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    Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

    Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

    • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

    Ziel

    Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

    Inhalt

    Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

    Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

    Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

    Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

    Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

    Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

    Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

    Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

    Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

      Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

      • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

      Ziel

      Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

      Inhalt

      Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

      Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

      Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

      Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

      Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

      Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

      Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

      Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

      Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

        Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

        • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

        Ziel

        Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

        Inhalt

        Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

        Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

        Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

        Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

        Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

        Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

        Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

        Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

        Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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          Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

          Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

          • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

          Ziel

          Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

          Inhalt

          Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

          Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

          Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

          Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

          Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

          Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

          Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

          Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

          Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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            Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

            Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

            • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

            Ziel

            Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

            Inhalt

            Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

            Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

            Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

            Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

            Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

            Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

            Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

            Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

            Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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              Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

              • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

              Ziel

              Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

              Inhalt

              Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

              Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

              Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

              Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

              Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

              Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

              Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

              Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

              Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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                Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                Ziel

                Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                Inhalt

                Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                  Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                  Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                  • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                  Ziel

                  Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                  Inhalt

                  Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                  Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                  Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                  Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                  Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                  Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                  Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                  Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                  Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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                    Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                    Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                    • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                    Ziel

                    Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                    Inhalt

                    Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                    Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                    Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                    Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                    Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                    Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                    Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                    Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                    Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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                      Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                      Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                      • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                      Ziel

                      Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                      Inhalt

                      Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                      Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                      Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                      Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                      Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                      Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                      Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                      Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                      Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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                        Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                        Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                        • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                        Ziel

                        Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                        Inhalt

                        Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                        Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                        Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                        Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                        Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                        Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                        Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                        Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                        Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
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                          Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                          Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                          • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                          Ziel

                          Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                          Inhalt

                          Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                          Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                          Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                          Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                          Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                          Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                          Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                          Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                          Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                            Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                            Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                            • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                            Ziel

                            Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                            Inhalt

                            Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                            Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                            Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                            Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                            Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                            Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                            Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                            Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                            Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                              Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                              Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                              • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                              Ziel

                              Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                              Inhalt

                              Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                              Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                              Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                              Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                              Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                              Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                              Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                              Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                              Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                Ziel

                                Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                Inhalt

                                Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                  Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                  Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                  • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                  Ziel

                                  Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                  Inhalt

                                  Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                  Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                  Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                  Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                  Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                  Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                  Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                  Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                  Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                    Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                    Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                    • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                    Ziel

                                    Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                    Inhalt

                                    Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                    Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                    Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                    Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                    Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                    Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                    Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                    Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                    Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                      Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                      Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                      • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                      Ziel

                                      Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                      Inhalt

                                      Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                      Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                      Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                      Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                      Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                      Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                      Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                      Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                      Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                        Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                        Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                        • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                        Ziel

                                        Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                        Inhalt

                                        Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                        Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                        Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                        Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                        Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                        Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                        Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                        Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                        Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                          Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                          Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                          • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                          Ziel

                                          Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                          Inhalt

                                          Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                          Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                          Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                          Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                          Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                          Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                          Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                          Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                          Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                            Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                            Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                            • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                            Ziel

                                            Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                            Inhalt

                                            Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                            Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                            Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                            Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                            Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                            Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                            Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                            Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                            Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                              Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                              Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                              • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                              Ziel

                                              Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                              Inhalt

                                              Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                              Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                              Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                              Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                              Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                              Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                              Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                              Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                              Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                Ziel

                                                Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                Inhalt

                                                Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                  Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                  Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                  • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                  Ziel

                                                  Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                  Inhalt

                                                  Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                  Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                  Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                  Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                  Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                  Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                  Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                  Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                  Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                    Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                    Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                    • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                    • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                    Ziel

                                                    Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                    Inhalt

                                                    Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                    Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                    Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                    Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                    Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                    Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                    Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                    Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                    Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                    Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                      Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                      Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                      • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                      • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                      • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                      Ziel

                                                      Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                      Inhalt

                                                      Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                      Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                      Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                      Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                      Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                      Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                      Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                      Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                      Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                      Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                        Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                        Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                        • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                        • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                        • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                        Ziel

                                                        Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                        Inhalt

                                                        Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                        Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                        Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                        Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                        Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                        Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                        Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                        Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                        Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                        Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                          Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                          Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                          • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                          • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                          • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                          Ziel

                                                          Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                          Inhalt

                                                          Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                          Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                          Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                          Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                          Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                          Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                          Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                          Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                          Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                          Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                            Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                            Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                            • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                            • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                            • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                            Ziel

                                                            Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                            Inhalt

                                                            Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                            Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                            Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                            Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                            Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                            Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                            Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                            Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                            Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                            Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                              Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                              Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                              • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                              • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                              • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                              Ziel

                                                              Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                              Inhalt

                                                              Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                              Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                              Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                              Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                              Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                              Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                              Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                              Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                              Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                              Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                              Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                                Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                                • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                                • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                                • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                                Ziel

                                                                Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                                Inhalt

                                                                Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                                Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                                Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                                Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                                Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                                Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                                Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                                Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                                Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                                Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

                                                                  Begutachtungsentwurf: Bundesstraßengesetz

                                                                  Es sollen gesetzliche Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen werden.   

                                                                  • Beginn der Begutachtung: 15. Mai 2026
                                                                  • Ende der Begutachtung: 31. Mai 2026
                                                                  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

                                                                  Ziel

                                                                  Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030

                                                                  Inhalt

                                                                  Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

                                                                  Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

                                                                  Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.

                                                                  Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen.

                                                                  Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.

                                                                  Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

                                                                  Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.

                                                                  Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.

                                                                  Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.

                                                                  Letzte Aktualisierung: 15.05.2026
                                                                  Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion