)
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 21 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig  

                                                    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                    Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                    verboten:

                                                    • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                      • 12 bis 14 Uhr
                                                      • 21 bis 6 Uhr
                                                    • Sonn- und Feiertag
                                                      • ganztägig 

                                                    Regelungen bezüglich Kfz

                                                    Autowaschen

                                                    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                    Beispiel:

                                                    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                    Auf öffentlichen Straßen

                                                    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                    Warmlaufenlassen des Motors

                                                    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                    Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                    Schneeräumung und Streupflicht

                                                    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                    Hundehaltung

                                                    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                    • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                    • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                    • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                    Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                    Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                    Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                    Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                    • Sanitätshunde
                                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                    Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                    Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                    Hundekot

                                                    Verordnung der Gemeinde:
                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                    • Das gilt jedoch nicht für:
                                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                      • Sanitätshunde
                                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                    Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                    Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                    Müll

                                                    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                    Hinweis:

                                                    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                    Abfallzentrum

                                                    Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                    Öffnungszeiten:

                                                    • Mittwoch
                                                      • 15 bis 17 Uhr
                                                    • Samstag
                                                      • 9 bis 12 Uhr

                                                    Kontaktdaten der Gemeinde

                                                    Marktgemeinde Sillian
                                                    Sillian 86
                                                    9920 Sillian

                                                    Telefon: +43 4842 632 115
                                                    Fax: +43 4842 632 120
                                                    E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                    Homepage

                                                    Rechtsgrundlagen

                                                    Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                    Für den Inhalt verantwortlich:
                                                    • Die zuständige Gemeinde|
                                                    • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Leben in der Gemeinde Sillian

                                                      Hinweis:

                                                      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                      Arbeiten in Haus und Garten

                                                      Rasenmähen

                                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag)
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 21 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig  

                                                      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                      Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                      verboten:

                                                      • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                        • 12 bis 14 Uhr
                                                        • 21 bis 6 Uhr
                                                      • Sonn- und Feiertag
                                                        • ganztägig 

                                                      Regelungen bezüglich Kfz

                                                      Autowaschen

                                                      Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                      Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                      Beispiel:

                                                      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                      Auf öffentlichen Straßen

                                                      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                      Warmlaufenlassen des Motors

                                                      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                      Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                      Schneeräumung und Streupflicht

                                                      Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                      Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                      Hundehaltung

                                                      Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                      Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                      • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                      • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                      • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                      Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                      Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                      Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                      Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                      • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                      • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                      • Sanitätshunde
                                                      • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                      • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                      Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                      Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                      Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                      An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                      Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                      Hundekot

                                                      Verordnung der Gemeinde:
                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                      • Das gilt jedoch nicht für:
                                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                        • Sanitätshunde
                                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                      Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                      Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                      Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                      Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                      Müll

                                                      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                      Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                      Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                      Hinweis:

                                                      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                      Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                      Abfallzentrum

                                                      Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                      Öffnungszeiten:

                                                      • Mittwoch
                                                        • 15 bis 17 Uhr
                                                      • Samstag
                                                        • 9 bis 12 Uhr

                                                      Kontaktdaten der Gemeinde

                                                      Marktgemeinde Sillian
                                                      Sillian 86
                                                      9920 Sillian

                                                      Telefon: +43 4842 632 115
                                                      Fax: +43 4842 632 120
                                                      E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                      Homepage

                                                      Rechtsgrundlagen

                                                      Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                      Für den Inhalt verantwortlich:
                                                      • Die zuständige Gemeinde|
                                                      • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Leben in der Gemeinde Sillian

                                                        Hinweis:

                                                        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                        Arbeiten in Haus und Garten

                                                        Rasenmähen

                                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag)
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 21 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig  

                                                        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                        Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                        verboten:

                                                        • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                          • 12 bis 14 Uhr
                                                          • 21 bis 6 Uhr
                                                        • Sonn- und Feiertag
                                                          • ganztägig 

                                                        Regelungen bezüglich Kfz

                                                        Autowaschen

                                                        Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                        Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                        Beispiel:

                                                        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                        Auf öffentlichen Straßen

                                                        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                        Warmlaufenlassen des Motors

                                                        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                        Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                        Schneeräumung und Streupflicht

                                                        Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                        Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                        Hundehaltung

                                                        Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                        Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                        • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                        • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                        • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                        Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                        Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                        Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                        Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                        • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                        • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                        • Sanitätshunde
                                                        • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                        • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                        Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                        Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                        Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                        An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                        Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                        Hundekot

                                                        Verordnung der Gemeinde:
                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                        • Das gilt jedoch nicht für:
                                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                          • Sanitätshunde
                                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                        Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                        Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                        Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                        Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                        Müll

                                                        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                        Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                        Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                        Hinweis:

                                                        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                        Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                        Abfallzentrum

                                                        Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                        Öffnungszeiten:

                                                        • Mittwoch
                                                          • 15 bis 17 Uhr
                                                        • Samstag
                                                          • 9 bis 12 Uhr

                                                        Kontaktdaten der Gemeinde

                                                        Marktgemeinde Sillian
                                                        Sillian 86
                                                        9920 Sillian

                                                        Telefon: +43 4842 632 115
                                                        Fax: +43 4842 632 120
                                                        E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                        Homepage

                                                        Rechtsgrundlagen

                                                        Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                        Für den Inhalt verantwortlich:
                                                        • Die zuständige Gemeinde|
                                                        • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Leben in der Gemeinde Sillian

                                                          Hinweis:

                                                          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                          Arbeiten in Haus und Garten

                                                          Rasenmähen

                                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag)
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 21 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig  

                                                          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                          Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                          verboten:

                                                          • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                            • 12 bis 14 Uhr
                                                            • 21 bis 6 Uhr
                                                          • Sonn- und Feiertag
                                                            • ganztägig 

                                                          Regelungen bezüglich Kfz

                                                          Autowaschen

                                                          Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                          Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                          Beispiel:

                                                          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                          Auf öffentlichen Straßen

                                                          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                          Warmlaufenlassen des Motors

                                                          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                          Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                          Schneeräumung und Streupflicht

                                                          Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                          Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                          Hundehaltung

                                                          Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                          Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                          • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                          • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                          • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                          Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                          Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                          Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                          Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                          • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                          • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                          • Sanitätshunde
                                                          • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                          • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                          Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                          Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                          Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                          An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                          Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                          Hundekot

                                                          Verordnung der Gemeinde:
                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                          • Das gilt jedoch nicht für:
                                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                            • Sanitätshunde
                                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                          Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                          Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                          Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                          Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                          Müll

                                                          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                          Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                          Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                          Hinweis:

                                                          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                          Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                          Abfallzentrum

                                                          Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                          Öffnungszeiten:

                                                          • Mittwoch
                                                            • 15 bis 17 Uhr
                                                          • Samstag
                                                            • 9 bis 12 Uhr

                                                          Kontaktdaten der Gemeinde

                                                          Marktgemeinde Sillian
                                                          Sillian 86
                                                          9920 Sillian

                                                          Telefon: +43 4842 632 115
                                                          Fax: +43 4842 632 120
                                                          E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                          Homepage

                                                          Rechtsgrundlagen

                                                          Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                          Für den Inhalt verantwortlich:
                                                          • Die zuständige Gemeinde|
                                                          • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Leben in der Gemeinde Sillian

                                                            Hinweis:

                                                            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                            Arbeiten in Haus und Garten

                                                            Rasenmähen

                                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag)
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 21 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig  

                                                            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                            Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                            verboten:

                                                            • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                              • 12 bis 14 Uhr
                                                              • 21 bis 6 Uhr
                                                            • Sonn- und Feiertag
                                                              • ganztägig 

                                                            Regelungen bezüglich Kfz

                                                            Autowaschen

                                                            Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                            Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                            Beispiel:

                                                            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                            Auf öffentlichen Straßen

                                                            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                            Warmlaufenlassen des Motors

                                                            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                            Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                            Schneeräumung und Streupflicht

                                                            Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                            Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                            Hundehaltung

                                                            Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                            Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                            • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                            • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                            • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                            Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                            Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                            Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                            Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                            • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                            • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                            • Sanitätshunde
                                                            • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                            • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                            Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                            Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                            Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                            An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                            Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                            Hundekot

                                                            Verordnung der Gemeinde:
                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                            • Das gilt jedoch nicht für:
                                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                              • Sanitätshunde
                                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                            Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                            Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                            Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                            Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                            Müll

                                                            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                            Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                            Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                            Hinweis:

                                                            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                            Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                            Abfallzentrum

                                                            Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                            Öffnungszeiten:

                                                            • Mittwoch
                                                              • 15 bis 17 Uhr
                                                            • Samstag
                                                              • 9 bis 12 Uhr

                                                            Kontaktdaten der Gemeinde

                                                            Marktgemeinde Sillian
                                                            Sillian 86
                                                            9920 Sillian

                                                            Telefon: +43 4842 632 115
                                                            Fax: +43 4842 632 120
                                                            E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                            Homepage

                                                            Rechtsgrundlagen

                                                            Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                            Für den Inhalt verantwortlich:
                                                            • Die zuständige Gemeinde|
                                                            • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Leben in der Gemeinde Sillian

                                                              Hinweis:

                                                              Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                              Arbeiten in Haus und Garten

                                                              Rasenmähen

                                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 21 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig  

                                                              Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                              Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                              verboten:

                                                              • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                • 12 bis 14 Uhr
                                                                • 21 bis 6 Uhr
                                                              • Sonn- und Feiertag
                                                                • ganztägig 

                                                              Regelungen bezüglich Kfz

                                                              Autowaschen

                                                              Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                              Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                              Beispiel:

                                                              Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                              Auf öffentlichen Straßen

                                                              Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                              Warmlaufenlassen des Motors

                                                              Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                              Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                              Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                              • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                              • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                              Schneeräumung und Streupflicht

                                                              Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                              Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                              Hundehaltung

                                                              Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                              Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                              Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                              • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                              • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                              • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                              Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                              Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                              Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                              Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                              • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                              • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                              • Sanitätshunde
                                                              • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                              • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                              Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                              Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                              Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                              An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                              Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                              Hundekot

                                                              Verordnung der Gemeinde:
                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                              • Das gilt jedoch nicht für:
                                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                                • Sanitätshunde
                                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                              Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                              Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                              Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                              Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                              Müll

                                                              Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                              Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                              Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                              Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                              Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                              Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                              Hinweis:

                                                              Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                              Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                              Abfallzentrum

                                                              Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                              Öffnungszeiten:

                                                              • Mittwoch
                                                                • 15 bis 17 Uhr
                                                              • Samstag
                                                                • 9 bis 12 Uhr

                                                              Kontaktdaten der Gemeinde

                                                              Marktgemeinde Sillian
                                                              Sillian 86
                                                              9920 Sillian

                                                              Telefon: +43 4842 632 115
                                                              Fax: +43 4842 632 120
                                                              E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                              Homepage

                                                              Rechtsgrundlagen

                                                              Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                              Für den Inhalt verantwortlich:
                                                              • Die zuständige Gemeinde|
                                                              • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Leben in der Gemeinde Sillian

                                                                Hinweis:

                                                                Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                Arbeiten in Haus und Garten

                                                                Rasenmähen

                                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig  

                                                                Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                                verboten:

                                                                • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                  • 12 bis 14 Uhr
                                                                  • 21 bis 6 Uhr
                                                                • Sonn- und Feiertag
                                                                  • ganztägig 

                                                                Regelungen bezüglich Kfz

                                                                Autowaschen

                                                                Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                Beispiel:

                                                                Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                Auf öffentlichen Straßen

                                                                Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                Warmlaufenlassen des Motors

                                                                Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                Schneeräumung und Streupflicht

                                                                Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                Hundehaltung

                                                                Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                                • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                                • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                                • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                                Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                                Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                                Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                                Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                                • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                                • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                                • Sanitätshunde
                                                                • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                                • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                                Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                Hundekot

                                                                Verordnung der Gemeinde:
                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                                • Das gilt jedoch nicht für:
                                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                                  • Sanitätshunde
                                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                                Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                                Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                Müll

                                                                Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                Hinweis:

                                                                Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                Abfallzentrum

                                                                Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                                Öffnungszeiten:

                                                                • Mittwoch
                                                                  • 15 bis 17 Uhr
                                                                • Samstag
                                                                  • 9 bis 12 Uhr

                                                                Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                Marktgemeinde Sillian
                                                                Sillian 86
                                                                9920 Sillian

                                                                Telefon: +43 4842 632 115
                                                                Fax: +43 4842 632 120
                                                                E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

                                                                Homepage

                                                                Rechtsgrundlagen

                                                                Letzte Aktualisierung: 28.01.2020
                                                                Für den Inhalt verantwortlich:
                                                                • Die zuständige Gemeinde|
                                                                • oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Leben in der Gemeinde Sillian

                                                                  Hinweis:

                                                                  Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

                                                                  Arbeiten in Haus und Garten

                                                                  Rasenmähen

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher (Benzinrasenmäher)

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag)
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig  

                                                                  Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

                                                                  Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Bohr-, Säge-, und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren

                                                                  verboten:

                                                                  • werktags (Montag bis Samstag) 
                                                                    • 12 bis 14 Uhr
                                                                    • 21 bis 6 Uhr
                                                                  • Sonn- und Feiertag
                                                                    • ganztägig 

                                                                  Regelungen bezüglich Kfz

                                                                  Autowaschen

                                                                  Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

                                                                  Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

                                                                  Beispiel:

                                                                  Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

                                                                  Auf öffentlichen Straßen

                                                                  Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

                                                                  Warmlaufenlassen des Motors

                                                                  Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

                                                                  Lärmbelästigung durch Mopeds

                                                                  Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

                                                                  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
                                                                  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                                                                  Schneeräumung und Streupflicht

                                                                  Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

                                                                  Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Hundehaltung

                                                                  Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

                                                                  Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" auf oesterreich.gv.at.

                                                                  Maulkorb- bzw. Leinenzwang

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Hunde sind außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:

                                                                  • in öffentlichen Einrichtungen, allgemein zugänglichen Gebäuden, Spielplätzen und sonstigen allgemeinen öffentlichen Anlagen und
                                                                  • auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie
                                                                  • auf dem gesamten Rad- und Gehweg beidseitig der Drau

                                                                  Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.

                                                                  Die Leinenpflicht gilt das ganze Jahr.

                                                                  Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen im Gemeindegebiet Sillian sind Hunde im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres an der Leine zu führen.

                                                                  Ausgenommen vom Leinenzwang sind:

                                                                  • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                                  • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                                  • Sanitätshunde
                                                                  • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                                  • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                                  Landesgesetzliche Bestimmung:
                                                                  Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

                                                                  Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

                                                                  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

                                                                  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

                                                                  Hundekot

                                                                  Verordnung der Gemeinde:
                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben ganzjährig dafür Sorge zu tragen, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Sillian.

                                                                  • Das gilt jedoch nicht für:
                                                                    • Diensthunde öffentlicher Dienststellen,
                                                                    • Diensthunde des Roten Kreuzes
                                                                    • Sanitätshunde
                                                                    • Hunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes,
                                                                    • Jagdhunde im jagdlichen Einsatz

                                                                  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden können die entsprechenden Säcke zur Entsorgung des Hundekotes direkt im Gemeindeamt oder an den aufgestellten Hundekotsackerlstationen beziehen.

                                                                  Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt nur dann vor, wenn der Hundekot in einem Hundekotsammelsack gesammelt und im Anschluss daran in Straßenmüllgefäße oder in die Hausmülltonne entsorgt wird.

                                                                  Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
                                                                  Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

                                                                  Müll

                                                                  Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

                                                                  Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

                                                                  Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

                                                                  Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

                                                                  Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

                                                                  Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

                                                                  Hinweis:

                                                                  Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

                                                                  Abfallsammelzentrum der Gemeinde

                                                                  Abfallzentrum

                                                                  Abfallarten: Papier, Plastik, Alu, Glas, Bauschutt, Batterien, Öl, Elektroschrott, Problemstoffe, Altkleidersammlung

                                                                  Öffnungszeiten:

                                                                  • Mittwoch
                                                                    • 15 bis 17 Uhr
                                                                  • Samstag
                                                                    • 9 bis 12 Uhr

                                                                  Kontaktdaten der Gemeinde

                                                                  Marktgemeinde Sillian
                                                                  Sillian 86
                                                                  9920 Sillian

                                                                  Telefon: +43 4842 632 115
                                                                  Fax: +43 4842 632 120
                                                                  E-Mail: verwaltung@marktgemeinde-sillian.at

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