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    Allgemeines zur Berechnung der Pension

    Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet.

    Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, gilt seit dem 1. Jänner 2014 ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto). Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, wurden im Rahmen der Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.

    Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung.

    Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet.

    Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, gilt seit dem 1. Jänner 2014 ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto). Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, wurden im Rahmen der Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.

    Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung.

    Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Allgemeines zur Berechnung der Pension

    Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet.

    Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, gilt seit dem 1. Jänner 2014 ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto). Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, wurden im Rahmen der Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.

    Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung.

    Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Allgemeines zur Berechnung der Pension

    Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet.

    Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, gilt seit dem 1. Jänner 2014 ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto). Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, wurden im Rahmen der Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.

    Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung.

    Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

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