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    Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

    Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
    • Inkrafttreten: 20. November 2026

    Ziele

    • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

    • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

    Inhalt

    • Erweiterung der Informationspflichten 

    • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

    • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

    Hauptgesichtspunkte

    Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

    • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

    • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

    • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

    • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

    • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

    • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

    Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

      Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

      Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
      • Inkrafttreten: 20. November 2026

      Ziele

      • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

      • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

      Inhalt

      • Erweiterung der Informationspflichten 

      • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

      • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

      Hauptgesichtspunkte

      Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

      • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

      • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

      • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

      • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

      • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

      • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

      Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

      Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
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        Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

        Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
        • Inkrafttreten: 20. November 2026

        Ziele

        • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

        • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

        Inhalt

        • Erweiterung der Informationspflichten 

        • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

        • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

        Hauptgesichtspunkte

        Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

        • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

        • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

        • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

        • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

        • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

        • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

        Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

        Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
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          Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

          Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
          • Inkrafttreten: 20. November 2026

          Ziele

          • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

          • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

          Inhalt

          • Erweiterung der Informationspflichten 

          • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

          • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

          Hauptgesichtspunkte

          Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

          • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

          • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

          • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

          • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

          • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

          • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

          Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

          Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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            Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
            • Inkrafttreten: 20. November 2026

            Ziele

            • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

            • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

            Inhalt

            • Erweiterung der Informationspflichten 

            • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

            • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

            Hauptgesichtspunkte

            Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

            • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

            • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

            • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

            • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

            • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

            • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

            Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

            Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
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              Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

              Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
              • Inkrafttreten: 20. November 2026

              Ziele

              • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

              • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

              Inhalt

              • Erweiterung der Informationspflichten 

              • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

              • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

              Hauptgesichtspunkte

              Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

              • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

              • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

              • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

              • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

              • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

              • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

              Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

              Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                • Inkrafttreten: 20. November 2026

                Ziele

                • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                Inhalt

                • Erweiterung der Informationspflichten 

                • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                Hauptgesichtspunkte

                Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
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                  Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                  Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                  • Inkrafttreten: 20. November 2026

                  Ziele

                  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                  • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                  Inhalt

                  • Erweiterung der Informationspflichten 

                  • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                  • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                  Hauptgesichtspunkte

                  Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                  • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                  • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                  • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                  • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                  • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                  • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                  Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                  Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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                    Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

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                    Ziele

                    • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                    • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                    Inhalt

                    • Erweiterung der Informationspflichten 

                    • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                    • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                    Hauptgesichtspunkte

                    Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                    • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                    • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                    • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                    • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                    • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                    • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                    Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                      Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                      Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                      • Inkrafttreten: 20. November 2026

                      Ziele

                      • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                      • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                      Inhalt

                      • Erweiterung der Informationspflichten 

                      • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                      • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                      Hauptgesichtspunkte

                      Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                      • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                      • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                      • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                      • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                      • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                      • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                      Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                      Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                        Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                        Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                        • Inkrafttreten: 20. November 2026

                        Ziele

                        • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                        • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                        Inhalt

                        • Erweiterung der Informationspflichten 

                        • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                        • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                        Hauptgesichtspunkte

                        Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                        • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                        • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                        • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                        • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                        • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                        • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                        Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                        Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                          Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                          Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                          • Inkrafttreten: 20. November 2026

                          Ziele

                          • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                          • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                          Inhalt

                          • Erweiterung der Informationspflichten 

                          • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                          • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                          Hauptgesichtspunkte

                          Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                          • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                          • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                          • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                          • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                          • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                          • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                          Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                          Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                            Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                            Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                            • Inkrafttreten: 20. November 2026

                            Ziele

                            • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                            • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                            Inhalt

                            • Erweiterung der Informationspflichten 

                            • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                            • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                            Hauptgesichtspunkte

                            Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                            • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                            • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                            • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                            • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                            • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                            • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                            Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                            Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                              Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                              Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                              • Inkrafttreten: 20. November 2026

                              Ziele

                              • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                              • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                              Inhalt

                              • Erweiterung der Informationspflichten 

                              • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                              • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                              Hauptgesichtspunkte

                              Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                              • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                              • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                              • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                              • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                              • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                              • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                              Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                              Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                Ziele

                                • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                Inhalt

                                • Erweiterung der Informationspflichten 

                                • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                Hauptgesichtspunkte

                                Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                  Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                  Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                  • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                  Ziele

                                  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                  • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                  Inhalt

                                  • Erweiterung der Informationspflichten 

                                  • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                  • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                  Hauptgesichtspunkte

                                  Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                  • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                  • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                  • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                  • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                  • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                  • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                  Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                  Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                    Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                    Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                    • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                    Ziele

                                    • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                    • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                    Inhalt

                                    • Erweiterung der Informationspflichten 

                                    • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                    • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                    Hauptgesichtspunkte

                                    Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                    • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                    • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                    • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                    • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                    • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                    • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                    Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                      Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                      Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                      • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                      Ziele

                                      • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                      • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                      Inhalt

                                      • Erweiterung der Informationspflichten 

                                      • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                      • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                      Hauptgesichtspunkte

                                      Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                      • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                      • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                      • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                      • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                      • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                      • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                      Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                      Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                        Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                        Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                        • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                        Ziele

                                        • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                        • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                        Inhalt

                                        • Erweiterung der Informationspflichten 

                                        • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                        • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                        Hauptgesichtspunkte

                                        Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                        • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                        • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                        • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                        • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                        • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                        • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                        Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                        Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                          Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                          Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                          • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                          Ziele

                                          • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                          • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                          Inhalt

                                          • Erweiterung der Informationspflichten 

                                          • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                          • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                          Hauptgesichtspunkte

                                          Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                          • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                          • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                          • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                          • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                          • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                          • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                          Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                          Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                            Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                            Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                            • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                            Ziele

                                            • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                            • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                            Inhalt

                                            • Erweiterung der Informationspflichten 

                                            • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                            • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                            Hauptgesichtspunkte

                                            Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                            • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                            • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                            • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                            • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                            • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                            • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                            Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                            Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                              Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                              Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                              • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                              Ziele

                                              • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                              • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                              Inhalt

                                              • Erweiterung der Informationspflichten 

                                              • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                              • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                              Hauptgesichtspunkte

                                              Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                              • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                              • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                              • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                              • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                              • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                              • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                              Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                              Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                Ziele

                                                • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                Inhalt

                                                • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                Hauptgesichtspunkte

                                                Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                  Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                  Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                  • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                  Ziele

                                                  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                  • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                  Inhalt

                                                  • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                  • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                  • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                  Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                  • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                  • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                  • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                  • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                  • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                  • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                  Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                  Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                    Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                    Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                    • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                    • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                    Ziele

                                                    • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                    • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                    Inhalt

                                                    • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                    • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                    • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                    Hauptgesichtspunkte

                                                    Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                    • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                    • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                    • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                    • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                    • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                    • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                    • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                    Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                      Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                      Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                      • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                      • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                      Ziele

                                                      • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                      • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                      Inhalt

                                                      • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                      • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                      • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                      Hauptgesichtspunkte

                                                      Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                      • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                      • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                      • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                      • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                      • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                      • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                      • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                      Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                      Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                        Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                        Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                        • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                        • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                        Ziele

                                                        • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                        • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                        Inhalt

                                                        • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                        • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                        • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                        Hauptgesichtspunkte

                                                        Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                        • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                        • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                        • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                        • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                        • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                        • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                        • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                        Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                        Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                          Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                          Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                          • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                          • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                          Ziele

                                                          • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                          • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                          Inhalt

                                                          • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                          • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                          • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                          Hauptgesichtspunkte

                                                          Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                          • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                          • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                          • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                          • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                          • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                          • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                          • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                          Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                          Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                            Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                            Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                            • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                            • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                            Ziele

                                                            • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                            • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                            Inhalt

                                                            • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                            • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                            • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                            Hauptgesichtspunkte

                                                            Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                            • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                            • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                            • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                            • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                            • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                            • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                            • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                            Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                            Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                              Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                              Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                              • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                              • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                              Ziele

                                                              • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                              • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                              Inhalt

                                                              • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                              • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                              • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                              Hauptgesichtspunkte

                                                              Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                              • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                              • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                              • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                              • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                              • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                              • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                              • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                              Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                              Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                                Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                                • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                                • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                                Ziele

                                                                • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                                • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                                Inhalt

                                                                • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                                • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                                • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                                Hauptgesichtspunkte

                                                                Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                                • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                                • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                                • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                                • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                                • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                                • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                                • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                                Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                                Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

                                                                  Beschluss des Nationalrates: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz

                                                                  Um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erweitert.

                                                                  • Datum des Beschlusses des Nationalrates: 21. Mai 2026
                                                                  • Inkrafttreten: 20. November 2026

                                                                  Ziele

                                                                  • Verbesserung der Transparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherkreditverträge

                                                                  • Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus 

                                                                  Inhalt

                                                                  • Erweiterung der Informationspflichten 

                                                                  • Anpassung des Rechtsrahmens an neue digitale Kreditprodukte 

                                                                  • Ausweitung des Anwendungsbereichs 

                                                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken 

                                                                  Hauptgesichtspunkte

                                                                  Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist bis zum 20. November 2025 umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:  

                                                                  • Deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs: darunter werden nunmehr auch unentgeltliche Kreditierungen (im weiteren Sinn) sowie Kleinkredite einbezogen. Bei Zahlungsaufschüben für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gibt es Ausnahmen von der Einbeziehung in den Anwendungsbereich abhängig von der Größe des Unternehmens und der Dauer des Zahlungsaufschubs.

                                                                  • Ausbau und Verschärfung der Kreditwürdigkeitsprüfung sowie stärkere Regulierung bei der Abfrage von Datenbanken: deutliche Ausdehnung der Vorgaben zur Bonitätsprüfung; nähere Determinierung der Informationen, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung, herangezogen werden dürfen, Verbot der Kreditvergabe bei negativer Kreditwürdigkeitsprüfung; neue Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung durch automatisierte Datenverarbeitung, die nunmehr Informationsrechte und ein Recht der Verbraucherin/des Verbrauchers auf menschliches Eingreifen beinhalten. 

                                                                  • Weitere strengere Rahmenbedingungen durch Erweiterung und Adaptierung der vorvertraglichen Informationspflichten, Verpflichtung zur Bereitstellung allgemeiner Informationen, Aufnahme eines Diskriminierungsverbots, Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten; 

                                                                  • Anpassungen an die Digitalisierung: Informationspflicht bei Übermittlung eines auf der Grundlage von Profiling erstellten Angebots; keine Zustimmung bei "voreingestellten Optionen"; Anforderungen an die Darstellung von Informationen auf Mobilgeräten;  

                                                                  • Verpflichtung zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsrückständen; 

                                                                  • Weitere Änderungen (teils nach Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie): Verbote bzw. Einschränkungen bei Kopplungs- und Bündelungsgeschäften; Änderungen der Bestimmung zur vorzeitigen Rückzahlung; neue Bestimmungen zu Kürzung oder Streichung von Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;  

                                                                  • Verschärfung des Sanktionsregimes durch die Anordnung von Geldbußen für sämtliche Verstöße gegen Verpflichtungen durch die Richtlinie; umfassende Regelung zu nationalen zuständigen Behörden. 

                                                                  Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben und ein Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen. 

                                                                  Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz