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    Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

    Ziel

    Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
    Verfassungsschutz

    Inhalt

    • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
    • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
    • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
    • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
    • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
    • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

    Hauptgesichtspunkte

    Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

    Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

    Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

    Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

    Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

    Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

    Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

    Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

      Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

      Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

      Ziel

      Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
      Verfassungsschutz

      Inhalt

      • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
      • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
      • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
      • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
      • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
      • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

      Hauptgesichtspunkte

      Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

      Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

      Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

      Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

      Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

      Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

      Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

      Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

        Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

        Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

        Ziel

        Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
        Verfassungsschutz

        Inhalt

        • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
        • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
        • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
        • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
        • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
        • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

        Hauptgesichtspunkte

        Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

        Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

        Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

        Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

        Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

        Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

        Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

        Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

          Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

          Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

          Ziel

          Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
          Verfassungsschutz

          Inhalt

          • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
          • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
          • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
          • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
          • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
          • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

          Hauptgesichtspunkte

          Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

          Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

          Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

          Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

          Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

          Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

          Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

          Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

            Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

            Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

            Ziel

            Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
            Verfassungsschutz

            Inhalt

            • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
            • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
            • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
            • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
            • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
            • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

            Hauptgesichtspunkte

            Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

            Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

            Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

            Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

            Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

            Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

            Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

            Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

              Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

              Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

              Ziel

              Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
              Verfassungsschutz

              Inhalt

              • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
              • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
              • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
              • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
              • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
              • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

              Hauptgesichtspunkte

              Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

              Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

              Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

              Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

              Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

              Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

              Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

              Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                Ziel

                Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                Verfassungsschutz

                Inhalt

                • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                Hauptgesichtspunkte

                Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                  Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                  Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                  Ziel

                  Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                  Verfassungsschutz

                  Inhalt

                  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                  • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                  • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                  Hauptgesichtspunkte

                  Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                  Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                  Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                  Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                  Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                  Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                  Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                  Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                    Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                    Ziel

                    Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                    Verfassungsschutz

                    Inhalt

                    • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                    • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                    • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                    • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                    • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                    Hauptgesichtspunkte

                    Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                    Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                    Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                    Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                    Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                    Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                    Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                    Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                      Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                      Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                      Ziel

                      Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                      Verfassungsschutz

                      Inhalt

                      • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                      • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                      • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                      • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                      • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                      Hauptgesichtspunkte

                      Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                      Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                      Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                      Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                      Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                      Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                      Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                      Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                        Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                        Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                        Ziel

                        Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                        Verfassungsschutz

                        Inhalt

                        • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                        • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                        • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                        • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                        • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                        Hauptgesichtspunkte

                        Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                        Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                        Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                        Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                        Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                        Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                        Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                        Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                          Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                          Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                          Ziel

                          Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                          Verfassungsschutz

                          Inhalt

                          • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                          • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                          • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                          • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                          • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                          Hauptgesichtspunkte

                          Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                          Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                          Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                          Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                          Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                          Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                          Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                          Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                            Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                            Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                            Ziel

                            Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                            Verfassungsschutz

                            Inhalt

                            • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                            • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                            • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                            • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                            • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                            Hauptgesichtspunkte

                            Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                            Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                            Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                            Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                            Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                            Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                            Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                            Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                              Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                              Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                              Ziel

                              Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                              Verfassungsschutz

                              Inhalt

                              • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                              • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                              • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                              • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                              • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                              Hauptgesichtspunkte

                              Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                              Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                              Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                              Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                              Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                              Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                              Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                              Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                Ziel

                                Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                Verfassungsschutz

                                Inhalt

                                • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                Hauptgesichtspunkte

                                Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                  Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                  Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                  Ziel

                                  Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                  Verfassungsschutz

                                  Inhalt

                                  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                  • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                  • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                  Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                  Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                  Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                  Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                  Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                  Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                  Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                    Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                    Ziel

                                    Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                    Verfassungsschutz

                                    Inhalt

                                    • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                    • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                    • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                    • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                    • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                    Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                    Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                    Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                    Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                    Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                    Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                    Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                      Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                      Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                      Ziel

                                      Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                      Verfassungsschutz

                                      Inhalt

                                      • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                      • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                      • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                      • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                      • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                      Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                      Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                      Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                      Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                      Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                      Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                      Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                        Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                        Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                        Ziel

                                        Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                        Verfassungsschutz

                                        Inhalt

                                        • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                        • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                        • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                        • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                        • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                        Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                        Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                        Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                        Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                        Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                        Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                        Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                          Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                          Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                          Ziel

                                          Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                          Verfassungsschutz

                                          Inhalt

                                          • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                          • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                          • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                          • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                          • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                          Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                          Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                          Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                          Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                          Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                          Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                          Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                            Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                            Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                            Ziel

                                            Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                            Verfassungsschutz

                                            Inhalt

                                            • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                            • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                            • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                            • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                            • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                            Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                            Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                            Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                            Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                            Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                            Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                            Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                              Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                              Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                              Ziel

                                              Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                              Verfassungsschutz

                                              Inhalt

                                              • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                              • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                              • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                              • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                              • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                              Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                              Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                              Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                              Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                              Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                              Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                              Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                Ziel

                                                Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                Verfassungsschutz

                                                Inhalt

                                                • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                  Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                  Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                  Ziel

                                                  Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                  Verfassungsschutz

                                                  Inhalt

                                                  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                  • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                  • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                  Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                  Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                  Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                  Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                  Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                  Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                  Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                    Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                    • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                    Ziel

                                                    Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                    Verfassungsschutz

                                                    Inhalt

                                                    • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                    • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                    • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                    • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                    • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                    Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                    Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                    Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                    Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                    Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                    Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                    Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                      Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                      Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                      • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                      Ziel

                                                      Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                      Verfassungsschutz

                                                      Inhalt

                                                      • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                      • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                      • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                      • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                      • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                      • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                      Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                      Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                      Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                      Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                      Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                      Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                      Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                        Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                        Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                        • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                        Ziel

                                                        Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                        Verfassungsschutz

                                                        Inhalt

                                                        • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                        • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                        • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                        • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                        • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                        • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                        Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                        Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                        Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                        Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                        Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                        Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                        Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                          Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                          Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                          • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                          Ziel

                                                          Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                          Verfassungsschutz

                                                          Inhalt

                                                          • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                          • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                          • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                          • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                          • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                          • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                          Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                          Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                          Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                          Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                          Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                          Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                          Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                            Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                            Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                            • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                            Ziel

                                                            Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                            Verfassungsschutz

                                                            Inhalt

                                                            • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                            • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                            • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                            • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                            • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                            • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                            Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                            Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                            Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                            Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                            Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                            Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                            Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                              Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                              Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                              • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                              Ziel

                                                              Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                              Verfassungsschutz

                                                              Inhalt

                                                              • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                              • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                              • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                              • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                              • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                              • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                              Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                              Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                              Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                              Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                              Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                              Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                              Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                                Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                                • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                                Ziel

                                                                Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                                Verfassungsschutz

                                                                Inhalt

                                                                • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                                • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                                • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                                • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                                • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                                • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                                Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                                Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                                Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                                Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                                Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                                Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                                Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

                                                                  Beschluss des Nationalrates: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz u.a.

                                                                  Es wird unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Nachrichten potenzieller Gefährderinnen/Gefährder für Zwecke des Verfassungsschutzes ermöglicht.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 9. Juli 2025
                                                                  • Inkrafttreten: zum Teil am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zum Teil am 1. Oktober 2025

                                                                  Ziel

                                                                  Sicherstellung moderner, zweckmäßiger und effizienter Ermittlungen durch den 
                                                                  Verfassungsschutz

                                                                  Inhalt

                                                                  • Einführung einer Ermittlungsbefugnis zur Überwachung von Nachrichten, einschließlich verschlüsselter Kommunikation nach Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie §§ 15a ff Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)
                                                                  • Neuregelung des Aufschubs der Berichtspflicht (§ 6 Abs. 4 SNG)
                                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage, um im Einzelfall dem Nachrichtendienst unter gesetzlich festgelegten Kriterien die Wahrnehmung einer Staatsschutzaufgabe zu ermöglichen (§ 6 Abs. 5 SNG)
                                                                  • Einführung einer verpflichtenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung für die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutzbeauftragten, ihre/seine Stellvertretung sowie die mit der Überwachung von Nachrichten befassten Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 91b Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz – SPG und § 15c Abs. 3 SNG)
                                                                  • Schaffung einer Möglichkeit zur Abberufung der Rechtsschutzbeauftragten/des Rechtsschutzbeauftragen und ihrer/seiner Stellvertretung bei grober Pflichtverletzung oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion (§ 91b Abs. 2 und 2a SPG)
                                                                  • Schaffung einer Mitwirkungsverpflichtung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten bei der Überwachung unverschlüsselter Nachrichten nach dem SNG im Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021
                                                                  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Rufbereitschaft oder einen Journaldienst am Bundesverwaltungsgericht (§ 16a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und § 66 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)  

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Mit dieser Novelle wird unter anderem für den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes eine gesonderte Möglichkeit geschaffen, sicherheitspolizeiliches Einschreiten oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufzuschieben.

                                                                  Zudem hat die Praxis seit Inkrafttreten des SNG gezeigt, dass die strikte Aufgabenzuweisung der erweiterten Gefahrenerforschung zur Beobachtung einer Gruppierung (§ 6 Abs. 1 SNG) und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Einzelpersonen (§ 6 Abs. 2 SNG) zu den für den Nachrichtendienst bzw. Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten trotz Einrichtung einer Informationsschnittstelle eine rasche, zweckmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung in gewissen Fallkonstellationen erschweren kann. Deshalb wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Direktorin/der Direktor im Einzelfall unter gesetzlich festgelegten Kriterien den Aufgabenbereich Nachrichtendienst dazu ermächtigen kann, eine Aufgabe nach § 6 Abs. 2 SNG (Staatsschutz) wahrzunehmen.

                                                                  Weiters wird eine Rechtsgrundlage im SNG geschaffen werden, um in bestimmten, gesetzlich klar definierten Fällen die Überwachung von Inhaltsdaten nach dem Vorbild der Regelungen in der Strafprozessordnung (StPO) zu ermöglichen. Angesichts der – insbesondere im Bereich grenzüberschreitender terroristischer Aktivitäten – zunehmenden Verlagerung herkömmlicher, unverschlüsselter Telekommunikation auf internetbasierte, zumeist end-to-end-verschlüsselte Kommunikation (wie etwa über WhatsApp oder Signal) wird zusätzlich eine Rechtsgrundlage geschaffen, um verschlüsselte Nachrichten zur effektiven Bekämpfung verfassungsschutzrelevanter Bedrohungslagen zu überwachen, wenn die bestehenden Ermittlungsmaßnahmen zur Vorbeugung des befürchteten verfassungsgefährdenden Angriffs aussichtslos sind. Die Einführung der Nachrichtenüberwachung im SNG wird von besonderen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres an den ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 17 SNG) begleitet.

                                                                  Im Rahmen der Novelle werden auch Ergänzungen des Deliktskatalogs der verfassungsgefährdenden Angriffe um für den Verfassungsschutz relevante Tatbestände insbesondere des Strafgesetzbuches und des Waffengesetzes vorgenommen. 

                                                                  Weitere Anpassungen des SPG werden eine verpflichtende Vertrauenswürdigkeitsprüfung der/des Rechtsschutzbeauftragten, ihrer/seiner Stellvertretung (und sonstiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im administrativen Bereich) sowie die Möglichkeit von deren Abberufung im Falle grober Pflichtverletzungen oder einer nachträglichen Unvereinbarkeit mit der Funktion durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sicherstellen.

                                                                  Mit den Änderungen des TKG werden die Anpassungen vorgenommen, die für die allfällige Mitwirkung der Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten an der Nachrichtenüberwachung erforderlich sind.

                                                                  Schließlich wird durch die Anpassungen im BVwGG und im RStDG ermöglicht, eine Rufbereitschaft, allenfalls einen Journaldienst beim Bundesverwaltungsgericht einzuführen.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 09.07.2025
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres