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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

    • Abschluss eines Arbeitsvertrags
    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

    Hinweis

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

    Fristen

    Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Zuständige Stelle

    Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitsvertrag
    • Dienstschein

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.

    Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

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    Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

    • Abschluss eines Arbeitsvertrags
    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

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    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

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    Verfahrensablauf

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    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

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    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

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    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

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    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

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    Verfahrensablauf

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    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

    • Abschluss eines Arbeitsvertrags
    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

    Hinweis

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

    Fristen

    Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Zuständige Stelle

    Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitsvertrag
    • Dienstschein

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.

    Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Voraussetzungen

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    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

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    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

    Hinweis

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

    Fristen

    Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Zuständige Stelle

    Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitsvertrag
    • Dienstschein

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.

    Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

    • Abschluss eines Arbeitsvertrags
    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

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    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

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    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

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    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

    Hinweis

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

    Fristen

    Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Zuständige Stelle

    Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitsvertrag
    • Dienstschein

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.

    Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Notwendige Schritte für die Arbeit als unselbstständige Betreuungsperson

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie die betreuende Person unselbstständig beschäftigen wollen, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

    • Abschluss eines Arbeitsvertrags
    • Anmeldung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Voraussetzungen

    Eine ausländische Staatsbürgerin/ein ausländischer Staatsbürger muss bereits im Vorfeld Folgendes erledigen:

    Abschluss eines Arbeitsvertrags

    Schließen Sie mit der Betreuungsperson einen Arbeitsvertrag ab.

    Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Pflegefreistellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Es ist der im Anhang dieses Gesetzes angeführte Dienstschein auszufüllen und von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu unterschreiben. Es sind die Mindestlohntarife für Hausgehilfen und Hausangestellte zu beachten.

    Das Hausbetreuungsgesetz sieht Arbeitszeitregelungen vor, die eine "24-Stunden-Betreuung" ermöglichen. Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine Freizeit von derselben Dauer folgen.

    Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung

    Sie müssen die Betreuungsperson bei der zuständigen Sozialversicherung anmelden. Wenn Sie zum ersten Mal eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.

    Hinweis

    Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Betreuungspersonen sind Privatpersonen und erhalten dadurch nicht den Status einer Unternehmerin/eines Unternehmers.

    Fristen

    Vor Dienstantritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

    Zuständige Stelle

    Der Standort der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) des Ortes, an dem die "24-Stunden-Betreuung" erfolgt

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung können Sie elektronisch über das Datensammelsystem ELDA (→ ELDA) des zuständigen Standortes der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) übermitteln. Wenn Sie die Anmeldung per Post bzw. per Fax durchführen möchten, bekommen Sie das entsprechende Anmeldeformular in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. wird es Ihnen auf Anfrage auch per Post zugesandt.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitsvertrag
    • Dienstschein

    Zusätzliche Informationen

    Nähere Informationen zur Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, zur Nutzung von → ELDA, zu Fragen der Sozialversicherung und zu Fragen zur Steuerpflicht für unselbstständige Betreuungspersonen finden sich auf USP.gv.at.

    Bedenken Sie, dass Sie bei Beschäftigung einer unselbstständigen Betreuungsperson als Dienstgeberin/Dienstgeber gelten und verschiedene Verpflichtungen haben. Weitere Informationen zu Entgelt, Urlaub, Krankmeldung etc. finden sich im Kapitel "Mitarbeiter" ebenfalls auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 21. März 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz